Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.09.2012, Az. 36 W (pat) 1/10

36. Senat | REWIS RS 2012, 3409

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Gegenstand

Sortenschutzbeschwerdeverfahren – "Clematis florida fond memories" – keine Vereinbarkeit der Neuheitsregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 SortG (juris-Abkürzung: SortSchG 1985) mit der in Art. 6 Abs. 1 UPOV Übereinkommen 1991 (juris-Abkürzung: PflZSchÜbk) getroffenen Neuheitsregelung - zur Rechtmäßigkeit einer auf auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 SortG (juris-Abkürzung: SortSchG 1985) gestützten Zurückweisung einer Anmeldung


Leitsatz

Clematis florida fond memories

1. Die Neuheitsregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 SortG (juris-Abkürzung: SortSchG 1985) ist mit der in Art. 6 Abs. 1 UPOV Übereinkommen 1991 (juris-Abkürzung: PflZSchÜbk) getroffenen Neuheitsregelung nicht vereinbar.

2. Eine auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 SortG  (juris-Abkürzung: SortSchG 1985) gestützte Zurückweisung einer Anmeldung ist gleichwohl rechtmäßig, da der völkerrechtliche Verstoß nicht dazu führt, dass § 6 Abs. 1 Nr. 1 SortG  (juris-Abkürzung: SortSchG 1985) nichtig oder nicht anwendbar ist.

Tenor

In der Beschwerdesache

wegen Erteilung des Sortenschutzes für die Waldrebsorte Fond [X.].: [X.] 4

(hier: Beschwerde gegen [X.])

hat der 36. Senat (Beschwerdesenat für Sortenschutzsachen) des [X.] am 6. September 2012 durch den Vorsitzenden [X.], [X.] [X.]. Dr. [X.] sowie die Richterinnen Dipl.-Chem. [X.] und Bayer

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bundessortenamts – Widerspruchsausschuss 9 – vom 5. November 2009 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

[X.]

1

Am 23. April 2008 hat die Antragstellerin, Widerspruchsführerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Antragstellerin) Antrag auf Sortenschutz für die Pflanze (Waldrebesorte) Clematis florida mit der Bezeichnung „[X.]“ gestellt. Unter [X.] 9 des Anmeldeformulars ist angegeben: „Vermehrungsmaterial oder Erntegut der Sorte wurde erstmalig am 1-jun-2004 unter der Bezeichnung [X.] in [X.] zu gewerblichen Zweck an andere abgegeben“. Daraufhin ist der Antrag mit Beschluss der Prüfungsabteilung 9 des [X.] vom 15. Mai 2009 zurückgewiesen worden, weil die Sorte nicht mehr neu sei, da Vermehrungsmaterial bereits vor der nach dem Sortenschutzgesetz zulässigen Jahresfrist innerhalb der [X.] zu gewerblichen Zwecken an Dritte abgegeben worden sei.

2

Gegen den am 25. Mai 2009 zur Post gegebenen Zurückweisungsbeschluss hat die Antragstellerin Widerspruch erhoben, der am 16. Juni 2009 beim [X.]sortenamt eingegangen ist. Zur [X.]ündung führt sie aus, dass [X.] das [X.] von 1991 unterzeichnet habe. Nach der dort zur Neuheit getroffenen Regelung werde eine Sorte als neu angesehen, wenn sie im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in der der Antrag auf Sortenschutz gestellt wird, am Tag der Antragstellung nicht früher als ein Jahr und im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei nicht früher als vier Jahre oder im Fall von Bäumen und Reben nicht früher als sechs Jahre zum Zweck der Auswertung verkauft oder auf andere Weise an andere abgegeben worden sei. Demgegenüber stelle das [X.] Sortenschutzgesetz auf eine gewerbliche Verwertung innerhalb der [X.] ab. Im Hinblick auf das [X.] 1991 müsse die Neuheitsregelung im Sortenschutzgesetz aber so gelesen werden, dass der [X.]iff „Hoheitsgebiet der Vertragspartei“, vorliegend also [X.], an die Stelle von „[X.]“ trete, um einen Widerspruch zum [X.] 1991 zu vermeiden.

3

Der [X.] hat den Widerspruch mit Beschluss vom 5. November 2009 zurückgewiesen. Der Beschluss der Prüfungsabteilung sei rechtmäßig. Die angemeldete Sorte sei im Zeitpunkt ihrer Anmeldung nicht mehr neu im Sinne des Sortenschutzgesetzes gewesen, dessen Vorschrift über die Neuheit nicht im Widerspruch zu den Regeln des [X.]s 1991 stehe. Die Einwendungen der Antragstellerin, dass dieses Übereinkommen in [X.] nicht richtig umgesetzt worden sei, träfen nicht zu. [X.] habe nämlich von der im [X.] 1991 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, nach der Vertragsstaaten, die Mitglieder derselben zwischenstaatlichen Organisation seien, Handlungen im Hoheitsgebiet dieser Organisation mit Handlungen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet gleichstellen können. Der [X.] Gesetzgeber habe damit erreichen wollen, dass zwischen dem nationalen und dem gemeinschaftlichen Sortenschutz keine Unterschiede bestehen.

4

Gegen diesen am 5. November 2009 zur Post gegebenen Widerspruchsbeschluss richtet sich die am 3. Dezember 2009 per Telefax beim [X.]sortenamt eingegangene Beschwerde der Antragstellerin vom selben Tag. Sie macht weiterhin die fehlerhafte Umsetzung des [X.]s 1991 geltend. Sie ist der Auffassung, dass die [X.] Regelung die Voraussetzungen verkannt habe, unter denen eine Abweichung von der Neuheitsregelung des [X.]s 1991 möglich sei. Das Sortenschutzgesetz stehe insoweit im klaren Widerspruch zu diesem übergeordneten internationalen Abkommen, weshalb die im [X.] 1991 enthaltene Regelung über die Neuheit unmittelbar anwendbar sei.

5

Art. 6 Abs. 1 und 3 [X.] 1991 lauten:

6

„Artikel 6

7

Neuheit

8

(1) [

9

i) im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, in der der Antrag eingereicht worden ist, nicht früher als ein Jahr und

ii) im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei als der, in der der Antrag eingereicht worden ist, nicht früher als vier Jahre oder im Fall von Bäumen und Reben nicht früher als sechs Jahre

durch den Züchter oder mit seiner Zustimmung zum Zwecke der Auswertung der Sorte verkauft oder auf andere Weise an andere abgegeben wurde.

(2) [

(3) [

§ 6 Abs. 1 [X.] in der Fassung vom 19. Dezember 1997 lautet:

㤠6 Neuheit

Eine Sorte gilt als neu, wenn Pflanzen oder Pflanzenteile der Sorte mit Zustimmung des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers vor dem [X.] nicht oder nur innerhalb folgender Zeiträume zu gewerblichen Zwecken an andere abgegeben worden sind:

1.

innerhalb der [X.] ein Jahr,

2.

außerhalb der [X.] vier Jahre, bei Rebe (Vitis L.) und Baumarten sechs Jahre.“

Der Präsident des [X.] ist dem Beschwerdeverfahren mit Schreiben vom 14. Dezember 2009 beigetreten. Er verweist mit seiner Stellungnahme nochmals auf die mit der Neuheitsregelung im Sortenschutzgesetz verfolgte gesetzgeberische Absicht, nationale Unterschiede im Vergleich zum gemeinschaftlichen Sortenschutz zu vermeiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

I[X.]

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

A. Die Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] des [X.] vom 5. November 2009 ist zulässig, sie ist insbesondere bei der richtigen Stelle und fristgemäß eingelegt worden.

[X.] Die Beschwerde ist am 3. Dezember 2009 beim [X.]sortenamt eingelegt worden. Nach § 34 Abs. 1 [X.] finden gegen die Beschlüsse der Widerspruchsausschüsse des [X.] die Beschwerde zwar „an“ das [X.] statt. Dies bedeutet entgegen der sich aus der gesetzlichen Formulierung zunächst aufdrängenden Vermutung nicht, dass die Beschwerde beim [X.] einzureichen wäre (so auch die wohl h. M.). Im Hinblick auf die Abhilfemöglichkeit, die sich aus § 73 Abs. 2 S. 1 [X.] ergibt (Leßmann/Würtenberger [X.] und europäisches Sortenschutzrecht, 2. Aufl. 2009, 5 Rn 304), ist die Beschwerde beim [X.]sortenamt einzulegen.

I[X.] Die Beschwerde ist nach § 36 [X.], § 73 Abs. 2 S. 1 [X.] innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses einzulegen. Außerdem ist innerhalb einer vom [X.]sortenamt bestimmten Frist die Beschwerdegebühr zu entrichten. Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

1. Eine vorschriftsmäßige Zustellung ist im vorliegenden Fall allerdings nicht feststellbar. Die gemäß § 21 [X.] i. V. m. § 69 Abs. 2 S. 1 VwVfG, § 1 Abs. 2 [X.] erforderliche Zustellung des Beschlusses des [X.] vom 5. November 2009 durch das [X.]sortenamt als einer [X.]behörde muss gem. § 1 Abs. 1 [X.] nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes erfolgen. Im vorliegenden Fall ist die Zustellung per Einschreiben durch Aufgabe zur Post erfolgt.

Dies entspricht nicht der Regelung in § 9 [X.] in der bis 2. Mai 2011 gültigen Fassung vom 11. Dezember 2008, da der gemäß § 15 Abs. 2 [X.] bestellte Inlandsvertreter der Beschwerdeführerin seinen Geschäftssitz in den [X.], also im Ausland, hatte. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 [X.] a.F. kann die Zustellung ins Ausland nur durch Einschreiben mit Rückschein erfolgen. Dies ist ausweislich der Stellungnahme des [X.] vom 14. Januar 2011 weder im Falle des [X.] noch bei dem vorangegangenen Widerspruchsbeschluss geschehen.

Ist ein Dokument unter Verletzung zwingender [X.] zugegangen, gilt es nach § 8 [X.] als in dem Zeitpunkt zugestellt, in dem es dem [X.] tatsächlich zugegangen ist. Dies war laut [X.] der 9. November 2009, so dass die durch Telefax vom 3. Dezember 2009 eingegangene Beschwerde rechtzeitig innerhalb der 1-Monats-Frist des § 73 Abs. 2 S. 1 [X.] eingelegt worden ist.

2. Innerhalb der vom [X.]sortenamt bis zum 29. Juli 2007 bestimmten Frist ist die Beschwerdegebühr von 500,– € (§ 34 Abs 1 .Hs. 2 [X.], Nr. 401 100 Nr. 5 Anlage zu § 2 PatKostG) beim [X.]sortenamt eingegangen, nämlich am 7. Juli 2009, und dort auf ein Verwahrkonto genommen worden.

B. Die Beschwerde ist nicht begründet.

Das [X.]sortenamt hat den Widerspruch gegen die Zurückweisung des Antrags auf Sortenschutz zutreffend zurückgewiesen. Sowohl der Zurückweisungsbeschluss vom 15. Mai 2009 als auch der Widerspruchsbeschluss vom 5. November 2009 entsprechen der am Anmeldetag geltenden Regelung des Sortenschutzgesetzes ([X.] vom 19. Dezember 1997, im Folgenden: [X.], die mit der jetzt geltenden im Wesentlichen inhaltsgleich ist) und sind rechtmäßig. Ausweislich des am 23. April 2008 beim [X.]sortenamt eingegangenen [X.]s ist das Pflanzenmaterial der angemeldeten Sorte weit vor der einjährigen [X.] nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.], die am 23. April 2007 zu laufen begonnen hat, innerhalb der [X.], nämlich erstmalig am 1. Juni 2004 in [X.] verbreitet worden, und gilt daher nicht mehr als neu. § 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ist rechtsgültig, obwohl die Vorschrift nach Ansicht des Senats gegen die völkerrechtlichen Verpflichtungen verstößt, die [X.] zum einen durch die Unterzeichnung und Ratifizierung des [X.] vom 2. Dezember 1961 ([X.]) eingegangen ist und zum anderen durch Unterzeichnung und Ratifizierung der durch die Revisionen des [X.] beschlossenen Änderungen (im Folgenden [X.] mit Jahreszahl der Unterzeichnung).

[X.] Der Widerspruch gegen den Zurückweisungsbeschluss war zulässig. Das [X.] regelt das Widerspruchsverfahren nicht ausdrücklich, sondern setzt es vielmehr voraus, wie sich aus §§ 18 Abs. 1 Nr. 2 [X.] (Bildung von Widerspruchsausschüssen), 18 Abs. 3 [X.] (Entscheidung über Widersprüche), 33 Abs. 5 [X.] (Erstattung der Widerspruchsgebühr bei erfolgreichem Widerspruch), 34 Abs. 1 [X.] (Beschwerde gegen Beschlüsse der Widerspruchsabteilungen) ergibt.

1. Die Widerspruchsfrist ist gewahrt. Der Widerspruch ist 1 Monat nach Bekanntgabe des Zurückweisungsbeschlusses einzulegen (§ 70 Abs. 1 VwGO). Nachdem auch für das Verfahren der Prüfabteilungen die Vorschriften für das förmliche Verwaltungsverfahren gelten, § 21 [X.], hätte der Zurückweisungsbeschluss der Prüfungsabteilung 9 des [X.] vom 15. Mai 2009 nach dem [X.] aus den o. g. Gründen wiederum nur per Einschreiben mit Rückschein erfolgen dürfen. Dies ist nicht geschehen, vielmehr wurde auch dieser Beschluss nur als einfaches Einschreiben übermittelt. Nachdem der [X.] vom 3. Juni 2009 am 8. Juni 2009 beim [X.]sortenamt eingegangen ist und in diesem Schreiben der Zugang des Zurückweisungsbeschlusses bestätigt wird, ist der Zustellungsmangel in jedem Fall geheilt. Unabhängig davon, dass sich vorliegend nicht feststellen lässt, wann die Anmelderin tatsächlich eine Beschlussausfertigung erhalten hat, ist der am 8. Juni 2009 beim [X.]sortenamt eingegangene Widerspruch in jedem Fall auch rechtzeitig. Der Beschluss ist ausweislich des Vermerks auf dem zugehörigen Anschreiben vom 15. Mai 2009 am 25. Mai 2009 zur Post gegeben worden, kann also die Vertreter der Antragstellerin nicht vor dem 25. Mai 2009 erreicht haben. Gleiches gilt, wenn man mit dem [X.]sortenamt erst das Schreiben vom 17. Juni 2009 als Widerspruch ansieht, das am 19. Juni 2009 eingegangen ist.

2. Die nach dem Gebührenverzeichnis Nr. 124 124.1 - 124. 3 im Widerspruchsverfahren nach einer entsprechenden Aufforderung des [X.] innerhalb eines Monats zu bezahlende Widerspruchsgebühr (vgl. § 27 Abs. 2; Keukenschrjiver, Sortenschutzgesetz 2001, § 28 Rn. 9) hat die Beschwerdeführerin ebenfalls rechtzeitig entrichtet. Die Aufforderung erging am 29. Juni 2009, die Einzahlung der Gebühr erfolgte am 7. Juli 2009.

I[X.] Der Widerspruch wurde auch zu Recht zurückgewiesen, weil die angemeldete Sorte im Zeitpunkt ihrer Anmeldung am 23. April 2008 aufgrund ihrer gewerblichen Abgabe in Großbritannien am 1. Juni 2004 nicht mehr neu im Sinn von § 6 Abs. 1 [X.] war, die Übergangsvorschrift des § 41 Abs. 5 [X.] nicht einschlägig ist, da der [X.] weit über einem Jahr nach Inkrafttreten des [X.] lag, und das [X.]sortenamt somit den [X.] zurückzuweisen verpflichtet war.

Der Gültigkeit von § 6 Abs. 1 [X.] steht die von der Anmelderin nach Ansicht des Senats zu Recht gerügte Unvereinbarkeit dieser Vorschrift mit dem [X.] in der Fassung des [X.]s 1991, das in [X.] nach Art. 59 Abs. 2 S. 1 GG durch Gesetz innerstaatliche Geltung erlangt hat, nicht entgegen.Diese Unvereinbarkeit beruht darauf, dass in § 6 Abs. 1 [X.] entgegen der Vorgaben durch Art. 6 Abs. 1 [X.] 1991 sowie aller vorangegangenen Regelungen des [X.] für neuheitsschädliche Handlungen nicht an das Hoheitsgebiet des [X.] angeknüpft wird, sondern nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut auf das Gebiet der [X.]/Union.Darüber hinaus hat der [X.] Gesetzgeber für seine Regelung mit Art. 6 Abs. 3 [X.] 1991 eine Vertragsvorschrift angezogen, die sich nicht an einen einzelnen nationalen Gesetzgeber wendet.

1. 1961 kam das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (PflZÜ) zustande, das am 2. Dezember 1961 u. a. von [X.] unterzeichnet wurde. Mit Vertragsgesetz vom 10. Mai 1968 hat der [X.] diesem Übereinkommen zugestimmt ([X.] Nr. 22 vom 16. Mai 1968; [X.] 1968, 250). Das Übereinkommen ist gem. Art. 31 PflZÜ am 10. August 1968 in [X.] getreten, nachdem das Vereinigte Königreich, die [X.] und [X.] es ratifiziert hatten.

In Art. 27 [X.] ist die regelmäßige Revision des Übereinkommens geregelt, wobei revidierte Fassungen für die Verbandsstaaten, die sie ratifiziert haben, in [X.] treten, wenn sie von 5/6 der Verbandsstaaten ratifiziert worden sind, Art. 27 Abs. 4 (vgl. auch [X.] 1968, 250 ff, 266). Das Übereinkommen wurde am 10. November 1972, am 23. Oktober 1978 und am 19. März 1991 überarbeitet, um technologische Entwicklungen in der Pflanzenzüchtung und Erfahrungen mit der Anwendung des Übereinkommens zu berücksichtigen.

Der Zusatzakte vom 10. November 1972 hat der [X.] mit Gesetz vom 24. März 1976 zugestimmt ([X.] 1976, 161f). Die Zusatzakte ist für [X.] am 11. Februar 1977 in [X.] getreten (BGBl. [X.]) und enthält keine für das Verfahren relevanten Änderungen.

Am 23. Oktober 1978 ist das [X.] erneut revidiert worden, u. a. um weiteren [X.] den Beitritt zu erleichtern ([X.] 1984, 351 ff). Die [X.] [X.] hat dieser Fassung mit Gesetz vom 28. August 1984 zugestimmt ([X.] 1984, 351). Das [X.] 1978 ist für [X.] am 12. April 1986 in [X.] getreten (BGBl. 1986 II S. 782.)

Dem [X.] vom 19. März 1991 hat der [X.] mit Gesetz vom 25. März 1998 zugestimmt ([X.] 1998, 232), es ist am 25. Juli 1998 für die [X.] [X.] in [X.] getreten (BGBl. [X.] S. 2493).

2. Ziel des PflZÜ war und ist es, in den Vertragsstaaten (jetzt: Vertragsparteien) für einen einheitlichen Schutz der züchterischen Leistung zu sorgen, die in der Schaffung einer neuen Pflanze liegt. Dieser Schutz soll nach einheitlichen und klar umrissenen Grundsätzen geschaffen werden, um auf diese Weise das Recht des geistigen Eigentums so fortzuentwickeln, dass es Pflanzenzüchtungen schützt und damit die Entwicklung neuer Pflanzensorten begünstigt. Inhalt und Art des Rechts werden im PflZÜ festgelegt (vgl. Präambel; Art. 1 Abs. 1 PflZÜ; Denkschrift [X.] 1968, 262 ff). Allein dem Züchter soll das Recht vorbehalten bleiben, Vermehrungsgut seiner Sorte gewerbsmäßig zu nutzen. Art. 6 PflZÜ regelt die Voraussetzungen für die Erlangung des Schutzrechts insofern abschließend, als Sortenschutz nur gewährt werden kann, wenn die Sorte neu, hinreichend homogen, in ihren wesentlichen Merkmalen hinreichend beständig und mit einer Sortenbezeichnung gekennzeichnet ist. Das PflZÜ soll allerdings den Schutz nicht selbst gewähren. Vielmehr obliegt es den einzelnen Verbandsstaaten, ihn nach eigenen nationalen Vorschriften zu bestimmen. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss aber durch ein amtliches Prüfungsverfahren festgestellt werden, nach dessen erfolgreichem Abschluss entweder ein Patent oder ein besonderes Schutzrecht durch die nationalen Erteilungsbehörden zuerkannt wird (Art. 7 PflZÜ; vgl. auch Denkschrift a. a. [X.], 262), wobei den einzelnen Vertragsstaaten bezüglich der einzuhaltenden Formalien (vgl. Art. 6 Abs. 2, 2. Hs PflZÜ) und auch hinsichtlich der Schutzdauer (Art. 8 Abs. 3 PflZÜ) ein Regelungsspielraum eingeräumt wird. Mit anderen Worten: das PflZÜ gebietet es den Vertragsstaaten, die Leistungen der Züchter anzuerkennen, indem sie ihnen ein Eigentumsrecht anbieten, und zwar auf der Grundlage klar umrissener Grundsätze, die in dem Übereinkommen vorgegeben sind (vgl. UPOV-Veröffentlichung Nr. 437, Ausgabe 8 vom 8. Dezember 2011). Vor diesem Hintergrund wurde das PflZÜ durch das UPOV-Übereinkommen vom 23. Oktober 1978 vor allem mit dem Ziel revidiert, weiteren [X.] den Beitritt zu erleichtern. Dem Übereinkommen waren nicht so viele [X.] beigetreten, wie es für den Gedanken des Schutzes der Züchterrechte erforderlich gewesen wäre. Der Grund hierfür lag darin, dass mehrere [X.], die Interesse am Beitritt bekundet hatten, sich angesichts ihrer geltenden Rechtsnormen, in die eine übereinkommenskonforme Anpassung erhebliche, u. U. nicht durchsetzbare Eingriffe erfordert hätte, zu einem Beitritt außerstande gesehen haben ([X.] 1984, 351 ff; Denkschrift, [X.] 1984, 359). Ziel des UPOV-Übereinkommens 1991 war es in erster Linie, Entwicklungen Rechnung zu tragen, die sich aus neuen Züchtungs- und Produktionsformen, der Internationalisierung von Züchtung und Handel und allgemeinen Entwicklungen im gewerblichen Rechtsschutz ergeben haben (Denkschrift [X.] 1998, 240). Voraussetzung für die Zustimmung zur revidierten Fassung und für die geplante Ratifizierung ist laut Denkschrift die Angleichung des nationalen Rechts an die durch die Revision geänderten Regelungen des Übereinkommens. Änderungsbedarf wird insbesondere durch … , Art. 6 … Neuheit … des Übereinkommens ausgelöst (a. a. [X.] 241).

3. Der [X.] Gesetzgeber hat in Erfüllung seiner Umsetzungs- und Anpassungsverpflichtung an das PflZÜ das [X.] 1968 erlassen (vgl. amtl. [X.]. [X.] 1968, 215 „[X.] Gründe für die Reform“: „Um die Konvention … in der [X.] durchzuführen, ist eine Änderung des geltenden Sortenschutzrechts notwendig,…“ und „I[X.] Materielle Voraussetzungen und Inhalt des Sortenschutzes“, wonach die neuen Vorschriften im Hinblick auf die Übereinkunft erheblich von den davor geltenden Regelungen abwichen, insbesondere bei dem vom nationalen zur Weltneuheit erweiterten Neuheitsbegriff), und dieses später durch das [X.] 1985 und das Sortenschutzänderungsgesetz von 1997 an die Änderungen des Übereinkommens angepasst. Wie die Auslegung des PflZÜ ergibt, liegt allerdings bei der im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Anmeldung geltenden Regelung des § 6 Abs. 1 [X.] 1997 keine Anpassung, sondern eine vertragswidrige Abweichung vor, die sich in der derzeit geltenden Fassung vom 9. Dezember 2010 fortsetzt (a. A. wohl Leßmann/Würtenberger a. a. O, § 2 Rdn. 138). Die [X.]ündung, es sei die gesetzgeberische Absicht gewesen, nationale Unterschiede im Vergleich zum gemeinschaftlichen Sortenschutz zu vermeiden, trägt nicht. Auf Art. 6 Abs. 3 UPOV-Übereinkommen 1991 kann sie nicht gestützt werden, wobei es weniger darauf ankommt, ob es sich hierbei um eine eng auszulegende Ausnahmevorschrift handelt, wie die Anmelderin in der Beschwerdebegründung ausführt. Ausschlaggebend ist vielmehr, dass die in Art. 6 Abs. 3 UPOV-Übereinkommen geforderten Voraussetzungen nach Ansicht des Senats nicht erfüllt sind.

3.1. Ausgangspunkt für die Auslegung völkerrechtlicher Verträge ist nach der Regelung in Art. 31 Abs. 1 der Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 ([X.]) deren Wortlaut, der in authentischer Weise den Willen der Vertragsparteien zum Ausdruck bringt. Der Vertrag ist in Übereinstimmung mit der allgemeinen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Ziels und Zwecks auszulegen. Zur ergänzenden Vertragsauslegung können die Entstehungsgeschichte, die Vorarbeiten sowie sonstige Vertragsmaterialien herangezogen werden, u. a. um die Auslegung des Vertragswortlautes zu bestätigen (Art. 32 [X.]; [X.]/von [X.], Völkerrecht, 12. Aufl. 2009, § 4 Rn 81 ff, 83, 84; [X.] (Hrsg) Völkerrecht, 5. Aufl. 2010, 1. Abschnitt, Rn 123 ff). In engem Zusammenhang mit der teleologischen Auslegung steht der Effektivitätsgrundsatz, nach dem sicherzustellen ist, dass die Auslegung nach Ziel und Zweck des Vertrages erfolgt (Stein/von [X.] a. a. [X.]).

3.1.1. Hinsichtlich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevanten Neuheitsregelung ergibt sich hierbei aus Art. 6 Abs. 1 b) PflZÜ zunächst, dass das [X.] einer Pflanze an sich ihrer Neuheit nicht entgegensteht. Dies gilt aber nicht, wenn in dem Zeitpunkt, in dem Sortenschutz in einem Verbandsstaat beantragt wurde, die Sorte bereits mit Zustimmung des Züchters oder seines Rechtsnachfolgers im Hoheitsgebiet des [X.] oder seit mehr als vier Jahren im Hoheitsgebiet eines anderen Staates feilgehalten oder gewerbsmäßig vertrieben worden war. Diesem auch in allen folgenden Revisionen des Übereinkommens enthaltenen Grundsatz liegt das Ziel der Verbandsmitglieder zugrunde, es zu verhindern, dass für Sorten, die aufgrund einer kommerziellen Nutzung durch den Anmelder in dem Staat, in dem sie angemeldet wird, bereits Allgemeingut geworden sind, noch Schutz begründet werden kann und der Anmelder dann noch von seinem Ausschließungsrecht Gebrauch machen könnte. Mit der Möglichkeit, die Sorte vor der Anmeldung im Inland [X.] vertreiben zu können, soll es dem Züchter ermöglicht werden, die Sorte zunächst im Ausland zu erproben und erst später im Inland anzumelden (vgl. Denkschrift zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961, [X.] 1968, 262 ff, 264).

Der [X.] Gesetzgeber hat diese Regelung durch § 2 Abs. 3 [X.] 1968 umgesetzt. Danach stand es der Neuheit einer Sorte nicht entgegen, dass sie selbst allgemein bekannt war, es sei denn, dass sie im Anmeldezeitpunkt im Geltungsbereich des [X.] bereits gewerbsmäßig vertrieben worden war oder seit mehr als vier Jahren außerhalb dieses Geltungsbereichs (vgl. [X.] 1968, 204).

3.1.2. Nach dem PflZÜ in der Fassung des UPOV-Übereinkommens vom 23. Oktober 1978 ist – soweit für das vorliegende Verfahren relevant – bezüglich der [X.] die Regelung beibehalten worden, dass die Sorte, um neu zu sein, am [X.] im [X.] nicht mit Zustimmung des Züchters feilgehalten oder gewerbsmäßig vertrieben worden sein darf. Neu hinzugekommen ist die (fakultative) Möglichkeit, in nationalen Regelungen eine [X.] von 1 Jahr vorzusehen, Art. 6 Abs 1 b) i) (vgl. [X.] 1984, 351 ff, 353), was mit Rücksicht auf in einigen [X.] bereits bestehende entsprechende Regelungen eingeführt worden ist (vgl. Denkschrift, [X.] 1984. 359 ff, 360). Innerhalb dieser Frist liegende Handlungen im Inland berühren danach die Neuheit der angemeldeten Sorte nicht.

Mit § 6 Abs. 1 in der Fassung des [X.] vom 11. Dezember 1985 hat der [X.] Gesetzgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, für das [X.] [X.] 1985 die einjährige [X.] einzuführen (amtl. [X.]., [X.] 1986, 138), wobei für diese Frist ein gewerbliches Inverkehrbringen im Geltungsbereich des [X.] maßgeblich war, für die vierjährige (oder für langsam wachsende Pflanzen eine sechsjährige, vgl. Abs. 2) [X.] ein gewerbliches Inverkehrbringen außerhalb des Geltungsbereichs des [X.] 1985 (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 [X.] 1985, vgl. [X.] 1986, 129).

3.2. Bezüglich des in der Präambel zum PflZÜ formulierten Ziels, einheitliche und klar umrissenen Grundsätze für den Sortenschutz zu schaffen, ergibt sich unter Berücksichtigung der Entwicklung des Übereinkommens daher für das Eintragungskriteriums der Neuheit der Wille der Vertragsstaaten, die Gewährung von nationalem Sortenschutz nur an solchen gewerbsmäßigen Handlungen scheitern zu lassen, die in dem Land, für den Sortenschutz erlangt werden soll, dazu führen, dass die Sorte dort zum Allgemeingut geworden ist, was spätestens nach Ablauf einer kurzen [X.] von einem Jahr angenommen wird. Auf der anderen Seite sollen außerhalb des Schutzgebiets längere [X.] Tests ermöglichen.

An diesen Grundsätzen hat das [X.] 1991 nichts geändert.

3.2.1. Neben den zur Erfüllung der oben unter 2. dargestellten Ziele notwendigen Änderungen enthält das UPOV-Übereinkommen 1991 als weitere wesentliche Neuerung, dass zwischenstaatlichen Organisationen die Möglichkeit eingeräumt wird, dem UPOV-Übereinkommen als Mitglied beizutreten. Voraussetzung ist nach Art. 34 Abs. 1 b) UPOV-Übereinkommen 1991, dass diese Organisation (u. a.) über ein eigenes für alle ihre Mitgliedsstaaten verbindliches Recht für die Erteilung und den Schutz von Züchterrechten verfügen (Art. 34 Abs. 1 b ii), wie dies bei der Europäischen Gemeinschaft mit der [X.] der Fall ist (vgl. amtl. [X.]. zum SortÄndG 1997, [X.]. 13/7038, [X.]).

Vor dem Hintergrund dieser Möglichkeit erfolgte u. a. eine Anpassung der [X.]iffsbestimmungen in Art. 1 vii) [X.] 1991. Danach bedeutet Hoheitsgebiet im Zusammenhang mit einer Vertragspartei, die ein Staat ist, das Hoheitsgebiet dieses Staates. Wenn die Vertragspartei eine zwischenstaatliche Organisation ist, ist Hoheitsgebiet das Gebiet, in dem der diese zwischenstaatliche Organisation gründende Vertrag Anwendung findet.

3.2.2. Der in der Denkschrift zum UPOV-Übereinkommen 1991 angesprochene von der die Neuheit betreffenden Vorschrift des Art. 6 UPOV-Übereinkommen 1991 veranlasste Änderungsbedarf (a. a. [X.], 241) bestand objektiv nicht. Die die Neuheit betreffenden Regelungen sind durch das UPOV-Übereinkommen 1991 grundsätzlich sowohl hinsichtlich der Fristen als auch hinsichtlich der Unterscheidung der maßgeblichen Verbreitungsgebiete unverändert geblieben (Art. 6 Abs. 1 i und ii; vgl. auch [X.] 1998, 232 ff, 234). Es erfolgte lediglich eine Anpassung des Wortlauts im Hinblick auf die genannte Öffnung der Mitgliedschaft für zwischenstaatliche Organisationen. Außerdem ist die einjährige [X.] für ein Inverkehrbringen im jeweiligen Hoheitsgebiet nach dem UPOV-Übereinkommen 1991 nicht mehr in das gesetzgeberische Belieben der Vertragsparteien gestellt. Vielmehr ist eine solche [X.] verbindlich vorzusehen (Denkschrift, [X.] 1998, 240 ff, 242; siehe auch von [X.]/[X.] [X.]. 1991, 508). Keine prinzipielle Änderung der Neuheitsregelung beinhaltet der mit „zum Zwecke des Absatzes 1 alle Vertragsparteien, die Mitgliedstaaten derselben zwischenstaatlichen Organisation sind, gemeinsam vorgehen können, um Handlungen in Hoheitsgebieten der Mitgliedstaaten dieser Organisation mit Handlungen in ihrem jeweiligen eigenen Hoheitsgebiet gleichzustellen, sofern dies die Vorschriften dieser Organisation erfordern.

3.3. § 6 Abs. 1 [X.] in der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Fassung ist durch das Sortenschutzänderungsgesetz 1997 vom 17. Juli 1997 (SortÄndG 1997) eingeführt worden. Diese Vorschrift entspricht nicht den vom [X.]n Gesetzgeber zu beachtenden Vorgaben des UPOV-Übereinkommens 1991. In § 6 Abs. 1 [X.] sind zwar die Fristen beibehalten worden, innerhalb derer eine kommerzielle Verwertung neuheitsschädlich ist. Entgegen Art. 6 Abs. 1 UPOV-Übereinkommen 1991 stellt § 6 Abs. 1 [X.] für die nationale Anmeldung aber bezüglich des Hoheitsgebiets nicht mehr auf [X.], sondern auf das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft ab. § 6 Abs. 1 [X.] steht damit im Gegensatz zu der entsprechenden Regelung und zum Vertragszweck des PflZÜ, einen für alle Verbandsangehörigen einheitlichen Grundsätzen folgenden Schutz für Sorten zu schaffen. § 6 Abs. 1 [X.] benachteiligt im Gegensatz zu den Regelungen in anderen, ebenfalls der Europäischen Union angehörenden Verbandsstaaten solche Anmelder, die, wie im vorliegenden Fall, nationalen Schutz für eine Sorte in [X.] begehren, und die Sorte entsprechend den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 ii) PflZÜ i.d.F. UPOV-Übereinkommens 1991 während der vier- oder sechsjährigen [X.] zwar in Bezug auf den [X.] [X.] im Ausland, aber im Gebiet der Europäischen Union abgegeben haben.

In der amtlichen [X.]ündung der Neuregelung in § 6 Abs. 1 [X.] in der Fassung des [X.] 1997 beruft sich der Gesetzgeber dabei auf das [X.] 1991 (amtl. [X.]. zum [X.] 1997, [X.]. 13/7038, [X.] ff, 12): „Für den räumlichen Bereich des neuheitsschädlichen Abgebens wird im Hinblick auf Artikel 6 Abs. 3 des Übereinkommens und Artikel 10 Abs. 1 der [X.] künftig statt auf das Inland auf das Gebiet der [X.] abgestellt.“

Die Abweichung in § 6 Abs. 1 [X.] von der in Art. 6 Abs. 1 [X.] 1991 für den nationalen Sortenschutz grundsätzlich getroffenen Regelung für die räumliche Geltung der [X.]en lässt sich jedoch entgegen der Auffassung des Gesetzgebers in der amtlichen [X.]ündung zum [X.] 1997 weder auf Art. 6 Abs. 3 [X.] 1991 stützen, da die dort genannten Kriterien nicht erfüllt sind, noch auf die Verordnung ([X.]) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz ([X.]).

3.3.1. Art. 6 Abs. 3 UPOV-Übereinkommen 1991 stellt darauf ab, dass (1) der Zweck des Abs. 1 eine Gleichstellung der neuheitsschädlichen Handlungen im nationalen und im Hoheitsgebiet der zwischenstaatlichen Organisation erfordert, und zwar (2) aufgrund der Vorschriften der zwischenstaatlichen Organisation. Ausweislich der Denkschrift zum UPOV-Übereinkommen 1991 ist Art. 6 Abs. 3 „eine Folgeregelung zu Art. 1 vii)) und wird es der Europäischen Gemeinschaft ermöglichen, das Gebiet der Gemeinschaft für die Anwendung dieser Bestimmung wie das Inland der Mitgliedstaaten zu behandeln“ ([X.] 1998, 240 ff, 242).

(1) Dass es der Zweck des Art. 6 Abs. 1 UPOV-Übereinkommens 1991 erforderte, für das nationale [X.] Sortenschutzrecht den räumlichen Geltungsbereichs für neuheitsschädliches Abgeben auf das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft/Union auszudehnen, ist nicht ersichtlich und lässt sich auch der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Nach Ansicht des Senats kann die Vorschrift des Art. 6 Abs. 3 UPOV-Übereinkommen 1991 nicht dahin ausgelegt werden, dass es schon ausreicht, wenn ein Land, das einer solchen zwischenstaatlichen Organisation angehört, es für lediglich wünschenswert hält, dass für das nationale Sortenschutzrecht und das gemeinschaftliche Sortenschutzrecht keine Unterschiede bestehen sollten, selbst wenn man unter „erfordert“ nicht „zwingend erfordert“ versteht.

Der Zweck von Art. 6 Abs. 1 [X.] 1991 liegt – wie auch bei den vorhergehenden Neuheitsregelungen – darin, es zu verhindern, dass für Sorten in dem Gebiet, in dem sie aufgrund einer kommerziellen Nutzung durch den Anmelder bereits Allgemeingut geworden sind, noch Schutz begründet werden und der Anmelder dann noch von seinem Ausschließungsrecht Gebrauch machen kann. Die Vorschrift unterscheidet hierbei zwischen dem Gebiet, für das Schutz begehrt wird, und dem Gebiet, in dem die Sorte getestet werden kann. Im [X.] dürfen die in Abs. 1 genannten [X.] nur innerhalb einer [X.] von einem Jahr erfolgt sein. Mit der Möglichkeit, die Sorte vor der Anmeldung im Inland vier oder bei langsam wachsenden Pflanzen 6 Jahre im Ausland vertreiben zu können, soll es dem Züchter ermöglicht werden, die Sorte zunächst im Ausland zu erproben und erst später im Inland anzumelden.

Dieser klaren Unterscheidung zwischen dem Gebiet, für das Schutz beansprucht werden soll, und dem (nur) außerhalb dieses Gebiets liegenden „Testgebiet“ entsprach die bisherige [X.] Regelung, und hätte dies auch weiterhin nach der nunmehr nach Art. 1 vii)) [X.] 1991 geltenden [X.]iffsbestimmung können, da sich bezüglich des Hoheitsgebiets für [X.] insoweit nichts geändert hat und auch die Vorschriften der zwischenstaatlichen Organisation, d. h. die [X.] der [X.] keine Gleichstellung erforderten.

(2) Eines Rückgriffs auf Art. 6 Abs. 3 UPOV-Übereinkommen bedurfte es angesichts der Regelung in Art. 1 vii)) über das Hoheitsgebiet zur Erfüllung des o. g. Zwecks nicht. Nach der in Art. 10 Abs. 1 [X.] getroffenen Regelung, die dem oben dargestellte Prinzip des Art. 6 Abs. 1 UPOV-Übereinkommen 1991 entspricht, wird gemeinschaftlicher Sortenschutz nicht gewährt, wenn die Handlungen im für die Europäische Union maßgeblichen Hoheitsgebiet außerhalb der genannten [X.] erfolgt sind. Anstelle des in Art. 6 Abs. 1 UPOV-Übereinkommen 1991 enthaltenen [X.]iffs „Hoheitsgebiet“ wurde in Art. 10 Abs. 1 [X.] die Formulierung „Gebiet der Gemeinschaft“ gewählt, was der in Art. 1 vii) UPOV-Übereinkommen 1991 getroffenen [X.]iffsbestimmung entspricht. Auch die [X.] sorgt daher dafür, dass [X.] innerhalb des Gebiets, in dem (gemeinschaftlicher) Sortenschutz erlangt werden soll, nur innerhalb eines Jahres nicht neuheitsschädlich sind, solche außerhalb des Gebiets, für den Sortenschutz beantragt wird, nur innerhalb von vier (oder sechs) Jahren. Die in Art. 6 Abs. 3 UPOV-Übereinkommen 1991 genannte Möglichkeit der Gleichstellung aufgrund der Formulierung „sofern dies die Vorschriften dieser Organisation erfordern“, erweist sich insofern als wohl vorsorgliche Regelung, die als Generalklausel die Möglichkeit unvereinbarer Neuheitsregelungen verhindern sollte, zumal das für die Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft/ Union nach Art. 34 Abs. 1 b ii) UPOV-Übereinkommen 1991 verbindliche Recht über die Erteilung und den Schutz von Züchterrechten zum Revisionszeitpunkt am 19. März 1991 noch nicht vorlag.

a) Der Rat der Europäischen Union stellt in den Erwägungsgründen zur [X.] hinsichtlich nationaler Sortenschutzrechte zunächst fest, dass die Regelungen für gewerbliche Schutzrechte für Pflanzensorten auf Gemeinschaftsebene nicht harmonisiert seien, weshalb nach wie vor die inhaltlich verschiedenen Regelungen der Mitgliedsstaaten angewendet würden. Dementsprechend sei es zweckmäßig, eine Gemeinschaftsregelung einzuführen, die zwar parallel zu den einzelstaatlichen Regelungen bestehe, jedoch die Erteilung von gemeinschaftsweit geltenden gewerblichen Schutzrechten erlaube (vgl. [X.]. 1996, 918 ff). Aus diesem Grund wird durch die [X.] ein gemeinschaftlicher Sortenschutz als einzige und ausschließliche Form des gemeinschaftlichen gewerblichen Rechtsschutzes für Pflanzensorten geschaffen. Dieser hat einheitliche Wirkung (nur) im Gebiet der Gemeinschaft und kann für dieses Gebiet nur einheitlich erteilt, übertragen und beendet werden (Artikel 1 und 2 [X.]). Für das Verhältnis von nationalen Sortenschutzrechten und dem gemeinschaftlichen Sortenschutz regelt Artikel 3 (Nationale Schutzrechte für Sorten): „Vorbehaltlich des Art. 92 Abs. 1 lässt diese Verordnung das Recht der Mitgliedsstaaten unberührt, nationale Schutzrechte für Sorten zu erteilen.“

Da die [X.] demnach von einer Parallelität zwischen dem nach ihr gewährbaren und dem nationalen Sortenschutz ausgeht, war grundsätzlich eine Anpassung nationaler die Neuheit betreffender Sortenschutzvorschriften an die [X.] nicht erforderlich.

b) Die einzige Einschränkung dieses Grundsatzes der neben dem Gemeinschaftssortenschutz bestehenden nationalen Sortenschutzrechte in Art. 92 Abs. 1 [X.] betrifft das Verbot des Doppelschutzes, wonach Sorten, die Gegenstand eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes sind, nicht auch nationalen Sorten- oder Patentschutz genießen können. In Bezug auf die vorliegend in Rede stehende Neuheitsfrage, genauer auf den räumlichen Geltungsbereich der neuheitsschädlichen [X.], ergibt sich auch aus dem Doppelschutzverbot keine durch die [X.] geforderte von Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 vii)) [X.] 1991 abweichende Regelung des allein auf den [X.] bezogenen [X.]iffs des Hoheitsgebiets. Dies setzte voraus, dass nur auf diese Weise die Einhaltung des Doppelschutzverbotes gewährleistet wäre, was indes nicht der Fall ist. Auch wenn das [X.] [X.] für die Frage, ob eine neuheitsschädliche Handlung vorliegt oder nicht, weiterhin auf das Inland abgestellt hätte, wäre das europarechtliche Doppelschutzverbot nicht tangiert worden. Denn eine Abgabe, die nach nationalem Recht als neuheitsschädlich einzustufen wäre, könnte nicht zu einem nationalen Schutzrecht führen. Eine Sorte, deren Abgabe nicht neuheitsschädlich wäre und die auch die übrigen [X.] erfüllen würde, dürfte keinen nationalen Schutz erhalten (Art. 92 Abs. 1 S. 1 [X.]). Ein dem gemeinschaftsrechtlichen Sortenschutz nachfolgendes, entgegen dem Doppelschutzverbot erteiltes Schutzrecht wäre wirkungslos (Art. 92 Abs. 1 S. 2 [X.]). Ein vor der Erteilung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes erteilter nationaler Sortenschutz wäre während des Bestandes des gemeinschaftlichen Sortenschutzes hinsichtlich der Rechte, die aus ihm geltend gemacht werden könnten, suspendiert (Art. 92 Abs. 2 [X.]). Die Möglichkeit des [X.] besteht aufgrund der Ausdehnung des Geltungsbereichs für neuheitsschädliche Handlungen auf das Gebiet der Europäischen Union für Anmeldungen in [X.] nur noch eingeschränkt. Denn eine nach Art. 10 Abs. 1 [X.] i. V. m. Art. 20 Abs. 1a) [X.] erfolgende Nichtigerklärung würde zugleich zur Nichtigkeit der nationalen Sorte führen, während sie nach der Regelung in Art. 6 Abs. 1 UPOV-Übereinkommen wieder Schutz beanspruchen könnte. Auf den gemeinschaftlichen Sortenschutz hat § 6 Abs. 1 [X.] daher keinen Einfluss.

3.3.2. Neben den oben unter 3.3.1. genannten und vorliegend nicht erfüllten Voraussetzungen erfordert Art. 6 Abs. 3 UPOV-Übereinkommen 1991 weiterhin ein gemeinsames und damit abgestimmtes Vorgehen der Mitgliedsstaaten des UPOV-Übereinkommens, die zugleich Mitglieder der Europäischen Union sind, um die von dem Zweck des Art. 6 Abs. 1 UPOV-Übereinkommen 1991 abweichenden Handlungen gleichzustellen. Aus den oben genannten Gründen der gewollten Parallelität von nationalem und gemeinschaftsrechtlichem Sortenschutz ist eine Divergenz nicht gegeben. Darüber hinaus verstößt die einseitige [X.] Regelung in § 6 Abs. 1 [X.] auch deshalb gegen die Vorgaben des Art. 6 Abs. 3 UPOVÜ 1991, weil es an dem zur Gleichstellung erforderlichen gemeinsamen Vorgehen der Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft/Union fehlt. Die von der Anmelderin auszugsweise vorgelegten Sortenschutzgesetze anderer [X.] zeigen, dass sich diese, außer [X.], hinsichtlich der räumlichen Geltung für neuheitsschädliche Handlungen sämtlich an die Regelung in Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 vii) UPOV-Übereinkommen 1991 halten.

3.4. Damit verstößt § 6 Abs. 1 [X.] der durch die Unterzeichnung und Ratifizierung des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961 (PflZÜ) sowie die Unterzeichnung und Ratifizierung der durch die Revisionen des PflZÜ beschlossenen Änderungen eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtung [X.]s, als Mitgliedstaat des Internationalen Verbandes zum Schutz von Pflanzenzüchtungen einen denselben Kriterien wie in den übrigen Vertragsstaaten unterliegenden Sortenschutz zur Verfügung zu stellen.

4. Dieser Verstoß des [X.]n Gesetzgebers hat entgegen der Auffassung der Anmelderin in der Beschwerdebegründung allerdings nicht zur Folge, dass Art. 6 Abs. 1 PflZÜ in der Fassung des UPOV-Übereinkommens 1991 unmittelbar anwendbar wäre und die [X.] Regelung des § 6 Abs. 1 [X.] ipsojure verdrängt hätte.

4.1. Wie bereits oben unter 2. und 3. dargestellt, gewähren die Vorschriften des Übereinkommens selbst keinen unmittelbaren Schutz für die Züchter. Vielmehr obliegt es den einzelnen Verbandsstaaten, diesen Schutz nach eigenen nationalen Vorschriften zu bestimmen. Unabhängig von der durch das jeweilige Zustimmungsgesetz veranlassten innerstaatlichen Geltung der einzelnen [X.] sind deren Vorschriften nach dem Willen der Vertragsparteien daher national nicht unmittelbar anwendbar (vgl. hierzu auch [X.] a. a. [X.], 1. Abschnitt, Rn 30 ff, Rn 41).

4.2. Bei Art. 6 Abs. 1 UPOV-Übereinkommen 1991 stellt auch kein gegenüber § 6 Abs. 1 [X.] höherrangiges Recht dar.

4.2.1. Nach Art. 25 S. 2 GG gehen grundsätzlich nur die allgemeinen Regeln des Völkerrechts den nationalen Gesetzen vor. Dem [X.]iff der allgemeinen Regeln des Völkerrechts i. S. v. Art. 25 S. 1 GG unterfallen nur das Völkergewohnheitsrecht und die allgemeinen völkerrechtlichen Rechtsgrundsätze. Völkergewohnheitsrecht umfasst die Summe der Verhaltensregeln, die bisher von einer überwiegenden Mehrheit der [X.] in ihrem Verkehr untereinander angewendet worden sind und bezüglich deren Völkerrechtsgültigkeit eine allgemeine Rechtsüberzeugung besteht (Schmidt-Bleibtreu/[X.]/Hopfauf, Grundgesetz, 12. Auflage 2011, Art. 25 Rn: 4 f.; [X.] a. a. [X.], 1. Abschnitt, Rn: 131). Bei den allgemeinen Rechtsgrundsätzen handelt es sich um materielle, verfahrensrechtliche oder rechtsstrukturelle Prinzipien, die übereinstimmend im innerstaatlichen Recht der Kulturvölker gelten und die zur Übertragung auf das Völkerrecht geeignet sind (Schmidt-Bleibtreu/[X.]/Hopfauf, Grundgesetz, 12. Auflage 2011, Art. 25 Rn: 5 ff.; [X.] a. a. [X.], 1. Abschnitt, Rn: 143). Völkerrechtliche Verträge wie das PflZÜ sind demgegenüber aufeinander bezogene, sich deckende, vom Völkerrecht bestimmte Willenserklärungen der beteiligten Völkerrechtssubjekte. Sie sind gerichtet auf die [X.]ündung, Abänderung oder Aufhebung bestimmter völkerrechtlicher Beziehungen ([X.] a. a. [X.], 1. Abschnitt, Rn.: 115).

4.2.2. Ein sog. Anwendungsvorrang des Übereinkommens gegenüber entgegenstehenden nationalen Vorschriften besteht ebenfalls nicht; ein solcher wird nur den Vorschriften der Europäischen Union zuerkannt. (vgl. Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Auflage 2008, [X.] ff; 594 f; [X.], Europarecht, Basiswissen, 2003, S. 11; [X.] in Handbuch des Rechtsschutzes in der Europäischen Union, 2. Aufl. 2003, § 10, Rn. 9, 10; [X.], [X.]/[X.]V, 4. Auf. 2004, Art. 10 [X.]V, Rn. 31; [X.] NVwZ-RR 2008, 95 ff.; vgl. auch [X.] in [X.]/[X.], [X.]/[X.]V, 3. Aufl. 2007, Art. 10 [X.]V, Rn. 60; [X.]/[X.], BayVBl 2008, 1 ff., 7 f.; [X.], DVBl 1985, 1201 ff.). Dies beruht darauf, dass das Recht der Europäischen Union eine eigene, supranationale Rechtsordnung darstellt ([X.] a. a. [X.], 1. Abschnitt, Rn. 40 ff, 43). Trotz des nunmehrigen Beitritts der Europäischen Union zum [X.] 1991 handelt es sich bei dieser Übereinkunft aber lediglich um einen von einer Vielzahl inner- und außereuropäischer Völkerrechtssubjekte geschlossenen gewöhnlichen multinationalen Vertrag.

4.3. Dass die Bestimmungen des PflZÜ gegenüber denen des [X.] keinen Vorrang besitzen, sondern vielmehr gleichrangig sind, folgt aus Art. 59 Abs. 2 GG. Danach müssen im obigen Sinne gewöhnliche völkerrechtliche Verträge, die, wie im Fall des Sortenschutzes, der Gesetzgebung des [X.] unterliegen (GG Art. 73 Nr. 9), als innerstaatliches Recht durch den staatlichen Gesetzgeber aufgrund eines [X.]gesetzes in Geltung gesetzt werden. Durch dieses Gesetz erhalten die völkervertragsrechtlichen Regeln den Rang des [X.] (Röhl/Röhl a. a. [X.], S. 541). Im vorliegenden Fall haben das UPOV-Übereinkommen 1991, das durch das Zustimmungsgesetz vom 25. März 1998 ([X.] 1998, 232) in Geltung gesetzt worden ist, das [X.] 1985 vom 11. Dezember 1985, und das [X.] vom 19. Dezember 1997 jeweils denselben Rang. Art. 59 Abs. 2 GG stellt die speziellere Regelung für völkerrechtliche Verträge dar, die zum Ausschluss der Rangordnung des Art. 25 GG führt und auch nicht nach dem Grundsatz

4.4. Der Widerspruch zwischen der völkerrechtlichen Verpflichtung und der durch das § 6 Abs. 1 [X.] geschaffenen Rechtslage lässt sich nach Auffassung des Senats vorliegend nicht im Wege einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung oder durch Anwendung der allgemeinen [X.] auflösen. Auch unter Berücksichtigung der herrschenden [X.] kann sich die Anmelderin nicht mit Erfolg auf Art. 6 Abs. 1 UPOV-Übereinkommen 1991 berufen.

4.4.1. Bei § 6 Abs. 1 [X.] handelt es sich angesichts seines klaren [X.] nicht um eine zweifelhafte Vorschrift, die einer völkerrechtsfreundlichen Auslegung zugänglich wäre, mit der dem UPOV-Übereinkommen 1991 (Art. 6 Abs. 1, Art. 1 vii) zur Durchsetzung verholfen werden könnte (vgl. Röhl/Röhl a. a. [X.], S. 541). Dies folgt neben dem eindeutigen Wortlaut auch aus dem im Rahmen einer Gesetzesauslegung jedenfalls mit zu berücksichtigenden Willen des Gesetzgebers, der ausdrücklich darauf gerichtet war, das nationale [X.] Hoheitsgebiet durch das Gebiet der Europäischen Gemeinschaft/Union zu ersetzen.

4.4.2. Wie oben dargelegt wurde, handelt es sich bei den UPOV-Übereinkommen nicht um national unmittelbar anwendbare Regelungen. Aus diesem Grund erscheint es bereits zweifelhaft, ob ein echter Normenkonflikt zwischen Art. 6 Abs. 1 UPOV-Übereinkommen 1991 und § 6 Abs. 1 [X.] vorliegt, da sich ersteres mit der Verpflichtung zur Umsetzung an den Staat als Völkerrechtssubjekt wendet, der dieser Verpflichtung nicht vollständig nachgekommen ist, während sich das [X.] an den einzelnen Anmelder richtet.

Dies kann aber letztlich offen bleiben, da auch bei Anwendung der [X.] Art. 6 Abs. 1 [X.] 1991 § 6 Abs. 1 [X.] nicht verdrängen könnte. Vorliegend scheidet die Annahme aus, dass der Gesetzgeber mit dem gegenüber dem [X.] späteren Inkraftsetzen des [X.]s 1991 ein das [X.] verdrängendes

4.5. Als Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der [X.] Gesetzgeber das UPOV-Übereinkommen 1991 zwar mangelhaft umgesetzt und sich damit völkerrechtlich ins Unrecht gesetzt hat (vgl. [X.] a. a. [X.] 1. Abschnitt, Rn. 44 ff). Hieraus resultiert aber aus den genannten Gründen lediglich ein Anspruch der übrigen Vertragsparteien auf Erfüllung der Umsetzungspflicht. Völkerrechtswidrige Gesetze sind grundsätzlich innerstaatlich gültig und müssen bis zu ihrer Änderung durch den Gesetzgeber von den staatlichen Stellen beachtet und angewendet werden (Art. 20 Abs. 3 GG). Auch in einem Fall wie dem vorliegenden gilt, dass die Gerichte die gesetzgeberische Grundentscheidung respektieren und den Willen des Gesetzgebers möglichst zuverlässig zur Geltung bringen müssen, selbst wenn dieser auf einem Irrtum beruht. Eine Interpretation, die sich im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung gegen den klaren Wortlaut des Gesetzes stellt, und die vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich oder - bei Vorliegen einer erkennbar planwidrigen Gesetzeslücke - stillschweigend gebilligt wird, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. [X.], Beschluss vom 29. Mai 2012, [X.]. [X.] 299/12 B, abrufbar unter juris Das Rechtsportal m. w. N.).

5. Eine Vorlage an das [X.]verfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG scheidet aus, da ein Verfassungsverstoß weder geltend gemacht wurde noch ersichtlich ist. Dass das UPOV-Übereinkommen 1991 nach Ansicht des Senats nicht vollständig umgesetzt worden ist, tangiert nicht die den Gesetzgeber bindende verfassungsmäßige Ordnung der [X.] [X.] i. S. v. Art. 20 Abs. 3 GG. Der [X.]gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht gehindert, [X.]gesetze zu erlassen, die im Widerspruch zu völkerrechtlichen Verträgen stehen. Dies gilt ungeachtet des Völkerrechts und ungeachtet der für den Fall des Rechtsverstoßes vorgesehenen Rechtsfolgen (vgl. [X.] a. a. [X.] Rn 172). Auch das grundrechtlich durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht ist nicht verletzt. Die Möglichkeit, Sortenschutz zu erlangen, stellt grundsätzlich nur eine Erwerbschance dar. Deren Einbeziehung unter den Schutz des Art. 14 GG kann allenfalls in Betracht kommen, wenn schon bislang in dessen Schutzbereich fallende Rechtsstellungen inhaltlich umgestaltet werden ([X.] NVwZ 2002, 197 ff). Eine solche Rechtsstellung hatte die Anmelderin nicht, als sie Sortenschutz beantragt hat. Zudem war im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Sortenanmeldung § 6 Abs. 1 [X.] bereits seit über 10 Jahren in [X.], so dass ein Vertrauensschutz nicht bestand. Ein Verstoß gegen Art. 3 GG liegt ebenfalls nicht vor, da die Regelung für den räumlichen Bereich des neuheitsschädlichen Abgebens von jedem Anmelder zu beachten ist.

II[X.] [X.] ist nach §§ 35, 36 [X.] i. V. m. § 100 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zuzulassen, da die Unvereinbarkeit einer innerstaatlichen Norm mit einer völkervertragsrechtlichen Verpflichtung eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung betrifft.

Meta

36 W (pat) 1/10

06.09.2012

Bundespatentgericht 36. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.09.2012, Az. 36 W (pat) 1/10 (REWIS RS 2012, 3409)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3409


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X ZB 18/12

Bundesgerichtshof, X ZB 18/12, 13.01.2014.


Az. 36 W (pat) 1/10

Bundespatentgericht, 36 W (pat) 1/10, 05.09.2014.

Bundespatentgericht, 36 W (pat) 1/10, 06.09.2012.


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