Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2009, Az. RiZ (R) 7/08

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2009, 284

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES U[X.]TEIL [X.]iZ([X.]) 7/08vom 3. Dezember 2009 in dem Prüfungsverfahren Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.][X.]: jaD[X.]iG § 76 c Abs. 1 in der vom 23.7.1998 bis 31.3.2009 geltenden Fassung Gemäß § 76 c Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG kann Teilzeitbeschäftigung von [X.]n nur durch förmli[X.]s Gesetz vorgesehen werden; dies gilt nach § 76 c Abs. 1 Satz 2 D[X.]iG auch für Teilzeitbeschäftigung, bei wel[X.]r nach einer im Voraus festgelegten Abfol-ge Phasen einer vollen dienstli[X.]n Inanspruchnahme mit Phasen einer vollständi-gen oder teilweisen Freistellung vom regelmäßigen Dienst wechseln (sogenanntes Blockmodell oder Sa[X.]atjahr). [X.] - Dienstgericht des [X.] - Urteil vom 3. Dezember 2009 - [X.]iZ([X.]) 7/08 - Dienstgericht für [X.] bei dem [X.]- 2 - des [X.] Antragsgegner und [X.]evisionskläger,

gegen die [X.]in

Antragstellerin und [X.]evisionsbeklagte,
- Prozessbevollmächtigte: [X.]echtsanwälte wegen Teilzeitbeschäftigung - 3 - Der [X.]gerichtshof - Dienstgericht des [X.] - hat am 3. Dezember 2009 ohne mündli[X.] Verhandlung durch die Vorsitzende [X.]in am [X.]ge-richtshof Prof. Dr. [X.]issing-van Saan, die [X.] am [X.]gerichtshof Dr. Joeres und Prof. Dr. [X.] sowie die [X.]innen am [X.]gerichtshof [X.] und [X.] für [X.]echt erkannt: Auf die [X.]evision des Antragsgegners wird das Urteil des [X.]-dienstgerichts bei dem [X.] vom 28. März 2008 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Von [X.]echts wegen
Tatbestand: Die Antragstellerin ist [X.]in am

und hat dort zugleich das Amt der ständigen Vertreterin des Direktors inne. 1 Sie beantragte am 26. Januar 2006, ihr eine auf drei Jahre verteilte Teil-zeitbeschäftigung zu gewähren, bei der sie zunächst ihre richterli[X.] Tätigkeit für zwei Jahre als Vollzeittätigkeit ausüben und sodann während des [X.] insgesamt freigestellt würde (sogenanntes Sa[X.]atjahr oder Blockmo-dell). Der Antragsgegner lehnte dies mit Bes[X.]id vom 28. Februar 2006 mit 2 - 4 - der Begründung ab, das [X.]richtergesetz des [X.] sehe eine Teilzeitbeschäftigung in dieser Form nicht vor, ein [X.]ückgriff auf beamtenrechtli[X.] [X.]egelungen s[X.]ide aus. Der hiergegen ge-richtete Widerspruch der Antragstellerin hatte keinen Erfolg. 3 Mit ihrer vor dem [X.]dienstgericht erhobenen Klage hat die Antrag-stellerin die Aufhebung der vorausgegangenen Bes[X.]ide begehrt sowie die Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung der beantragten [X.] im Blockmodell. Sie beruft sich darauf, das [X.]richtergesetz des [X.] enthalte insoweit keine abschließende [X.]egelung. § 8 b L[X.]iG M-V, dessen Voraussetzungen die Antragstellerin erfülle, enthalte den Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Hinsichtlich der Art der Ge-währung der Teilzeitbeschäftigung sei die Norm unvollständig. Zur Schließung der Lücke seien gemäß § 3 L[X.]iG M-V die beamtenrechtli[X.]n [X.]egelungen, und damit insbesondere § 4 Abs. 2 Arbeitszeitverordnung des [X.] (im Folgenden: [X.]), der als mögli[X.] Art der [X.] das Blockmodell regele, heranzuziehen. Dem stehe die rahmenge-setzli[X.] [X.]egelung des § 76 c Abs. 1 D[X.]iG nicht entgegen. Dort werde zwar in Satz 1 verlangt, dass Teilzeitbeschäftigung nur durch förmli[X.]s Gesetz vorge-sehen werden könne. Dem sei aber durch § 8 b L[X.]iG M-V [X.]echnung getragen. Das "Wie" der Teilzeitbeschäftigung im Sinne des § 76 c Abs. 1 Satz 2 D[X.]iG könne hingegen auch durch [X.]echtsverordnung geregelt werden, wie in § 4 Abs. 2 [X.] ges[X.]hen. Nur durch diese Sicht werde dem erklärten Wil-len des [X.]gesetzgebers nach einer möglichst weitgehenden Gleichbe-handlung von [X.]n und Beamten [X.]echnung getragen. Der Antragsgegner ist dem entgegen getreten und hat ergänzend geltend gemacht, bei Inan-spruchnahme des beantragten [X.] durch die Antragstellerin könne sich bei dem [X.]

eine schwerwiegende Beeinträchtigung dienst-li[X.]r Belange ergeben, da der Direktor des Amtsgerichts, dessen ständige - 5 - Vertreterin die Antragstellerin sei, mit Ablauf des 31. März 2010 in den [X.]uhe-stand trete. 4 Das [X.]dienstgericht bei dem [X.] hat den [X.] unter Aufhebung der vorangegangenen Bes[X.]ide antragsgemäß dazu verpflichtet, das beantragte Sa[X.]atjahr zu bewilligen. Zur Begründung hat es im Wesentli[X.]n ausgeführt: Der Bes[X.]id des Antragsgegners vom 28. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbes[X.]ids vom 12. Juni 2006 sei rechtswidrig und verletze die Antragstellerin in ihren [X.]echten. Sie habe einen Anspruch auf Gewährung der von ihr beantragten Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell. Der Anspruch folge aus § 3, § 8 b Abs. 1 L[X.]iG M-V i.V.m. § 79 [X.]. § 4 Abs. 2 [X.]. § 8 b Abs. 1 L[X.]iG M-V, der für die [X.] in [X.] eine voraussetzungslose Teilzeitbeschäftigung vorsehe, schließe nicht aus, dass diese - wie von der Antragstellerin beantragt - in Form des [X.] gewährt werde. Nach den rahmenrechtli[X.]n Vorgaben des § 76 c D[X.]iG sei die Möglichkeit der Einführung des [X.] für [X.] er-öffnet worden. Das Land [X.] habe hiervon in der Weise Gebrauch gemacht, dass in § 8 b Abs. 1 L[X.]iG M-V die Möglichkeit einer "vor-aussetzungslosen" Teilzeitbeschäftigung für [X.] aufgenommen worden sei. Zwar sei dies ohne eine entspre[X.]nde [X.]egelung hinsichtlich der [X.]echtsfol-genseite wie sie in § 76 c Abs. 1 Satz 2 D[X.]iG ermöglicht werde, ges[X.]hen. Hiermit habe sich der [X.]gesetzgeber aber ausweislich der [X.] nicht gegen das Sa[X.]atjahr für [X.] ausgespro[X.]n, sondern lediglich zunächst von einer sol[X.]n [X.]egelung abgesehen, um einen Gleichlauf mit den beamtenrechtli[X.]n Vorschriften zu errei[X.]n, die seinerzeit ein Blockmodell noch nicht vorsahen. Nachdem dieses Modell aber nun gemäß § 79 Abs. 1 [X.]. § 4 Abs. 2 [X.] für die Beamten eingeführt worden sei, eröffne 5 - 6 - § 8 b Abs. 1 L[X.]iG M-V einen Anspruch auch für [X.] in entspre[X.]nder An-wendung der beamtenrechtli[X.]n Vorschriften (§ 3 L[X.]iG M-V). Auch angesichts der in § 76 c Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG enthaltenen [X.]ahmenvorschrift, die eine ge-setzli[X.] [X.]egelung durch den [X.]gesetzgeber fordere, sei die in § 4 Abs. 2 [X.] getroffene [X.]egelung ausrei[X.]nd als [X.]echtsgrundlage. § 76 c Abs. 1 Satz 2 D[X.]iG lasse auch eine [X.]egelung durch [X.]echtsverordnung zu. Dienstli[X.] Gründe, die einer Teilzeitbeschäftigung der Klägerin im Blockmodell zwingend entgegen stünden, seien nicht erkennbar. Nachdem der Antragsgegner gegen dieses Urteil die vom [X.]dienst-gericht zugelassene [X.]evision eingelegt hat, wegen deren Begründung auf den Schriftsatz vom 29. September 2008 Bezug genommen wird, hat die Antragstel-lerin mit Schriftsatz vom 27. April 2009 ihren Antrag auf Bewilligung des [X.] zurückgenommen. Zur Begründung hat sie sich darauf berufen, sie werde mit [X.]ücksicht darauf, dass sie voraussichtlich innerhalb der nächsten ein bis fünf Jahre ihre Mutter pflegerisch betreuen müsse, zunächst keine Gele-genheit mehr zu einem längerfristigen Auslandsaufenthalt haben. Da zu erwar-ten stehe, dass der Antragsgegner auch für den künftigen Fall eines neuerli-[X.]n Antrags dieselbe Auffassung wie jetzt vertrete, erstrebe sie aber auch [X.] eine Klärung der vom [X.]dienstgericht zutreffend beantworteten Frage. 6 Die Antragstellerin beantragt nunmehr im Wege der [X.] gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, 7 festzustellen, dass der ablehnende Bes[X.]id des beklagten [X.] und [X.]evisionsklägers vom 28. Februar 2006 rechtswidrig war. Für den Fall, dass der Senat den Fortsetzungsfeststellungsantrag nicht für zulässig oder begründet erachte, erklärt sie den [X.]echtsstreit in der [X.] - 7 - [X.] für erledigt mit dem Antrag, dem Antragsgegner die Kosten des [X.]echts-streits aufzuerlegen. 9 Der Antragsgegner tritt dem entgegen. Er beruft sich darauf, es fehle für die Fortsetzungsfeststellungsklage an dem erforderli[X.]n [X.]. Soweit die Antragstellerin hilfsweise den [X.]echtsstreit in der Hauptsa[X.] für erledigt erklärt habe, schließe er sich dieser Erklärung mit dem Antrag an, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Beide Parteien haben sich mit einer Ents[X.]idung ohne mündli[X.] Ver-handlung einverstanden erklärt. 10 Ents[X.]idungsgründe: Die zulässige [X.]evision (§§ 79, 80 Abs. 2 D[X.]iG, § 45 Abs. 2 L[X.]iG M-V) ist begründet; die Klage ist mit dem im [X.]evisionsverfahren in erster Linie ge-stellten Fortsetzungsfeststellungsantrag abzuweisen ([X.]); die hilfsweise Erklä-rung der Erledigung der Hauptsa[X.] ist unzulässig, der insoweit gestellte Kos-tenantrag der Antragstellerin darüber hinaus auch in der Sa[X.] ohne Erfolg (I[X.]). 11 [X.] 1. Die Antragstellerin hat ihre ursprüngli[X.] Anfechtungs- und Verpflich-tungsklage auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung in Form des sogenannten [X.] im Verlaufe des [X.]evisionsverfahrens auf einen in erster Linie ge-stellten Antrag auf Feststellung der [X.]echtswidrigkeit des ablehnenden Be-s[X.]ids des Antragsgegners vom 28. Februar 2006 umgestellt, nachdem sie 12 - 8 - ihren Antrag auf Bewilligung der ursprünglich begehrten Teilzeitbeschäftigung zurück genommen hatte. 13 a) Eine derartige Umstellung von einer Verpflichtungsklage zur Fortset-zungsfeststellungsklage ist in entspre[X.]nder Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, der auch in Prüfungsverfahren der vorliegenden Art Anwendung findet (§ 80 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG), in der [X.]evisionsinstanz zulässig; es handelt sich nicht um eine unzulässige Klageänderung nach § 142 Abs. 1 VwGO, denn der Klagegrund wird gegenüber dem bisherigen [X.] nur beschränkt, aber nicht verändert (BVerwG, NVwZ-[X.][X.] 1995, 172, 173 m.w.[X.]). Ein Übergang zur Fortsetzungsfeststellungsklage ist der Antragstellerin auch als [X.]echtsmittelbeklagter möglich, sofern im Laufe des [X.]echtsstreits der mit der Verpflichtungsklage geltend gemachte Leistungsanspruch gegenstandslos wird (BVerwG, [X.] 310 § 161 Abs. 2 VwGO Nr. 29 und [X.] 310 § 113 VwGO Nr. 154). Letzteres ist durch die [X.]ücknahme des Antrags auf Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung ges[X.]hen; ihrem diesbezügli[X.]n Verpflichtungsan-trag ist durch die Zurücknahme der Boden entzogen worden (vgl. BVerwG, NVwZ 1989, 860, 861 m.w.[X.]). b) Ob das für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderli[X.] besondere Feststellungsinteresse ge-geben ist, wel[X.]s eine hinrei[X.]nd bestimmte Gefahr voraussetzt, dass noch einmal ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird, oder ob es hieran - wie der Antragsgegner geltend gemacht hat - angesichts des Umstands, dass nicht vorhersehbar ist, ob und gegebenenfalls wann die Antragstellerin einen neuen Antrag stellen wird, fehlt, kann offen bleiben. Es muss auch nicht entschieden werden, ob das besondere Feststellungsinteresse mögli[X.]rweise schon [X.] fehlt, weil der Dienstherr vor der Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung unter anderem zu prüfen hat, ob nicht zwingende dienstli[X.] Gründe entgegen 14 - 9 - stehen (§ 8 b Abs. 2 Nr. 2 L[X.]iG M-V), was aber nur durch eine zeitnahe Prü-fung vor dem jeweils beantragten Bewilligungszeitraum geklärt werden kann (vgl. Senat, [X.] 162, 327, 331). 15 Die Prüfung des Feststellungsinteresses ist jedenfalls entbehrlich, wenn feststeht, dass der Feststellungsantrag aus sachli[X.]n Gründen unbegründet ist (BVerwG, [X.] 310 § 113 VwGO Nr. 82 m.w.[X.]). So ist es hier. 2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage der Antragstellerin ist unbegründet, denn der Antragsgegner hat - anders als das [X.]dienstgericht in dem [X.] Urteil gemeint hat - dem Antrag auf Bewilligung von [X.] im Blockmodell zu [X.]echt nicht entspro[X.]n. Entgegen der Auffassung des [X.]dienstgerichts fehlt es nach der gesetzli[X.]n [X.]egelung des [X.] für [X.] an einer [X.]echtsgrundlage zur [X.] im Blockmodell. 16 a) Wie auch das [X.]dienstgericht im Ausgangspunkt zutreffend er-kennt, enthält das [X.]richtergesetz des [X.] (L[X.]iG M-V) keine eigenständige [X.]egelung der Teilzeitarbeit im Blockmodell. Von der in § 76 c Abs. 1 Satz 2 D[X.]iG (in der vom 23. Juli 1998 bis 31. März 2009 gültigen Fassung) enthaltenen rahmenrechtli[X.]n Möglichkeit, eine sol[X.] Teilzeitarbeit für [X.] vorzusehen, hat der Gesetzgeber in [X.] keinen Gebrauch gemacht. Dies stellt auch die Antragstellerin nicht in Abrede. 17 b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin und anders als das [X.]ich-terdienstgericht in dem angefochtenen Urteil angenommen hat, lässt sich eine gesetzli[X.] [X.]egelung des begehrten Sa[X.]atjahres für [X.] auch nicht durch eine entspre[X.]nde Anwendung der beamtenrechtli[X.]n [X.]egelungen [X.]. 18 - 10 - [X.]ichtig ist zwar, dass gemäß § 3 L[X.]iG M-V für die [X.]echtsverhältnisse der [X.] die Vorschriften für Beamte des [X.] entspre[X.]nd gelten, soweit das Deuts[X.] [X.]gesetz und das [X.]rich-tergesetz des [X.] nichts anderes bestimmen. Zutreffend ist auch, dass das Beamtenrecht des [X.] in § 79 [X.]. § 4 Abs. 2 [X.] für Beamte die Be-willigung von Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell und damit die Bewilligung des sogenannten Sa[X.]atjahres vorsieht. Aus dieser [X.]egelung lässt sich aber kein entspre[X.]nder Anspruch der [X.] im [X.]dienst des [X.] Meck-lenburg-Vorpommern herleiten. 19 aa) Dabei kann offen bleiben, ob die Auffassung des Antragsgegners [X.] ist, eine entspre[X.]nde Anwendung der beamtenrechtli[X.]n [X.]egelung des [X.] zum Sa[X.]atjahr auf [X.] s[X.]ide schon deshalb aus, weil sich der [X.]gesetzgeber - wie den [X.] zu § 8 b L[X.]iG M-V zu entnehmen sei - ausdrücklich gegen die Einführung eines Sa[X.]atjahres für [X.] entschieden habe. 20 [X.]) Jedenfalls ist eine entspre[X.]nde Anwendung der beamtenrechtli-[X.]n [X.]egelung gemäß § 3 L[X.]iG M-V ausgeschlossen, weil § 76 c Abs. 1 Satz 2 D[X.]iG zum Sa[X.]atjahr für [X.] eine rahmenrechtli[X.] Bestimmung enthält, der die in [X.] getroffene beamtenrechtli[X.] [X.]egelung des Sa[X.]atjahres nicht entspricht. 21 Die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell für Beamte ist in [X.] nicht durch förmli[X.]s Gesetz, sondern lediglich in § 4 Abs. 2 [X.] durch den Verordnungsgeber geregelt worden. Dies ist entgegen der Auffassung des [X.]dienstgerichts keine für eine Erstreckung auf [X.] geeignete [X.]echtsgrundlage. Die rahmenrechtli[X.]n Vorschriften der 22 - 11 - §§ 76 a ff. D[X.]iG richten sich an den [X.]gesetzgeber (vgl. Schmidt-[X.]äntsch, D[X.]iG, 5. Aufl., § 76 a [X.]n. 1 f.). Gemäß § 76 c Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG setzt die [X.]e-gelung einer Teilzeitbeschäftigung von [X.]n daher ein förmli[X.]s Gesetz voraus. Dies sieht auch das [X.]dienstgericht zutreffend. Es meint jedoch, für das durch § 76 c Abs. 1 Satz 2 D[X.]iG ermöglichte sogenannte Sa[X.]atjahr gelte dies nicht. Entgegen der Auffassung des [X.]dienstgerichts ist aber auch insoweit eine gesetzli[X.] [X.]egelung durch den [X.]gesetzgeber zwin-gend. Hierfür spricht schon der Zusammenhang der Sätze 1 und 2 des § 76 c Abs. 1 D[X.]iG. Der Antragsgegner weist insoweit zu [X.]echt darauf hin, dass Satz 2 erkennbar an den [X.]egelungsgehalt von Satz 1 anknüpft und lediglich die dem [X.]gesetzgeber mögli[X.]n Gesetzgebungsinhalte erweitert. Da diese Erweiterung mit [X.]ücksicht auf das Urteil des erkennenden Senats vom 27. Februar 1989 ([X.]iZ([X.]) 4/88, NJW 1989, 3221) erforderlich geworden war (vgl. BT-Drucks. 13/9350, [X.]), nach wel[X.]m das Blockmodell mit zeitweiliger völliger Freistellung vom Dienst keine [X.]eduzierung des regelmäßigen Dienstes im Sinne der Vorschriften über eine Teilzeitbeschäftigung der [X.] darstellte, liegt die Annahme des [X.]dienstgerichts fern, bei § 76 c Abs. 1 Satz 2 D[X.]iG handele es sich im Gegensatz zu § 76 c Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG, der das "Ob" [X.] Teilzeitbeschäftigung regele, nur um die Frage des "Wie" einer sol[X.]n Teilzeitbeschäftigung. Der erkennende Senat hatte gerade verneint, dass diese Art der Herabsetzung des Arbeitspensums eines [X.]s eine [X.] sei. 23 Vor allem aber ergibt sich aus den Gesetzgebungsmaterialien, dass der bundesrechtli[X.] [X.]ahmengesetzgeber mit der [X.]egelung in § 76 c Abs. 1 Satz 2 D[X.]iG ausschließlich eine Einführung des [X.] für [X.] durch [X.] ermögli[X.]n wollte. Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfes zur 24 - 12 - Änderung des Deuts[X.]n [X.]gesetzes heißt es bereits in der allgemeinen Einführung ausdrücklich, dass durch die Gesetzesänderung mit [X.]ücksicht auf das oben zitierte Urteil des erkennenden Senats eine Klarstellung zur [X.] erfolge (BT-Drucks. 13/9350, [X.]). Zur Einfü-gung des § 76 c Abs. 1 Satz 2 D[X.]iG heißt es dann noch speziell, dass hier-durch den "[X.]gesetzgebern" die Möglichkeit eröffnet werden solle, "[X.]ege-lungen zur Einführung des Sa[X.]aticals bei der Teilzeitbeschäftigung einzufüh-ren". Auch § 76 c Abs. 1 Satz 2 D[X.]iG richtet sich daher - ebenso wie Satz 1 - allein an den [X.]gesetzgeber und fordert dementspre[X.]nd eine [X.]egelung durch förmli[X.]s Gesetz. Eine entspre[X.]nde gesetzli[X.] [X.]egelung ist aber in den beamtenrechtli[X.]n Vorschriften des [X.] - wie dargelegt - nicht enthalten. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es hierauf auch an, da die Antragstellerin mit ihrem Antrag einen Anspruch auf Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell verfolgt hat, ein sol[X.]r Anspruch aber nur bei Vorhandensein einer ausrei[X.]nden gesetzli[X.]n Grundlage besteht (vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 1989 - [X.]iZ([X.]) 4/88, NJW 1989, 3221). 25 Der ablehnende Bes[X.]id des Antragsgegners erweist sich damit [X.] ausrei[X.]nder gesetzli[X.]r Grundlage der begehrten Bewilligung eines Sa[X.]atjahres als rechtmäßig, so dass die in erster Linie noch erhobene Fort-setzungsfeststellungsklage, mit der die Antragstellerin die Feststellung der [X.]echtswidrigkeit des Bes[X.]ids begehrt, ohne Erfolg bleibt. 26 - 13 - I[X.] 27 Die von ihr hilfsweise erklärte Erledigung des [X.]echtsstreits mit dem [X.], die Kosten des [X.]echtstreits dem Antragsgegner aufzuerlegen, ist unzuläs-sig. 28 Zwar ist es möglich, den [X.]echtsstreit, wenn das ursprüngli[X.] Klagebe-gehren gegenstandslos geworden ist, in erster Linie für erledigt zu erklären und hilfsweise, für den Fall, dass der Gegner nicht zustimmt, auf eine Fortsetzungs-feststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO überzugehen. Der [X.] zu einem primär gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO schließt es aber aus, zugleich eine Erledigungserklärung nach § 161 Abs. 2 VwGO abzugeben, da die auf den Hauptantrag zu treffende Ents[X.]idung keinen [X.]aum für die hilfsweise begehrte Kostenents[X.]idung lässt (BVerwG, NVwZ 1982, 560, 561 und NVwZ-[X.][X.] 1995, 172, 174). Dies gilt jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in wel[X.]m das Fortsetzungsfeststel-lungsbegehren aus [X.] ohne Erfolg bleibt. In einem sol[X.]n Fall hat der Antragsteller die Kosten der erfolglosen Klage gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG i.V.m. § 154 VwGO zu tragen. Für eine gesonderte Kostenents[X.]idung nach § 161 Abs. 2 VwGO, die sich ebenfalls an dem Sach- und Streitstand zu orientieren hätte, besteht jedenfalls in diesen Fällen kein [X.]echtschutzbedürfnis. Ungeachtet dessen wären der Antragstellerin auch im [X.]ahmen einer Ents[X.]idung gemäß § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten des [X.]echtsstreits aufzu-erlegen, da ihre Klage auf Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell aus den unter [X.] dargelegten Gründen unbegründet war. 29 - 14 - II[X.] 30 Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben und die Klage [X.]. 31 Die Kostenents[X.]idung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG i.V.m. § 154 VwGO. 32 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das [X.]evisionsverfahren auf 5.000 • festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG). [X.]issing-van Saan Joeres [X.]

[X.] [X.]
Vorinstanz: [X.]dienstgericht bei dem [X.], Ents[X.]idung vom 28.03.2008 - [X.] -

Meta

RiZ (R) 7/08

03.12.2009

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.12.2009, Az. RiZ (R) 7/08 (REWIS RS 2009, 284)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 284

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