Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.02.2016, Az. RiZ (R) 4/15

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2016, 16457

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Gegenstand

Dienstrecht der Richter in Rheinland-Pfalz: Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell


Leitsatz

Einer Richterin oder einem Richter kann Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell weder gemäß § 7 Abs. 1 LRiG RP noch aufgrund einer entsprechenden Anwendung beamtenrechtlicher Regelungen gemäß § 5 Abs. 1 LRiG RP bewilligt werden.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des [X.] für [X.]innen und [X.] bei dem [X.] vom 10. Juli 2015 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Antragstellerin ist [X.]in am Amtsgericht im Dienste des Antragsgegners, des [X.]. Sie hat beantragt, ihr für die [X.] vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2025 - dem Beginn ihres Ruhestands - Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell zu bewilligen. Sie erstrebt eine Regelung, wonach sie zunächst fünf Jahre vollzeitbeschäftigt und anschließend fünf Jahre freigestellt ist. Der Antragsgegner hat den Antrag abgelehnt. Der Widerspruch der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben.

2

Die Antragstellerin hat ihren Antrag im Wege der Klage weiterverfolgt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Antragstellerin ist ohne Erfolg geblieben. Der [X.]shof hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell für [X.]innen oder [X.] bedürfe einer gesetzlichen Grundlage. Der Landesgesetzgeber dürfe den ihm vom Bundesgesetzgeber eingeräumten Spielraum bei der Ausgestaltung von Teilzeitbeschäftigung nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes im Blick auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Unabhängigkeit von [X.]innen und [X.]n nicht der Justizverwaltung überlassen. Für die von der Antragstellerin erstrebte Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell gebe es keine gesetzliche Grundlage. § 7 Abs. 1 des [X.] Landesrichtergesetzes ([X.]) erlaube nur eine Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung durch Verringerung des regelmäßigen Dienstes. Wesentliches Merkmal der Teilzeitbeschäftigung sei die Kontinuität in der Ableistung des - ermäßigten - Dienstes. Diese Voraussetzung sei bei der von der Antragstellerin erstrebten Regelung, wonach ihr für die Dauer von fünf Jahren ein volles [X.]pensum zu übertragen und sie anschließend für weitere fünf Jahre von jeglicher Dienstleistung freizustellen wäre, nicht erfüllt.

3

Die Antragstellerin verfolgt mit ihrer vom [X.]shof zugelassenen Revision ihren Antrag weiter. Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

4

I. Die [X.]evision der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Der [X.] hat mit [X.]echt angenommen, dass es für die von der Antragstellerin erstrebte Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell durch den Antragsgegner keine [X.]echtsgrundlage gibt.

5

1. Die Antragstellerin beantragt die Bewilligung einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang der Hälfte des regelmäßigen Dienstes in der [X.] vom 1. Februar 2015 bis zum 31. Januar 2025. Sie beantragt diese Bewilligung mit der Maßgabe, dass der während der Teilzeitbeschäftigung insgesamt zu leistende - ermäßigte - Dienst in der Weise auf die beantragte Dauer der Teilzeitbeschäftigung zu verteilen ist, dass einer fünfjährigen Phase der Vollzeitbeschäftigung eine fünfjährige Phase der Freistellung folgt (Blockmodell).

6

2. § 7 Abs. 1 [X.] bietet keine Grundlage für die Bewilligung der von der Antragstellerin erstrebten Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell (dazu [X.]). Die beantragte Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell kann auch nicht gemäß § 5 Abs. 1 [X.] aufgrund einer entsprechenden Anwendung beamtenrechtlicher [X.]egelungen bewilligt werden (dazu [X.] b).

7

a) Der [X.] hat im Ergebnis mit [X.]echt angenommen, dass § 7 Abs. 1 [X.] keine Grundlage für die Bewilligung der beantragten Teilzeitbeschäftigung bietet. Die Auslegung dieser Vorschrift ergibt, dass sie lediglich die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer, nicht aber die Verteilung des ermäßigten Dienstes auf die beantragte Dauer der Teilzeitbeschäftigung in der Weise gestattet, dass die [X.]in oder der [X.] den für den Gesamtzeitraum der Teilzeit zu erbringenden Dienst vollständig vorab mindestens im Umfang des bisherigen Dienstes erbringt und anschließend bis zur Beendigung der Teilzeit vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell).

8

aa) Nach § 7 Abs. 1 [X.] ist einer [X.]in oder einem [X.] auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen. Einem solchen Antrag darf nach § 7 Abs. 2 [X.] nur entsprochen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind; so muss das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes die Teilzeitbeschäftigung zulassen und dürfen der Teilzeitbeschäftigung keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.

9

bb) Eine Bewilligung der beantragten Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell scheidet nach § 7 Abs. 1 [X.] allerdings nicht schon deshalb aus, weil diese Bestimmung ihrem Wortlaut nach allein die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung durch Verringerung des regelmäßigen Dienstes gestattet und es sich bei dem von der Antragstellerin erstrebten Wechsel von einer Phase der Vollbeschäftigung zu einer Phase der Freistellung schon aus diesem Grunde nicht um eine Ermäßigung des regelmäßigen Dienstes im Sinne dieser Bestimmung handelt. Mit dem Begriff des regelmäßigen Dienstes kann dem Wortlaut nach auch eine Teilzeitbeschäftigung gemeint sein, die das hier in [X.]ede stehende Blockmodell umfasst.

(1) Da sich der Umfang der zu bewilligenden Teilzeitbeschäftigung [X.] am Maßstab des Umfangs der zu verringernden Vollzeitbeschäftigung bemisst, ist mit dem Begriff des „regelmäßigen Dienstes“ im Sinne von § 7 Abs. 1 [X.] in erster Linie der von vollbeschäftigten [X.]innen und [X.]n innerhalb eines bestimmten [X.]raums (von beispielsweise einer Woche) durchschnittlich zu leistende Dienst gemeint. Das Wort „regelmäßig“ bringt insoweit zum Ausdruck, dass es für die Bestimmung des Umfangs der Vollzeitbeschäftigung auf den innerhalb eines bestimmten [X.]raums durchschnittlich zu leistenden Dienst ankommt. Das ergibt sich aus den beamtenrechtlichen [X.]egelungen des [X.] und des [X.], die für Beamtinnen und Beamte entsprechende [X.]egelungen zur Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit vorsehen.

Danach kann Beamtinnen und Beamten auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte (§ 91 Abs. 1 [X.]) bzw. - was dasselbe bedeutet - mit mindestens der Hälfte (§ 75 Abs. 1 LBG [X.]P) der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Unter der regelmäßigen Arbeitszeit ist nach den maßgeblichen Begriffsbestimmungen die innerhalb eines bestimmten [X.]raums (von beispielsweise einer Woche) durchschnittlich zu erbringende Arbeitszeit (von beispielsweise 40 Wochenstunden) zu verstehen (§ 87 Abs. 1 und 3 Satz 1 [X.] in Verbindung mit § 3 Nr. 1 [X.]; § 73 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1LBG [X.]P in Verbindung mit § 2 ArbZVO [X.]P). Dem entsprechend ist unter dem „regelmäßigen Dienst“ im Sinne von § 7 Abs. 1 [X.] (vgl. auch § 48a Abs. 1 Nr. 1 D[X.]iG) der innerhalb eines bestimmten [X.]raums durchschnittlich zu leistende Dienst zu verstehen.

Diesem Verständnis des Begriffs „regelmäßig“ steht nicht entgegen, dass die richterrechtlichen [X.]egelungen im Gegensatz zu den beamtenrechtlichen [X.]egelungen nicht auf die regelmäßige Arbeitszeit, sondern auf den regelmäßigen Dienst abstellen. Die Verwendung des Wortes „Dienst“ anstelle des Wortes „Arbeitszeit“ ist allein dem Umstand geschuldet, dass für [X.]innen und [X.] keine bestimmten Arbeitszeiten festgesetzt sind, weil die zeitliche Einteilung der Erfüllung richterlicher Aufgaben der richterlichen Unabhängigkeit unterfällt (vgl. BVerwGE 78, 211, 214; [X.], Urteil vom 27. Februar 1989 - [X.]([X.]) 4/88, D[X.] 1989, 463). Dessen ungeachtet haben [X.]innen und [X.] innerhalb eines bestimmten [X.]raums ein bestimmtes Arbeitspensum zu erfüllen, so dass der von vollzeitbeschäftigten [X.]innen und [X.]n durchschnittlich zu leistende Dienst pauschalierend geschätzt werden (vgl. BVerwGE 78, 211, 213 f.) und daher Maßstab für die Bemessung des im [X.]ahmen einer Teilzeitbeschäftigung zu leistenden Dienstes sein kann. Eine Verringerung des regelmäßigen Dienstes erfordert von daher allein eine Ermäßigung des durchschnittlich zu leistenden Dienstes in einem bestimmten [X.]raum.

(2) Eine Bewilligung der beantragten Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell ist nach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 [X.] nicht deshalb ausgeschlossen, weil - wie der [X.] im [X.] an eine Entscheidung des Dienstgerichts des [X.] ([X.], Urteil vom 27. Februar 1989 - [X.]([X.]) 4/88, D[X.] 1989, 463) angenommen hat - die Kontinuität in der Ableistung wesentliches Merkmal des (ermäßigten) regelmäßigen Dienstes und damit einer Teilzeitbeschäftigung ist und eine solche Kontinuität bei einem Wechsel zwischen einer Phase der Vollbeschäftigung und einer Phase der Freistellung, in welcher der regelmäßige Dienst völlig wegfällt, nicht gegeben ist.

Die Antragstellerin macht mit [X.]echt geltend, dass es dem Wesen der Teilzeitbeschäftigung - und des Begriffs des regelmäßigen Dienstes - nicht widerspricht, wenn der ermäßigte (regelmäßige) Dienst ungleichmäßig auf einzelne [X.]abschnitte (Arbeitstage, Wochen, Monate, Jahre) des gesamten [X.]raums der Teilzeitbeschäftigung verteilt wird. Um eine Form der Teilzeitbeschäftigung kann es sich daher beispielsweise auch handeln, wenn der ermäßigte Dienst nur an bestimmten Arbeitstagen einer Woche geleistet wird oder einer mehrjährigen Phase der Vollzeitbeschäftigung eine mehrjährige Phase der Freistellung folgt. An seiner abweichenden Auffassung hält das Dienstgericht des [X.] nicht fest.

Einer ungleichmäßigen Verteilung des ermäßigten Dienstes auf einzelne [X.]abschnitte des gesamten [X.]raums der Teilzeitbeschäftigung steht nicht zwangsläufig entgegen, dass [X.]innen und [X.] zur kontinuierlichen Bearbeitung der anfallenden Vorgänge verpflichtet sind ([X.], Urteil vom 27. Februar 1989 - [X.]([X.]) 4/88, D[X.] 1989, 463). Eine kontinuierliche Bearbeitung der anfallenden Vorgänge ist insbesondere auch im [X.]ahmen einer Form der Teilzeitbeschäftigung möglich, bei der einer mehrjährigen Phase der Vollzeitbeschäftigung eine mehrjährige Phase der Freistellung folgt. Die in der Phase der Vollzeitbeschäftigung anfallenden Vorgänge können teilzeitbeschäftigte [X.]innen und [X.] wie ihre vollzeitbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen kontinuierlich bearbeiten. In der Phase der Freistellung fallen für nach dem Blockmodell teilzeitbeschäftigte [X.]innen und [X.] keine Vorgänge mehr zur Bearbeitung an.

cc) Eine Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell kann aber deshalb nicht nach § 7 Abs. 1 [X.] bewilligt werden, weil der [X.] von der Möglichkeit, Teilzeitbeschäftigung für [X.]innen und [X.] im Blockmodell vorzusehen, mit § 7 Abs. 1 [X.] bewusst keinen Gebrauch gemacht hat. Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte und dem [X.]egelungszusammenhang dieser Vorschrift.

(1) Die Bestimmung des § 7 Abs. 1 [X.] ist durch das Landesrichtergesetz vom 22. Dezember 2003 geschaffen worden und am 1. Juli 2004 in [X.] getreten. Sie beruhte seinerzeit auf § 76c Abs. 1 D[X.]iG in der Fassung des Gesetzes vom 16. Juli 1998. Diese Vorschrift eröffnete dem Landesgesetzgeber die Möglichkeit, durch Gesetz zu bestimmen, dass einem [X.] auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen ist (§ 76c Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG aF) oder Teilzeitbeschäftigung so zu regeln, dass nach einer im Voraus festgelegten Abfolge Phasen einer vollen dienstlichen Inanspruchnahme mit Phasen einer vollständigen oder teilweisen Freistellung vom regelmäßigen Dienst wechseln (§ 76c Abs. 1 Satz 2 D[X.]iG aF). Mit § 76c Abs. 1 Satz 2 D[X.]iG aF wollte der [X.]gesetzgeber im Blick auf die Entscheidung des Dienstgerichts des [X.] vom 27. Februar 1989 ([X.]([X.]) 4/88, D[X.] 1989, 463) klarstellen, dass die Landesgesetzgeber eine Teilzeitbeschäftigung für [X.]innen und [X.] auch im Blockmodell (als „Sabbatical“) vorsehen können (vgl. Begründung zum Gesetzentwurf des [X.]rates zur Änderung des Deutschen [X.]gesetzes, BT-Drucks. 13/9350, [X.] und 3). Der [X.] hat sich mit § 7 Abs. 1 [X.] darauf beschränkt, § 76c Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG aF wörtlich ins Landesrecht umzusetzen. Von der durch § 76c Abs. 1 Satz 2 D[X.]iG aF eröffneten Möglichkeit, Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell zuzulassen, hat er demnach keinen Gebrauch gemacht (zum Landesrichtergesetz des [X.] vgl. [X.], Urteil vom 3. Dezember 2009 - [X.]([X.]) 7/08, D[X.] 2010, 333 [X.]n. 17).

Der [X.] hat, auch nachdem § 76a D[X.]iG an die Stelle von § 76c D[X.]iG aF getreten ist, davon abgesehen, Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell für [X.]innen und [X.] zu ermöglichen. Die §§ 76a bis 76e D[X.]iG aF sind aufgrund von § 62 Abs. 9 Nr. 3 des [X.] vom 17. Juni 2008 mit Wirkung vom 1. April 2009 durch § 76a D[X.]iG ersetzt worden. § 76a D[X.]iG verpflichtet die Landesgesetzgeber jetzt zwar, Teilzeitbeschäftigung von [X.]innen und [X.]n zu ermöglichen. Den Landesgesetzgebern steht es dabei jedoch nach wie vor frei, die Teilzeitbeschäftigung auszugestalten und bestimmte Formen von Teilzeitbeschäftigung wie etwa Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell zuzulassen. Der [X.] hat § 7 Abs. 1 [X.] unverändert gelassen und damit seiner Verpflichtung entsprochen, Teilzeitbeschäftigung von [X.]innen und [X.]n zu ermöglichen. Von der bereits nach § 76c D[X.]iG aF bestehenden Möglichkeit, Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell zuzulassen, hat er dagegen auch nach dem Inkrafttreten von § 76a D[X.]iG keinen Gebrauch gemacht.

(2) Dass § 7 Abs. 1 [X.] nicht die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung für [X.]innen und [X.] in dem von der Antragstellerin beantragten Blockmodell zulässt, legt ferner der [X.]egelungszusammenhang mit § 10 Abs. 1 [X.] nahe. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist einer [X.]in oder einem [X.] unter näher bezeichneten (und im Falle der Antragstellerin nicht erfüllten) Voraussetzungen Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit zu bewilligen. Altersteilzeit kann gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 [X.] auch in der (von der Antragstellerin erstrebten) Weise bewilligt werden, dass die [X.]in oder der [X.] den für den Gesamtzeitraum der Altersteilzeit zu erbringenden Dienst vollständig vorab mindestens im Umfang des bisherigen Dienstes erbringt und anschließend bis zum Beginn des [X.]uhestandes vom Dienst freigestellt wird (Blockmodell). § 10 Abs. 1 Satz 3 [X.] liefe weitgehend leer, wenn § 7 Abs. 1 [X.] es zuließe, eine solche Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu bewilligen.

b) Die von der Antragstellerin beantragte Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell kann auch nicht aufgrund einer entsprechenden Anwendung beamtenrechtlicher [X.]egelungen bewilligt werden.

aa) Nach § 5 Abs. 1 [X.] gelten für die [X.]echtsverhältnisse der [X.]innen und [X.] bis zu einer besonderen [X.]egelung die Vorschriften für unmittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte entsprechend, soweit das Deutsche [X.]gesetz und das Landesrichtergesetz des [X.] nichts anderes bestimmen. Das Beamtenrecht des [X.] sieht für unmittelbare Landesbeamtinnen und Landesbeamte die Möglichkeit der Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell vor. Gemäß § 75 Abs. 1 LBG [X.]P kann Beamtinnen und Beamten auf Antrag Teilzeitbeschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und bis zur jeweils beantragten Dauer bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ArbZVO [X.]P kann die ermäßigte Arbeitszeit auf Antrag der Beamtin oder des Beamten ungleichmäßig auf die Arbeitstage einer oder mehrerer Wochen verteilt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Nach § 5 Abs. 3 Nr. 2 ArbZVO [X.]P darf die [X.] einer zusammenhängenden Freistellung bis zu siebeneinhalb Jahre umfassen, wenn sie an das Ende einer Teilzeitbeschäftigung gelegt wird, die sich bis zum Beginn des [X.]uhestandes erstreckt, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

bb) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind diese [X.]egelungen für die [X.]echtsverhältnisse der [X.]innen und [X.] im Landesdienst des [X.] nicht entsprechend anwendbar.

(1) Der [X.] hat angenommen, einer entsprechenden Anwendung der beamtenrechtlichen [X.]egelungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 3 Nr. 2 ArbZVO [X.]P stehe jedenfalls der Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes entgegen. Der Landesgesetzgeber dürfe den ihm vom [X.]gesetzgeber mit § 76a D[X.]iG eingeräumten Spielraum bei der Ausgestaltung von Teilzeitbeschäftigung im Blick auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Unabhängigkeit von [X.]innen und [X.]n nicht der Justizverwaltung überlassen (vgl. BVerwG, D[X.] 2006, 284, 285 mwN; vgl. auch [X.], Urteil vom 15. November 2007 - [X.]([X.]) 3/06, [X.]Z 174, 213 [X.]n. 29; zu § 76c Abs. 1 Satz 2 D[X.]iG aF vgl. [X.], Urteil vom 3. Dezember 2009 - [X.]([X.]) 7/08, D[X.] 2010, 333 [X.]n. 18 bis 26). Die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell für Beamtinnen und Beamte sei in [X.]heinland-Pfalz nicht durch förmliches Gesetz, sondern durch eine [X.]echtsverordnung der Landesregierung geregelt worden. Dies sei keine für eine Erstreckung auf [X.] geeignete [X.]echtsgrundlage. Es kann offenbleiben, ob dem zuzustimmen ist.

(2) Eine entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen [X.]egelungen kommt gemäß § 5 Abs. 1 [X.] schon deshalb nicht in Betracht, weil das Landesrichtergesetz des [X.] insoweit etwas anderes bestimmt. Der Landesgesetzgeber hat sich mit § 7 Abs. 1 [X.] bewusst gegen die Ermöglichung von Teilzeitbeschäftigung für [X.]innen und [X.] in Form eines Blockmodells entschieden (vgl. oben [X.] cc).

II. Danach war die [X.]evision der Antragstellerin gegen das Urteil des [X.]s für [X.] zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO.

Bergmann                   Drescher                       Menges

                   Koch                        [X.]

Meta

RiZ (R) 4/15

10.02.2016

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Koblenz, 10. Juli 2015, Az: DGH 2/14

§ 5 Abs 1 RiG RP, § 7 Abs 1 RiG RP

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.02.2016, Az. RiZ (R) 4/15 (REWIS RS 2016, 16457)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16457

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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