Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.05.2015, Az. 1 C 25/14

1. Senat | REWIS RS 2015, 10480

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Gegenstand

Rücknahme der Entscheidung über die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung und Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit


Leitsatz

1. Die Rücknahme der Entscheidung über die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG richtet sich ausschließlich nach § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 VwVfG. § 48 Abs. 2 VwVfG findet erst bei etwa nachfolgenden Entscheidungen über die Rücknahme von Leistungsbescheiden Anwendung, die auf der Grundlage der Statusentscheidung erlassen wurden (wie BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 1 C 24.14 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE vorgesehen).

2. Die Rücknahme der Entscheidung über die Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 BVFG berührt nicht den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 7 StAG durch einen bereits zuvor erteilten und nicht aufgehobenen Bescheid über die Erteilung einer Angehörigenbescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG (wie BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 1 C 24.14 -).

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme und Rückforderung einer Spätaussiedlerbescheinigung nach § 15 Abs. 1 [X.].

2

Die 1956 in der ehemaligen [X.] geborene Klägerin entstammt einer gemischtnationalen Ehe (Vater [X.]; Mutter Deutsche). Sowohl in ihrem [X.] [X.] aus dem Jahre 1977 als auch in den Geburtsurkunden ihrer Söhne ist die Nationalität der Klägerin mit "russisch" angegeben. Im August 1999 stellte die Klägerin Aufnahmeanträge für sich, ihren ([X.]) Ehemann und die gemeinsamen Söhne. Nach Einbeziehung der Klägerin und ihrer Kinder in den Aufnahmebescheid der Mutter der Klägerin siedelte die Familie im September 2003 nach [X.] um.

3

Im November 2003 beantragte die Klägerin die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 [X.]. Über diesen Antrag entschied das Landratsamt [X.] als Rechtsvorgänger des Beklagten mit Bescheid vom 30. März 2004 und stellte der Klägerin unter dem gleichen Datum eine Angehörigenbescheinigung nach § 15 Abs. 2 [X.] aus. Ohne erkennbaren Anlass erging am 21. Juli 2004 ein weiterer Bescheid, in dem der Klägerin unter dem Betreff "Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung für Spätaussiedler nach § 15 Abs. 1 [X.]" ausgeführt wurde, dass ihrem Antrag vom November 2003 auf "Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 [X.]" entsprochen werde. Zugleich wurde ihr unter dem 22. Juli 2004 eine Bescheinigung ausgestellt, nach der sie Spätaussiedlerin und ihr Ehemann Ehegatte einer Spätaussiedlerin ist.

4

Nach Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten führte das Landratsamt [X.] im [X.] 2005 eine Überprüfung durch und nahm nach Anhörung mit Bescheid vom 24. März 2006 gegenüber der Klägerin den Bescheid vom 21. Juli 2004 und die am 22. Juli 2004 ausgestellte Bescheinigung zurück (Ziffer 1), forderte die Klägerin unter Fristsetzung zur Rückgabe des Bescheids und der Bescheinigung auf (Ziffer 2) und drohte ihr für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung die Wegnahme des Bescheids und der Bescheinigung an (Ziffer 4). Zur Begründung führte es aus, die Klägerin sei keine Spätaussiedlerin. Es fehle an einem durchgängigen Bekenntnis nur zum [X.] Volkstum. Nach Abwägung bestehe ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Rücknahme, um ungerechtfertigte Vorteile gegenüber der Allgemeinheit zu vermeiden und eine missbräuchliche Verwendung für die Zukunft zu verhindern. Den Widerspruch der Klägerin wies das [X.] mit Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2007 mit der Maßgabe zurück, dass nur die Bescheinigung spätestens zwei Wochen nach Bestandskraft der Rücknahmeentscheidung zurückzugeben ist. Der für die Erstellung des Bescheids vom März 2004 zuständige Sachbearbeiter wurde nach Angaben des [X.] zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

5

Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Rücknahmebescheid gerichtete Klage abgewiesen. Mit Urteil vom 8. Juli 2014 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Das Landratsamt sei als Ausstellungsbehörde für die Rücknahme zuständig gewesen. [X.] könne, ob die handelnde Amtsleiterin befangen gewesen sei, da die Widerspruchsbehörde die Rücknahme nach vollständiger Überprüfung auch der Ermessensentscheidung bestätigt habe. Bescheid und Bescheinigung vom Juli 2004 seien von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil die Klägerin keine Spätaussiedlerin sei. [X.] könne, ob in der freiwilligen Eintragung der [X.] Nationalität in amtlichen Dokumenten bereits ein Gegenbekenntnis liege. Es fehle jedenfalls nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin an einer familiären Vermittlung der [X.] Sprache. Ihrem Vorbringen seien auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Bekenntnisfiktion zu entnehmen. Die für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte geltenden Einschränkungen seien beachtet worden. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG habe erst nach Abschluss des Anhörungsverfahrens zu laufen begonnen. Die Behörde habe ihr Rücknahmeermessen ordnungsgemäß ausgeübt und die gesetzlichen Grenzen eingehalten. § 48 Abs. 2 VwVfG stehe der Rücknahme nicht entgegen. Die Statusbescheinigung nach § 15 Abs. 1 [X.] gewähre als solche keine Geld- oder Sachleistung. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin aufgrund der Bescheinigung Geld- oder Sachleistungen erhalten oder ihr Vertrauen im Hinblick auf den Erhalt solcher Leistungen sonst in schutzwürdiger Weise betätigt habe. Soweit sie im Berufungsverfahren vorgetragen habe, dass sie im Vertrauen auf die Anerkennung der in der [X.] erworbenen Rentenansprüche eine private Altersvorsorge unterlassen habe, fehle es schon an einer hinreichenden Substantiierung. Mit der Rücknahme sei der Klägerin nicht die [X.] Staatsangehörigkeit entzogen worden, die sie bereits im März 2004 mit der Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 [X.] erworben habe. Diese Bescheinigung habe sich weder erledigt noch sei ihre Wirksamkeit anderweitig beseitigt worden. Ob die Rechtswidrigkeit allein auf Umstände in der Sphäre der Behörde zurückzuführen sei, sei für die Ermessensentscheidung unerheblich.

6

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin neben einer unzureichenden Sachverhaltsaufklärung vor allem eine Verletzung von § 48 VwVfG. Die Jahresfrist habe unter den hier gegebenen Umständen nicht erst mit Abschluss des Anhörungsverfahrens begonnen. Außerdem sei die Rücknahmeentscheidung ermessensfehlerhaft. Sie führe zum Verlust der [X.] Staatsangehörigkeit, da sich die Angehörigenbescheinigung mit Ausstellung der Spätaussiedlerbescheinigung erledigt habe. Zudem hätte die Behörde beim Ermessen den unterlassenen Abschluss einer privaten Altersvorsorge und ihre Verantwortlichkeit für die mangelnde Gesetzmäßigkeit berücksichtigen müssen.

7

Der Beklagte und der Vertreter des [X.] beim [X.] verteidigen das angefochtene Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Urteil des Berufungsgerichts steht im Ergebnis im Einklang mit revisiblem Recht. Der Rücknahmebescheid vom 24. März 2006, dessen Ziffer 1 dahingehend auszulegen ist, dass der der ausgestellten [X.] zugrunde liegende Bescheid vom 21. Juli 2004 als Verwaltungsakt aufgehoben wird, ist in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 12. Februar 2007 formell (1.) und materiell (2. und 3.) rechtmäßig.

9

Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Rücknahmeentscheidung ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (hier: Widerspruchsbescheid vom 12. Februar 2007). Dies folgt schon daraus, dass hier eine Ermessensentscheidung zu treffen war, die eine Anpassung an eine neue Rechtslage nur begrenzt ermöglicht (vgl. [X.], Urteil vom 20. Mai 1980 - 1 [X.] 82.76 - [X.]E 60, 133 <136>). Mithin finden das Verwaltungsverfahrensgesetz für den [X.] - [X.] - in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. [X.]) und das Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge - [X.]esvertriebenengesetz ([X.]) - in der Fassung des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 - [X.] 2004 - ([X.] I S. 1950) Anwendung. Die seit der letzten Behördenentscheidung ergangenen Änderungen des [X.], insbesondere die durch das Achte Gesetz zur Änderung des [X.] vom 6. Juli 2009 - [X.]ÄndG 8 - ([X.] I S. 1694) mit Wirkung zum 11. Juli 2009 in [X.] getretenen spezielle Rücknahmevorschrift des § 15 Abs. 4 [X.] n.F., die mit Blick auf die staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen nur Rücknahmen mit Wirkung für die Vergangenheit erfasst, sind ohne entsprechende Übergangsregelungen nicht auf eine - wie hier - vor ihrem Inkrafttreten ausgesprochene Rücknahme anwendbar (vgl. [X.], Urteil vom 24. Mai 2012 - 5 [X.] 17.11 - [X.]E 143, 161 Rn. 12).

Nach der allgemeinen Rücknahmevorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 1 Satz 1 [X.], auf die hier mangels einer speziellen Rücknahmeregelung zurückzugreifen ist, kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden ([X.], Urteil vom 24. Mai 2012 - 5 [X.] 17.11 - [X.]E 143, 161 Rn. 13).

1. Mit dem Oberverwaltungsgericht ist von der formellen Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung auszugehen. Der Rechtsvorgänger des Beklagten war insbesondere für diese Entscheidung zuständig (a). Unerheblich ist, dass Rücknahmebescheid und zurückgenommener Bescheid von der gleichen Person unterzeichnet worden sind (b).

a) Die Zuständigkeit des Landratsamts ergibt sich aus der speziellen Zuständigkeitsregelung des § 15 Abs. 3 [X.]. Danach entscheidet über die Rücknahme und den Widerruf sowie über die Ausstellung einer Zweitschrift einer Bescheinigung die Ausstellungsbehörde. Abweichend von den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen zur Bestimmung der Zuständigkeit für eine Rücknahmeentscheidung nach § 48 VwVfG war das Landratsamt damit schon deshalb für die Rücknahmeentscheidung zuständig, weil es die zurückzunehmende [X.] ausgestellt hatte (vgl. [X.]. 12/3212 S. 26 und 16/12593 [X.]). Dass die Zuständigkeit für die Ausstellung von Bescheinigungen nach § 15 Abs. 1 und 2 [X.] inzwischen auf das [X.] übergegangen ist, ist unerheblich.

b) Das Oberverwaltungsgericht hat auch mit Recht einen behördlichen Verfahrensfehler verneint, den die Klägerin aus der Tatsache abzuleiten versucht, dass die frühere Leiterin des Sozialamts des Landratsamts nicht nur den Rücknahmebescheid, sondern auch den zurückgenommenen Bescheid unterzeichnet hat. Dies begründet weder einen gesetzlichen Ausschlussgrund nach § 20 VwVfG noch eine Fehlerhaftigkeit wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 21 VwVfG. Dabei konnte das Berufungsgericht die Frage einer etwaigen Befangenheit der Amtsleiterin offenlassen, denn es fehlt jedenfalls an dem erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen ihrer Mitwirkung und der in der Gestalt des Widerspruchsbescheids zur Prüfung gestellten Rücknahmeentscheidung (vgl. [X.], Urteile vom 30. Mai 1984 - 4 [X.] 58.81 - [X.]E 69, 256 <269 f.> und vom 5. Dezember 1986 - 4 [X.] 13.85 - [X.]E 75, 214 <228> jeweils zu § 20 VwVfG), weil die Widerspruchsbehörde den Rücknahmebescheid vollständig überprüft und durch eine vollständige Sachentscheidung bestätigt hat. Folglich kommt es auch nicht auf die von der Revision erhobene Rüge an, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt, weil es nicht ermittelt habe, ob die Amtsleiterin positive Kenntnis von den Vorgängen in ihrer Behörde gehabt oder gar kollusiv mit dem Sachbearbeiter zusammengewirkt habe.

2. Die Rücknahme der Entscheidung über die Ausstellung einer [X.] ist auch materiell nicht zu beanstanden. Der zurückgenommene Bescheid war bei wertender Gesamtbetrachtung hinreichend bestimmt auf die Erteilung einer [X.] nach § 15 Abs. 1 [X.] gerichtet (a). Er war aber rechtswidrig. Die Klägerin war bei Erlass des Bescheids keine Spätaussiedlerin. Es fehlte bei Verlassen der [X.] jedenfalls an einem (durchgängigen) Bekenntnis zum [X.] Volkstum (b). Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG ist gewahrt (c). Auch die Ermessensentscheidung begegnet keinen Bedenken (d).

a) Der zurückgenommene Bescheid war hinreichend bestimmt. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass mit dem aufgehobenen Bescheid vom 21. Juli 2004 die Rechtsstellung der Klägerin durch Erteilung einer [X.] nach § 15 Abs. 1 [X.] neben der ihr im März 2004 ausgestellten Angehörigenbescheinigung nach § 15 Abs. 2 [X.] hochgestuft werden sollte. Diese Annahme ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere war der aufgehobene Bescheid bei wertender Gesamtbetrachtung und unter Einbeziehung der auf seiner Grundlage der Klägerin ausgestellten Bescheinigung noch hinreichend bestimmt auf die Erteilung einer [X.] gerichtet. Im Bescheid vom 21. Juli 2004 ist im Betreff ausdrücklich von einem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 [X.] die Rede. Soweit in den Gründen einem Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 [X.] entsprochen wird, handelt es sich offensichtlich um ein Schreibversehen bei der Absatzbezeichnung. Denn der Klägerin war bereits im März 2004 - auf der Grundlage des Bescheids vom 30. März 2004 - eine Angehörigenbescheinigung nach § 15 Abs. 2 [X.] ausgestellt worden, während sie auf der Grundlage des Bescheids vom 21. Juli 2004 eine [X.] nach § 15 Abs. 1 [X.] erhielt.

b) Der zurückgenommene Bescheid war aber rechtswidrig. Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit des statusrechtlichen Bescheids vom 21. Juli 2004 richtet sich nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG grundsätzlich nach der zum Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblichen Rechtslage (vgl. [X.], Urteil vom 9. Mai 2012 - 6 [X.] 3.11 - [X.]E 143, 87 Rn. 43 mit Verweis auf den Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 [X.] 24.03 - [X.]E 121, 226 <229> m.w.[X.]).

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 [X.] in der im Juli 2004 bei Erlass des aufgehobenen Bescheids geltenden Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001 ([X.] I S. 2266) - [X.] 2001 - erhielten Spätaussiedler zum Nachweis ihrer Spätaussiedlereigenschaft auf Antrag eine Bescheinigung ([X.]). Eine solche Bescheinigung steht nach § 15 Abs. 1 [X.] nur demjenigen zu, der in dem für die Ausstellung der Bescheinigung maßgeblichen Zeitpunkt die Spätaussiedlereigenschaft besitzt, d.h. Spätaussiedler ist ([X.], Urteil vom 12. März 2002 - 5 [X.] 45.01 - [X.]E 116, 119 Rn. 9).

Wer Spätaussiedler ist, richtet sich grundsätzlich nach der Rechtslage bei Aufnahme in das [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 12. März 2002 - 5 [X.] 45.01 - [X.]E 116, 119 <121>). Die Klägerin kann sich auch nicht über die Übergangsregelung in § 100a Abs. 1 [X.], wonach Anträge nach § 15 Abs. 1 [X.] nach dem Recht zu bescheiden sind, das "nach dem 7. September 2001 gilt", auf die seit dem 14. September 2013 hinsichtlich der im Spätaussiedlerbegriff vorausgesetzten [X.] Volkszugehörigkeit geltenden Erleichterungen in § 6 Abs. 2 [X.] n.F. durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des [X.] vom 6. September 2013 ([X.] I S. 3554) berufen. Bei dieser Übergangsregelung handelt es sich - wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt ([X.].14/6310 S. 6 ff.) - lediglich um einen (statischen) Verweis auf die zum 7. September 2001 in [X.] getretene Neufassung des § 6 Abs. 2 [X.]. Durch sie wollte der Gesetzgeber wieder zu der Rechtslage zurückkehren, die bis zu den Urteilen des [X.] vom 19. Oktober 2000 (- 5 [X.] 44.99 - [X.]E 112, 112 u.a.) in der Verwaltungspraxis von [X.] und Ländern und in der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Anwendung kam. Hingegen ergeben sich für die Gesetzesnovelle von 2013 keine Anhaltspunkte, dass den durch sie bewirkten Erleichterungen für die Bestimmung der Spätaussiedlereigenschaft Rückwirkung in [X.] beigemessen werden sollte.

Maßgeblich für den Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft ist folglich § 4 Abs. 1 [X.] in der schon zum Zeitpunkt der Übersiedlung der Klägerin in das [X.] im September 2003 geltenden Fassung vom 30. August 2001 - [X.] 2001 -. Danach ist Spätaussiedler in der Regel ein [X.] Volkszugehöriger, der die Republiken der ehemaligen [X.] nach dem 31. Dezember 1992 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und innerhalb von sechs Monaten im Geltungsbereich des Gesetzes seinen ständigen Aufenthalt genommen hat, wenn er zuvor (1.) seit dem 8. Mai 1945 oder (2.) nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31. März 1952 oder (3.) seit seiner Geburt, wenn er vor dem 1. Januar 1993 geboren ist und von einer Person abstammt, die die Stichtagsvoraussetzung des 8. Mai 1945 nach Nummer 1 oder des 31. März 1952 nach Nummer 2 erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März 1952 in die [X.] verlegt haben, seinen Wohnsitz in den [X.]n hatte.

[X.]er Volkszugehöriger ist nach § 6 Abs. 1 [X.] 2001, wer sich in seiner Heimat zum [X.] Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie Abstammung, Sprache, Erziehung, Kultur bestätigt wird. Wer - wie die Klägerin - nach dem 31. Dezember 1923 geboren worden ist, ist nach § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] 2001 [X.] Volkszugehöriger, wenn er von einem [X.] Staatsangehörigen oder [X.] [X.] abstammt und sich bis zum Verlassen der [X.] durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum [X.] Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur [X.] Nationalität gehört hat. Das Bekenntnis zum [X.] Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur [X.] Nationalität muss bestätigt wer-den durch die familiäre Vermittlung der [X.] Sprache (Satz 2). Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf [X.] führen kann (Satz 3). Ihre Feststellung entfällt, wenn die familiäre Vermittlung wegen der Verhältnisse in dem jeweiligen [X.] nicht möglich oder nicht zumutbar war (Satz 4). Ein Bekenntnis zum [X.] Volkstum wird unterstellt, wenn es unterblieben ist, weil es mit Gefahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen Nachteilen verbunden war, jedoch aufgrund der Gesamtumstände der Wille unzweifelhaft ist, der [X.] Volksgruppe und keiner anderen anzugehören (Satz 5).

Die Klägerin stammt aus der ehemaligen [X.] und wurde im Mai 2003 als Abkömmling einer Spätaussiedlerin in den Aufnahmebescheid ihrer Mutter einbezogen. Damit hat sie die [X.] im September 2003 im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen und im [X.] Aufenthalt genommen (§ 4 Abs. 1 [X.] 2001). Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin jedoch die weitere Voraussetzung der Spätaussiedlereigenschaft - die [X.] Volkszugehörigkeit im Sinne von § 6 [X.] 2001 - nicht erfüllt.

Die Voraussetzungen für die [X.] Volkszugehörigkeit ergeben sich für die nach dem 31. Dezember 1923 geborene Klägerin aus § 6 Abs. 2 [X.] 2001. Die Klägerin stammt zwar mütterlicherseits von einer [X.] [X.] ab. Wegen der [X.] Volkszugehörigkeit ihres Vaters wurde sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaats aber nicht ohne ihr Zutun der [X.] Nationalität zugerechnet, wie dies z.B. nach der [X.] Passverordnung von 1974 bei Abkömmlingen der Fall war, bei denen beide Elternteile dem [X.] Volkstum zugehörten (vgl. [X.], Urteil vom 29. August 1995 - 9 [X.] - [X.]E 99, 133 <140>). Folglich hätte sie sich bis zum Verlassen der [X.] durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise (nur) zum [X.] Volkstum bekennen müssen. Hieran fehlt es bei Zugrundelegung der von der Klägerin nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat grundsätzlich bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Danach ist die Nationalität der Klägerin in ihrem [X.] [X.] aus dem Jahre 1977 mit "russisch" angegeben. Diese Nationalität ist auch in den Geburtsurkunden ihrer beiden Kinder eingetragen ([X.] Rn. 2). Wie das Oberverwaltungsgericht weiter festgestellt hat, wäre die Abgabe eines Bekenntnisses zum [X.] Volkstum für die Klägerin auch nicht mit unzumutbaren Nachteilen verbunden gewesen ([X.] Rn. 32) und erfolgte die Eintragung einer anderen, nämlich der [X.] Nationalität "freiwillig" ([X.] Rn. 31), beruhte also auf einer entsprechenden Erklärung der Klägerin. Fehlt es damit bereits an einem (positiven) Bekenntnis zum [X.] Volkstum, wie es § 6 Abs. 2 [X.] 2001 verlangt, konnte das Berufungsgericht offenlassen, ob in dem Verhalten der Klägerin zugleich ein "Gegenbekenntnis" zu einem fremden Volkstum liegt, wie es der Rechtsvorgänger des Beklagten und das Verwaltungsgericht angenommen haben. Damit kann auch dahinstehen, ob die für das Berufungsgericht maßgebliche Erwägung, dass es bei der Klägerin jedenfalls an einer familiären Vermittlung der [X.] Sprache fehle ([X.] Rn. 31), mit [X.]esrecht zu vereinbaren ist. Folglich erübrigt sich auch ein Eingehen auf die von der Revision erhobene Verfahrensrüge gegen die tatrichterlichen Feststellungen, auf denen diese Einschätzung beruht.

c) Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG steht entgegen der Auffassung der Revision der Rücknahme nicht entgegen. Hiernach ist, wenn die Behörde von Tatsachen Kenntnis erlangt, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts rechtfertigen, die Rücknahme - außer in den Fällen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG - nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Diese Frist wird nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] in Lauf gesetzt, sobald die [X.] die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die weiteren für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Dient eine Anhörung des Betroffenen nach § 28 Abs. 1 VwVfG - wie hier - der Ermittlung weiterer entscheidungserheblicher Tatsachen, beginnt die Jahresfrist erst nach Abschluss des Anhörungsverfahrens zu laufen (stRspr, vgl. [X.], Urteil vom 24. Mai 2012 - 5 [X.] 17.11 - [X.]E 143, 161 Rn. 19 m.w.[X.]).

Da es für die Entscheidung über die Rücknahme nicht nur auf die Rechtswidrigkeit des zurückgenommenen Bescheids ankommt, sondern mit Blick auf das der Behörde eingeräumte Rücknahmeermessen möglicherweise auch Aspekte zu berücksichtigen waren, von denen sie nur durch eine Anhörung der Klägerin Kenntnis erlangen konnte, kommt es auch für den Beginn der Jahresfrist auf eine etwaige "Bösgläubigkeit" der zur Entscheidung berufenen Amtswalterin und die von der Revision in diesem Zusammenhang erhobene [X.] nicht an. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht aus dem Rechtsstaatsprinzip. Selbst in Fällen, in denen die Ursache für die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts allein in der Sphäre der Behörde liegt und dem Betroffenen nicht bekannt war, bedarf es außerhalb der Einschränkungen des § 48 Abs. 2 VwVfG einer Abwägung des Bestandsinteresses des Betroffenen mit dem gegenläufigen öffentlichen Interesse an der Herstellung rechtmäßiger Zustände und beginnt die Jahresfrist erst mit der Kenntnis der für diese Ermessensentscheidung erforderlichen Tatsachen zu laufen.

d) Zutreffend ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, dass auch die Ausübung des Rücknahmeermessens nicht zu beanstanden ist. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Für einen Verwaltungsakt, der - wie hier - ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 erfolgen.

aa) Das Berufungsgericht hat die Rücknahme des rechtswidrigen Bescheids über die Spätaussiedlereigenschaft der Klägerin im Ergebnis zu Recht nicht am Maßstab des § 48 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 VwVfG gemessen. Soweit das [X.]esverwaltungsgericht in früheren Entscheidungen einen Rückgriff auf § 48 Abs. 2 VwVfG für geboten hielt, wenn und soweit im Einzelfall feststand, dass der Begünstige aufgrund seines Status als Spätaussiedler (früher: Vertriebener) konkrete Geld- oder Sachleistungen erhalten oder sein Vertrauen im Hinblick auf den Erhalt solcher Leistungen sonst in schutzwürdiger Weise betätigt hat (vgl. [X.], Urteil vom 24. Mai 2012 - 5 [X.] 17.11 - [X.]E 143, 161 Rn. 22 m.w.[X.]), hält der inzwischen für das Vertriebenenrecht zuständige 1. Revisionssenat an dieser Rechtsprechung nicht fest (vgl. [X.], Urteil vom heutigen Tag im Parallelverfahren - 1 [X.] 24.14 - zur [X.] in der Entscheidungssammlung [X.]E vorgesehen Rn. 28 ff.).

Im Übrigen liegen im Fall der Klägerin selbst nach der früheren Rechtsprechung die Voraussetzungen für eine partielle Anwendung des § 48 Abs. 2 VwVfG auf der Grundlage der nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Weder der zurückgenommene Bescheid noch die auf seiner Grundlage erteilte [X.] gewähren der Klägerin eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung. Soweit der durch die Bescheinigung nachgewiesene Spätaussiedlerstatus Voraussetzung für die Gewährung bestimmter Geld- oder Sachleistungen ist (etwa für Hilfen nach § 9 [X.], Leistungen bei Krankheit nach § 11 [X.], Leistungen der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung nach § 13 [X.] und zur Förderung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach § 14 [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 24. Februar 2005 - 5 [X.] 10.04 - [X.]E 123, 101 <103 f.>), hat die Klägerin nach den tatrichterlichen Feststellungen des Berufungsgerichts derartige Leistungen weder erhalten noch ihr Vertrauen im Hinblick auf den Erhalt solcher Leistungen sonst in schutzwürdiger Weise betätigt. Diese Feststellung umfasst auch die - nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht hinreichend substantiierte - Behauptung der Klägerin, sie habe im Vertrauen auf die [X.] und die damit verbundene Anerkennung der in der ehemaligen [X.] erworbenen Rentenansprüche den Abschluss einer Altersvorsoge unterlassen ([X.] Rn. 15).

bb) [X.] ist auch nicht - wie die Klägerin meint - wegen Verstoßes gegen Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG ermessensfehlerhaft, denn sie führt nicht zum Verlust ihrer [X.] Staatsangehörigkeit.

Die Klägerin hat die [X.] Staatsangehörigkeit gemäß § 7 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 15. Juli 1999 ([X.] I S. 1618) - [X.] a.F. - bereits mit der ihr auf der Grundlage des Bescheids vom 30. März 2004 ausgestellten Angehörigenbescheinigung nach § 15 Abs. 2 [X.] erworben. Die neue Fassung, welche die Vorschrift durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der [X.] vom 19. August 2007 - [X.] - ([X.] I S. 1970) mit Wirkung zum 28. August 2007 erhalten hat, ist hier nicht anwendbar. Nach § 7 Satz 1 [X.] a.F. erwarb ein [X.]er im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, der nicht die [X.] Staatsangehörigkeit besitzt, mit der Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 [X.] die [X.] Staatsangehörigkeit.

Bei Ausstellung der Angehörigenbescheinigung im März 2004 erfüllte die Klägerin auch die weiteren Voraussetzungen des § 7 Satz 1 [X.] a.F., insbesondere war sie mit ihrer Aufnahme [X.]e im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG geworden. Nach dieser Vorschrift ist [X.]er im Sinne des Grundgesetzes vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die [X.] Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener [X.] Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiet des [X.]en Reichs nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Unter welchen Voraussetzungen eine Person "als Vertriebener [X.] Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling" diesen Status erwirbt, ist seit Inkrafttreten der durch das [X.] vom 21. Dezember 1992 - [X.] - ([X.] I S. 2094) geänderten Fassung des [X.] am 1. Januar 1993 grundsätzlich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurteilen. Personen, die - wie die Klägerin - als Abkömmling einer Spätaussiedlerin in [X.]land Aufnahme gefunden haben, sind mit der Übersiedlung [X.]e im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG geworden. Die einschlägigen Bestimmungen des [X.] stellen insoweit die in Art. 116 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber vorbehaltene gesetzliche Regelung für den Erwerb des [X.]en-Status dar ([X.], Urteile vom 20. April 2004 - 1 [X.] 3.03 - [X.]E 120, 292 <295>, vom 19. Juni 2001 - 1 [X.] 26.00 - [X.]E 114, 332 <334> und vom 24. Mai 2012 - 5 [X.] 18.11 - [X.]E 143, 171 Rn. 29).

Als [X.]e im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG hat die Klägerin nach § 7 Abs. 1 [X.] a.F. die [X.] Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes mit der Ausstellung der Angehörigenbescheinigung im März 2004 erworben. Hieran hat die spätere Ausstellung einer [X.] nach § 15 Abs. 1 [X.] nichts geändert. Insbesondere war die [X.] Staatsangehörigkeit der Klägerin nie eine gesetzliche Folge dieser Bescheinigung. Vielmehr beruht der Staatsangehörigkeitserwerb der Klägerin auf dem Bescheid vom März 2004 und der auf seiner Grundlage ausgestellten Angehörigenbescheinigung. Diese Entscheidung wurde nach den Feststellungen des Berufungsgerichts mit der späteren Erteilung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 [X.] - weder ausdrücklich noch konkludent - aufgehoben ([X.] Rn. 47). Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der Entscheidung des 5. Senats vom 24. Mai 2012 (- 5 [X.] 18.11 - [X.]E 143, 171) zugrunde liegenden Sachverhalt, da im dortigen Verfahren der Erwerb der Staatsangehörigkeit auf dem zurückgenommenen Bescheid beruhte und mit der auf den Ausstellungstag zurückreichenden Rücknahme eine wesentliche Voraussetzung für den Erwerb der [X.] Staatsangehörigkeit (rückwirkend) beseitigt wurde, was ex post zum Verlust der [X.] Staatsangehörigkeit führte. Ob sich die Angehörigenbescheinigung - wie die Klägerin meint - mit der Ausstellung der [X.] mit Wirkung für die Zukunft erledigt hat, bedarf keiner Entscheidung. Selbst wenn entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten unterstellt würde, dass sich die Entscheidung über die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 [X.] mit der Entscheidung über eine solche nach § 15 Abs. 1 [X.] "auf andere Weise" erledigte (§ 43 Abs. 2 VwVfG), wofür allerdings nichts spricht, würde dies nichts daran ändern, dass der Erwerb der Staatsangehörigkeit weiterhin auf der Angehörigenbescheinigung vom März 2004 beruht, deren Unwirksamkeit ex nunc keinen Verlustgrund darstellen würde (vgl. § 17 [X.]).

cc) Die Ermessensentscheidung weist auch im Übrigen keine Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO zu Lasten der Klägerin auf. Insbesondere haben Ausgangs- und Widerspruchsbehörde bei der Abwägung der für und gegen eine Rücknahme sprechenden öffentlichen und privaten Belange alle nach Lage der Dinge maßgeblichen Umstände berücksichtigt und fehlerfrei abgewogen. Nachdem das Berufungsgericht davon ausgegangen ist, dass die Behauptung der Klägerin, sie habe im Vertrauen auf die [X.] den Abschluss einer privaten Altersvorsorge unterlassen, schon nicht hinreichend substantiiert ist, musste die Behörde diesen von der Klägerin nach Aktenlage erstmals im Klageverfahren geltend gemachten Umstand nicht nachträglich in ihre Ermessenserwägungen einbeziehen. Dass die Fehlerhaftigkeit der Statusfeststellung möglicherweise allein im Verantwortungsbereich der Behörde lag und der Klägerin nicht bekannt war, mindert nicht das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Rechtsordnung und der Verhinderung einer ungerechtfertigten Leistungsgewährung und führt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht zu einer Ermessensverdichtung zu ihren Gunsten.

3. Die im Widerspruchsverfahren abgeänderte Aufforderung zur Rückgabe der [X.] innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft der Rücknahmeentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 52 VwVfG i.V.m. § 1 Satz 1 [X.]. Danach kann die Behörde, wenn ein Verwaltungsakt unanfechtbar zurückgenommen ist, die aufgrund dieses Verwaltungsakts erteilten Urkunden oder Sachen, die zum Nachweis der Rechte aus dem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern. Dies kann unter der aufschiebenden Bedingung des Eintritts der Unanfechtbarkeit auch schon zusammen mit der Rücknahme verfügt werden. Auch die Zwangsmittelandrohung bezieht sich nach der Abänderung der Rückgabeverpflichtung durch die [X.] nur noch auf die Rückgabe der [X.]. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 20 i.V.m. § 27 SächsVerwVollstrG und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

4. [X.] beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Meta

1 C 25/14

28.05.2015

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Sächsisches Oberverwaltungsgericht, 8. Juli 2014, Az: 4 A 237/14, Urteil

§ 2 AsylVfG, § 3 AsylVfG, § 5 AsylVfG, § 100a BVFG, § 15 BVFG, § 18 BVFG, § 4 Abs 1 BVFG, § 6 BVFG, Art 116 Abs 1 GG, § 10 RuStAG, § 17 RuStAG, § 7 Abs 1 RuStAG, § 8 RuStAG, § 20 VwVfG, § 21 VwVfG, § 48 VwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28.05.2015, Az. 1 C 25/14 (REWIS RS 2015, 10480)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10480

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