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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:4. Dezember 2001WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 530 Abs. 1Das Fehlen eines gesetzlichen Wettbewerbsverbots schließt nicht aus, daß [X.] eines Konkurrenzunternehmens durch einen Kommanditisten alsgrober Undank gegenüber dem [X.] des [X.] zu we[X.]enist.[X.], [X.]. v. 4. Dezember 2001 - [X.] - [X.] LG Zweibrücken- 2 -- 3 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 4. Dezember 2001 durch [X.] [X.] die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das am 26. August 1999 verkn-dete [X.]eil des 4. Zivilsenats des [X.] aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Beklagte, Vater des [X.], war Alleininhaber der [X.], dieKomplementrin der [X.] mit Sitz in [X.] ist. Das [X.] sich mit der Herstellung und dem Ve[X.]rieb von [X.] die Kunststoff- und Holzindustrie. Um seine Söhne an das Familienunter-nehmen zu binden, [X.] Beklagte im Oktober 1988 im Wege der- 4 -Schenkung dem [X.] und dessen Bruder je einen Gescftsanteil von2.500,-- DM an der [X.], was einer Beteiligung von 5 % entspricht, [X.] von seiner Kommanditeinlage in Höhe von 400.000,-- DM je einen Anteilvon 20.000,-- DM. Beide [X.] waren in der Folgezeit [X.] mitge-scfts[X.]end in den Unternehmen ttig.Als sich die Pa[X.]eien zerstri[X.]n, errichtete der [X.] in [X.] durch [X.] im Oktober 1997 die [X.] sowie die [X.] Mit diesen Unternehmen stellt der [X.] die gleichen Produkte [X.] sein Vater und ist in Wettbewerb zu dessen Unternehmen getreten. Am [X.] rsandte er an eine Kundin der [X.] einSchreiben, in welchem er dieser anbot, Ersatz- und Verschleiûteile [X.] [X.] mindestens in der Qualitt zu liefern, welche sieim Moment einsetze. Auf Aufforderung des Beklagten unterzeichnete der [X.] deshalb am 16. April 1998 eine strafbeweh[X.]e [X.], inder er sich verpflichtete, im [X.] nicht mehr Ersatz- und [X.] unter der [X.] der [X.]anzubieten und zu ve[X.]reiben.Mit Schreiben vom 13. Mrz 1998 erkl[X.]e der Beklagtr dem[X.] den Widerruf der Schenkung der Gescfts- und Kommanditanteile we-gen groben Undanks, den er auf gescftsscigendes Verhalten, die [X.] des Konkurrenzunternehmens und wiederholte persönliche Angriffesttzte. Mit weiterem Schreiben vom 18. Mrz 1998 wiederholte er diesen [X.] 5 -Der [X.] hat den Beklagten auf Feststellung der Unwirksamkeit [X.] in Anspruch genommen. Nachdem der Beklagte Widerklage [X.] der Gescftsanteile erhoben hat, haben die Pa[X.]eien die Klage inder Hauptsache [X.] erledigt erkl[X.]. Das [X.] hat der Widerklage statt-gegeben. Die Berufung des [X.] ha[X.] keinen Erfolg. Mit der Revision [X.] der [X.] Klageabweisung der Widerklage.[X.]:Die Revision des [X.] hat Erfolg; sie [X.] zur Aufhebung des [X.] [X.]eils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsge-richt.1. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten einen Anspruch auf [X.] der Gescftsanteile aus den §§ 530, 531, 812 BGB zugespro-chen. Es hat, der Auffassung des [X.]s folgend, einen den Widerruf [X.] rechtfe[X.]igenden groben Undank des [X.] darin gesehen, [X.]dieser ein Konkurrenzunternehmen zu dem von seinem Vater betriebenen Un-ternehmen, an dem er infolge der Schenkung beteiligt war, [X.] und [X.] habe, Kunden des [X.] abzuwerben und [X.] sich zu gewinnen. Bei [X.] kzudem nicht unbercksichtigt bleiben, [X.] der [X.] die indem ... [X.] aufbewah[X.]en [X.] kopie[X.] habe. [X.] er nicht Initiator der Aktion gewesen sei, sondern lediglich seine Mu[X.]runtersttzt habe, und wenn sich die Unterlagen [X.] ihn als unbrauchbar her-ausgestellt haben sollten, stelle diese Aktion eine gegen den Vater gerichtete- 6 -Verfehlung dar. [X.] sei der [X.] und gelegentlich durchausauch verletzende Frungsstil des Beklagtr dem [X.] im Er-gebnis unbeachtlich.2. Diese Aus[X.]ungen halten einer revisionsrechtlichen Überprfungnicht stand.a) Der [X.] kann nach § 530 Abs. 1 BGB seine Schenkung [X.], wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlrdem [X.] des groben Undanks schuldig gemacht hat. Eine schwere [X.] setzt objektiv ein gewisses Maû an Schwere und subjektiv eine [X.] Gesinnung voraus; diese [X.] Ausdruck einer Gesinnung des [X.] sein, die in erheblichem [X.] ([X.], [X.]. v. 28.10.1982- IX ZR 62/82, [X.], 349) die Dankbarkeit vermissen lût, die der [X.] erwa[X.]en kann (st. Rspr. [X.]Z 87, 145, 149; [X.], [X.]. v. 27.9.1991- [X.], NJW 1992, 183, 184; [X.]Z 145, 35). Eine solche Verfehlung hatdas Berufungsgericht nicht rechtsfehler[X.]ei [X.]) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, der [X.] habeeinem Konkurrenzverbot unterlegen.(1) Nach § 112 HGB darf ein [X.]er einer offenen Handelsge-sellschaft ohne Einwilligung der anderen [X.]er weder in dem Han-delszweig der [X.] machen noch an einer anderen gleichar-tigen Handelsgesellschaft als perslich haftender [X.]er teilnehmen.Dieses Wettbewerbsverbot gilt [X.] § 165 HGB nicht [X.] den Kommanditi-sten. Hiervon macht die Rechtsprechung dann eine Ausnahme, wenn der- 7 -Kommanditist mit hoher Mehrheit sowohl an dem [X.] als aucham Kapital der [X.] beteiligt ist und aufgrund dieser mehr-heitlichen Beteiligung die [X.] beherrscht.Das Wettbewerbsverbot hat seine Grundlage in der Treuepflicht des[X.]ers, die das vom gegenseitigen Ve[X.]rauen getragene Gesell-schaftsverltnis einer handelsrechtlichen Personengesellschaft in besonde-rem [X.] beherrscht. Bei bestimmten Fallgestaltungen, insbesondere dann,wenn ein maûgeblicher [X.] auf die Gescfts[X.]ung besteht, kann [X.] deshalb auch auf den Kommanditisten, den atypischen stillen Ge-sellschafter und den [X.]er einer GmbH zu erstrecken sein. Da [X.] das [X.] der [X.]er betrifft, kann [X.] nicht entscheidend darauf ankommen, welche Stellung der verpflichtete[X.]er nach [X.] einnimmt. [X.] ist vielmehr seine Stellungim [X.] der [X.]er. Bestimmt er in diesem ausschlaggebenddie Geschicke der [X.], so trifft ihn auch eine e[X.]e Treuepflicht unddem[X.] ein Wettbewerbsverbot. Fr die [X.] entsteht mlich einebesondere Ge[X.]dungslage, wenn ein herrschender [X.]er auûerhalbder [X.] unternehmerisch ttig wird (vgl. hierzu [X.], [X.]. v. 5.2.1979- II ZR 210/76, [X.], 231). Diese Lage folgt insbesondere daraus, [X.]einerseits von der durch die [X.] beg[X.]en Herrschaftsmlichkeitjederzeit zum Nachteil der [X.] Gebrauch gemacht werden kann undandererseits in vielen Fllen der objektive Maûstab [X.] die jeweils sachge-rechte Maûnahme und damit die Frage einer Benachteiligung und deren Aus-gleich fehlt ([X.]Z 80, 69, 74 f.). Hinzukommt die durch die beherrschendeStellung gegebene Mlichkeit, gesellschaftsinterne Informationen zu erlangenund zu Lasten der [X.] auszubeuten. Die daraus erwachsenden Ge-- 8 -fahren [X.] die Leistungs- und Wettbewerbsfigkeit und damit den Bestand [X.] machen es notwendig, das Wettbewerbsverbot des § 112 [X.] Sinne nach auf einen die [X.] beherrschenden, nicht perslichhaftenden [X.]er zu beziehen ([X.]Z 89, 162, 166).(2) [X.] diese Voraussetzungen erfllt sind, hat das [X.] festgestellt. Der [X.] verft lediglicr eine Beteiligung von 5 %und hat keinen [X.] auf die Gescfts[X.]ung des Unternehmens des [X.]. Er hat keinerlei Weisungs- und Verfsbefugnisse nach innen und[X.], seitdem er von der Mitgescfts[X.]ung entbunden ist. Nach seiner Be-hauptung, der das Berufungsgericht nicht nachgegangen ist, betritt er die Be-triebsst[X.] der [X.] GmbH & Co KG nicht, da der Beklagte ihm seit 1996 [X.] e[X.]eilt hat; er hat auch keine Einsicht in irgendwelche Unterneh-mensunterlagen.Soweit das [X.], dem das Berufungsgericht folgt, meint, auch [X.] niedrigen Beteiligung von 5 % kin Wettbewerbsverbot des [X.] nicht verneint werden, wenn die [X.] dazu [X.]e,[X.] die [X.], der der Kommanditist [X.], hierdurch erheblicheEinbuûen erleide oder gar zur Einstellung des [X.] wegen Aus-bleibens von [X.] werde, fehlen jedwede Feststellungen dar-r, [X.] diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall auch tatschlich gege-ben sind. Der Beklagte hat einen solchen [X.] und ein solches Vorgehendes [X.] im Wettbewerb nicht einmal behauptet.c) Hat somit nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhaltein gesetzliches Wettbewerbsverbot [X.] den [X.] nicht bestanden, so war zu- 9 -prfen, ob die [X.] und das weitere [X.] des [X.] eine schwere Verfehlr dem Beklagten [X.], die zusammen mit einer tadelnswe[X.]en Gesinnung den Widerruf [X.] wegen groben Undanks rechtfe[X.]igte.(1) Das Berufungsgericht und das [X.] sind im Ansatz zu [X.] ausgegangen, [X.] die [X.] durchden Beschenkten in derselben Stadt und die Aufnahme einer gescftlichenTtigkeit in derselben Branche wie das Unternehmen des [X.]s eineschwere Verfehlung diesem r darstellen kû dies vorallem dann gilt, wenn der Beschenkte zudem versucht, Kunden des Unterneh-mens des [X.]s abzuwerben und [X.] sich zu gewinnen. Auch bei [X.] gesetzlichen Wettbewerbsverbots erscheint es denkbar, [X.] die [X.] eines Konkurrenzunternehmens durch einen Kommanditisten als groberUndank r dem [X.] des [X.] zu we[X.]en ist. Ineinem solchen Verhalten kann ein erheblicher Mangel an Dankbarkeit zumAusdruck kommen, der den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanksrechtfe[X.]igt. Das Berufungsgericht hat aber, wie die Revision mit Recht [X.](§ 286 ZPO), keine Feststellungen dazu getroffen, ob dieses dem [X.] vor-zuwerfende Verhalten auch unter den konkreten Umstls schwere [X.] zu beu[X.]eilen ist. Der [X.] hat eine unter schenkungsrechtlich rele-vanten Gesichtspunkten vorwerfbare [X.] in Abrede gestellt. [X.] dargelegt, [X.] die von seinem Unternehmen gefe[X.]igten und ve[X.]riebenenProdukte von zahlreichen anderen Unternehmen angeboten werden, und [X.] geltend gemacht, nach seiner Ausbildung und seinen [X.] auf eineTtigkeit im Gescftsgebiet des Unternehmens seines [X.] angewiesen zusein. Da dem [X.] eine gescftliche Ttigkeit in derselben Branche, in der- 10 -die Unternehmen seines [X.] ttig sind, aus wettbewerbsrechtlichen [X.] nicht untersagt ist und die ihm verfassungsrechtlich auch nicht ohne [X.] untersagt werden kann, [X.] das Berufungsgericht diesen Vo[X.]rag des[X.] bei seiner Wrdigung [X.]) Auch zu dem Vorwurf, Kundenabwerbung versucht zu haben, hat [X.] keine ausreichende Feststellungen getroffen, was die [X.] mit Recht beanstandet. Die Revision stellt nicht in Abrede, [X.] der [X.]das Schreiben vom 3. Februar 1998 an die Firma H., eine Kundin der Unter-nehmen seines [X.], gerichtet hat. Das Berufungsgericht durfte sich [X.] damit , unter Bezug auf die Aus[X.]ungen des [X.]s dasSchreiben verallgemeinernd dahin zu bewe[X.]en, der [X.] habe versucht,Kunden der [X.] abzuwerben und [X.] sich zu gewinnen. [X.] bei seiner Wrdigung den Vo[X.]rag des [X.] nicht auûer acht lassen,[X.] es sich hierbei um einen einmaligen Vorfall gehandelt habe, der auf [X.] der zustigen Abteilung seines Unternehmens zurckzu[X.]engewesen sei. Jedenfalls [X.] das Berufungsgericht sich mit dem vom [X.]behaupteten Umstand auseinandersetzen mssen, [X.] sich die Firma H.selbst auf die A[X.]ikel-Nummer des Beklagten bezogen und der [X.] sich so-fo[X.] dahin unterworfen hat, es zu unterlassen, Ersatz- und Verschleiûteile unterder [X.] des Beklagten anzubieten und zu ve[X.]reiben.(3) Nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts erscheintes auch nicht gerechtfe[X.]igt, bei der Beu[X.]eilung der Frage, ob der Widerruf [X.] berechtigt war, die Mithilfe des [X.] bei der Ablichtung der indem ... [X.] aufbewah[X.]en [X.] als erschwerenden Um-stand heranzuziehen. Auch insoweit beanstandet die Revision mit Recht, das- 11 -Berufungsgericht habe den vorgetragenen Sachverhalt nicht ausgescft(§ 286 ZPO).Nach den tatrichterlichen Feststellungen ist davon auszugehen, [X.] der[X.] nicht Initiator der [X.] war, [X.] die Planungsunterlagensich [X.] ihn als unbrauchbar herausstellten und ihm auch nicht vorgehaltenwerden kann, [X.] er nach dem ehelichen Zerwrfnis seiner Eltern mlicher-weise Position zugunsten seiner Mu[X.]r bezogen hat. Das Berufungsgericht hatdem [X.] aber als groben Undank angelastet, [X.] er seine Mu[X.]r, die wederan den Unternehmen ihres Ehemanns unmi[X.]lbar wi[X.]schaftlich beteiligt nochdarin ttig gewesen sei, bei dem gegen den Vater gerichteten Vorhaben [X.] habe, in der ... deponie[X.]e [X.] ohne dessen Wissen durcheinen Dri[X.]n kopieren zu lassen, "um sie zu sichern". Dabei hat es den [X.] gestellten Vo[X.]rag des [X.] verfahrensfehlerhaft nicht bercksichtigt,bei den [X.]aglichen Unterlagen habe es sich um Familienbesitz gehandelt, [X.] neben dem Beklagten auch dessen Ehe[X.]au und der [X.] jederzeit Zu-griff [X.]n haben sollen; der Beklagte habe auûerdem von der Ablichtung be-reits im September 1997 Kenntnis erhalten, ohne [X.] er diese [X.]; zudem habe der [X.] die Unterlagen nicht benutzt und beabsichtigtedies auch nicht. Sollten diese Behauptungen zutreffen, kte die Unterstt-zung des [X.] in milderem Licht zu beu[X.]eilen sein und jedenfalls nicht ohneweiteres als Ausdruck groben Undanks gewe[X.]et werden.d) Die Revision [X.] schlieûlich mit Recht, das Berufungsgericht habebei der Wrdigung der gesamten Umsts Verhalten des Beklagten nichthinreichend [X.] 12 -Das Berufungsgericht hat zwar dem [X.] eingermt, [X.] bei der Be-u[X.]eilung seiner Verfehlungen auch das Verhalten des Beklagten ihm gegen-r, insbesondere dessen [X.]r und gelegentlich durchaus auch verlet-zender Frungsstil in seinen Unternehmen mit heranzuziehen sei. Es hat [X.] aber nach zusammenfassender Wrdigung der [X.] die Beu[X.]eilung maû-geblichen Kriterien das vom [X.] insgesamt gezeigte Verhalten auch unterBercksichtigung des Verhaltens des Beklagten als eine schwere Verfehlungangesehen. Dabei hat das Berufungsgericht nicht, jedenfalls nicht erkennbar,bercksichtigt, [X.] der Beklagte den [X.] nach dessen Darstellung, auf diedas Berufungsgericht ebenfalls nicht r eingegangen ist und die daher zu-gunsten des [X.] im Revisionsverfahren zugrunde zu legen ist, r dasbehauptete verletzende Verhalten hinaus aus dem Familienbetrieb hinausge-d[X.] und damit in eine Zwangslage gebracht hat, die das Vorgehen des [X.]s als verstlich erscheinen lassen kann. Das Verhalten des [X.]skann zwar Verfehlungen des Beschenkten nicht schlechthin rechtfe[X.]igen; eskann diese aber in milderem Licht erscheinen lassen ([X.]Z 87, 145, 149).Sollten sich daher die Behauptungen des [X.] als zutreffend erweisen,[X.] auch dies bei der Wrdigung der Gesamtumstzu bercksichtigensein.- 13 -3. Das angefochtene [X.]eil kann deshalb keinen Bestand haben. Es istaufzuheben; die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht [X.]. Das Berufungsgericht wird bei der erneuten Befassung mitder Sache den unter Beweis gestellten Vo[X.]rag des [X.] und die [X.] zu wrdigen haben.MelullisJestaedtScharen[X.]Asendorf
Meta
04.12.2001
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2001, Az. X ZR 167/99 (REWIS RS 2001, 367)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 367
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