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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 83/09 vom 7. Oktober 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], die Richterin [X.], [X.] [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.] und Dr. [X.]raeuer am 7. Oktober 2010 beschlossen: Die erneute Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen. Gründe: Mit Senatsbeschluss vom 12. Juli 2010 ist die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.]ayerischen Anwaltsge-richtshofs vom 29. Juni 2010 zurückgewiesen worden. Hiergegen hat der [X.] mit Schriftsatz vom 16. Juli 2010 "Rechtsbeschwerde wegen Verwei-gerung des rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG" eingelegt sowie Tatbe-standsergänzung nach § 320 ZPO beantragt. Die Eingabe ist als Anhörungsrü-ge gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO a.F., § 29a Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F., § 215 Abs. 3 [X.]RAO behandelt und mit Senatsbeschluss vom 7. September 2010 zu-rückgewiesen worden. 1 Mit Schriftsatz vom 8. September 2010, hier eingegangen am 14. September 2010, beantragt der Antragssteller "amtliche [X.]erichtigung" des 2 - 3 - [X.]eschlusses vom 12. Juli 2010 wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrech-tes, sowie die Fortsetzung des Verfahrens. Der erneute Antrag ist unzulässig. Eine Anhörungsrüge (§ 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO a.F., § 29a Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F., § 215 Abs. 3 [X.]RAO) ist in-nerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntnis ist glaubhaft zu machen (§ 29a Abs. 2 [X.] a.F.). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist überdies nicht nachvollziehbar dargelegt. Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf § 42 ZPO rügt, der Vorsitzende sei [X.] gewesen, ist der Antrag unstatthaft. 3 Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden wer-den. 4 [X.] [X.]
Wüllrich [X.]raeuer
Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.]ayAGH I - 20/08 -
Meta
07.10.2010
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2010, Az. AnwZ (B) 83/09 (REWIS RS 2010, 2576)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2576
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