Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2010, Az. AnwZ (B) 105/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 785

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[X.][X.]ESCHLUSS [X.] ([X.]) 105/09 vom 3. Dezember 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ernemann, [X.] Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.] und die Rechtsanwälte [X.] und Dr. [X.]raeuer am 3. Dezember 2010 beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die an dem Se-natsbeschluss vom 13. September 2010 beteiligten Mitglieder des erkennenden [X.]s wird als unzulässig verworfen. Die Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den [X.]sbe-schluss vom 13. September 2010 wird als unzulässig verworfen. Die [X.]eschwerde gegen die Festsetzung des [X.] in dem [X.]sbeschluss vom 13. September 2010 wird [X.]. Der Antrag auf Niederschlagung der Kosten der Zustellung des Protokolls wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten der Anhörungsrüge. Kosten werden im Übrigen nicht erhoben, Auslagen werden nicht erstat-tet. - 3 - Gründe: [X.] Dem Antragsteller wurde mit bestandskräftigem [X.]escheid der [X.] vom 24. Juli 2008 gemäß § 16 Abs. 3a Satz 1 [X.]. § 8 Abs. 1 Satz 1 [X.]RAO a.F. (jetzt § 15 [X.]RAO) aufgegeben, ein ärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. Nachdem der Antragsteller dieser Aufforde-rung nicht nachgekommen war, widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers mit [X.]escheid vom 25. März 2009 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3 [X.]RAO. Der dagegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung blieb ohne Erfolg. Die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers hat der [X.] nach Zu-rückweisung eines ersten Ablehnungsgesuchs gegen seine (später auch an der Entscheidung beteiligten) berufsrichterlichen Mitglieder mit dem angefochtenen [X.]eschluss zurückgewiesen. Der Antragsteller lehnt die an der Entscheidung beteiligten Mitglieder des [X.]s wegen [X.]esorgnis der [X.]efangenheit ab, erhebt Anhörungsrüge gegen den [X.]sbeschluss, beantragt die Niederschlagung der Kosten der Zustellung des [X.] durch [X.] wegen unrichtiger Sachbehandlung und die Feststellung, dass die auf-schiebende Wirkung seiner Rechtsbehelfe bis zur Entscheidung über seine An-hörungsrüge fortdauert. 1 I[X.] Diese Anträge bleiben ohne Erfolg. 2 1. Die Ablehnungsgesuche (§ 42 Abs. 2 ZPO) dienen verfahrensfremden Zwecken und sind deshalb ([X.], [X.]eschluss vom 10. April 2008 - [X.] ([X.]) 102/05, juris) unzulässig. 3 - 4 - a) Der Antragsteller hat seine Ablehnungsgesuche damit begründet, dass der [X.] bestimmte Akten über Strafverfahren gegen ihn wegen [X.]eleidi-gungsdelikten nicht beigezogen hat. Durch deren [X.]eiziehung sollte aber nach der eigenen Darstellung des Antragstellers nicht etwa festgestellt werden, ob er, was er nicht bestreitet, beständig insbesondere Justizbedienstete massiv belei-digt und kränkt. Der [X.] sollte sich vielmehr mit den von dem Antragsteller erhobenen haltlosen Vorwürfen der Strafvereitelung, der Rechtsbeugung, der falschen Verdächtigung und der Verfolgung Unschuldiger gegen den Präsiden-ten des [X.]undesverfassungsgerichts, den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs, die Justizministerin des Landes S. , die Präsidenten der Oberlandesgerichte [X.]und [X.], die Generalstaatsanwälte bei diesen Oberlandesgerichten und weitere Gerichts- und Staatsanwaltsvorstände, Rich-ter und Staatsanwälte befassen. Das konnte die gegen den Antragsteller [X.] gesetzliche Vermutung, er fühle sich von der Justiz verfolgt und sei zu einem sachlichen Umgang mit den Justizbehörden nicht mehr in der Lage (Se-natsbeschluss vom 13. September 2010 - [X.] ([X.]) 105/09, juris Rn. 12) nicht entkräften, sondern nur bestätigen und hatte deshalb das verfahrensfremde und erkennbar rechtsmissbräuchliche Ziel, dem Antragsteller ein weiteres Forum für seine Verdächtigungen und [X.]eleidigungen zu bieten. 4 b) Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der [X.] nicht in der aus § 215 Abs. 3 [X.]. § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO a.F. und § 45 ZPO analog (dazu [X.], [X.]eschluss vom 31. Oktober 1966 - [X.] ([X.]) 3/66, [X.]GHZ 46, 195, 198) folgenden [X.]esetzung ohne die abgelehnten Mitglieder. Er ent-scheidet vielmehr in der regulären, jetzt aber wegen des altersbedingten [X.] eines richterlichen Mitgliedes und des geschäftsplanmäßigen [X.] der anwaltlichen Mitglieder geänderten [X.]esetzung ([X.]GH, [X.]eschluss vom 14. April 2005 - V Z[X.] 7/05, NJW-RR 2005, 1226, 1227). 5 - 5 - 2. Die nach § 215 Abs. 3 [X.]RAO [X.]. § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO a.F., § 29a [X.] statthafte Anhörungsrüge des Antragstellers ist als unzulässig zu verwerfen, weil es an der vorgeschriebenen Darlegung (§ 29a Abs. 2 Satz 5 [X.]) einer eigenständigen entscheidungserheblichen Gehörsverletzung durch den [X.] fehlt. 6 a) Eine Anhörungsrüge muss Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergeben soll (vgl. auch [X.]T-Drucks. 15/3706, S. 16; [X.]SG, NJW 2005, 2798). Dazu muss bei angeblichen [X.] substantiiert dargelegt werden, welches entscheidungserheb-liche Vorbringen das Gericht übergangen und welchen entscheidungserhebli-chen Tatsachen es von Amts wegen hätte nachgehen müssen ([X.]GH, [X.]e-schlüsse vom 1. Oktober 2002 - [X.], [X.]GHZ 152, 182, 185 f., vom 5. Juni 2008 - [X.], juris und vom 19. März 2009 - [X.], [X.], 1609). Daran fehlt es hier. 7 b) Mit der [X.], die der Antragsteller für willkürlich hält, hat sich der [X.] in Randnummern 6 bis 10 der angegriffenen Entscheidung eingehend befasst. Welchen Vortrag er dabei übergangen haben könnte, hat der Antragsteller nicht dargelegt. 8 c) Welche entscheidungserheblichen Tatsachen die [X.]eiziehung der von ihm bezeichneten Strafakten hätten ergeben können oder sollen, hat der [X.] nicht dargelegt. Das aus diesen Akten ersichtliche Verhalten des [X.]s war bereits bekannt, weil die in den Strafverfahren jeweils ergange-nen Strafurteile zu den Akten des vorliegenden Verfahrens oder zu den beige-zogenen anderen [X.]eiakten gereicht worden waren. Darum ging und geht es dem Antragsteller auch nicht. Er möchte mit der [X.]eiziehung der Akten, wie 9 - 6 - oben ausgeführt, seine haltlosen Vorwürfe "justizkriminellen Verhaltens" gegen die Justiz der Länder [X.] und S. belegen. Das ist aber nicht entscheidungserheblich. Damit lässt sich die oben erwähnte gegen den Antragsteller streitende Vermutung, er sei wegen [X.] nicht mehr imstande, seinen [X.]eruf als Rechtanwalt auszuüben, nicht wider-legen, sondern nur bestätigen. 3. Die [X.]eschwerde gegen die Festsetzung des Streitgegenstandes durch den [X.] ist als Änderungsanregung nach § 215 Abs. 3 [X.]RAO [X.]. § 200 [X.]RAO a.F. und § 31 Abs. 1 [X.] statthaft, aber unbegründet. Der [X.] be-misst den Gegenstandswert eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in aller Regel mit 50.000 • ([X.]eschluss vom 23. Februar 1987 - [X.] ([X.]) 33/86, [X.]RAK-Mitt. 1987, 154). Dieser Wert orientiert sich an der Höhe der Einnahmen, die ein Rechtsanwalt insgesamt aus der Anwaltspraxis im Lauf von etwa fünf bis zehn Jahren erzie-len kann ([X.], [X.]eschlüsse vom 12. Februar 1963 - [X.] ([X.]) 30/62, [X.]GHZ 39, 110, 115 f.; vom 10. Juli 1972 - [X.] ([X.]) 5/72, [X.], 39, 41; vom 20. Januar 1975 - [X.] ([X.]) 6/74, [X.]I, 22, 27, insoweit in [X.]GHZ 63, 377 nicht abgedruckt, und vom 23. Februar 1987, aaO). [X.]ei diesem Ansatz rechtfertigen vorübergehend geringere Einkünfte eine Herabsetzung des [X.] nicht. Diese Rechtsprechung hat mit § 194 Abs. 2 [X.]RAO eine legislative [X.]estä-tigung erfahren ([X.]T-Drucks. 16/11385 S. 46 f.). 10 4. Der Antrag, die Kosten für die Zustellung des Protokolls der Sitzung vom 13. September 2010 niederzuschlagen, ist nach § 215 Abs. 3 [X.]RAO [X.]. § 200 [X.]RAO a.F., § 16 Abs. 2 [X.] statthaft, aber unbegründet. Der Urkunds-beamte der Geschäftsstelle kann die Zustellung nach § 215 Abs. 3 [X.]RAO [X.]. § 229 [X.]RAO a.F. und § 174 ZPO an den Rechtsanwalt in [X.] durch Empfangsbekenntnis bewirken. Das steht aber in 11 - 7 - seinem Ermessen ([X.], 3. Aufl., § 174 Rn. 3). [X.]ei der Ausübung des Ermessens sind neben dem Gesichtspunkt, Kosten zu sparen, auch die Erfolgsaussichten des Versuchs einer Zustellung durch Empfangsbe-kenntnis zu berücksichtigen. Die waren hier zweifelhaft, weil der Antragsteller der mündlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben war. 5. Der Feststellungsantrag ist nach der Verwerfung der Anhörungsrüge erledigt. 12 [X.][X.]
Wüllrich [X.]raeuer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 05.06.2009 - 1 [X.] 3/09 -

Meta

AnwZ (B) 105/09

03.12.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2010, Az. AnwZ (B) 105/09 (REWIS RS 2010, 785)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 785

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