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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILIX ZR 398/99Verkündet am:8. November 2001BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 8. November 2001 durch [X.] Kreft und [X.] Stodolkowitz, [X.], [X.] und [X.]fr Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 28. September 1999 im [X.] insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten [X.] und Entscheidung, aucr die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] ist Alleingesellschafter und Liquidator der [X.] alleinige Gesellschafterin der [X.] Durch Vertrag vom 20. [X.], den der verklagte Notar beurkundete, verkaufte die [X.] ihre [X.]-anteile an der [X.] an die [X.] Gleichzeitig wurden die [X.] "mit dinglicher Wirkung ab Beurkundung", wie es in § 4 des [X.], auf die Kferirtragen. Der Kaufpreis war am 30. November 1994fllig. In § 8 erklrten die Kferin, deren [X.]frer Mi., die [X.] sowie de-ren [X.]frer [X.], die bei der Beurkundung anwesend waren, sie- 3 -st"persönlich [X.] ein", daß der [X.] aus seinen [X.], die erfr Verbindlichkeiten der [X.] rnommen hatte, "bis [X.]" werde. Noch am selben Tag wurde Mi. zum [X.] [X.]frer der [X.] bestellt.Der Kaufpreis wurde nicht gezahlt; die Zwangsvollstreckung blieb imwesentlichen erfolglos. Mi. persönlich wurde [X.] u.a. unter dem Gesichts-punkt des Betruges verurteilt, der [X.] Schadensersatz in Höhe vonrd. 2 Mio. DM zu leisten. Die [X.] geriet [X.] im Laufe des Jahres 1995 [X.]. Der [X.] wurde aus seinen [X.] in Anspruch ge-nommen. Seine deswegen gegen Mi., [X.] unter Berufung auf § 8 [X.] erhobene Klage wurde mit der [X.], diese Vertragsbestimmung enthalte keine Garantiezusage und be-grkeine Schadensersatzverpflichtung aus den dortigen Erklrungen frden Fall, daß es nicht zur Entlassung des [X.] aus den [X.].Der [X.] wirft dem [X.] vor, dieser habe seine Pflichten als No-tar verletzt, indem er bei der Beurkundung nicht darauf hingewirkt habe, [X.] die Entlassung aus den [X.] betreffende Vertragsbestimmung eineklare Fassung im Sinne einer Garantiezusage erhielt; außerdem tte er, someint der [X.], darauf hinweisen mssen, daß es sich bei der [X.] ohne gleichzeitige Kaufpreiszahlung um ei-ne ungesicherte Vorleistung handle. Er verlangt vom [X.] Ersatz fr sei-ne Brgenzahlungen, die er mit insgesamt rd. 777.000 DM zuzlich [X.], und fr die Kosten des Prozesses gegen Mi., [X.] sowie [X.] ihm eingeholten, das Unternehmen der [X.] betreffenden Wertgutachtens- 4 -von zusammen rd. 145.000 DM. Ferner hat er sich im Wege der [X.] gegen die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestset-zungsbeschluû gewandt, den der Beklagte im [X.] an jenen Prozeû ge-gen den [X.] erwirkt hat; dort war der jetzige Beklagte dem Rechtsstreit alsStreithelfer der Prozeûgegner des [X.] beigetreten.Das [X.] hat der - im ersten Rechtszug noch teilweise auf [X.]ei-stellung gerichteten - Klage stattgegeben. [X.] hat den [X.] nur zur Erstattung der [X.] in [X.] 136.581,50 DM nebstZinsen verurteilt und die Zwangsvollstreckung aus dem [X.]; im rigen hat es die Klage abgewiesen. Der [X.] hat die Revision des [X.] nicht angenommen. Der [X.] verfolgt mitseinem Rechtsmittel die mit der Klage geltend gemachten [X.], soweitsie ihm aberkannt worden sind, weiter.[X.]:Die Revision des [X.] frt im Umfang des Rechtsmittels zur Aufhe-bung des Berufungsurteils und zur Zurckverweisung der Sache an das Beru-fungsgericht.1. [X.] ist der Ansicht, der Beklagte habe pflichtwidriggehandelt, indem er nicht [X.] gesorgt habe, [X.] in § 8 des Kaufvertrags einedie [X.]age der Entlassung des [X.] aus seinen [X.] regelnde Vereinbarung getroffen wurde. Das habe zu der- 5 -Belastung des [X.] mit den Kosten des [X.] einschlieûlich derje-nigen des [X.] als Streithelfer gefrt. Es k, so hat dasBerufungsgericht [X.], nicht festgestellt werden, [X.] die Pflichtverlet-zung des [X.] auch fr den Schaden urschlich gewesen sei, der [X.] Inanspruchnahme des [X.] aus den von ihm rnommenen [X.] entstanden sei.Im letztgenannten Punkt beruht das Berufungsurteil, wie die Revision [X.], auf einem Verfahrensfehler.1. Der Beklagte hat, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommenhat, bei der Beurkundung des § 8 des Kaufvertrags die ihm durch § 17 Abs. 1BeurkG auferlegte Pflicht verletzt, den Willen der Beteiligten zu erforschen,diesr die rechtliche Tragweite des [X.] zu belehren und ihre Erkl-rungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiederzugeben. Der [X.] § 8 spricht nur von der Pflicht derjenigen, die diese Erklrung abgaben,[X.] einzustehen, [X.] der [X.] bis zum 30. November 1994 aus seinen[X.] entlassen werde. Welche Folgen eintreten sollten, wenn es [X.] solchen Entlassung innerhalb der [X.] knapp bemessenen[X.]ist nicht kam, ist nicht geregelt. [X.] es in einem solchen Fall zu Streit zwi-schen den Beteiligten kommen muûte, lag auf der Hand. Dem tte der [X.] dadurch entgegenwirken mssen, [X.] er die Vertragsparteien fragte,was bei Unterbleiben der rechtzeitigen Entlassung des [X.] aus [X.] gelten solle, und dies sodann unmiûverstlich im [X.] zum Ausdruck brachte (vgl. [X.], Urt. v. 17. Februar 2000 - [X.]/98, [X.], 1345, 1347). Diese Pflicht bestand entgegen der vom [X.] in seiner Revisionserwiderûerten Ansicht ig davon,- 6 -was die Vertragschlieûenden vorher r eine persliche Haftung gespro-chen, ob [X.] verhandelt hatten und ob der [X.] eine sol-che Haftung "tatschlich gewollt" hatte. [X.] die Verpflichtungen aus einem ur-kundlich niedergelegten Vertrag ist unbeschadet des Vorrangs einer zwischenden Vertragspartnern bestehenden Einigkeit r das Gewollte insbesondereder dem Vertragswortlaut zu entnehmende, die beiderseitige Interessenlagebercksichtigende objektive Gehalt des Vereinbarten maûgebend. Den [X.] entsprechend dem Willen der Beteiligten so eindeutig wie mg-lich zu fassen, ist Aufgabe des beurkundenden Notars. Dieser Aufgabe ist [X.] nicht gerecht geworden. Anhaltspunkte [X.], [X.] die damit gegebe-ne objektive Pflichtverletzung hier ausnahmsweise nicht auf Verschulden be-ruht, sind nicht ersichtlich.2. [X.] hat einen Ersatzanspruch des [X.] wegenseiner Inanspruchnahme aus den [X.] mit der [X.],es sei nicht bewiesen, [X.] die Pflichtverletzung des [X.] fr diesenSchaden urschlich gewesen sei.a) [X.] hat auf der Grundlage des insoweit rein-stimmenden Parteivortrags festgestellt, [X.] die beiden [X.]frer der [X.],[X.], sich, wenn diese [X.]age errtert worden wre, auf eine perslicheHaftung nicht eingelasstten. Es hat sodann [X.], es stehe [X.], [X.] der [X.]frer der Kferin, Mi., eine persliche [X.]eistellungs-verpflichtrnommen, noch, [X.] der [X.] sich damit alleittte. [X.] den letzteren Fall fehle es auûerdem an hinreichendem Vortrag da-zu, [X.] eine Vollstreckung gegen Mi. erfolgreich gewesen wre; der Umstand,- 7 -[X.] offenbar die titulierte Schadensersatzforderung der [X.] gegen Mi. nicht [X.] sei, spreche dagegen.Die Revision rt mit Recht, [X.] ein solcher vom Berufungsgericht frmlich gehaltener Kausalverlauf nicht dem Parteivorbringen entspricht. Der[X.] hat vorgetragen, ohne eine persliche Garantiezusage der Ge-scftsfrer [X.] tte er den Kaufvertrag nur dann geschlossen, wennseine [X.]eistellung aus den [X.] durch eine von der Kferin oder Mi.perslich beigebrachte Bankrgschaft gesichert worden wre; aller [X.] nach wre der Kaufvertrag aber gar nicht zustande gekommen. [X.] Sicht hat sich der Beklagte angeschlossen. [X.] ihn steht [X.] schriftstzlichen Darstellung fest, "[X.] es bei [X.] der [X.] nicht zum Abschluû des notariellenVertrages gekommen wre" (Unterstreichung im Original). Auf der [X.] beiderseitigen Parteivorbringens durfte das Berufungsgericht die [X.], [X.] sich der [X.] mit einer allein von Mi. eingegangenen ungesi-cherten Garantieverpflichtt tte, seiner Entscheidung nicht [X.]) Der [X.] hat behauptet, [X.], wenn der Vertrag mit der M. nicht zu-stande gekommen wre, die [X.]anteile entweder an einen anderen, "fi-nanzstarken" Kfer oder rhaupt nicht verkauft worden [X.]; auch imletzteren Fall wre er nicht aus den [X.] in Anspruch genommen [X.], weil das Unternehmen der [X.] gesund gewesen sei. Zur ersten dieser bei-den Alternativen hat das Berufungsgericht gemeint, aus den vom [X.] vor-gelegten drei schriftlichen Kaufangeboten ergebe sich nicht, [X.] und unterwelchen Bedingungen ein solcher anderer Verkauf gelungen wre und [X.]- 8 -sich das Haftungsrisiko des [X.] aus den [X.] dann nicht verwirk-licht tte, nicht aus. Die dagegen gerichtete Revisionsrist insofern unbe-grt, als der mit jenen Angeboten unterlegte Vortrag des [X.] nicht er-kennen lût, ob die Interessenten sich schon so weit von der Werthaltigkeit [X.] rzeugt hatten, [X.], auf welche Weise und zu welchen Be-dingungen sie bereit und in der Lage gewesen [X.], den [X.] aus seinenBrgschaftsverpflichtungen zu befreien. Letztlich hing das alles davon ab, obnach der damaligen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens zu erwarten war,[X.] die verrgten Verbindlichkeiten aus den Gewinnen getilgt werden konn-ten. Damit stellt sich die gleiche [X.]age, wie wenn ein Verkauf ganz unterblie-ben wre.Hierzu hat das Berufungsgericht [X.], selbst wenn es sich um eingesundes Unternehmen gehandelt haben sollte, sei damit nicht gesagt, [X.] esnicht auch dann zum Zusammenbruch gekommen wre, wenn es in derselbenHand geblieben wre. Der [X.] tte, so hat das Berufungsgericht gemeint,zumindest in groben Zie [X.]ablfe bei der [X.] in der Zeit nachder Übertragung der Anteile darlegen mssen; er tte substantiiert vortragenund unter Beweis stellen mssen, welche konkreten, die [X.]ttigkeitscigenden [X.] als [X.]frer der [X.] getroffen habe.Diese Art der Behandlung der Sache durch das Berufungsgericht ist, wiedie Revision mit Recht rt, verfahrensfehlerhaft. Zu beantworten ist die [X.]age,ob die [X.] nach dem Stand des Unternehmens am 20. Oktober 1994 voraus-sichtlich in der Lage war, ihre Schulden aus [X.] zu tilgen. Die Art der[X.]frung nach der Anteilsrtragung ist [X.] allenfalls von indiziel-ler Bedeutung. Von einem Unternehmen mit positiver Zukunftsprognose muû- 9 -grundstzlich angenommen werden, [X.] es die an dem [X.] [X.] vorhandenen Verbindlichkeiten erfllen kann. Der [X.] hat hierzuumfangreiches Zahlenmaterial r die [X.]entwicklung, die Bilanzen frdie Jahre 1990 bis 1993 sowie ein Gutachten der Dres. Br. GmbH r denUnternehmenswert im Oktober 1994 eingereicht. In dem Gutachten ist der [X.] nach dem Ertragswertverfahren [X.] DM ermittelt worden. Die Gutachterin hat zwar [X.], [X.] eineden Anforderungen an eine Zukunftssctz Planungsrechnungnicht vorliege und deshalb die Prognosen fr die Zukunft aus den Zahlen [X.] abgeleitet worden seien, [X.] aber nach den Angaben des [X.] zum Bewertungsstichtag auûer dem Gesellschafterwechsel und [X.] in der [X.]frung keine besonderen Umstingetretenseien, die der Verwendung der Zahlen der Vergangenheit entgegenst. [X.] zustzlichen "cash-flow-Analyse" aufgrund der Zahlen fr die Jahre 1991bis 1993 und der Angaben des neuen wirtschaftlichen Eigentmers, Mi., hat [X.] fr 1994 einen finanzwirtschaftlichen, zur Schuldentilgung ver-wendbaren Überschuû von ca. 900.000 DM errechnet.Dieses Material, mit dem sich das Berufungsgericht nicht befaût hat,reichte zur Darlegung, die [X.] tte nach ihrer wirtschaftlichen Lage im Zeit-punkt des Vertragsschlusses die verrgten Schulden aus [X.] tilgenk, aus. [X.] tte auf dieser Grundlage gemû § 287ZPO Feststellungen zu der [X.]age treffen [X.], ob bei [X.] [X.]frung eine Schuldentilgung ohne Inanspruchnah-me des [X.] als Brgen zu erwarten war. Dies wird nach [X.] nachzuholen sein, wobei die Hinzuziehung eines [X.] erforderlich sein wird; beide Parteien habe die Einholungeines Sachverstigengutachtens ausdrcklich beantragt.c) Aus den vorstehend dargelegten Gren kann auch die Abweisungder Klage hinsichtlich der Kosten des vom [X.] eingeholten Gutachtens nichtbestehen bleiben. [X.] hat dem [X.] den Anspruch auf Er-stattung dieser Kosten mit der Begrrkannt, er teile das Schicksaldes Anspruchs auf Ersatz fr die Brgschaftsleistungen, der nicht [X.]sei. Dies trifft, wie [X.], nach dem der Revisionsprfung zugrunde zulegenden Sachverhalt nicht zu.II.[X.] neigt dazu, eine Pflichtverletzung des [X.]auch insoweit zu bejahen, als dieser nicht auf die im zeitlichen [X.] und der Kaufpreisflligkeit liegende ungesicherteVorleistung sowie auf [X.] einer Absicherung - insbesondere durchVereinbarung einer aufschiebenden Bedingung fr die Übertragung der [X.] - hingewiesen hat. Letztlich hat es die [X.]age unbeantwortet gelassen undgemeint, jedenfalls r dem [X.] als Brgen habe eine solche Beleh-rungspflicht nicht bestanden; dieser sei auch nicht in den Schutzbereich einerderartigen Notarpflicht einbezogen gewesen. Zudem kicht festgestelltwerden, [X.] dem [X.] bei entsprechender Belehrung die der Klage [X.] liegenden [X.] entstanden [X.]. Es sei nicht [X.],[X.] die Kferin auch dann auf der im Vertrag niedergelegten Regelung be-- 11 -sttte und die Verkferin in diesem Fall das Risiko einer ungesicher-ten Vorleistung eingegangen wre.Auch gegen diese Feststellung des Berufungsgerichts erhebt die [X.] eine Verfahrensr. Ob sie [X.] ist, spielt ebensowenig eine Rolle,wie es darauf ankommt, wie die zuvor genannten [X.]agen zu beantworten sind.Wre der Vertrag auch im Fall der [X.] die ungesicherte Vorlei-stung so zustande gekommen, wie er tatschlich abgeschlossen worden ist,dann entfiele schon deswegen eine Haftung des [X.] unter diesem Ge-sichtspunkt. [X.] sich die Vertragsparteien auf eine Abtretung der [X.] der aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung geeinigt, dann wrees ebenso, wie wenn sie ganz vom [X.] Abstand genommtten,nicht zu einer wirksamen Anteilsrtragung gekommen; denn der Kaufpreis istnicht gezahlt worden. Die in den beiden zuletzt genannten Fllen bestehendeHaftung des [X.] [X.] aber nicht weitergehen als diejenige wegen derunklaren Fassung des § 8 des Vertrages. Sie [X.] ebenso wie der auf denletztgenannten Gesichtspunkt gesttzte Anspruch dav, ob [X.] zu erwarten war, [X.] die [X.] ihre Schulden aus eigenerKraft - ohne Inanspruchnahme der [X.] des [X.] - erfllen [X.] -III.Die Sache ist an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damit diehierzu erforderlichen tatschlichen Feststellungen getroffen werden k.Kreft Stodolkowitz Ganter [X.] [X.]
Meta
08.11.2001
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2001, Az. IX ZR 398/99 (REWIS RS 2001, 713)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 713
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