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PDF anzeigen [X.][X.] ([X.]) 48/10 vom 16. Dezember 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Anhörungsrüge nach § 29a [X.] - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ernemann, [X.] [X.], die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.] und Dr. [X.]raeuer am 16. Dezember 2010 beschlossen: Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2010 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs. - 3 - Gründe: [X.] Der Antragsteller wendet sich mit seinem am 23. November 2010 beim [X.]undesgerichtshof eingegangenen "Rechtsmittel" gegen den ihm am 13. No-vember 2010 zugestellten Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2010, durch wel-chen seine sofortige [X.]eschwerde gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.] vom 26. September 2008 unter Zurückweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der [X.]eschwerde als unzu-lässig verworfen worden ist. Er macht geltend, dem Senatsbeschluss lägen ob-jektiv falsche Tatsachen zugrunde. 1 I[X.] Der vom Antragsteller eingelegte Rechtsbehelf ist als Anhörungsrüge gemäß § 29a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO a.F., § 215 Abs. 3 [X.]RAO statthaft, soweit mit ihm eine Verletzung des [X.] auf rechtliches Gehör gerügt wird. Er ist jedoch unbegründet. Der [X.] hat auf der Grundlage des Inhalts der ihm vorliegenden Akte entschieden und bei seiner Entscheidung nur [X.] verwertet, zu dem der [X.] zuvor gehört worden ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch ein erforderlicher Hinweis unterlassen. Soweit der 2 - 4 - Antragsteller die sachliche Richtigkeit der getroffenen Entscheidung beanstan-det, ist dies nicht Gegenstand der Überprüfung im Rügeverfahren nach § 29a [X.] Ernemann [X.] Fetzer
Wüllrich [X.]raeuer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.09.2008 - 1 ZU 123/06 -
Meta
16.12.2010
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2010, Az. AnwZ (B) 48/10 (REWIS RS 2010, 282)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 282
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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