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PDF anzeigen[X.][X.] ([X.]) 83/09 vom 7. September 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hier: [X.] 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.] [X.], die [X.] [X.] sowie die Rechtsanwälte [X.] und Dr. [X.]raeuer am 7. September 2010 beschlossen: Die Anhörungsrüge gegen den [X.]sbeschluss vom 12. Juli 2010 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Gründe: Mit [X.]sbeschluss vom 12. Juli 2010 ist die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des 1. [X.]s des [X.]ayerischen Anwaltsge-richtshofs vom 29. Juni 2009 zurückgewiesen worden. Hiergegen hat der [X.] mit Schriftsatz vom 16. Juli 2009 "Rechtsbeschwerde wegen Verwei-gerung des rechtlichen Gehörs, Art. 103 Abs. 1 GG" eingelegt sowie Tatbe-standsergänzung nach § 320 ZPO beantragt. Er rügt die [X.]esetzung des [X.]s und beanstandet, dass der Sachverhalt unzulänglich aufgeklärt worden sei. Insbesondere meint er, der [X.] habe selbst ein Gutachten einholen müssen. 1 Der vom Antragsteller eingelegte Rechtsbehelf ist als Anhörungsrüge gemäß § 42 Abs. 6 Satz 2 [X.]RAO a.F., § 29a Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F., § 215 Abs. 3 [X.]RAO statthaft, soweit mit ihm eine Verletzung des Anspruchs auf [X.] Gehör gerügt wird. Er ist jedoch nicht begründet. Der [X.] hat das [X.] - 3 - bringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen, hält es aber aus den Grün-den des [X.]eschlusses vom 12. Juli 2010 für unerheblich. Soweit der [X.] die [X.]sbesetzung rügt, ist er unstatthaft; außerdem hat der [X.] in der [X.]esetzung entschieden, die nach der senatsinternen Geschäftsverteilung zu-ständig war. [X.] [X.] [X.] Wüllrich [X.]raeuer Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.]ayAGH I - 20/08 -
Meta
07.09.2010
Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.09.2010, Az. AnwZ (B) 83/09 (REWIS RS 2010, 3601)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 3601
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