Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2010, Az. AnwZ (B) 69/08

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 5734

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[X.][X.] ([X.]) 69/08 vom 17. Juni 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: Anhörungsrüge nach § 29a [X.] a.F. - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ganter, [X.] [X.], die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.] und Dr. [X.]raeuer am 17. Juni 2010 beschlossen: Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2009 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs. Gründe: [X.] Der Antragsteller wendet sich in einem am 28. Dezember 2009 beim [X.]undesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz gegen den Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2009, durch welchen seine sofortige [X.]eschwerde gegen den [X.]e-schluss des [X.] Senats des Anwaltsgerichtshofs [X.]erlin vom 9. Juni 2008 zurück-gewiesen worden ist. Er macht "vorsorglich" die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. 1 I[X.] Die nach Maßgabe des § 29a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] a.F. i.V.m. §§ 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO a.F., 215 Abs. 3 [X.]RAO statthafte Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfah-rensstoff noch Tatsachen oder [X.]eweisergebnisse verwertet, zu denen der [X.] nicht zuvor gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des [X.] - 3 - tragstellers auf rechtliches Gehör verletzt. Soweit der Antragsteller beanstandet, dass im Senatstermin vom 7. Dezember 2009 in seiner Abwesenheit und in Abwesenheit seines Verfahrensbevollmächtigten verhandelt und entschieden worden ist, wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Senatsentschei-dung [X.]ezug genommen. [X.][X.] [X.] Wüllrich [X.]raeuer Vorinstanz: AGH [X.]erlin, Entscheidung vom 09.06.2008 - [X.] 17/07 -

Meta

AnwZ (B) 69/08

17.06.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2010, Az. AnwZ (B) 69/08 (REWIS RS 2010, 5734)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5734

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