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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS[X.]vom12. September 2000in der [X.] das Patent 41 34 028Nachschlagewerk:[X.]: neinAbdeckrostverriegelung[X.] 1981 § 100 Abs. 3 Nr. 6 (Fassung: 1. November 1998)Unterbleibt eine sachliche Befassung mit einem selbständigen Angriffs- oderVerteidigungsmittel, ist gleichwohl eine hinreichende Begründung gegeben,wenn die angefochtene Entscheidung erkennen läßt, daß das Gericht dasselbständige Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel nicht für [X.] gehalten hat, und die hierfür maßgeblichen Erwägungen angibt.[X.], [X.]. vom 12. September 2000 - [X.] - [X.]- 2 -Der X. Zivilsenat des [X.] hat am 12. September 2000durch [X.]:Die Rechtsbeschwerde gegen den am 22. April 1999 verkündeten[X.]uß des 11. [X.]ats des [X.] ([X.]) wird auf Kosten der [X.] [X.].Der Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf100.000,-- DM festgesetzt.Gründe:[X.] Die Rechtsbeschwerdegegnerin ist eingetragene Inhaberin des auf [X.] Anmeldung vom 15. Oktober 1991 beruhenden [X.] [X.] 34 028, das 30 Patentansprüche umfaßt und Vorrichtungen zur Verriege-lung eines Abdeckrostes an einem Rahmen betrifft. Nach der [X.] veröffentlichten Patenterteilung haben die [X.], die sich am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr beteiligt hat, mit der- 3 -Behauptung, eine patentfähige Erfindung sei nicht gegeben, sowie die [X.] gestützt auf die Behauptung widerrechtlicher Entnahme [X.] eingelegt. Das [X.] hat mit [X.]uß vom 2. Juni 1997das [X.] beschränkt aufrechterhalten.Gegen diesen Beschuß haben beide Einsprechenden Beschwerde [X.], wobei die [X.] ausgeführt hat, die Vorrichtung nach Pa-tentanspruch 1 sei durchaus patentfähig, der wesentliche Inhalt des [X.] sei ihr jedoch angesichts der Lehre ihres eigenen, nachveröffentlichten[X.] Patents 41 08 999 widerrechtlich entnommen.Das [X.] hat das [X.] widerrufen, "weil der [X.] gekennzeichnete Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit [X.] wendet sich die [X.] im Wege der - nicht zuge-lassenen - Rechtsbeschwerde mit dem Antrag,den [X.]uß des [X.] aufzuheben und die Sa-che zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.Die Patentinhaberin ist diesem Begehren entgegengetreten.I[X.] A. Die [X.] rügt einen der im § 100 Abs. 3 [X.] ge-nannten Mängel des Verfahrens, deren Vorliegen zur Einlegung der Rechtsbe-schwerde gegen [X.]üsse der Beschwerdesenate des [X.]- 4 -auch ohne Zulassung berechtigt, und hat auch im übrigen das Rechtsmittel inzulässiger Weise eingelegt; sie ist insbesondere durch den angefochtenen Be-schluß beschwert, weil mit ihm der Widerruf des [X.]s nicht aufgrundder von ihr geltend gemachten widerrechtlichen Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3[X.]) erfolgt ist.Mit dem [X.] der widerrechtlichen Entnahme macht ein [X.] ein besonderes Interesse geltend, das bei den anderen in § [X.]. 1 [X.] abschließend genannten [X.] nicht gegeben ist. [X.] in der Möglichkeit, die Erfindung noch nachträglich selbst [X.] dabei die Priorität des früheren Patents in Anspruch zu nehmen (§ 7 Abs. 2[X.]) mit der Folge, daß der Einsprechende bei der Nachanmeldung einerseitsselbst gestaltend auf die Fassung der Patentansprüche und der übrigen Pa-tentschrift Einfluß nehmen ([X.].[X.]. v. 16.12.1993 - [X.], [X.], 42, 44 - Lichtfleck), andererseits jedoch der seit dem Prioritätsdatumentwickelte Stand der Technik die Beurteilung der Patentfähigkeit der vom [X.] angemeldeten Erfindung nicht mehr beeinflussen kann (§§ 3, 4[X.], Art. 4 [X.]). Diese Möglichkeiten versagt der angefochtene [X.]ußder Rechtsbeschwerdeführerin, weil der Widerruf - wie die Gründe des [X.] [X.]usses, insbesondere die oben wiedergegebene Formulierungzweifelsfrei ergeben - wegen Fehlens der Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1[X.]) erfolgt ist und ein solcher Widerruf nach dem eindeutigen Wortlaut des§ 7 Abs. 2 [X.] das prioritätsbegünstigte [X.] nicht begründet.Die Rechtsbeschwerdeführerin ist damit zwar nicht durch die Formel des Te-nors des angefochtenen [X.]usses, wohl aber durch die Gründe der [X.] Entscheidung beschwert. Zwar richtet sich die Beurteilung der [X.], ob eine Beschwer vorliegt, grundsätzlich nach dem Tenor der angefochte-- 5 -nen Entscheidung (vgl. [X.]Z 50, 261, 263); eine Beschwer kann sich [X.] daraus ergeben, daß das Gericht nach der gegebenen Begründung hin-sichtlich eines Teils des geltend gemachten Interesses dem Begehren nichtentsprochen hat (vgl. [X.].[X.]. v. 20.07.1999 - [X.], NJW 1999, 3564m.w.[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Der gerügte Mangel, derangefochtene [X.]uß sei nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 6[X.]), liegt weder im Hinblick auf den Widerruf des Anspruchs 1 des [X.] (im folgenden 1.) noch im Hinblick auf den Widerruf der übrigen Ansprü-che des [X.]s (im folgenden 2.) vor.1. a) Das [X.] hat Anspruch 1 des [X.]s, der [X.] verteidigt worden ist, widerrufen, weil - wie in dem angefochtenen Be-schluß im einzelnen ausgeführt wird - zum Auffinden der beanspruchten [X.] eine erfinderische Tätigkeit nicht erforderlich gewesen sei. [X.] nicht erhoben. Der [X.]at hat deshalb davon auszuge-hen, daß der [X.] des [X.]s eine gemäß §§ 1 Abs. 1, 4 [X.]patentfähige Lehre zum technischen Handeln nicht angibt und aufgrund desentsprechend begründeten Einspruchs der Einsprechenden I gemäß § [X.]. 1 Nr. 1 [X.] zu widerrufen [X.]) Das [X.] hat ferner gemeint, eine Stellungnahmezum [X.] der widerrechtlichen Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 [X.])erübrige sich, weil der beanspruchte Gegenstand nicht patentfähig sei. [X.] leitet hieraus ab, das [X.] habe den [X.] der widerrechtlichen Entnahme nicht geprüft und beschieden; da- 6 -dieser [X.] ein selbständiges Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel sei,sei der angefochtene [X.]uß mithin insoweit nicht mit Gründen versehen.Dem kann nicht beigetreten werden.c) Unvollständigkeit in der Begründung stellt einen Begründungsmangelim Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6 [X.] unter anderem dann dar, wenn von meh-reren geltend gemachten ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das selbstän-digen Charakter hat, bei der Begründung übergangen ist ([X.].[X.]. v.19.05.1999 - [X.], [X.], 919, 920 - Zugriffsinformation, m.w.N.).Jeder der abschließend im Gesetz aufgeführten Widerrufsgründe hat im [X.] Geltendmachung den Charakter eines selbständigen Angriffsmittels. Ausprozeßwirtschaftlichen Gründen braucht auf ein selbständiges Angriffs- oderVerteidigungsmittel jedoch nicht gesondert eingegangen zu werden, wenn esauch bei seiner Berücksichtigung zu keiner anderen Entscheidung führenkönnte (vgl. zu der entsprechenden Bestimmung des § 551 Nr. 7 ZPO [X.],[X.]. v. 24.10.1990 - [X.], [X.], 322, 323; [X.]. [X.], GRUR 1977, 666, 667 - Einbauleuchten, jeweils m.w.N.). [X.] ist zwar anhand von Sachverhalten entwickelt worden, [X.] die Unerheblichkeit des Angriffs- bzw. Verteidigungsmittels für die Ent-scheidung durch das zu ihrer Überprüfung berufene Rechtsmittelgericht objek-tiv festgestellt werden konnte; der für sie maßgebliche Gesichtspunkt greiftaber auch dann, wenn die angefochtene Entscheidung erkennen läßt, daß [X.] ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel für nicht entschei-dungserheblich gehalten hat, und jedenfalls die hierfür maßgeblichen tatsächli-chen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen angibt. Im Hinblick auf [X.] kommt es nicht darauf an, ob die [X.] -keit richtig oder rechtsfehlerhaft beantwortet ist. Die zulassungsfreie Rechtsbe-schwerde eröffnet nämlich nicht die Möglichkeit, eine gegebene Begründungals sachlich unrichtig zu beanstanden (st. Rspr., vgl. [X.].[X.]. [X.] X ZB 19/88, [X.], 33, 35 - Schüsselmühle; [X.]. v. 18.12.1984- [X.], [X.], 376 - [X.]). Wird das Fehlen der [X.] dargelegt, liegt deshalb eine Begründung vor, die [X.] läßt, warum trotz Geltendmachung des selbständigen Angriffs- oderVerteidigungsmittels die angefochtene Entscheidung getroffen worden ist. [X.] der Anforderung, die nach § 94 Abs. 2 [X.] besteht.d) Ihr genügt auch der angefochtene [X.]uß, was den Widerruf [X.] des [X.]s anlangt. Das [X.] hat inso-weit ersichtlich die Entscheidungserheblichkeit des von der Rechtsbeschwer-deführerin geltend gemachten [X.]es verneint. Es hat auch den ausseiner Sicht maßgeblichen Grund hierfür angegeben. Es hat ihn darin gesehen,daß nach seinen Feststellungen zum [X.] des § 21 Abs. 1 Nr. 1[X.] der [X.] ohnehin zu widerrufen war.Dem [X.]at ist es unter diesen Umständen verwehrt, im vorliegendenFalle der vom [X.] bejahten und seitens der Rechtsbeschwer-deführerin mit dem Rechtsmittel vor allem problematisierten Frage nachzuge-hen, ob der Tatbestand der widerrechtlichen Entnahme Schutzfähigkeit [X.] verlangt (vgl. schon [X.], [X.]. v. 27.10.1961 - I ZR 53/60,GRUR 1962, 140, 142 - Stangenführungsrohre).2. Nach dem Vorgesagten ist auch der Widerruf der [X.] des[X.]s hinreichend begründet. Das [X.] hat hierzu [X.] 8 -geführt, die auf den [X.] rückbezogenen Ansprüche 2 bis 30, für dieein eigener Antrag nicht gestellt worden sei, teilten zwangsläufig dessenSchicksal. Dies nimmt erkennbar Bezug auf einen auch durch Rechtsprechungdes [X.]ats (vgl. [X.]. v. 26.09.1996 - [X.], [X.], 120, 122- Elektrisches Speicherheizgerät; [X.]. v. 28.11.1978 - [X.], [X.], 220 f. --Wollastonit) bestätigten Grundsatz, daß ein Patent nur so er-teilt und aufrechterhalten werden könne, wie es - gegebenenfalls - hilfsweisebeantragt ist. Dies erklärt ohne weiteres, warum das [X.] we-gen Fehlens der Patentfähigkeit des [X.]s alle hierauf rückbezoge-nen [X.] - wie es die Rechtsbeschwerde [X.] ausdrückt [X.]" hat.Es kann deshalb dahinstehen, ob das [X.] - wie mit [X.] geltend gemacht wird - bei dieser Begründung die Beson-derheit des [X.] und der an diesen [X.] ge-knüpften, bereits erwähnten Rechtsfolgen übersehen hat und ihretwegen [X.] hätte festgestellt werden müssen, daß das [X.] weder in den[X.]n noch in irgendeiner anderen Merkmalskombination einenentnehmbaren patentfähigen Gegenstand enthalte. Dies betrifft wiederum [X.] die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.Auch mit möglicherweise sachlich unvollständigen Ausführungen zu einem be-stimmten Angriffs- oder Verteidigungsmittel kann dem in § 94 Abs. 2 [X.] nor-mierten Gebot Rechnung getragen werden; es kommt nicht darauf an, ob in derangegriffenen Entscheidung alle in Betracht zu ziehenden Punkte berücksich-tigt sind, sofern die Ausführungen nicht verworren oder sachlich inhaltslos er-scheinen, sondern in verständlicher Weise erkennen lassen, welche tatsächli-- 9 -chen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für die betreffende Entschei-dung maßgeblich waren (vgl. [X.], aaO - Schüsselmühle).II[X.] Die Kostenentscheidung folgt aus § 109 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Einemündliche Verhandlung hat der [X.]at nicht für erforderlich gehalten (§ 107Abs. 1 [X.]).[X.]MelullisScharen[X.]Meier-Beck
Meta
12.09.2000
Bundesgerichtshof X. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.09.2000, Az. X ZB 16/99 (REWIS RS 2000, 1215)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 1215
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X ZB 17/05 (Bundesgerichtshof)
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