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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZA 7/07 vom 26. Juni 2007 in dem Rechtsstreit [X.] [X.] hat am 26. Juni 2007 durch [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] beschlossen: Der Antrag des [X.] und Antragstellers vom 25. Mai 2007, eingegangen am 30. Mai 2007, ihm Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 7. November 2005 ergangene Urteil des [X.] (8 [X.]) zu bewilligen, wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung schon deswegen keine Aussicht auf Erfolg bietet, weil der Kläger und Antragsteller die sechsmonatige Frist des § 544 Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht gewahrt hat. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO), die der Kläger und Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 21. Juni 2007 andeutet, scheidet schon deswegen aus, weil nach dem eigenen Vortrag des [X.] und Antragstellers am 30. April 2007 die Unkenntnis, die ihn an einer Verfolgung seiner möglicherweise bestehenden prozessualen Rechte gehindert hat, ausgeräumt war und deswegen die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags (§ 234 ZPO) bei Eingang des [X.] bei dem Revisionsgericht längst abgelaufen war. [X.]Kurzwelly [X.]
Gehrlein [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.09.2004 - 10 O 165/04 - [X.], Entscheidung vom 07.11.2005 - 8 [X.] -
Meta
26.06.2007
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZA
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2007, Az. II ZA 7/07 (REWIS RS 2007, 3229)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3229
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