Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2007, Az. II ZR 40/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3961

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Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 40/06 vom 7. Mai 2007 in dem Rechtsstreit [X.] [X.] hat am 7. Mai 2007 durch [X.], [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 21. Dezember 2005 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Der Umstand, dass die Begründung des Urteils nicht zu der materiell zutreffen-den Tenorierung der [X.] zu 2 und 3 passt, rechtfertigt die Zu-lassung nicht. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 63.942,04 • Goette Kurzwelly [X.] Gehrlein [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.09.2004 - 10 O 83/02 - [X.], Entscheidung vom 21.12.2005 - 8 U 190/04 -

Meta

II ZR 40/06

07.05.2007

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2007, Az. II ZR 40/06 (REWIS RS 2007, 3961)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3961

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8 U 190/04

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