Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2003, Az. II ZB 31/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1110

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/02vom20. Oktober 2003in der [X.]:ja[X.]Z:nein[X.]R: [X.] §§ 41 Nr. 6, 42 Abs. 2Die Mitwirkung der Ehefrau eines Rechtsmittelrichters bei dem Erlaß der [X.] (Kollegial-) Entscheidung stellt weder einen [X.] ent-sprechend § 41 Nr. 6 ZPO noch generell einen Ablehnungsgrund gemäß § 42Abs. 2 ZPO im Hinblick auf dessen Beteiligung an der Entscheidung [X.] dar.[X.], Beschluß vom 20. Oktober 2003 - [X.]/02 -KG [X.] [X.] [X.] hat durch die [X.]Prof. [X.], [X.], [X.], [X.] und [X.] 20. Oktober 2003beschlossen:[X.] gegen den Beschluß des [X.] in [X.] vom 8. Oktober 2002 wird auf Ko-sten der Kläger zurückgewiesen.Gegenstandswert: 194.202,50 Gründe:[X.] Die Kläger begehren mit der Klage von der Beklagten Zahlung einerTätigkeitstantieme für das [X.], im Wege der Stufenklage Auskunft hin-sichtlich einer für das [X.] beanspruchten Tantieme, Erklärung des [X.] mit dem Übergang von Rechten und Pflichten aus Versiche-rungsverträgen, ferner Zahlung einer vorgezogenen Altersrente und schließlichFeststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz. Das [X.] Handelssachen - hat unter dem Vorsitz der Vorsitzenden [X.]in [X.] durch Teilurteil vom 6. Juni 2001 die Beklagte dazuverurteilt, ihr Einverständnis mit dem Übergang von Rechten und Pflichten ausden Versicherungsverträgen zu erklären und an den Kläger zu 1 ab 1. [X.] monatlich im voraus eine vorgezogene Altersrente zu zahlen; ferner hat- 3 -es eine Schadensersatzpflicht teilweise festgestellt, das weitergehende Fest-stellungsbegehren hingegen abgewiesen. Unter Mitwirkung derselben [X.] hat das [X.] durch weiteres Teilurteil vom 1. August 2001 [X.] wegen der Tantieme für 1995 abgewiesen. Gegen das erste Teilurteil [X.] Beklagte Berufung mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung einge-legt, während der Kläger zu 1 mit seiner Anschlußberufung die Verzinsung derzugesprochenen Altersrente begehrt. Das zweite Teilurteil haben die Kläger ineinem parallelen [X.] angefochten.Mit Schreiben vom 26. September 2002 hat der dem [X.] angehörende [X.] am [X.] die [X.]en darauf hingewiesen, daß er der Ehemann der [X.] [X.]in ist, die an dem angefochtenen ersten Teilurteil mitgewirkt hat.Daraufhin haben die Kläger mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2002 diesen [X.]wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der abgelehnte [X.] hat [X.] dahingehend geäußert, er kenne den dem Rechtsstreit zugrundelie-genden Sachverhalt nicht und schließe aus, mit seiner Ehefrau über den [X.] damit zusammenhängende Rechtsfragen gesprochen zu haben, daherfühle er sich nicht befangen.Das [X.] hat das Ablehnungsgesuch - im Tenor als solches"der Beklagten vom 19. September 2002" bezeichnet - zurückgewiesen. [X.] wenden sich die Kläger mit der - vom [X.] zugelassenen -Rechtsbeschwerde.I[X.] 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO zugelassene, form- undfristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde der Kläger ist [X.] übrigen zulässig. Die Kläger sind durch den angefochtenen Beschluß be-- 4 -schwert. Zwar ist nach dem Wortlaut des Beschlußtenors ein "Ablehnungsge-such der Beklagten vom 19. September 2002" für unbegründet erklärt worden,und auch in den Gründen ist davon die Rede, daß das Gesuch "der Beklagten"erfolglos bleibe; dabei handelt es sich jedoch, worauf die Kläger in der [X.] zutreffend hinweisen, um offensichtliche - und damit un-schädliche - Bezeichnungsfehler, weil es ausweislich der [X.] im angefochtenen Beschluß und nach Aktenlage im vorliegenden Verfah-ren kein Ablehnungsgesuch der Beklagten und darüber hinaus auch kein [X.] vom 19. September 2002 gibt, sondern allein das [X.] vom 2. Oktober 2002. Nur dieses - auf Seite 3 des angefochtenen [X.] ausdrücklich genannte - Gesuch ist daher vom [X.]- objektiv und subjektiv - zum Gegenstand seiner Entscheidung gemacht [X.] [X.] hat in der Sache keinen Erfolg. Das Kammer-gericht hat das Ablehnungsgesuch der Kläger gegen den [X.] am Kammer-gericht [X.] mit Recht für unbegründet erachtet.a) [X.] am [X.] [X.] ist entgegen der Ansicht [X.] nicht nach § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des [X.]-amtes im Berufungsverfahren gegen das (erste) Teilurteil vom 6. Juni 2001 des[X.]s kraft Gesetzes ausgeschlossen, weil er bei dem Erlaß der [X.] Entscheidung des ersten [X.] nicht selbst mitgewirkt hat.Die Mitwirkung seiner Ehefrau, der Vorsitzenden [X.]in am [X.]W.-[X.], an diesem Teilurteil ist dem nicht gleichzusetzen, weil § 41ZPO die [X.] abschließend aufführt; schon wegen der ver-fassungsmäßigen Forderung, den gesetzlichen [X.] im voraus möglichsteindeutig zu bestimmen (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), ist die Vorschrift einer er-- 5 -weiternden Auslegung nicht zugänglich (vgl. [X.], Urt. v. 5. Dezember 1980- V ZR 16/80, NJW 1981, 1723 f.; Urt. v. 4. Dezember 1989 - [X.](R) 5/89,NJW 1991, 425 - jeweils m.w.[X.]) Die Mitwirkung der Ehefrau eines Rechtsmittelrichters an der [X.] Entscheidung stellt auch - entgegen der Ansicht der Rechtsbe-schwerde - keinen generellen Ablehnungsgrund gemäß § 42 Abs. 2 ZPO imHinblick auf dessen Beteiligung an der Entscheidung im [X.]. Eine solche generalisierende, allein auf die Tatsache des ehelichen Nähe-verhältnisses abstellende Betrachtung würde im Endergebnis auf dem [X.] § 42 ZPO zu einer unzulässigen Erweiterung des Anwendungsbereichesdes § 41 ZPO führen, da sie faktisch einem Ausschluß kraft Gesetzes gleich-käme.Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Be-fangenheit vielmehr nur dann statt, wenn ein konkreter Grund vorgetragen undglaubhaft gemacht wird, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeiteines [X.]s zu rechtfertigen. Nach diesem Maßstab ist im Ablehnungsverfah-ren nach § 42 Abs. 2 ZPO nicht darüber zu entscheiden, ob der [X.] sichbefangen fühlt oder tatsächlich befangen ist, sondern ob aus der Sicht einerobjektiv und vernünftig urteilenden [X.] die Besorgnis besteht, der zur Ent-scheidung berufene [X.] stehe der Sache nicht unvoreingenommen und un-parteiisch gegenüber (st. Rspr., Nachweise bei [X.]/Vollkommer, ZPO23. Aufl. § 46 Rdn. 9). Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objekti-vierten Maßstab urteilende [X.] nicht allein deswegen gelangen, weil der [X.] [X.] mit der Vorsitzenden [X.]in, die an der im Berufungsverfah-ren angegriffenen Kollegialentscheidung erster Instanz mitgewirkt, verheiratetist. Nichts deutet im vorliegenden Fall darauf hin, der abgelehnte [X.] könnte- 6 -geneigt sein, die Entscheidung, die seine Ehefrau nicht allein getroffen, sondernan der sie als Vorsitzende eines Kollegialgerichts lediglich mitgewirkt hat, aussachfremden Erwägungen zu bestätigen oder zu ändern bzw. in die kollegialeSenatsentscheidung derartige sachfremde Erwägungen einfließen zu lassen.Umstände, aus denen sich etwas anderes ergeben könnte, haben die Klägernicht dargetan, geschweige denn glaubhaft gemacht (§ 294 ZPO i.V.m. § 44Abs. 2 ZPO).GoetteKurzwelly[X.][X.]Gehrlein

Meta

II ZB 31/02

20.10.2003

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2003, Az. II ZB 31/02 (REWIS RS 2003, 1110)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1110

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 W 127/08 (Oberlandesgericht Köln)


III ZB 61/19 (Bundesgerichtshof)

Besorgnis der Befangenheit bei Ehegatten als Einzelrichter in der Vorinstanz; Kostenenscheidung bei Erledigerklärung wegen Wegfalls …


I ZR 142/22 (Bundesgerichtshof)

Besorgnis der Befangenheit: Ablehnung eines Mitglieds des Revisionsgerichts im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde wegen Mitwirkung der …


IX ZB 65/13 (Bundesgerichtshof)

Richterablehnung im Anwaltshaftungsprozess wegen Mitwirkung des Richters im Vorprozess


2 W 114/08 (Oberlandesgericht Köln)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.