Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2018, Az. VI ZB 5/17

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 9514

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[X.]:[X.]:[X.]GH:2018:080518[X.]VIZ[X.]5.17.0

[X.]UN[X.]SGERI[X.]HTSHOF
[X.]ES[X.]HLUSS
VI Z[X.] 5/17
vom

8. Mai
2018

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]GHZ:
nein
[X.]GHR:
ja
ZPO §§ 233 ([X.]), 236 Abs. 2 Satz 1 ([X.]), § 294 Abs. 1
a)
Nach dem im Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechts-schutzes verankerten Grundsatz, dass der Zugang zu den Gerichten und zu den in den [X.] eingeräumten Instanzen nicht in einer un-zumutbaren, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigenden Weise er-schwert werden darf, ist der [X.]ürger berechtigt, die ihm vom Gesetz einge-räumten prozessualen Fristen auszuschöpfen. Dieser Grundsatz darf nicht dadurch ausgehebelt werden, dass der Rechtsuchende sich für die [X.] muss, um einen Wiedereinsetzungsgrund gegen die Versäumung der [X.]erufungsbegründungsfrist glaubhaft zu machen.
b)
Eröffnet ein Gericht die Möglichkeit der Weiterleitung von Schriftstücken an das zuständige Gericht, so genügt der Anwalt seinen Sorgfaltspflichten be-reits dann, wenn er einen fristgebundenen Schriftsatz so rechtzeitig abgibt, dass er einen fristgemäßen Eingang beim zuständigen Gericht mit Sicherheit erwarten darf ([X.] an [X.]GH, [X.]eschluss vom 29.
März 2017 -
XII
Z[X.] 567/16, NJW-RR 2017, 687 Rn. 10 mwN).
[X.]GH, [X.]eschluss vom 8. Mai 2018 -
VI Z[X.] 5/17 -
O[X.]

[X.]
-
2
-

Der VI. Zivilsenat des [X.]undesgerichtshofs hat am 8. Mai 2018
durch
den Vorsitzenden Richter [X.], den
Richter Offenloch, die Richterinnen Dr.
[X.], [X.] und [X.] Klein

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der
[X.]eschluss des 1.
Zivilsenats des [X.] vom 29. [X.] 2016
im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die [X.]erufung der Klägerin gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des [X.] vom 2. Juni 2016 als unzulässig verworfen worden ist.
Die Sache wird zur erneuten
Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das [X.]erufungsgericht zu-rückverwiesen.
Der [X.]eschwerdewert
wird auf bis zu 350.000

festgesetzt.

Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die beklagte
Krankenhausträgerin
wegen ärztlicher [X.]ehandlungsfehler auf Schadensersatz in Anspruch.
Das klageabweisende Urteil des [X.] wurde
der Prozessbevoll-mächtigten der Klägerin am 6. Juni 2016 zugestellt. Die Klägerin legte
rechtzei-tig
[X.]erufung ein. Die [X.]erufungsbegründungsfrist wurde antragsgemäß bis zum 1
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5. September 2016 verlängert. Eine [X.]erufungsbegründung ging
bis zum Ablauf dieser Frist
nicht ein. Mit [X.]eschluss vom 13. September 2016 wies das [X.]eru-fungsgericht die Klägerin darauf hin, dass beabsichtigt sei, die [X.]erufung als [X.] zu verwerfen. Dieser [X.]eschluss wurde
der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 21. September 2016 zugestellt. Am 5. Oktober 2016 [X.] die Klägerin,
ihr Wiedereinsetzung in die versäumte [X.]erufungsbegründungs-frist zu gewähren,
am 18. Oktober 2016 legte
sie dem [X.] eine auf den 1. September 2016 datierte [X.]erufungsbegründung vor.
Die Klägerin
macht geltend, ihre Prozessbevollmächtigte, die
dies an-waltlich versichert,
habe die an das [X.] adressierte [X.]erufungs-begründung am 1. September 2016, einem Donnerstag, gegen 18 Uhr persön-lich in den Außenbriefkasten des [X.] eingeworfen. Es habe der bisherigen jahrelangen Übung dieses Amtsgerichts entsprochen, die eingehende Post spätestens am Folgetag zu sortieren und die an die [X.], nämlich Amtsgericht, Landgericht und Oberlandesge-richt
[X.], adressierten Sendungen noch am gleichen Tag zur
gemeinsa-men Annahmestelle
dieser Gerichte
beim Amtsgericht [X.]
zu bringen. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe deshalb davon ausgehen können, dass die [X.]erufungsbegründung am 2. September, spätestens aber am 5. Sep-tember 2016 beim [X.] eingehen werde.
Tatsächlich sei der Schriftsatz im [X.]en Ablauf verloren gegangen.
Das [X.]erufungsgericht hat die [X.]erufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] unter Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages
als unzu-lässig verworfen, nachdem es zuvor auf
seine Zweifel an dem im [X.] geschilderten Geschehensablauf
hingewiesen
hatte.
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Zur [X.]egründung führt es
aus, die Klägerin habe
nicht mit dem für die Glaubhaftmachung erforderlichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargelegt, dass die Versäumung der [X.]erufungsbegründungsfrist
nicht auf ei-nem
ihr nach § 85 ZPO zuzurechnenden Versäumnis ihrer Prozessbevollmäch-tigten beruhe. Verbleibende Zweifel gingen zu Lasten der Klägerin. Die vorlie-genden dienstlichen
Äußerungen enthielten keine Anhaltspunkte dafür, dass die [X.]erufungsbegründung im [X.] verloren gegangen sein könnte. Der Mitarbeiter der Gemeinsamen Annahmestelle habe in seiner dienstlichen Stel-lungnahme erklärt, der Schriftsatz vom 1. September 2016 befinde sich nicht in der Gemeinsamen [X.]. Weitere Angaben über dessen Verbleib könnten nicht getroffen werden. Der stellvertretende Geschäftsleiter des [X.] habe in seiner dienstlichen Stellungnahme den Ein-wurf
der [X.]erufungsbegründung am 1. September 2016 in den Außenbriefkasten des Amtsgerichts
[X.]-Altona weder bestätigen noch ausschließen [X.]. Fehler oder Defekte der [X.]riefkastenanlage hätten nicht vorgelegen. [X.] zugleich die von der Prozessbevollmächtigen der Klägerin geschilderte Praxis des [X.] der Weiterreichung eingehender Post u.a. an das [X.] durch die dienstlichen Stellungnahmen bestätigt worden sei, könne nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Schluss [X.] werden, die [X.]erufungsbegründungsschrift sei zwar fristgerecht eingewor-fen, dann aber [X.] verloren worden. Vielmehr bleibe es trotz der an-derslautenden
anwaltlichen
Versicherung offen, ob die Prozessbevollmächtigte der Klägerin die [X.]erufungsbegründungsschrift tatsächlich am 1. September 2016 beim [X.] eingeworfen habe. Dagegen spreche, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin weder auf den Hinweisbeschluss des [X.]erufungsgerichts vom 13. September 2016 hin noch direkt mit dem [X.] die angeblich bereits abgefasste [X.]erufungsbegrün-dung erneut eingereicht habe, sondern stattdessen die Frist des §
234 Abs. 1 5
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Satz 2 ZPO annähernd voll ausgeschöpft habe, obwohl für einen bereits abge-fassten Schriftsatz in der Sache eine weitere Frist nicht erforderlich sei. Weitere Anzeichen, die den von der Klägerin geschilderten Ablauf glaubhaft machten, fehlten. Die Anwältin habe trotz entsprechender Anregung des [X.]erufungsge-richts in der [X.] vom 18.
November 2016 auch keine eidesstattli-che Versicherung eines mit der Abfassung des Schriftsatzes betrauten [X.] vorgelegt. Das mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2016 in Kopie zur Akte gereichte [X.], auf dem für den 1. und den 5. September 2016 notierte Fristen
abgehakt seien, sei nicht erläutert worden und stütze des-halb den Vortrag der Klägerin zur fristgerechten Absendung nicht. Mit ihrer Rechtsbeschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Verwerfung ihrer [X.]eru-fung als unzulässig.

II.
1. Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 238 Abs. 2 Satz 1
ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist
zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2
Nr. 2 ZPO). Das [X.]erufungsgericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht der Klägerin auf Gewährung wirkungs-vollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) ver-letzt, welches es den Gerichten verbietet, den [X.]en den Zugang zu einer
in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in einer unzumutbaren, aus [X.] nicht zu rechtfertigenden
Weise zu erschweren ([X.] vom 19.
September 2017 -
VI Z[X.] 40/16, juris Rn. 6, insoweit nicht abge-druckt in [X.], 1380; vom 12. April 2016 -
VI Z[X.] 7/15, [X.], 1073 Rn. 8; vom 5. Juni 2012 -
VI Z[X.] 76/11, [X.], 645 Rn. 5 und
vom 12. Juni 6
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6
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2007 -
VI Z[X.] 76/06, juris Rn. 3; [X.]GH, [X.]eschluss vom 4. Juli 2002 -
V Z[X.] 16/02, [X.]GHZ 151, 221, 227; [X.]VerfGE 41, 323, 326 f.; 41, 332, 334 ff.; 69, 381, 385; [X.]VerfG NJW 1999, 3701, 3702; NJW 2001, 2161, 2162).
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Klägerin hat zwar die [X.]erufungsbegründungsfrist versäumt. Die [X.]egründung des [X.]erufungsgerichts, mit der es den Antrag
auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der [X.]eru-fungsbegründungsfrist zurückgewiesen hat, ist jedoch nicht frei von [X.].
a) Da die Klägerin nicht die fristgerechte Einreichung der [X.]erufungsbe-gründungsschrift beim zuständigen Gericht geltend
macht (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 16. Januar 2007 -
VIII Z[X.] 75/06, NJW 2007, 1457; vom 9. Juli 1987
-
VII
Z[X.] 10/86, NJW 1987, 2875), sondern den ausreichend frühen Einwurf bei einem unzuständigen, aber die Weiterleitung übernehmenden Gericht, ist das [X.]erufungsgericht zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass
für dieses Vorbringen lediglich Glaubhaftmachung gemäß § 236 Abs. 2 Satz
1 ZPO erfor-derlich ist (vgl. nur [X.]GH, [X.]eschluss vom 1. Dezember 2015 -
II Z[X.] 7/15, [X.] 2016, 588
Rn. 13).
b) Die [X.]egründung des [X.]erufungsgerichts trägt die Versagung der [X.] nicht.

Wenn -
wie hier von der Klägerin anwaltlich versichert
-
ein fristgebunde-ner Schriftsatz verloren gegangen ist, ist eine Glaubhaftmachung, wo und auf welche Weise es zum Verlust des Schriftstücks gekommen ist, nicht erforderlich
(vgl.
zuletzt [X.]GH, [X.]eschluss vom 11. Juli 2017 -
VIII Z[X.] 20/17, [X.]eckRS 2017, 120196 Rn. 11;
zuvor bereits [X.]sbeschluss vom 16. August 2016 -
VI Z[X.] 40/15, NJW-RR 2016, 1402 Rn. 8 sowie [X.]GH, [X.]eschlüsse vom 2. Februar 2017 -
VII Z[X.] 41/16, NJW-RR 2017, 627 Rn. 14 und vom 10. September 2015 7
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10
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III Z[X.] 56/14, [X.], 2161
Rn. 14).
Es
kann vielmehr nur eine aus sich [X.] verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe
zur Post bzw. zum rechtzeitigen Einwurf bei [X.] werden (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 10. September 2015
-
III Z[X.] 56/14, [X.], 2161
Rn. 14)
als Grundlage für die Glaubhaftmachung, dass der Verlust nicht im Verantwortungsbereich der [X.] oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist ([X.]GH, [X.]eschluss vom 2. Februar 2017 -
VII Z[X.] 41/16, NJW-RR 2017, 627 Rn. 14 mwN). Den Verlust des Schriftstücks bei der Post oder bei Gericht kann die [X.] regelmäßig nicht anders glaubhaft machen als durch die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe oder Einreichung.

Entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts steht der [X.] dieses Geschehensablaufes nicht entgegen, dass die Klägerin den Schriftsatz mit der [X.]erufungsbegründung nicht sogleich mit dem [X.], sondern erst wenige Tage vor Ablauf der [X.] eingereicht hat. Die Ansicht des [X.]erufungsgerichts trägt dem verfassungsrecht-lich garantierten Anspruch der Klägerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechts-schutzes nicht hinreichend Rechnung;
sie ist insbesondere mit dem Grundsatz, dass der Zugang zu den Gerichten und zu den in den [X.] eingeräumten Instanzen nicht in einer unzumutbaren, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden darf, nicht vereinbar. Nach diesem Grundsatz ist der [X.]ürger berechtigt, die ihm vom Gesetz eingeräumten prozessualen Fristen bis zu ihrer Grenze auszunutzen (vgl. [X.]VerfGE 69, 381, 385; [X.]VerfGE 40, 42, 44; [X.]VerfG NJW 1991, 2076; [X.]GH, [X.]eschluss vom 25.
November 2004 -
VII ZR 320/03, [X.], 678). Dieser Grundsatz darf nicht dadurch ausgehebelt werden, dass der Rechtsuchende sich für die [X.] muss, um einen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen. Die Klägerin hätte ohne [X.] auch ihren Wie-11
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8
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dereinsetzungsantrag mit Vorlage der [X.]erufungsbegründung erst zum Ende der [X.] stellen dürfen.
c) Die
Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat anwaltlich versichert,
den
Schriftsatz mit der [X.]erufungsbegründung persönlich am 1. September 2016 in den Außenbriefkasten des [X.] eingeworfen zu ha-ben.
Von der Richtigkeit einer anwaltlichen Versicherung ist grundsätzlich [X.]
(vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 12. November 2014 -
XII
Z[X.] 289/14, NJW 2015, 349 Rn. 14).
Dies gilt dann nicht, wenn konkrete Anhaltspunkte es aus-schließen, den geschilderten Sachverhalt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zutreffend zu erachten ([X.]GH, [X.]eschlüsse vom 12. November 2014 -
XII Z[X.] 289/14, NJW 2015, 349 Rn. 14;
vom 1. Dezember 2015 -
II Z[X.] 7/15, [X.] 2016, 588 Rn. 13 mwN). Die Feststellung der überwiegenden Wahrscheinlich-keit unterliegt dem Grundsatz der freien Würdigung des gesamten Vorbringens, die grundsätzlich Sache des Tatrichters ist (vgl. nur [X.]GH, [X.]eschluss
vom 1.
Dezember 2015 -
II Z[X.] 7/15, [X.] 2016, 588
Rn. 17). Der [X.] kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil noch weitere Feststellungen möglich sind
(vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 19. Juni 2016 -
V Z[X.] 226/12, juris Rn. 15).
Wer eine tatsächliche [X.]ehauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich nach §
294
Abs.
1
ZPO aller [X.]eweismittel bedienen. In der anwaltlichen Versicherung der Pro-zessbevollmächtigten der Klägerin ist auch ein Angebot zur Vernehmung der Anwältin als Zeugin für den Geschehensablauf zu sehen (vgl. [X.]GH, [X.]eschlüsse
vom 22. Dezember 2011 -
VII Z[X.] 35/11, NJW-RR 2012, 509, 510; vom 11. No-vember 2009 -
XII Z[X.] 174/08, NJW-RR 2010, 217, 218, jeweils
mwN).
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III.
Das [X.]erufungsgericht wird zu prüfen haben, ob es unter [X.]erücksichti-gung
der obigen Gesichtspunkte den vorgetragenen Geschehensablauf für überwiegend wahrscheinlich hält. Die Sache ist daher gemäß §
577 Abs. 4 Satz 1 ZPO zur erneuten Entscheidung an das [X.]erufungsgericht zurückzuverweisen.
[X.]ei der Prüfung wird zu beachten sein, dass ein
Einwurf in den Außen-briefkasten des [X.] am 1. September 2016 grund-sätzlich ausreichend sein könnte, um angesichts der bestätigten [X.] in der [X.] Justiz den Eingang beim zuständigen
Gericht innerhalb der am 5. September 2016 ablaufenden Frist für die [X.]erufungsbegründung zu gewährleisten. Eröffnet ein Gericht die Möglichkeit der Weiterleitung von Schriftstücken an das zuständige Gericht, so genügt der Anwalt seinen Sorg-faltspflichten bereits dann, wenn er
einen fristgebundenen Schriftsatz so [X.] abgibt, dass er einen fristgemäßen Eingang beim zuständigen Gericht mit Sicherheit erwarten darf ([X.]GH, [X.]eschluss vom 29. März 2017 -
XII
Z[X.] 567/16, NJW-RR 2017, 687 Rn. 10 mwN). Eine indizielle Wirkung der [X.] für den Zeitpunkt der Anfertigung der [X.]erufungsbegründungsfrist ist fraglich. Die [X.] der Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wech-seln. Selbst wenn die Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Schriftsatz nicht selbst diktiert hätte, böte dies für sich genommen kein Indiz dafür, dass der Schriftsatz erst nach dem Ablauf der [X.]erufungsbegründungsfrist erstellt worden

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wäre. Aus den Endnummern der Schriftsätze lässt sich auch nach Auffassung des [X.]erufungsgerichts nicht auf eine chronologische Abfolge der Schriftsätze schließen.
[X.]
Offenloch
[X.]

Roloff
Klein

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 02.06.2016 -
323 O 154/13 -

O[X.], Entscheidung vom 29.12.2016 -
1 [X.]/16 -

Meta

VI ZB 5/17

08.05.2018

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2018, Az. VI ZB 5/17 (REWIS RS 2018, 9514)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 9514

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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