Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2004, Az. I ZR 135/01

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 2150

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[X.] DES VOLKES URTEIL I ZR 135/01 Verkündet am: 22. Juli 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

soco.de

[X.] § 5 Abs. 2

a) Durch die Benutzung eines Domainnamens kann ein entsprechendes Unter-nehmenskennzeichen entstehen, wenn durch die Art der Benutzung deutlich wird, daß der Domainname nicht lediglich als Adreßbezeichnung verwendet wird, und der Verkehr daher in der als Domainname gewählten Bezeichnung einen Herkunftshinweis erkennt.
b) Unternehmen mit einem lokalen oder regionalen Wirkungskreis weisen mit ih-rer Präsenz im [X.] nicht notwendig darauf hin, daß sie ihre Waren oder Leistungen nunmehr jedem bundesweit anbieten wollen.

[X.], [X.]. v. 22. Juli 2004 [X.]/01 [X.] [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Juli 2004 durch [X.] Dr. Ullmann und die Rich-ter Prof. [X.], [X.], Dr. Schaffert und [X.] für Recht erkannt: Auf die [X.]ision des [X.]n wird das [X.]eil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 6. April 2001 im Kostenpunkt und in-soweit aufgehoben, als zum Nachteil des [X.]n erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.]ision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin ist ein Unternehmen in der Nähe von [X.], das sich mit der Entwicklung und dem Vertrieb von [X.] und [X.], mit der EDV-Beratung sowie mit der Einrichtung und Wartung von EDV-Anlagen befaßt. Sie führt seit 1989 in ihrer Firma den Bestandteil —[X.] als Abkürzung des beschreibenden [X.] —Software + Computersyste-mefi. - 3 - Der [X.] betreibt in [X.] seit 1992 unter der Firma —SoftCom Datensy-steme Stephan F. fi ein einzelkaufmännisches Unternehmen, das u.a. [X.]- Zugänge, LAN- und [X.], Hardware, Software und [X.] anbietet. Seit 1996 vertreibt er seine Produkte unter dem [X.] —soco.defi auch über das [X.]. Außer der Klägerin gibt es in [X.] noch eine Reihe anderer Unternehmen, deren Firma den Bestandteil —[X.] ent-hält. Die Klägerin hat die Verwendung des Domainnamens —soco.defi durch den [X.]n als Verletzung ihrer Kennzeichenrechte beanstandet. Sie hat die [X.] vertreten, durch Eintragung und Nutzung des Domainnamens bestehe eine nicht hinzunehmende Verwechslungsgefahr, weil beide Unternehmen Waren und Dienstleistungen in der Computerbranche anböten. Der [X.] ist der Klage entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, daß die Parteien auf verschiedenen Geschäftsfeldern tätig seien und sich auch wegen der räumlichen Begrenzung ihrer Tätigkeit auf dem Markt nicht begegneten. Im übrigen seien ihm durch Lizenzvertrag Rechte an der Bezeichnung [X.] einge-räumt worden, die auch gegenüber der Bezeichnung der Klägerin prioritätsälter sei. Das [X.] hat [X.] einen weitergehenden Antrag der Klägerin auf Über-tragung des Domainnamens abweisend, der Klage aber im übrigen stattgebend [X.] 1. den [X.]n unter Androhung von [X.] verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr als Bestandteil von [X.] in Datennetzen die Bezeichnung —[X.] zu verwenden, insbesondere die Domain —soco.defi; 2. festgestellt, daß der [X.] verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu [X.], der ihr aus Handlungen gemäß Ziffer 1 entstanden ist und noch entstehen wird; - 4 - 3. den [X.]n verurteilt, der Klägerin Auskunft über sämtliche Handlungen gemäß Ziffer 1 zu erteilen, insbesondere über Art und Umfang der Bewerbung der Domain —soco.defi; 4. den [X.]n verurteilt, die für eine Löschung der Domain —soco.defi erforderlichen Erklärungen gegenüber der Registrierungsstelle [X.] abzugeben. Das [X.] hat die Berufung des [X.]n zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die [X.]ision, mit der der [X.] seinen Klageabwei-sungsantrag weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die [X.]ision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche aus ihrem Unternehmensschlagwort —[X.] zustehen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Es sei davon auszugehen, daß die Klägerin seit 1989 auch unter der Kurz-form —[X.] tätig sei. Ungeachtet einer entsprechenden Benutzung in Alleinstel-lung stehe ihr aber auch ein Schutz an dem Firmenbestandteil —[X.] kraft seiner Eignung, als Firmenschlagwort zu dienen, zu. Dieser Bestandteil verfüge über ei-ne hinreichende Unterscheidungskraft. In der Vergangenheit seien sich die Parteien auf dem Markt trotz [X.] nicht begegnet, weil sie in unterschiedlichen Regionen tätig gewesen seien. Der [X.] habe für sich stets nur einen regionalen Zuschnitt in Anspruch genommen. Auch bei der Klägerin handele es sich um ein kleines Un-ternehmen mit eingeschränktem räumlichen Wirkungskreis. Diese klar abgegrenz-ten und berührungslos bestehenden unternehmerischen [X.] habe - 5 - der [X.] durch seinen [X.]auftritt verlassen. Der ubiquitäre Charakter des [X.] erlaube es jedermann, von jedem Ort aus auf die Angebote des [X.]n zuzugreifen. Damit habe der [X.] die Grundlage wirtschaftlicher Koexistenz unter Ausweitung seiner Marktpräsenz verlassen und sei in ein konkretes Wettbe-werbsverhältnis und in eine Kollisionslage zur Klägerin getreten. Dies nötige zur Prüfung der Verwechslungsgefahr. Dem Firmenschlagwort der Klägerin stehe der buchstaben- und lautgleiche Domainname des [X.]n gegenüber. Der Verkehr erkenne, daß die Top-Level-Domain —defi nur eine technisch-funktionale Bedeutung habe. Sie müsse daher bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr außer Betracht bleiben. Die von den [X.] angebotenen Produkte seien einander ähnlich. Während die Klägerin vor allem im Bereich Hardware, Software und Büroverbrauchsmaterialien tätig sei, biete der [X.] neben seiner Tätigkeit als Telekommunikationsdienstleister und Access-Provider auch Netzwerke sowie Hardware und Software an. Damit seien [X.], Zeichengleichheit und [X.] gegeben. Die [X.] der Klägerin seien auch nicht verwirkt. I[X.] Diese Beurteilung hält den Angriffen der [X.]ision nicht stand. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, daß der Klägerin an der Bezeichnung —[X.] schon deswegen ein Kennzeichenrecht zu-steht, weil es sich bei diesem Bestandteil [X.] ungeachtet einer Benutzung in Allein-stellung [X.] um ein Firmenschlagwort handelt, das für sich genommen hinreichend unterscheidungskräftig und geeignet ist, dem Verkehr als Kurzbezeichnung zu dienen (st.Rspr.; vgl. [X.], [X.]. v. 21.11.1996 [X.] I ZR 149/94, [X.], 468, - 6 - 469 = [X.], 1093 [X.] [X.]; [X.]. v. 15.2.2001 [X.] I ZR 232/98, [X.], 1161 = [X.], 1207 [X.] CompuNet/[X.]). 2. Aus Rechtsgründen ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht dem Firmenschlagwort —[X.] nur eine geringe Kennzeichnungskraft zugebilligt hat. Es handelt sich um eine aussprechbare Abkürzung, wie sie für geschäftliche Bezeichnungen typisch ist. Da Unternehmen der [X.] —[X.] und —[X.] oder —[X.] häufig als beschreibende Firmenbe-standteile verwenden, liegt es nahe, daraus eine Abkürzung wie —[X.] zu bilden (vgl. [X.] [X.], 468, 469 [X.] [X.]). 3. Der beanstandete Zeichengebrauch betrifft [X.] anders als das Berufungs-gericht gemeint hat [X.] kein identisches Zeichen. Denn die angegriffene Form lautet —soco.defi. Allerdings besteht eine hohe Ähnlichkeit, weil [X.] wie das Berufungsge-richt mit Recht festgestellt hat [X.] der Verkehr dem Zusatz —.defi allein eine funktio-nale Bedeutung beimißt, so daß der Domainname —soco.defi im gewerblichen [X.] letztlich auf ein Unternehmen mit dem Namen —[X.] hinweist. Dies gilt im-mer dann, wenn als Domainname [X.] wie im Streitfall [X.] ein von Haus aus hinrei-chend unterscheidungskräftiges Zeichen verwendet wird. 4. Auf die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob der [X.] durch Be-nutzung des Domainnamens —soco.defi ein entsprechendes Unternehmenskenn-zeichen erworben hat, kommt es im Streitfall nicht an. Eine solche Annahme liegt nahe, wenn der Verkehr in der als Domainname gewählten Bezeichnung nichts [X.], sondern nur einen Herkunftshinweis erkennen kann (vgl. [X.] 1999, 778 zu —tnet.defi; [X.]. nicht angenommen: [X.], [X.]. v. 25.5.2000 [X.] I ZR 269/99). Dies gilt auch im Streitfall, in dem der [X.] nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Dienstleistung des [X.]zugangs [X.] also seine Tätigkeit als Access-Provider [X.] über eine ihm gehörende Gesellschaft - 7 - abrechnet, die als [X.] [X.] firmiert. Nur wenn ein Do-mainname, der an sich geeignet ist, auf die betriebliche Herkunft hinzuweisen, ausschließlich als Adreßbezeichnung verwendet wird, wird der Verkehr anneh-men, es handele sich dabei um eine Angabe, die [X.] ähnlich wie eine Telefonnum-mer [X.] den Adressaten zwar identifiziert, nicht aber als Hinweis auf die betriebliche Herkunft gedacht ist. Die Frage kann im Streitfall jedoch offenbleiben, weil es sich bei einem solchen, vom [X.]n durch Benutzung erworbenen Kennzeichen-recht in jedem Fall um das prioritätsjüngere Recht handelte. 5. Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht die [X.] begründet hat, sind aus Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Bei Un-ternehmen, die im Bereich der Datenverarbeitung tätig sind, kann schon lange nicht mehr generell von einer [X.] ausgegangen werden. Denn im [X.] in diesem Bereich kann nicht ohne weiteres angenommen werden, daß sich die Parteien allein wegen des Bezugs zur Datenverarbeitung am Markt begegnen (vgl. [X.], [X.]. v. 7.6.1990 [X.] I ZR 298/88, [X.], 1042, 1044 f. = WRP 1991, 83 [X.] Datacolor; [X.] [X.], 468, 470 [X.] [X.]). Das Berufungsgericht hat jedoch im einzelnen begründet, daß sich die Tätigkeitsfelder der Parteien [X.] insbesondere beim Vertrieb von Hardware und Anwendersoftware für den Betrieb von Netzwerken [X.] über-schneiden. Ein Rechtsfehler ist ihm dabei nicht unterlaufen. 6. Mit Recht hat das Berufungsgericht ferner angenommen, daß das Klage-kennzeichen —[X.] nur über einen räumlich begrenzten Schutzbereich verfügt. Zwar sind Unternehmenskennzeichen in der Regel im gesamten Geltungsbereich des Gesetzes geschützt. Dies gilt indessen nicht für die Bezeichnungen von Un-ternehmen, die nach Zweck und Zuschnitt nur lokal oder regional tätig und auch nicht auf Expansion ausgelegt sind (vgl. [X.] 130, 134, 141 f. [X.] Altenburger Spielkartenfabrik, m.w.N.; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 5 Rdn. 13 f.; [X.] - 8 - in [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 5 Rdn. 75 ff.). Im Streitfall spricht auch der Umstand für einen territorial beschränkten Schutzbereich, daß es in Deutsch-land [X.] wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang festgestellt hat [X.] ei-ne Reihe weiterer Unternehmen der [X.] gibt, die ebenfalls das Schlag-wort —[X.] verwenden. 7. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Parteien seien in ihrer ge-schäftlichen Tätigkeit räumlich so weit voneinander entfernt, daß auch eine identi-sche Verwendung von —[X.] durch den [X.]n das Klagekennzeichen nicht verletze. Der [X.] habe jedoch dadurch, daß er aus —[X.] den Domainnamen gebildet habe, unter dem er im [X.] auftrete, die herkömmlichen räumlichen Grenzen seiner bisherigen Tätigkeit durchbrochen und biete nunmehr seine Lei-stungen überall, jedenfalls überall in [X.], und damit auch im räumlichen Schutzbereich des [X.] an. Mit Recht rügt die [X.]ision, daß allein der [X.]auftritt eines Unterneh-mens nicht ausreicht, um auf einen räumlich unbeschränkten Wirkungsbereich schließen zu können. Trotz des vom Berufungsgericht angeführten ubiquitären Charakters des [X.] bleiben stationäre Betriebe, die sich und ihr Angebot im [X.] darstellen, grundsätzlich auf ihren räumlichen Tätigkeitsbereich be-schränkt. Auch sonst weisen Unternehmen wie z.B. ein Handwerksbetrieb, ein Restaurant oder ein Hotel, die sich [X.] aus welchen Gründen auch immer [X.] auf ei-nen bestimmten Wirkungskreis beschränkt haben, mit ihrer Präsenz im [X.] nicht notwendig darauf hin, daß diese Beschränkung in Zukunft wegfallen solle. Im Streitfall ist bislang nicht festgestellt, daß der [X.], der sich in der Vergangenheit allein im Städtedreieck [X.] geschäftlich betä-tigt hat, an dieser regionalen Ausrichtung etwas ändern wollte. Hat er [X.] nach dem Inhalt seines Angebots zu urteilen [X.] diese Begrenzung seines räumlichen [X.] beibehalten, führt allein die Tatsache, daß auch Kunden im Raum [X.] das Angebot des [X.]n im [X.] zur Kenntnis nehmen können, nicht dazu, daß sich nunmehr die Wirkungskreise der Parteien überschneiden. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der [X.] mit seinem [X.]auf-tritt auch Kunden, die außerhalb seines bisherigen Wirkungskreises ansässig sind, anspräche und ihnen seine Dienstleistungen anböte. II[X.] Das Berufungsurteil kann danach, soweit zum Nachteil des [X.]n erkannt worden ist, keinen Bestand haben; es ist daher in diesem Umfang aufzu-heben. Eine abschließende Entscheidung in der Sache ist dem Senat verwehrt. Denn das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob mit dem [X.]auftritt des [X.]n eine Ausdehnung seines räumlichen [X.] verbunden war. - 10 - Auf diese Feststellung kann auch nicht deswegen verzichtet werden, weil die Klage aus anderen Gründen abzuweisen wäre. Soweit sich der [X.] auf durch Lizenzvertrag eingeräumte Rechte an der Firma [X.] GmbH bezieht, ist sein Vor-trag schon deswegen unbehelflich, weil es sich bei der Lizenzgeberin ebenfalls um ein regional begrenzt tätiges Unternehmen handelt, das der Klägerin ihre [X.] in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich nicht streitig machen kann. Den vom [X.]n erhobenen Einwand der Verwirkung hat das Berufungs-gericht mit zutreffender, auch von der [X.]ision nicht angegriffener Begründung abgelehnt. [X.] Büscher

Schaffert Bergmann

Meta

I ZR 135/01

22.07.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.07.2004, Az. I ZR 135/01 (REWIS RS 2004, 2150)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2150

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