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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 62/08 vom 27. November 2008 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 27. November 2008 durch [X.], [X.] Kuffer, die Richterin [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 30. Januar 2008 wird zurückgewiesen. Ein etwaiger Gehörsverstoß wäre jedenfalls hinsichtlich der Hilfsbegründung des [X.] nicht entscheidungserheblich. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 345.995,52 • [X.] Kuffer [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 05.07.2007 - 8 O 21/07 - [X.], Entscheidung vom 30.01.2008 - 9 U 145/07 -
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27.11.2008
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.11.2008, Az. VII ZR 62/08 (REWIS RS 2008, 604)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 604
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