Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2016, Az. RiZ (R) 4/15

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2016, 16426

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:100216U[X.]IZ[X.]4.15.0

BUN[X.]SGE[X.]ICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

U[X.]TEIL
[X.]iZ([X.])
4/15

vom

10. Februar 2016

in dem Prüfungsverfahren

wegen Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.][X.]:
ja

L[X.]iG [X.] § 7 Abs. 1, § 5 Abs. 1
Einer
[X.]in oder einem [X.] kann Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell weder gemäß § 7 Abs. 1 L[X.]iG [X.] noch aufgrund einer entsprechenden Anwen-dung beamtenrechtlicher [X.]egelungen gemäß § 5 Abs. 1 L[X.]iG [X.] bewilligt wer-den.

B
[X.] des [X.]

Urteil vom 10. Februar 2016 -
[X.]iZ([X.]) 4/15

[X.]shof
für [X.]innen und [X.] beim OLG Koblenz
[X.] für [X.]innen und [X.] beim [X.] Zweibrücken

-
2
-
Der [X.]

[X.] des [X.]
hat ohne mündliche
Verhandlung am 10.
Februar 2016 durch den Vorsitzenden [X.] am [X.]gerichtshof Prof.
Dr.
Bergmann, den [X.] am [X.] Dr.
Drescher, die [X.]in am [X.] [X.], den [X.] am [X.] Prof.
Dr.
Koch und den [X.] am [X.]
Gericke

für [X.]echt erkannt:
Die [X.]evision gegen das Urteil des [X.] für [X.]innen und [X.] bei dem [X.] vom 10. Juli 2015 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Von [X.]echts wegen

Tatbestand:
Die Antragstellerin ist [X.]in am Amtsgericht im Dienste des Antrags-gegners, des Landes [X.]heinland-Pfalz. Sie hat beantragt, ihr für die [X.] vom 1.
Februar 2015 bis zum 31.
Januar 2025

dem Beginn ihres [X.]uhestands

Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell zu bewilligen. Sie erstrebt eine [X.]egelung, wonach sie zunächst fünf Jahre vollzeitbeschäftigt und anschließend fünf Jahre freigestellt ist. Der Antragsgegner hat den Antrag abgelehnt. Der Widerspruch der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben.
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3
-
Die Antragstellerin hat ihren Antrag im Wege der Klage weiterverfolgt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben. Der [X.]shof hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Block-modell für [X.]innen oder [X.] bedürfe einer gesetzlichen Grundlage. Der Landesgesetzgeber dürfe den ihm vom [X.]gesetzgeber eingeräumten Spielraum bei der Ausgestaltung von Teilzeitbeschäftigung nach dem Grund-satz vom Vorbehalt des Gesetzes im Blick auf die verfassungsrechtlich gewähr-leistete Unabhängigkeit von [X.]innen und [X.]n nicht der [X.] überlassen. Für die von der Antragstellerin erstrebte Bewilligung von Teil-zeitbeschäftigung im Blockmodell gebe es keine gesetzliche Grundlage. §
7 Abs.
1 des [X.] Landesrichtergesetzes (L[X.]iG [X.]) erlaube nur eine Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung durch Verringerung des regelmäßi-gen Dienstes. Wesentliches Merkmal
der Teilzeitbeschäftigung sei die Kontinui-tät in der Ableistung des

ermäßigten

Dienstes. Diese Voraussetzung sei bei der von der Antragstellerin erstrebten [X.]egelung, wonach ihr für die Dauer von fünf Jahren ein volles [X.]pensum zu übertragen und sie anschließend für weitere fünf Jahre von jeglicher Dienstleistung freizustellen wäre, nicht erfüllt.
Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer vom [X.]shof zugelassenen [X.]evision ihren Antrag weiter. Der Antragsgegner beantragt, die [X.]evision [X.]. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündli-che Verhandlung einverstanden erklärt.

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Entscheidungsgründe:
I.
Die [X.]evision der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Der [X.]s-hof hat mit [X.]echt angenommen, dass es für die von der Antragstellerin [X.] Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell durch den Antragsgeg-ner keine [X.]echtsgrundlage gibt.
1.
Die Antragstellerin beantragt die Bewilligung einer Teilzeitbeschäfti-gung im Umfang der Hälfte des regelmäßigen Dienstes in der [X.] vom 1.
Februar 2015 bis zum 31.
Januar 2025. Sie beantragt diese Bewilligung mit der Maßgabe, dass der während der Teilzeitbeschäftigung insgesamt zu leis-tende

ermäßigte

Dienst in der Weise auf die beantragte Dauer der [X.] zu verteilen ist, dass einer fünfjährigen Phase der [X.] eine fünfjährige Phase der Freistellung folgt (Blockmodell).
2.
§
7 Abs.
1 L[X.]iG [X.] bietet keine Grundlage für die Bewilligung der von der Antragstellerin erstrebten Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell (dazu I
2
a). Die beantragte Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell kann auch nicht gemäß §
5 Abs.
1 L[X.]iG [X.] aufgrund einer entsprechenden Anwendung beamtenrecht-licher [X.]egelungen bewilligt werden (dazu [X.] b).
a)
Der [X.]shof hat im Ergebnis mit [X.]echt angenommen, dass § 7 Abs. 1 L[X.]iG [X.] keine Grundlage für die Bewilligung der beantragten Teil-zeitbeschäftigung bietet. Die Auslegung dieser Vorschrift ergibt, dass sie ledig-lich die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer, nicht aber die Verteilung des ermäßigten Dienstes auf die beantragte Dauer der Teilzeitbeschäftigung in der Weise gestattet, dass die [X.]in oder der [X.] den für den [X.] zu erbringenden Dienst vollständig vorab mindestens im Um-4
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fang des bisherigen Dienstes erbringt und anschließend bis zur Beendigung der Teilzeit vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell).
aa)
Nach §
7 Abs.
1 L[X.]iG [X.] ist einer [X.]in oder einem [X.] auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen. Einem solchen Antrag darf nach §
7 Abs.
2 L[X.]iG [X.] nur entsprochen werden, wenn bestimmte Voraussetzun-gen erfüllt sind; so muss das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes die Teil-zeitbeschäftigung zulassen und dürfen der Teilzeitbeschäftigung keine zwin-genden dienstlichen Gründe entgegenstehen.
bb)
Eine Bewilligung der beantragten Teilzeitbeschäftigung im [X.] scheidet nach §
7 Abs.
1 L[X.]iG [X.] allerdings nicht schon deshalb aus, weil diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach allein die Bewilligung von [X.] durch Verringerung des regelmäßigen Dienstes gestattet und es sich bei dem von der Antragstellerin erstrebten Wechsel von einer Phase der Vollbeschäftigung zu einer Phase der Freistellung schon aus diesem Grunde nicht um eine Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes im Sinne dieser Be-stimmung handelt. Mit dem Begriff des regelmäßigen Dienstes
kann dem Wort-laut nach auch eine Teilzeitbeschäftigung gemeint sein, die das hier in [X.]ede stehende Blockmodell umfasst.
(1)
Da sich der Umfang der zu bewilligenden Teilzeitbeschäftigung be-griffsnotwendig am Maßstab des Umfangs der zu verringernden [X.] §
7 Abs.
1 L[X.]iG [X.] in erster Linie der von vollbeschäftigten [X.]innen und [X.]n innerhalb eines bestimmten [X.]raums (von beispielsweise einer Woche) durchschnitbringt insoweit zum Ausdruck, dass es für die Bestimmung des Umfangs der 8
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Vollzeitbeschäftigung auf den innerhalb eines bestimmten [X.]raums durch-schnittlich zu leistenden Dienst ankommt. Das ergibt sich aus den [X.] [X.]egelungen des [X.] und des Landes [X.]heinland-Pfalz, die für Beamtinnen und Beamte entsprechende [X.]egelungen zur Ermäßigung der re-gelmäßigen Arbeitszeit vorsehen.
Danach kann Beamtinnen und Beamten auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte (§
91 Abs.
1 [X.]) bzw.

was dasselbe bedeutet

mit mindestens der Hälfte (§
75 Abs.
1 LBG [X.]) der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur [X.] beantragten Dauer bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht [X.]. Unter der regelmäßigen Arbeitszeit ist nach den maßgeblichen Begriffsbestimmungen die innerhalb eines bestimmten [X.]raums (von bei-spielsweise einer Woche) durchschnittlich zu erbringende Arbeitszeit (von bei-spielsweise 40 Wochenstunden) zu verstehen (§
87 Abs.
1 und 3 Satz
1 [X.] in Verbindung mit §
3 Nr.
1 [X.]; §
73 Abs.
1 Satz
1 und 2 Nr.
1
LBG [X.] in Verbindung mit §
2 ArbZVO [X.]). Dem entsprechend ist unter dem

7 Abs.
1 L[X.]iG [X.] (vgl. auch §
48a Abs.
1 Nr.
1 D[X.]iG) der innerhalb eines bestimmten [X.]raums durchschnittlich zu leistende Dienst zu verstehen.

die richterrechtlichen [X.]egelungen im Gegensatz zu den beamtenrechtlichen [X.]egelungen nicht auf die regelmäßige Arbeitszeit, sondern auf den regelmäßi-
h-ter keine bestimmten Arbeitszeiten festgesetzt sind, weil die zeitliche Einteilung der Erfüllung richterlicher Aufgaben der richterlichen Unabhängigkeit unterfällt (vgl. BVerwGE 78, 211, 214; [X.], Urteil vom 27.
Februar 1989

[X.]iZ([X.])
4/88, D[X.]iZ 1989, 463). Dessen ungeachtet haben [X.]innen und [X.] innerhalb 11
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eines bestimmten [X.]raums ein bestimmtes Arbeitspensum zu erfüllen, so dass der von vollzeitbeschäftigten [X.]innen und [X.]n durchschnittlich zu leis-tende Dienst pauschalierend geschätzt werden (vgl. BVerwGE 78, 211, 213 f.) und daher Maßstab für die Bemessung des im [X.]ahmen einer Teilzeitbeschäfti-gung zu leistenden Dienstes sein kann.
Eine Verringerung des regelmäßigen Dienstes erfordert von daher allein eine Ermäßigung des durchschnittlich zu leistenden Dienstes in einem bestimmten [X.]raum.
(2)
Eine Bewilligung der beantragten Teilzeitbeschäftigung im [X.] ist nach dem Wortlaut des §
7 Abs.
1 L[X.]iG [X.] nicht deshalb ausgeschlos-sen, weil

wie der [X.]shof im [X.] an eine Entscheidung des [X.]s des [X.] ([X.], Urteil vom 27.
Februar 1989

[X.]iZ([X.])
4/88, D[X.]iZ
1989, 463) angenommen hat

die Kontinuität in der Ableistung wesentli-ches Merkmal des (ermäßigten) regelmäßigen Dienstes und damit einer Teil-zeitbeschäftigung ist und eine solche Kontinuität bei einem Wechsel zwischen einer Phase der Vollbeschäftigung und einer Phase der Freistellung, in welcher der regelmäßige Dienst völlig wegfällt, nicht gegeben ist.
Die Antragstellerin macht mit [X.]echt geltend, dass es dem Wesen der Teilzeitbeschäftigung

und des Begriffs des regelmäßigen Dienstes

nicht wi-derspricht, wenn der ermäßigte (regelmäßige) Dienst ungleichmäßig auf einzel-ne [X.]abschnitte (Arbeitstage, Wochen, Monate, Jahre) des gesamten [X.]-raums der Teilzeitbeschäftigung verteilt wird. Um eine Form der [X.] kann es sich daher beispielsweise auch handeln, wenn der ermäßigte Dienst nur an bestimmten Arbeitstagen einer Woche geleistet wird oder einer mehrjährigen Phase der Vollzeitbeschäftigung eine mehrjährige Phase der Freistellung folgt.
An seiner abweichenden Auffassung hält das [X.] des [X.] nicht fest.
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Einer ungleichmäßigen Verteilung des ermäßigten Dienstes auf einzelne [X.]abschnitte des gesamten [X.]raums der Teilzeitbeschäftigung steht nicht zwangsläufig entgegen, dass [X.]innen und [X.] zur kontinuierlichen [X.] der anfallenden Vorgänge verpflichtet sind ([X.], Urteil vom 27.
Februar 1989

[X.]iZ([X.])
4/88, D[X.]iZ
1989, 463). Eine kontinuierliche Bearbei-tung der anfallenden Vorgänge ist insbesondere auch im [X.]ahmen einer Form der Teilzeitbeschäftigung möglich, bei der einer mehrjährigen Phase der [X.] eine mehrjährige Phase der Freistellung folgt. Die in der Pha-se der Vollzeitbeschäftigung anfallenden Vorgänge können teilzeitbeschäftigte [X.]innen und [X.] wie ihre vollzeitbeschäftigten Kolleginnen und Kolle-gen kontinuierlich bearbeiten. In der Phase der Freistellung fallen für nach dem Blockmodell teilzeitbeschäftigte [X.]innen und [X.] keine Vorgänge mehr zur Bearbeitung an.
cc)
Eine Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell kann aber deshalb nicht nach §
7 Abs.
1 L[X.]iG [X.] bewilligt werden, weil der [X.] von der Möglichkeit, Teilzeitbeschäftigung für [X.]innen und [X.] im Blockmodell vorzusehen, mit
§
7 Abs.
1 L[X.]iG [X.] bewusst keinen Gebrauch gemacht hat. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte und dem [X.]egelungszusammenhang dieser Vorschrift.
(1)
Die Bestimmung des §
7 Abs.
1 L[X.]iG [X.] ist durch das [X.] vom 22.
Dezember 2003 geschaffen worden und am 1.
Juli 2004 in [X.] getreten. Sie beruhte seinerzeit auf §
76c Abs.
1 D[X.]iG in der Fassung des Gesetzes vom 16.
Juli 1998. Diese Vorschrift eröffnete dem [X.] die Möglichkeit, durch Gesetz zu bestimmen, dass einem [X.] auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur [X.] beantragten Dauer zu bewilligen ist (§
76c Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG aF) oder Teilzeitbeschäftigung so zu regeln, dass nach einer im Voraus festgelegten Ab-15
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folge Phasen
einer vollen dienstlichen Inanspruchnahme mit Phasen einer voll-ständigen oder teilweisen Freistellung vom regelmäßigen Dienst wechseln (§
76c Abs. 1 Satz 2 D[X.]iG aF). Mit § 76c Abs. 1 Satz 2 D[X.]iG aF wollte der [X.]gesetzgeber im Blick auf die Entscheidung des [X.]s des [X.] vom 27. Februar 1989 ([X.]iZ([X.])
4/88, D[X.]iZ 1989, 463) klarstellen, dass die Landesgesetzgeber eine Teilzeitbeschäftigung für [X.]innen und [X.] Gesetzentwurf des [X.]rates zur Änderung des Deutschen [X.]gesetzes, BT-Drucks. 13/9350, [X.] und 3). Der [X.] hat sich mit § 7 Abs. 1 L[X.]iG [X.] darauf beschränkt, § 76c Abs.
1 Satz 1 D[X.]iG aF wörtlich ins Landesrecht umzusetzen. Von der durch § 76c Abs. 1 Satz 2 D[X.]iG aF eröffneten Möglichkeit, Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell zuzulas-sen, hat er demnach keinen Gebrauch gemacht (zum Landesrichtergesetz des [X.] vgl. [X.], Urteil vom 3. Dezember 2009

[X.]iZ([X.])
7/08, D[X.]iZ 2010, 333 [X.]n. 17).
Der [X.] hat, auch nachdem §
76a D[X.]iG an die Stelle von §
76c D[X.]iG aF getreten ist, davon abgesehen, [X.] im Blockmodell für [X.]innen und [X.] zu ermöglichen. Die §§ 76a bis 76e D[X.]iG aF sind aufgrund von §
62 Abs. 9 Nr. 3 des [X.] vom 17. Juni 2008 mit Wirkung vom 1.
April 2009 durch § 76a D[X.]iG ersetzt worden. §
76a D[X.]iG verpflichtet die Landesgesetzgeber jetzt zwar, Teilzeitbeschäftigung
von [X.]innen und [X.]n zu ermöglichen. Den Landesgesetzgebern steht es dabei jedoch nach wie vor frei, die [X.] auszugestalten und bestimmte Formen von Teilzeitbeschäftigung wie etwa Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell zuzulassen.
Der [X.] hat § 7 Abs. 1 L[X.]iG [X.] unverändert gelassen und damit seiner Verpflichtung entsprochen, Teilzeitbeschäftigung von [X.]ichte-rinnen und [X.]n zu ermöglichen. Von der bereits nach §
76c D[X.]iG aF [X.]
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-
stehenden Möglichkeit, Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell zuzulassen, hat er dagegen auch nach dem Inkrafttreten von § 76a D[X.]iG keinen Gebrauch ge-macht.
(2)
Dass § 7 Abs. 1 L[X.]iG [X.] nicht die Bewilligung von Teilzeitbeschäfti-gung für [X.]innen und [X.] in dem von der Antragstellerin beantragten Blockmodell zulässt, legt ferner der [X.]egelungszusammenhang mit § 10 Abs. 1 L[X.]iG [X.] nahe. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 L[X.]iG [X.] ist einer [X.]in oder einem [X.] unter näher bezeichneten (und im Falle der Antragstellerin nicht erfüll-ten) Voraussetzungen Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit zu bewilligen. [X.] kann gemäß § 10 Abs.
1 Satz 3 L[X.]iG [X.] auch in der (von der [X.] erstrebten) Weise bewilligt werden, dass die [X.]in oder der [X.] den für den
Gesamtzeitraum der Altersteilzeit zu erbringenden Dienst vollständig vorab mindestens im Umfang des bisherigen Dienstes erbringt und anschließend bis zum Beginn des [X.]uhestandes vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell). § 10 Abs.
1 Satz 3 L[X.]iG [X.] liefe weitgehend leer, wenn §
7 Abs.
1 L[X.]iG [X.] es zuließe, eine solche Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des §
10 Abs.
1 Satz
1 L[X.]iG
[X.] zu bewilligen.
b)
Die von der Antragstellerin beantragte Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell kann auch nicht aufgrund einer entsprechenden Anwendung [X.] [X.]egelungen bewilligt werden.
aa) Nach § 5 Abs. 1 L[X.]iG [X.] gelten für die [X.]echtsverhältnisse der [X.]ich-terinnen und [X.] bis zu einer besonderen [X.]egelung die Vorschriften für [X.] und Landesbeamte entsprechend, soweit das Deutsche [X.]gesetz und das Landesrichtergesetz des Landes [X.]heinland-Pfalz nichts anderes bestimmen. Das Beamtenrecht des Landes [X.]heinland-19
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Pfalz sieht für unmittelbare
Landesbeamtinnen und Landesbeamte die Möglich-keit der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell vor. Gemäß § 75 Abs. 1 LBG [X.] kann Beamtinnen und Beamten auf Antrag Teilzeitbeschäfti-gung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegen-stehen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ArbZVO [X.] kann die ermäßigte Ar-beitszeit auf Antrag der Beamtin oder des Beamten ungleichmäßig auf die [X.] einer oder mehrerer Wochen verteilt werden, wenn dienstliche Grün-de nicht entgegenstehen. Nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 ArbZVO [X.] darf die [X.] einer zusammenhängenden Freistellung bis zu siebeneinhalb Jahre umfassen, wenn sie an das Ende einer Teilzeitbeschäftigung gelegt wird, die sich bis zum Be-ginn des [X.]uhestandes erstreckt, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenste-hen.
bb) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind diese [X.]egelungen für die [X.]echtsverhältnisse der [X.]innen und [X.] im Landesdienst des Lan-des [X.]heinland-Pfalz nicht entsprechend anwendbar.
(1) Der [X.]shof hat angenommen, einer entsprechenden An-wendung der beamtenrechtlichen [X.]egelungen des §
5 Abs.
2 Satz
1
Halbsatz
1, Abs. 3 Nr. 2 ArbZVO [X.] stehe jedenfalls der Grundsatz vom [X.] des Gesetzes entgegen. Der Landesgesetzgeber dürfe den ihm vom [X.]gesetzgeber mit § 76a D[X.]iG eingeräumten Spielraum bei der Ausge-staltung von Teilzeitbeschäftigung im Blick auf die verfassungsrechtlich gewähr-leistete Unabhängigkeit von [X.]innen und [X.]n nicht der [X.] überlassen (vgl. BVerwG, D[X.]iZ 2006, 284, 285 mwN; vgl. auch [X.],
Urteil vom 15. November 2007

[X.]iZ([X.])
3/06, [X.]Z 174, 213 [X.]n.
29; zu § 76c Abs. 1 Satz 2 D[X.]iG aF vgl. [X.], Urteil vom 3. Dezember 2009

[X.]iZ([X.])
7/08, D[X.]iZ 2010, 333 [X.]n.
18 bis 26). Die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung im 22
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-
Blockmodell für Beamtinnen und Beamte sei in [X.]heinland-Pfalz nicht durch förmliches Gesetz, sondern durch eine [X.]echtsverordnung der Landesregierung geregelt worden. Dies sei keine für eine Erstreckung auf [X.] geeignete [X.]echtsgrundlage. Es kann offenbleiben, ob dem zuzustimmen ist.
(2) Eine entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen [X.]egelungen kommt gemäß § 5 Abs. 1 L[X.]iG [X.] schon deshalb nicht in Betracht, weil das Landesrichtergesetz des Landes [X.]heinland-Pfalz insoweit etwas anderes be-stimmt. Der Landesgesetzgeber hat sich mit § 7 Abs. 1 L[X.]iG [X.] bewusst ge-gen die Ermöglichung von Teilzeitbeschäftigung für [X.]innen und [X.] in Form eines Blockmodells entschieden (vgl. oben [X.] a cc).
24
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13
-
II.
Danach war die [X.]evision der Antragstellerin gegen das Urteil des [X.] für [X.] zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs.
1 Satz 1 D[X.]iG in Verbindung mit § 154 Abs.
2 VwGO.

Bergmann

Drescher

Menges

Koch

Gericke
Vorinstanzen:
[X.] für [X.]innen und [X.] beim [X.] Zweibrücken,
Entscheidung vom 21.11.2014 -
1 DG 1/14 -

[X.]shof
für [X.]innen und [X.] beim OLG Koblenz
Entscheidung vom 10.07.2015 -
DGH 2/14 -

25

Meta

RiZ (R) 4/15

10.02.2016

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2016, Az. RiZ (R) 4/15 (REWIS RS 2016, 16426)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16426

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