Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2004, Az. I ZR 66/02

I. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1207

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 13. Oktober 2004 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

[X.]/[X.] II

[X.] § 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2; ZPO § 565 Abs. 2 a.F.

a) Das Berufungsgericht ist an die Beurteilung der Verwechslungsgefahr und der Zeichenähnlichkeit als einer ihrer Faktoren im Revisionsurteil nach § 565 Abs. 2 ZPO gebunden, wenn die der Prüfung zugrundeliegenden tatsächli-chen Feststellungen sich nicht verändert haben.
b) Dem einzelnen Mitgliedsunternehmen einer Unternehmensgruppe kommt die Verkehrsbekanntheit eines einheitlich benutzten Unternehmenskennzeichens [X.] von § 5 Abs. 2 [X.] zugute, wenn der Verkehr das Kennzeichen auch dem einzelnen Unternehmen zuordnet.
[X.], [X.]. v. 13. Oktober 2004 - [X.] - [X.]

LG Köln

- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 22. Juli 2004 durch [X.] Dr. Ullmann und [X.] [X.], [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 6. Februar 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin beschafft, installiert und wartet [X.] für gewerbli-che Kunden. Sie firmierte unter "[X.]". [X.] des ersten Revisionsverfahrens änderte sie ihre Firma in "GE [X.]". Inzwischen lautet die Firmierung der Klägerin "CC [X.] AG & Co. oHG". - 3 - Die Beklagte ist eine am 1. April 1990 gegründete und am 30. Mai 1990 in das Handelsregister eingetragene GmbH, die die Firma "[X.] im Netzwerk Vertriebs GmbH" führt. Sie beschäftigt sich mit dem Vertrieb von [X.] und Software.
Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr Unternehmenskennzeichen werde durch die Firmenbezeichnung der Beklagten verletzt. Zwischen den allein kenn-zeichnenden Bezeichnungen "[X.]" und "[X.]" bestehe Verwechs-lungsgefahr. Sie sei Rechtsnachfolgerin der 1985 in [X.]ansässig gewesenen "[X.] Computer Vertriebs-GmbH". Diese sei 1992 durch Verschmelzung mit mehreren anderen Gesellschaften der [X.]-Gruppe in der "[X.] DATA SERVICE Computer Vertriebs- und [X.]" aufgegangen, die 1994 mit der Klägerin verschmolzen worden sei.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zur Bezeichnung ihres Unternehmens die Firma "[X.] im Netzwerk Vertriebs GmbH" zu verwenden;

hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, im ge-schäftlichen Verkehr die Firma zur Bezeichnung ihrer Filiale A.

straße – in [X.]zu verwenden.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

Das [X.] hat der Klage nach dem Hauptantrag stattgegeben und der Beklagten eine Umstellungsfrist eingeräumt. Die dagegen gerichtete [X.] hat das Berufungsgericht zurückgewiesen ([X.] WRP 1998, 1109). - 4 -
Auf die Revision der Beklagten hat der Senat die Entscheidung des Be-rufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur Feststellung der Kennzeich-nungskraft des Unternehmenskennzeichens der Klägerin zurückverwiesen ([X.], [X.]. v. 15.2.2001 - I ZR 232/98, [X.], 1161 = [X.], 1207 - [X.]/[X.] I).
Das Berufungsgericht hat die Klage daraufhin abgewiesen.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe:

[X.] Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch nach § 15 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 [X.], §§ 1 und 16 UWG a.F. verneint und hierzu ausgeführt:
Eine Verwechslungsgefahr zwischen den [X.] der Parteien [X.] von § 15 Abs. 2 [X.], § 16 UWG a.F. bestehe nicht. Diese erfordere nach der Revisionsentscheidung eine deutliche Steigerung der von Haus aus nur geringen Kennzeichnungskraft der Firmenbezeichnung der Klägerin, weil der [X.] eine große Zeichenähnlichkeit verneint habe. Bei der Beurteilung der Steigerung der Kennzeichnungskraft des Unternehmenskenn-zeichens "[X.]" der Klägerin sei aufgrund des für die Berufungsentschei-dung bindenden Revisionsurteils nur auf die "[X.] Computer Vertriebs GmbH" und nicht auf eine etwaige Bekanntheit der Unternehmensgruppe - 5 - "[X.]", der die Klägerin angehöre, abzustellen. Im Streitfall bestehe auch die Besonderheit, daß nicht einmal feststehe, daß die [X.] Computer Vertriebs GmbH, mit der die Klägerin verschmolzen worden sei und von der sie ihre Priorität ableite, im Zeitpunkt der ersten Kollision im Jahre 1990 überhaupt im Verkehr als "[X.]" bezeichnet worden sei. Die Gesellschaft sei im [X.] 1984 als "[X.] Vertriebs GmbH" gegründet worden und habe erst im August 1985 in "[X.] Computer Vertriebs GmbH" um-firmiert, obwohl die Konzernmutter den Bestandteil "[X.]" bereits seit 1984 in ihrer Firma geführt habe. Angesichts der wirtschaftlichen Entwicklung der Firmengruppe sei nicht auszuschließen, daß die Gesellschaft "[X.]" einige Bekanntheit erlangt und auch nach der Umfirmierung bis zum [X.] im Frühjahr 1990 weiter unter "[X.]" aufgetreten oder zumindest bekannt geblieben sei. Die Klägerin habe keine Umstände vorgetragen, die eine beson-dere Verkehrsbekanntheit für die "[X.] Computer Vertriebs GmbH" im Jahre 1990 begründeten. Eine deutliche Erhöhung der von Hause aus schwa-chen Kennzeichnungskraft von "[X.]" könne für die Klägerin danach nicht festgestellt werden.
Ein Anspruch gemäß § 1 UWG a.F. unter dem Gesichtspunkt der [X.] sei ebenfalls nicht begründet, weil nicht festgestellt werden könne, daß der Verkehr im Jahre 1990 die Bezeichnung "[X.]" gerade mit der "[X.] Computer Vertriebs GmbH" verbunden habe.
I[X.] Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht.
Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stehe der geltend ge-machte Unterlassungsanspruch (§ 5 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und Abs. 4 [X.], - 6 - § 16 UWG a.F., § 153 [X.]) nicht zu, hält der revisionsrechtlichen Nach-prüfung nicht stand.
1. Der Bezeichnung "[X.]" in der Firma der Klägerin kommt [X.] Schutz nach § 5 Abs. 2 [X.] zu. Das hat der Senat be-reits in seinem ersten [X.]eil angenommen ([X.], 1161). Dies gilt auch nach den zwischenzeitlich erfolgten Umfirmierungen der Klägerin und ist zwi-schen den Parteien nicht umstritten. Weiterhin kann die Klägerin als Rechts-nachfolgerin der 1985 in [X.]ansässig gewesenen "[X.] Computer Ver-triebs-GmbH" deren Priorität in Anspruch nehmen.
2. Der Auffassung des Berufungsgerichts, zwischen den sich gegenüber-stehenden Zeichen der Parteien bestehe keine Verwechslungsgefahr [X.] von § 15 Abs. 2 [X.], § 16 UWG a.F., kann auf der Grundlage der Feststellun-gen des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden.
Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr [X.] des § 15 Abs. 2 [X.], die unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände vorzuneh-men ist, besteht eine Wechselwirkung zwischen dem [X.] der [X.] gegenüberstehenden Bezeichnungen, der Kennzeichnungskraft des Kennzeichens der Klägerin und dem wirtschaftlichen Abstand der [X.] der Parteien ([X.], [X.]. v. 28.1.1999 - I ZR 178/96, [X.], 492, 494 = [X.], 523 - [X.]; [X.]. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, [X.], 898 f. = [X.], 1066 - defacto).
a) Bei den Geschäftsbereichen der Parteien ist [X.] (vgl. [X.] [X.], 1161, 1162 - [X.]/[X.] I). - 7 - b) Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend von keiner hohen Zeichenähnlichkeit ausgegangen und hat das Vorliegen einer Verwechslungsgefahr [X.] von § 15 Abs. 2 [X.] von dem Grad der Kennzeichnungskraft des Unternehmens-kennzeichens der Klägerin abhängig gemacht. Dies entspricht der rechtlichen Beurteilung in der ersten Revisionsentscheidung, in der der Senat anders als das Berufungsgericht in seinem ersten [X.]eil eine große Ähnlichkeit der [X.] "[X.]" und "[X.]" verneint hat, weil die mittlere Silbe "pu" im Klagekennzeichen dessen Gesamteindruck maßgeblich mitprägt und diese Silbe in dem Firmenbestandteil "[X.]" der Beklagten nicht enthalten ist. [X.] war das Berufungsgericht gemäß § 565 Abs. 2 ZPO a.F. gebunden (vgl. [X.] 3, 321, 324 f.; [X.], [X.]. v. 3.4.1985 - [X.], NJW 1985, 2029, 2030; [X.]. v. 19.6.1995 - [X.], NJW 1995, 3115, 3116; [X.]/[X.], ZPO, 24. Aufl., § 563 Rdn. 3a; [X.]/[X.], ZPO, 2. Aufl., § 565 [X.]. [X.] b; [X.], ZPO, 21. Aufl., § 565 Rdn. 8 und Rdn. 10). Denn die Beurteilung der Verwechslungsgefahr [X.] von § 15 Abs. 2 [X.] und der Zeichenähnlichkeit als einer ihrer Faktoren ist eine Rechtsfrage (vgl. [X.] 138, 143, 156 - Les-Paul-Gitarren, m.w.N.; [X.], [X.]. [X.], [X.], 506, 509 = [X.], 535 - [X.]/ [X.]; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 14 Rdn. 146 f.; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 14 Rdn. 512; v. Schultz/Schweyer, Markenrecht, § 14 Rdn. 71; zu § 16 UWG a.F.: [X.].UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 316). [X.] setzt die Prüfung der Zeichenähnlichkeit tatsächliche Feststellungen zum Gesamteindruck der Zeichen voraus (vgl. [X.], [X.]. v. 26.4.2001 - I ZR 212/98, [X.], 167, 169 = [X.], 1320 - Bit/Bud; [X.]. v. 20.12.2001 - I ZR 78/99, [X.], 342, 343 = [X.], 326 - [X.]/ [X.]). Soweit sich in der Tatsacheninstanz insoweit ein neuer Sach-verhalt ergibt, greift die Bindungswirkung nach § 565 Abs. 2 ZPO a.F. nicht ein (vgl. [X.] NJW 1985, 2029, 2030; [X.]/[X.] aaO § 563 Rdn. 3a). Anders - 8 - als die Revision meint, hat sich aber in bezug auf die Ähnlichkeit von "[X.]" und "[X.]" kein neuer Sachverhalt ergeben, aus dem eine höhere [X.] folgen könnte. Nach den im ersten Revisionsurteil zugrunde gelegten Feststellungen wird der klangliche Gesamteindruck des [X.] durch die Vokalfolge, der bei der Beurteilung des klanglichen Gesamt-eindrucks eine besondere Bedeutung zukommt, sowie dadurch geprägt, daß es drei Silben aufweist. Die mittlere Silbe "pu" des [X.] hat der [X.] als mitprägend erachtet, weil sich diese Silbe nicht an einer unauffälligen Stelle befindet. An dieser Beurteilung ändert sich auch dann im Ergebnis nichts, wenn entgegen der weiteren Annahme des Senats im ersten Revisionsurteil der Vokal der mittleren Silbe nicht wie bei der mittleren Silbe des Wortes "Compu-ter" lang, sondern kurz ausgesprochen werden sollte, wie die Beklagte nach der Zurückverweisung vorgetragen und unter Beweis gestellt hat.
Durch die zwischenzeitlichen Umfirmierungen auf seiten der Klägerin ist die für die Prüfung der Verwechslungsgefahr maßgebliche Zeichenähnlichkeit nicht weiter verringert worden. Entscheidend für die Beurteilung der Zeichen-ähnlichkeit ist bei dem Klagekennzeichen weiterhin der Firmenbestandteil "[X.]".
c) Die Firmenbezeichnung "[X.]" weist von Hause aus nur geringe Kennzeichnungskraft auf (vgl. hierzu [X.] [X.], 1161, 1162 - [X.]/[X.] I, unter [X.] [X.]).
Das Berufungsgericht meint, für die Feststellung einer Steigerung der Kennzeichnungskraft von "[X.]" sei allein auf die Verkehrsbekanntheit des Unternehmenskennzeichens der 1992 mit der Unternehmensgruppe ver-schmolzenen [X.] Computer Vertriebs GmbH abzustellen. Die durch die gesamte Unternehmensgruppe erlangte Bekanntheit des [X.] - 9 - komme der Klägerin nicht zugute. Dieser rechtlichen Beurteilung des [X.]sgerichts kann nicht zugestimmt werden.
Den einzelnen Mitgliedsunternehmen einer Unternehmensgruppe kommt die Verkehrsbekanntheit eines einheitlich benutzten Unternehmenskennzei-chens zugute, wenn der Verkehr das Kennzeichen auch dem einzelnen Unter-nehmen zuordnet (allg. Meinung: [X.], [X.]. v. [X.] - [X.] 58/63, [X.] 1966, 38, 41 - Centra; [X.]. v. [X.] - [X.], [X.] 1975, 606, 607 = [X.], 668 - [X.]; [X.].UWG/Teplitzky, § 16 Rdn. 224 f.; In-gerl/[X.] aaO § 15 Rdn. 56; zum Markenschutz: [X.] 34, 299, 309 - Almglocke; [X.], [X.]. v. 13.3.1964 - [X.], [X.] 1964, 381, 384 - [X.]; [X.]. v. 11.10.2001 - [X.], [X.], 616, 617 = [X.], 544 - Verbandsausstattungsrecht). Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung im ersten Revisionsverfahren. Der Senat hat in diesem [X.]eil beanstandet, daß das Berufungsgericht die von der Klägerin behaupteten Umsatzzahlen von 1994 zugrunde gelegt hatte, obwohl sie bestritten waren, und diese auf das [X.] zurückgerechnet hatte, ohne daß eine kontinuierli-che Geschäftsentwicklung dargelegt war. Daraus konnte das Berufungsgericht nicht den Schluß ziehen, für die Verkehrsbekanntheit des in Rede stehenden Unternehmenskennzeichens sei nicht auf die gesamte Unternehmensgruppe, sondern nur auf die [X.] Computer Vertriebs GmbH abzustellen. Zu Recht macht die Revision geltend, daß auch die weitere vom Berufungsgericht für seine gegenteilige Ansicht herangezogene Begründung, es sei nicht [X.], daß die Gesellschaft viereinhalb Jahre nach ihrer Umfirmierung noch unter der früheren Firmenbezeichnung "[X.]" im Verkehr aufgetreten oder [X.] bekannt gewesen sei, ohne jeden Anhalt im Parteivortrag war und vom Berufungsgericht daher wegen des spekulativen Charakters dieser Annahme seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden durfte.
- 10 - Das Berufungsgericht wird daher, wie der Senat bereits in der ersten Entscheidung ausgeführt hat, die weiteren Feststellungen zu der von der Kläge-rin geltend gemachten Steigerung der Kennzeichnungskraft durch Verkehrsbe-kanntheit für den maßgeblichen Kollisionszeitpunkt im Frühjahr 1990 zu treffen haben. Dabei wird es auf die gesamte unter dem Unternehmenskennzeichen "[X.]" auftretende Unternehmensgruppe abzustellen haben. Sollte das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen nicht aufgrund der vorgeleg-ten Unterlagen treffen können, wird es den von der Klägerin angebotenen [X.] zu den Umsatzzahlen der [X.]-Gruppe zu erheben und, sollte dies ebenfalls für die abschließende Beurteilung der Kennzeichnungskraft des Unternehmenskennzeichens der Klägerin nicht ausreichen, das beantragte Sachverständigengutachten einzuholen haben.

[X.]Büscher
Schaffert Bergmann

Meta

I ZR 66/02

13.10.2004

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.10.2004, Az. I ZR 66/02 (REWIS RS 2004, 1207)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1207

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