Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.09.2014, Az. 36 W (pat) 1/10

36. Senat | REWIS RS 2014, 3113

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Gegenstand

Sortenschutzbeschwerdeverfahren – „Clematis florida fond memories“ – zur Frage der Neuheit – Zurückverweisung an das Bundessortenamt zur Fortsetzung des Eintragungsverfahrens


Tenor

In der Beschwerdesache

wegen Erteilung des Sortenschutzes für die Waldrebsorte Fond [X.].: [X.] 4

(hier: Beschwerde gegen [X.])

hat der 36. Senat (Beschwerdesenat für Sortenschutzsachen) des [X.] am 5. September 2014 durch die Vorsitzende Richterin [X.] sowie die Richterinnen [X.]. [X.], [X.].Univ. Dr. Münzberg und Bayer

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden die Beschlüsse des [X.] vom 15. Mai 2009 - Prüfungsabteilung 9 - und vom 5. November 2009 - Widerspruchsausschuss 9 - aufgehoben.

2. Die Sache wird an das Bundessortenamt zur Fortsetzung des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Am 23. April 2008 hat die Antragstellerin, Widerspruchsführerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Antragstellerin) Antrag auf Sortenschutz für die Pflanze (Waldrebesorte) Clematis florida mit der Bezeichnung „[X.]“ gestellt. Unter [X.] 9 des Anmeldeformulars ist angegeben:

2

„Vermehrungsmaterial oder Erntegut der Sorte wurde erstmalig am 1-jun-2004 unter der Bezeichnung: [X.] in (Staat) [X.] zu gewerblichen Zwecken an andere abgegeben.“

3

Daraufhin ist der Antrag mit Beschluss der Prüfungsabteilung 9 des Bundessortenamts vom 15. Mai 2009 zurückgewiesen worden, weil die Sorte nicht mehr neu sei, da Vermehrungsmaterial bereits vor der nach dem Sortenschutzgesetz zulässigen Jahresfrist innerhalb der [X.] zu gewerblichen Zwecken an Dritte abgegeben worden sei.

4

Gegen den am 25. Mai 2009 zur Post gegebenen Zurückweisungsbeschluss hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben, der am 16. Juni 2009 beim Bundessortenamt eingegangen ist. Zur Begründung führt sie aus, dass [X.] das [X.] von 1991 ([X.] 1998, 232 ff.) unterzeichnet habe. Nach der dort zur Neuheit getroffenen Regelung werde eine Sorte als neu angesehen, wenn sie im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in der der Antrag auf Sortenschutz gestellt wird, am Tag der Antragstellung nicht früher als ein Jahr und im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei nicht früher als vier Jahre oder im Fall von Bäumen und Reben nicht früher als sechs Jahre zum Zweck der Auswertung verkauft oder auf andere Weise an andere abgegeben worden sei. Demgegenüber stelle das [X.] Sortenschutzgesetz auf eine gewerbliche Verwertung innerhalb der [X.] ab. Im Hinblick auf das [X.] 1991 müsse die Neuheitsregelung im Sortenschutzgesetz aber so gelesen werden, dass der Begriff „Hoheitsgebiet der Vertragspartei“, vorliegend also [X.], an die Stelle von „[X.]“ trete, um einen Widerspruch zum [X.] 1991 zu vermeiden.

5

Der [X.] hat den Widerspruch mit Beschluss vom 5. November 2009 zurückgewiesen. Der Beschluss der Prüfungsabteilung sei rechtmäßig, da die angemeldete Sorte im Zeitpunkt ihrer Anmeldung nicht mehr neu im Sinne des Sortenschutzgesetzes gewesen sei.

6

Gegen diesen am 5. November 2009 zur Post gegebenen Widerspruchsbeschluss richtet sich die am 3. Dezember 2009 per Telefax beim Bundessortenamt eingegangene Beschwerde der Antragstellerin vom selben Tag. Sinngemäß begehrt sie die Aufhebung der vorgenannten Beschlüsse.

7

Der Präsident des Bundessortenamts ist dem Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 beigetreten. Er hat mit seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2011 auf die mit der Neuheitsregelung im Sortenschutzgesetz verfolgte gesetzgeberische Absicht hingewiesen, nationale Unterschiede im Vergleich zum gemeinschaftlichen Sortenschutz zu vermeiden.

8

Der 36. Senat ([X.]) des [X.] hat am 6. September 2012 die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen (B[X.]E 53, 277).

9

Auf die von der Antragstellerin eingelegte Rechtsbeschwerde hat der [X.] mit Beschluss vom 13. Januar 2014 – [X.] – den Beschluss des 36. Senats ([X.]) des [X.] vom 6. September 2012 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen ([X.], 355).

In dieser Entscheidung hat der [X.] ausgeführt

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Zurückweisung des am 23. April 2008 gestellten Sortenschutzantrags der Antragstellerin, mit der Begründung, dass die Sorte „Fond Memories“ bereits vor Beginn der gesetzlich normierten Jahresfrist, nämlich am 1. Juni 2004 gewerbsmäßig innerhalb der [X.] (in [X.]) in den Verkehr gebracht worden sei und aus diesem Grunde gemäß § 6 Abs. 1 SortSchG nicht mehr neu sei, ist zu Unrecht erfolgt.

§ 6 Abs. 1 SortSchG ist – wie der [X.] entschieden hat – völkerrechtskonform dahingehend auszulegen, dass - solange die in Art. 6 Abs. 3 der am 19. März 1991 revidierten Fassung des [X.] von Pflanzenzüchtungen aufgestellten (und bisher noch nicht gegebenen) Voraussetzungen für eine abweichende Bestimmung des Hoheitsgebiets noch nicht vorliegen - eine Sorte als neu gilt, wenn Pflanzen oder Pflanzenteile der Sorte mit Zustimmung des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers vor dem [X.] nicht oder nur innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr im Inland oder von vier Jahren (bei Reben und Baumarten sechs Jahren) im Ausland zu gewerblichen Zwecken an andere abgegeben worden sind.

Der Antrag auf Sortenschutz wurde am 23. April 2008 gestellt. Da die Antragstellerin die Sorte erst nach dem 23. April 2004, nämlich am 1. Juni 2004 in [X.] in den Verkehr gebracht hat, steht dies der Neuheit der Sorte gemäß § 6 Abs. 1 SortSchG in der gebotenen völkerrechtskonformen Auslegung nicht entgegen.

Die Sache wird gemäß § 36 SortSchG i. V. m. § 79 Abs. 3 Nr. 1 [X.] an das Bundessortenamt zur Fortsetzung des [X.] zurückverwiesen, weil das Bundessortenamt hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen für den begehrten Sortenschutz noch nicht endgültig ermittelt hat.

Meta

36 W (pat) 1/10

05.09.2014

Bundespatentgericht 36. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 05.09.2014, Az. 36 W (pat) 1/10 (REWIS RS 2014, 3113)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3113


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 36 W (pat) 1/10

Bundespatentgericht, 36 W (pat) 1/10, 05.09.2014.

Bundespatentgericht, 36 W (pat) 1/10, 06.09.2012.


Az. X ZB 18/12

Bundesgerichtshof, X ZB 18/12, 13.01.2014.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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(Das Sortenschutzrecht ist ein Recht i.S. des § 8 Nr. 1 Buchst. f Satz 1 …


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