Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2005, Az. RiZ (R) 1/04

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2005, 4465

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BUNDESGE[X.]ICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES U[X.]TEIL [X.]([X.]) 1/04

vom 16. März 2005 in dem Prüfungsverfahren

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: ja

[X.][X.]: ja _____________________

D[X.]iG §§ 71 Abs. 1 Satz 1, 76 e, 78 Nr. 4 f; Bay[X.]iG Art. 8 c und d (Fassungen bis 31.12.2002 und ab 1.1.2003), 57 Abs. 1 Nr. 4 g

a) § 78 D[X.]iG steht einer durch Landesgesetz erfolgten Zuweisung der Ent-scheidungen über die Bewilligung von Altersteilzeit bei [X.]n an die [X.]e nicht entgegen.
b) Diese Entscheidungen unterfallen [X.] der Prü-fungszuständigkeit der [X.]e nach § 78 Nr. 4 f D[X.]iG.
c) Bei der in § 76 e D[X.]iG genannten Altersgrenze von 55 Jahren handelt es sich um das vom Landesgesetzgeber zu beachtende Mindestalter für die Gewährung von Altersteilzeit.
[X.] - [X.] des [X.] - Urteil vom 16. März 2005 - [X.]([X.]) 1/04 - [X.] [X.] für [X.]
- 2 -

des [X.]s

Antragsteller und [X.]evisionskläger,

- Prozeßbevollmächtigte: [X.]echtsanwälte

gegen

Antragsgegner und [X.]evisionsbeklagter,

wegen Altersteilzeit
- 3 - Der [X.]gerichtshof - [X.] des [X.] - hat am 16. März 2005 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden [X.] am [X.]gerichtshof [X.], die [X.]in am [X.]gerichtshof [X.], die [X.] am [X.]gerichtshof Prof. Dr. [X.] und Dr. Joeres sowie die [X.]in am [X.]gerichtshof [X.]
für [X.]echt erkannt:
Die [X.]evision des Antragstellers gegen das Urteil des [X.]n [X.]s für [X.] vom 21. Okto-ber 2003 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des [X.]. Von [X.]echts wegen

Tatbestand:

Der Antragsteller, der mit Ablauf des

2003 das 56. Lebensjahr vollendete, ist als Vorsitzender [X.] am [X.]

tätig.

Er beantragte mit Schreiben vom 12. Februar 2001, ihm für die [X.] vom 1. August 2003 bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres Al-tersdienstermäßigung im sogenannten Blockmodell gemäß Art. 8 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bay[X.]iG zu gewähren. Der Antragsgegner stellte in - 4 - Aussicht, dem Antrag zu entsprechen, sofern die Sach- und [X.]echtslage zum [X.]punkt der Entscheidung dies zulasse, und teilte mit, er werde Anfang 2003 über den Antrag befinden. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2002 lehnte er den Antrag mit [X.]ücksicht auf eine zum 1. Januar 2003 in [X.] tretende Änderung des Art. 8 c Bay[X.]iG ab, nach welcher das [X.] für die Bewilligung von Altersdienstermäßigung auf das vollen-dete 60. Lebensjahr heraufgesetzt wurde. Zur Begründung verwies er darauf, der Antragsteller erfülle zum [X.]punkt der Entscheidung die ge-setzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Alters-dienstermäßigung noch nicht und werde sie aufgrund der zum 1. Januar 2003 voraussichtlich in [X.] tretenden Änderung des [X.] auch in absehbarer [X.] nicht erfüllen. Der hiergegen gerich-tete Widerspruch des Antragstellers hatte keinen Erfolg.

Mit seiner vor dem [X.] für [X.] erhobenen Klage be-gehrt der Antragsteller die Aufhebung der vorausgegangenen Bescheide und die Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung der beantrag-ten Altersdienstermäßigung. Er beruft sich darauf, der Antragsgegner habe einen Vertrauenstatbestand geschaffen, aus welchem sich trotz der zum 1. Januar 2003 wirksam gewordenen Gesetzesänderung ein [X.] auf Bewilligung der frühzeitig beantragten [X.] ergebe. Die Anhebung der Altersgrenze in Art. 8 c Bay[X.]iG auf das 60. Lebensjahr stehe zudem nicht in Einklang mit § 71 Abs. 1 Satz 1, § 76 e D[X.]iG. Schließlich ist der Antragsteller der Auffassung, entgegen der in Art. 57 Abs. 1 Nr. 4 g, Art. 8 c Bay[X.]iG getroffenen [X.]egelung sei zur Entscheidung des [X.] wegen der abschließenden Aufzählung der Zuständigkeiten in § 78 Nr. 4 f D[X.]iG nicht das [X.], sondern das Verwaltungsgericht zuständig. - 5 -

Das [X.] [X.] für [X.] hat die Klage abgewie-sen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die [X.] des [X.]dienstgerichts ergebe sich aus Art. 57 Abs. 1 Nr. 4 g in Verbindung mit Art. 8 c Bay[X.]iG. Eine rechtlich relevante Kollision mit den [X.]egelungen des Deutschen [X.]gesetzes liege nicht vor. Dem Antragsteller stehe ein Anspruch auf Bewilligung der beantragten Alters-dienstermäßigung nicht zu, da er zu keinem [X.]punkt die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung nach Art. 8 c Bay[X.]iG erfüllt habe. Die nach der früheren gesetzlichen [X.]egelung ab 1. August 2002 maß-gebliche Altersgrenze von 56 Jahren habe der Antragsteller nicht erreicht gehabt. Die gesetzliche [X.]egelung, nach der er die persönlichen Voraus-setzungen ab August 2003 mit der Vollendung des 55. Lebensjahres er-füllt hätte, gelte nach der zum 1. Januar 2003 in [X.] getretenen Ände-rung des Art. 8 c Bay[X.]iG nicht mehr. Da der Antragsteller das 56. Lebensjahr erst nach dem 31. Dezember 2002 vollendet habe, greife auch die für vor dem 1. Januar 2003 gestellte Anträge geltende Über-gangsregelung des Art. 8 c Abs. 5 Satz 1 Bay[X.]iG (GVBl. 2002 S. 937, 945) nicht. Die Bedenken des Antragstellers gegen die Wirksamkeit und Verfassungsmäßigkeit von Art. 8 c Bay[X.]iG teile der Senat nicht. Der durch § 71 Abs. 1 D[X.]iG vorgegebene [X.]ahmen werde durch die Herauf-setzung des Antragsalters nicht beeinträchtigt.

Mit seiner [X.]evision verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die begehrte Alters-dienstermäßigung gemäß Art. 8 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bay[X.]iG zu geneh-migen, hilfsweise, über seinen Antrag auf Altersdienstermäßigung unter Beachtung der [X.]echtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. [X.] 6 - gen seines Vorbringens wird auf die [X.] vom 22. Januar 2004 Bezug genommen. Der Antragsgegner beantragt, die [X.]evision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige [X.]evision (§ 80 Abs. 2 D[X.]iG, Art. 73 Abs. 2 Bay[X.]iG), über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 80 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG, §§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1, 141 Satz 1 VwGO), ist unbegründet.

[X.] Der Prüfungsantrag des Antragstellers ist zulässig. Das [X.] hat seine Zuständigkeit zu [X.]echt aus Art. 57 Abs. 1 Nr. 4 g in [X.] mit Art. 8 c Bay[X.]iG hergeleitet. Dort ist bestimmt, daß über die Anfechtung einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Urlaub (Art. 8 bis 8 c Bay[X.]iG) die [X.]e entscheiden.

Entgegen der Auffassung der [X.]evision verstößt Art. 57 Abs. 1 Nr. 4 g Bay[X.]iG nicht gegen vorrangiges [X.]recht. Es trifft allerdings zu, daß die Länder nach § 71 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG verpflichtet sind, die [X.]echtsverhältnisse der [X.] im Landesdienst gemäß den §§ 72 bis 84 D[X.]iG zu regeln. [X.]ichtig ist auch, daß in § 78 D[X.]iG, der die Zuständigkeit der [X.]e bestimmt, die Entscheidung über die Gewährung von Altersteilzeit gemäß § 76 e D[X.]iG nicht erwähnt wird. Die Zuständigkeit - 7 - der [X.]sbarkeit ergibt sich jedoch [X.] mit der in § 78 Nr. 4 f D[X.]iG übertragenen Befugnis der [X.]e, über eine Ermäßigung des Dienstes und Beurlaubung nach §§ 76 a bis 76 c D[X.]iG zu entscheiden.

Der [X.]evision ist im Ansatz darin zuzustimmen, daß der [X.]skatalog in § 78 D[X.]iG grundsätzlich abschließend ist. Der [X.] kann jedoch mit [X.]ücksicht auf den Zweck der Vorschrift, die einen möglichst umfassenden Schutz der Unabhängigkeit der [X.] durch besondere [X.]dienstgerichte sicherstellen soll, dem [X.]sweg über den Wortlaut des § 78 D[X.]iG hinaus solche Verfahren zu-weisen, die in einem engen sachlichen Zusammenhang mit den dort ge-nannten Verfahren stehen (Senatsurteile vom 23. August 1976 - [X.]([X.]) 2/76, [X.]Z 67, 159, 161 und vom 14. Oktober 1980 - [X.]([X.]) 5/80, [X.]Z 78, 245, 246 sowie [X.] 87, 68, 78 f., 86, [X.]. m.w.Nachw.). Um eine solche Streitigkeit geht es hier.

Wie in den in § 78 D[X.]iG genannten §§ 76 a bis c D[X.]iG, die die Teilzeitbeschäftigung und die Beurlaubung von [X.]n aus Arbeits-marktgründen oder aus familiären Gründen vorsehen, geht es auch bei der Entscheidung über die Bewilligung von Altersteilzeit um die [X.]eduzie-rung der Arbeitszeit des [X.]s. Diese Entscheidung berührt die Unab-hängigkeit des [X.]s ebenso wie die aus diesem Grund den [X.]en zur Prüfung zugewiesenen Verfügungen über die Bewilligung ei-ner Teilzeitbeschäftigung und die Beurlaubung. Daß der [X.]gesetz-geber die Bewilligung der Altersteilzeit nicht in § 78 Nr. 4 f D[X.]iG erwähnt hat, ist ersichtlich ein [X.]edaktionsversehen. Die [X.]evisionserwiderung weist zu [X.]echt darauf hin, daß § 78 Nr. 4 f D[X.]iG zuletzt durch Gesetz - 8 - vom 29. Juni 1998 ([X.], 1685) geändert, § 76 e D[X.]iG jedoch erst durch Gesetz vom 6. August 1998 ([X.], 2027 f.) einge-führt worden ist. In diesem Gesetzgebungsverfahren stand außer [X.], daß die Entscheidung über die Bewilligung von Altersteilzeit für [X.]ich-ter deren verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit betrifft (BT-Drucks. 13/10942 S. 3; B[X.]-Drucks. 367/98 (Beschluß) S. 5, 367/1/98 S. 7 und 367/4/98 S. 2).

I[X.]

Das [X.] hat den Antrag des [X.]s auf Altersdienster-mäßigung zu [X.]echt für unbegründet erachtet.

1. Wie auch der Antragsteller nicht verkennt, erfüllte er zum [X.]-punkt der Entscheidung im Dezember 2002 weder nach Art. 8 c Bay[X.]iG in der bis zum 31. Dezember 2002 gültigen Fassung (im folgenden: a.[X.]) noch nach der zum 1. Januar 2003 in [X.] getretenen Fassung des Art. 8 c Bay[X.]iG die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Altersdienstermäßigung. Der seinerzeit 55jährige Antragsteller hatte die nach Art. 8 c Bay[X.]iG a.[X.] maßgebliche Altersgrenze von 56 Lebens-jahren noch nicht erreicht und erreichte in absehbarer [X.] auch nicht das nach der Novellierung des Art. 8 c Bay[X.]iG maßgebliche Lebensalter von 60 Jahren. Die Voraussetzungen der in Art. 8 c Abs. 5 Bay[X.]iG vor-gesehenen Übergangsregelung für vor dem 1. Januar 2003 gestellte [X.] lagen ebenfalls nicht vor, da der Antragssteller das 56. Lebensjahr nicht vor dem 31. Dezember 2002 vollendet hat.
- 9 - 2. Wie die [X.]evision zu [X.]echt nicht in Zweifel zieht, war der [X.] auch nicht verpflichtet, frühzeitig vor der Novellierung des Art. 8 c Bay[X.]iG auf der Grundlage der bisherigen [X.]egelung eine ab-schließende Entscheidung zu treffen. Da der Dienstherr vor Bewilligung der beantragten Altersdienstermäßigung unter anderem zu prüfen hat, ob dieser nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen (Art. 8 c Abs. 2 Nr. 4 Bay[X.]iG) und ob das Aufgabengebiet des richterlichen Amts eine Ermäßigung des Dienstes zuläßt (Art. 8 c Abs. 2 Nr. 1 Bay[X.]iG), muß die Prüfung zeitnah vor dem beantragten Bewilligungszeitraum er-folgen. Der vom Antragsgegner entsprechend seiner ständigen Entschei-dungspraxis gewählte [X.]raum von drei bis sechs Monaten vor dem Be-willigungszeitraum ist insoweit nicht zu beanstanden. Da der [X.] die Bewilligung der Altersdienstermäßigung für den [X.]raum ab 1. August 2003 beantragt hatte, bestand vor Dezember 2002 zu einer Entscheidung kein Anlaß.

3. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Neufassung des Art. 8 c Bay[X.]iG verstoße gegen § 71 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG in Verbindung mit § 76 e D[X.]iG und sei daher unwirksam.

Der Senat teilt bereits nicht die Auffassung der [X.]evision, die Fest-legung der Altersgrenze in Art. 8 c Bay[X.]iG auf 60 Jahre widerspreche der in § 76 e D[X.]iG getroffenen bundesgesetzlichen [X.]egelung, nach wel-cher bestimmt werden kann, daß einem [X.] auf Antrag [X.] als Altersteilzeit zu bewilligen ist, wenn er unter anderem das 55. Lebensjahr vollendet hat (§ 76 e Abs. 1 Nr. 2 D[X.]iG). - 10 - Entgegen der Auffassung der [X.]evision handelt es sich bei der in § 76 e D[X.]iG genannten Altersgrenze von 55 Jahren nicht um eine vom Landesgesetzgeber zu beachtende feste Grenze, ab der der Anspruch auf die begehrte Altersteilzeit besteht, sondern lediglich um eine Min-destvoraussetzung, die der Landesgesetzgeber nicht unterschreiten darf. Mit der Schaffung der Altersteilzeit für Beamte und [X.] wollte der [X.]gesetzgeber die besoldungs- und dienstrechtlichen [X.]ahmenbe-dingungen (vgl. BT-Drucks. 13/10942 S. 3) für eine dem [X.] entsprechende [X.]egelung treffen (BT-Drucks. 13/11018 S. 1 und B[X.]-Drucks. 367/98 S. 10). Dort aber waren erklärtermaßen ausschließ-lich Mindestvoraussetzungen bestimmt und ein [X.]ahmen für die [X.] geschaffen worden, für Arbeitnehmer ab Vollendung des 55. Le-bensjahres einen gleitenden Übergang vom Erwerbsleben in den [X.]uhe-stand zu vereinbaren, wobei die Ausgestaltung der Altersteilzeitarbeit, insbesondere auch die [X.]egelung ihrer Dauer, den Tarifvertragsparteien oblag (B[X.]-Drucks. 208/96, [X.], 26). Entsprechend bestand auch bei der Schaffung der [X.]ahmenbedingungen einer Altersteilzeit für Beamte und [X.] Einigkeit, daß den Landesgesetzgebern in ihrem [X.]eiligen Zuständigkeitsbereich ein weiter Spielraum verbleiben sollte, über das Ob und das Wie der von ihnen zu treffenden [X.]egelungen zu bestimmen (vgl. BT-Drucks. 13/10942 S. 4, 13/11018 S. 11 f.), und daß ihnen [X.] des geregelten [X.]ahmens keine rechtlich bindenden Vorgaben ge-macht werden sollten (BT-Drucks. 13/10942 S. 4). Danach steht - wie die [X.]evisionserwiderung zu [X.]echt geltend macht - eine durch Landesgesetz bestimmte höhere Altersgrenze, wie sie Art. 8 c Bay[X.]iG vorsieht, im [X.] mit der [X.]ahmenvorschrift des § 76 e D[X.]iG.

- 11 - II[X.]

[X.] folgt aus § 80 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG, § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das [X.]evisionsverfahren auf 4.000 • festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG in der bis 30. Juni 2004 geltenden Fassung, § 72 Nr. 1 GKG in der ab 1. Juli 2004 geltenden Fassung).

[X.] [X.]

[X.]

Joeres

[X.]

Meta

RiZ (R) 1/04

16.03.2005

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.03.2005, Az. RiZ (R) 1/04 (REWIS RS 2005, 4465)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 4465

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