Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2010, Az. AnwZ (B) 48/10

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 282

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] ([X.]) 48/10 vom 16. Dezember 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
hier: Anhörungsrüge nach § 29a [X.] - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Ernemann, [X.] [X.], die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.] und Dr. [X.]raeuer am 16. Dezember 2010 beschlossen: Die Rüge des Antragstellers, durch den Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2010 in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden zu sein, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten seines Rechtsbehelfs. - 3 - Gründe: [X.] Der Antragsteller wendet sich mit seinem am 23. November 2010 beim [X.]undesgerichtshof eingegangenen "Rechtsmittel" gegen den ihm am 13. No-vember 2010 zugestellten Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2010, durch wel-chen seine sofortige [X.]eschwerde gegen den [X.]eschluss des 1. Senats des [X.] vom 26. September 2008 unter Zurückweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der [X.]eschwerde als unzu-lässig verworfen worden ist. Er macht geltend, dem Senatsbeschluss lägen ob-jektiv falsche Tatsachen zugrunde. 1 I[X.] Der vom Antragsteller eingelegte Rechtsbehelf ist als Anhörungsrüge gemäß § 29a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.] i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO a.F., § 215 Abs. 3 [X.]RAO statthaft, soweit mit ihm eine Verletzung des [X.] auf rechtliches Gehör gerügt wird. Er ist jedoch unbegründet. Der [X.] hat auf der Grundlage des Inhalts der ihm vorliegenden Akte entschieden und bei seiner Entscheidung nur [X.] verwertet, zu dem der [X.] zuvor gehört worden ist. Auch wurde weder zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen noch ein erforderlicher Hinweis unterlassen. Soweit der 2 - 4 - Antragsteller die sachliche Richtigkeit der getroffenen Entscheidung beanstan-det, ist dies nicht Gegenstand der Überprüfung im Rügeverfahren nach § 29a [X.] Ernemann [X.] Fetzer
Wüllrich [X.]raeuer Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.09.2008 - 1 ZU 123/06 -

Meta

AnwZ (B) 48/10

16.12.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2010, Az. AnwZ (B) 48/10 (REWIS RS 2010, 282)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 282

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.