Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2006, Az. X ZR 93/04

X. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 5020

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04Verkündet am: 14. Februar 2006 Groß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja
[X.] [X.] § 10 Abs. 1, § 37 Abs. 2; [X.] Art. 94 Abs. 2; BGB § 242 Be a) Es ist Aufgabe des Tatrichters festzustellen, ob die wegen Sortenschutzver-letzung in Anspruch genommene Partei eine Handlung begangen hat, die vorzunehmen dem Inhaber des Rechts an der jeweiligen Klagesorte vorbe-halten ist. Wie sich der Tatrichter im Rahmen der beweisrechtlichen Vor-schriften der Zivilprozessordnung seine Überzeugung bildet, kann ihm nicht vorgeschrieben werden. b) Ein Händler beachtet jedenfalls dann nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, wenn er ein Erzeugnis in den Verkehr bringt, ohne begründeter-maßen annehmen zu dürfen, dass die notwendige Prüfung auf die Verlet-zung absoluter Rechte Dritter zumindest einmal durchgeführt worden ist. c) Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunfts- und Rechnungslegungsan-spruch steht dem Berechtigten auch zur Bezifferung des [X.] wegen Verletzung einer [X.] zu. [X.], Urteil vom 14. Februar 2006 - [X.]/04 - [X.] - 2 - [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 14. Februar 2006 durch [X.] Melullis, [X.], die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 26. Mai 2004 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision fallen mit Ausnahme der außergerichtli-chen Kosten der [X.], welche diese selbst tragen, der [X.] zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt als Inhaber des Sortenschutzes für die [X.] Sorte "[X.]" und die [X.] "Amethyst" (Klagesorten) die Beklagte wegen Sortenschutzverletzung in Anspruch. 1 Beide Klagesorten gehören der botanischen Art Besenheide (Calluna vulgaris) an. Die Beklagte, die für den Einkauf der Gartencenter der [X.] zuständig ist, bezog von ihrer in [X.] ansässigen Streit- 2 - 3 - helferin zu 2 [X.], die der Streithelferin zu 2 wiederum von der in [X.] ansässigen Streithelferin zu 1 geliefert wurden. Das [X.] hat die Beklagte nach Beweisaufnahme antragsgemäß verurteilt; die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. 3 Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die [X.] und ihre Streithelferin zu 1 den Antrag auf Klageabweisung weiter. 4 Entscheidungsgründe: Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 283 veröffentlicht ist, hat den Streitfall im Ergebnis und überwiegend auch in der Begründung zutreffend beurteilt. 5 [X.] Es hat die Beklagte für verpflichtet erachtet, das Inverkehrbringen von Pflanzen der Sorten "[X.]" und "Amethyst" zu unterlassen (§ 37 Abs. 1 Nr. 1 [X.], Art. 94 Abs. 1 lit. a [X.]). Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 6 1. Das Berufungsgericht hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt: Die Berufungsbegründung zeige weder eine Rechtsverletzung des erstinstanzlichen Urteils noch konkrete Anhaltspunkte dafür auf, dass die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigten. Das [X.] habe mit überzeugender Begründung ausgeführt, dass die [X.] die Sortenschutzrechte des [X.] verletzt habe und diese Überzeugung verfahrensfehlerfrei auf das Gutachten des von ihm beauftragen [X.] gestützt. Der Sachverständige und ihm folgend das [X.] habe bei der Beurteilung der Verletzungsfrage sachgerecht und rechtsfehlerfrei auf den 7 - 4 - unmittelbaren Vergleich der äußeren Merkmale des als angegriffene Ausfüh-rungsformen vorgelegten [X.] mit den Merkmalen der Klage-schutzrechte abgestellt, da die Ausprägung der Merkmale gemäß § 2 Nr. 1 lit. a [X.] und Art. 5 Abs. 2 [X.] die geschützte Sorte definiere. Eine gen-technische Analyse der Erbmerkmale von Pflanzen der geschützten Sorte ei-nerseits und der angegriffenen Ausführungsformen andererseits sei nicht nur nicht angezeigt gewesen, sondern verbiete sich aus Rechtsgründen, weil der [X.] auf den Phänotypus der beschriebenen Pflanzensorte, nicht auf ihren Genotypus abstelle. Zu dem Vergleich nach morphologisch-physiologischen Kriterien seien auch die zum Vergleich vorgelegten beanstan-deten Pflanzen und nicht aus ihnen erzeugtes Vermehrungsgut heranzuziehen gewesen. Der von der [X.] und ihren Streithelfern verlangte, bei der Beur-teilung der Neuheit einer Sorte unerlässliche [X.] habe andere Zie-le, da es dort darum gehe, die Unterscheidbarkeit und Homogenität einer Sorte festzustellen. Die Beurteilung der Übereinstimmung der Merkmale durch den Sachverständigen sei daher auch nicht an die Grundsätze des Bundessorte-namts für die Prüfung auf Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit oder die Richtlinien des Rates des [X.] ([X.]) gebunden, und es sei demgemäß auch unschäd-lich, dass der Sachverständige nur sieben Pflanzen als Verletzungsfälle der Sorte "[X.]" und nur eine Pflanze als Verletzung der Sorte "Amethyst" und nicht jeweils dreißig Pflanzen untersucht habe. 2. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, dass sich die Beklagte nicht mit der gewerbsmäßigen Erzeugung und dem gewerbs-mäßigen Vertrieb von Vermehrungsmaterial befasse. Nach der vom nationalen Gesetzgeber gewählten "Kaskadenlösung" solle der Handel mit aus Vermeh-rungsmaterial gewonnenen Erzeugnissen jedoch aus dem Streit um etwaige Sortenschutzrechte weitestgehend herausgehalten werden. Es sei jedoch 8 - 5 - nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger das Schutzrecht nicht schon auf einer der vorhergehenden Entwicklungsstufen habe geltend machen können. Das Gemeinschaftsrecht ordne zwar hinsichtlich der Abgabe von Zierpflanzen an Endverbraucher die "Kaskadenlösung" nicht ausdrücklich an; in der rechtlichen Wertung sei die Abgabe von Zierpflanzen jedoch der Abgabe von Erntegut und sonstigen Erzeugnissen an Endverbraucher ohne weiteres vergleichbar. Im Üb-rigen habe das Berufungsgericht missachtet, dass bei der Beurteilung einer be-haupteten Sortenschutzverletzung nicht auf einen botanischen Vergleich ein-zelner Pflanzen oder Pflanzenteile abgestellt werden könne. Vielmehr müsse durch den [X.] einer hinreichend großen Zahl von Pflanzen [X.] werden, dass nicht lediglich die natürliche Schwankungsbreite zu einer Überschneidung zwischen der Merkmalskombination der geschützten Sorte und des im Einzelfall untersuchten [X.] führe. Es müsse ausgeschlos-sen werden, dass die untersuchten Pflanzen auch nur eines ihrer maßgeblichen Merkmale aufgrund anderer Ursachen (Bedingungen der Aufzucht, sonstige Umwelteinflüsse) ausgeprägt hätten. Daher seien die [X.] auch für die Verletzungsprüfung maßgeblich; ihnen genügten die Befunde des [X.] Sachverständigen nicht einmal annähernd. 3. Mit diesen [X.] hat die Revision im Ergebnis keinen Erfolg. 9 a) Mit Recht bemängelt sie allerdings, dass das Berufungsurteil sich nicht dazu verhält, inwiefern die Vertriebshandlungen der [X.] das Aus-schließlichkeitsrecht des [X.] verletzen. Das [X.] hat insoweit hin-sichtlich der Sorte "[X.]" § 10 Satz 1 Nr. 2 [X.] 1985 herangezogen und zur Begründung unter Berufung auf ein Urteil des [X.]s Düsseldorf vom 22. Mai 2001 (4 [X.]/00) ausgeführt, da der Schutz für die Klagesorte "[X.]" vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung des [X.] vom 17. Juli 1997 beantragt und erteilt worden sei, finde die 10 - 6 - Vorschrift des § 10 Abs. 1 [X.] (1997) nach der Übergangsvorschrift des § 41 [X.] keine Anwendung. Das ist, wie die Revision zutreffend ausführt, unrichtig. § 41 Abs. 6 [X.] bestimmt lediglich, dass die Vorschrift des § 10 Abs. 1 nicht auf im [X.] abgeleitete Sorten anzuwenden ist, für die bis zum Inkrafttreten des Arti-kels 1 des Gesetzes zur Änderung des Sortenschutzgesetzes vom 17. Juli 1997 ([X.]) Sortenschutz beantragt oder erteilt worden ist. Darum geht es im Streitfall nicht. § 10 Abs. 1 [X.] ist daher in seiner geltenden Fassung an-zuwenden, nach welcher der Sortenschutz vorbehaltlich der §§ 10a und 10b die Wirkung hat, dass allein der [X.] berechtigt ist, 11 (1.) Vermehrungsmaterial der geschützten Sorte zu erzeugen, für Vermehrungszwecke aufzubereiten, in den Verkehr zu bringen, ein- oder auszuführen oder zu einem dieser Zwecke aufzube-wahren und (2.) Handlungen nach Nummer 1 mit sonstigen Pflanzen oder Pflanzenteilen oder hieraus unmittelbar gewonnenen Erzeug-nissen vorzunehmen, wenn zu ihrer Erzeugung Vermehrungs-material ohne Zustimmung des [X.]s verwen-det wurde und der [X.] keine Gelegenheit [X.], sein Sortenschutzrecht hinsichtlich dieser Verwendung gel-tend zu machen. Dass die Beklagte Handlungen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 1 [X.] vorgenommen hat, ist nicht festgestellt, denn sie hat kein Vermehrungsmaterial in den Verkehr gebracht; darunter fallen nach der Legaldefinition des § 2 Nr. 2 [X.] (nur) Pflanzen und Pflanzenteile einschließlich Samen, die für die [X.] oder sonst zum Anbau bestimmt sind. Die angegriffenen 12 - 7 - Vertriebshandlungen werden jedoch durch § 10 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erfasst, denn aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Kläger keine Ge-legenheit hatte, sein Sortenschutzrecht hinsichtlich der Verwendung des [X.] der Sorte "[X.]" zur Erzeugung der von der [X.] vertriebenen Pflanzen geltend zu machen. Da die Erzeugung nämlich durch die Streithelferin zu 2 in [X.] erfolgt ist, konnte der Kläger hinsichtlich dieser Verwendung - nämlich der Erzeugung der angegriffenen Pflanzen - das in [X.] Wirkung auf das Gebiet der [X.] beschränkte Sor-tenschutzrecht an der Sorte "[X.]" nicht geltend machen. Hinsichtlich der Sorte "Amethyst" hat das [X.] den dem Kläger zugebilligten Unterlassungsanspruch zutreffend aus Art. 94 Abs. 1 lit. a Gem-SortV hergeleitet. Nach dieser Vorschrift ist zur Unterlassung verpflichtet, wer hinsichtlich einer Sorte, für die ein gemeinschaftlicher Sortenschutz erteilt wur-de, eine der in Art. 13 Abs. 2 [X.] genannten Handlungen vornimmt, [X.] dazu berechtigt zu sein. Nach Art. 13 Abs. 2 [X.] bedürfen das [X.] zum Verkauf, der Verkauf oder ein sonstiges Inverkehrbringen von Sorten-bestandteilen sowie deren Aufbewahrung zu einem der vorgenannten Zwecke der Zustimmung des [X.]s. Solche Handlungen hat die [X.] vorgenommen, denn [X.] sind nach Art. 5 Abs. 3 [X.] ganze Pflanzen oder Teile von Pflanzen, soweit diese Teile wieder ganze Pflan-zen erzeugen können. Entgegen der Auffassung der Revision kommt es bei der [X.] nicht darauf an, ob der Kläger Gelegenheit hatte, seine Rechte auf [X.] der Erzeugung der [X.] geltend zu ma-chen. Nur für Erntegut gilt nämlich nach Art. 13 Abs. 3 [X.] die Sonderre-gelung, dass Absatz 2 nur Anwendung findet, wenn das Erntegut dadurch ge-wonnen wurde, dass [X.] der geschützten Sorte ohne Zustim-mung verwendet wurden, und der Inhaber nicht hinreichend Gelegenheit hatte, sein Recht im Zusammenhang mit den genannten [X.]n geltend 13 - 8 - zu machen. Die von der [X.] vertriebenen vollständigen Pflanzen sind jedoch nicht aus einem auch nur im weitesten Sinne als Ernte qualifizierbaren Vorgang hervorgegangen und daher kein Erntegut. Für die von der Revision verfochtene Gleichstellung der Abgabe von Zierpflanzen an Endverbraucher mit der Abgabe von Erntegut bietet Art. 13 Abs. 3 [X.] nach seinem klaren Wortlaut keine Grundlage. b) Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte Pflanzen in den Verkehr gebracht hat, die den zugunsten des [X.] geschützten Sorten angehören. 14 Es ist Aufgabe des Tatrichters festzustellen, ob der Beklagte wenigstens eine Handlung begangen hat, die vorzunehmen dem Inhaber des Rechts an der jeweiligen Klagesorte vorbehalten ist. Das Berufungsgericht hat dabei neue Tatsachen zugrundezulegen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist. Im Übrigen hat es von den vom Gericht des ersten [X.] festgestellten [X.] auszugehen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Rich-tigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen be-gründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten (§ 529 Abs. 1 ZPO). Letzteres hat das Berufungsgericht verneint; das hält der Nachprüfung stand. 15 aa) Das [X.] hat seine Überzeugung, dass die Beklagte Pflan-zen der Sorte "[X.]" vertrieben hat, auf die schriftlichen und mündlichen Ausführungen des von ihm zum gerichtlichen Sachverständigen bestellten [X.] gestützt, der die ihm zur Verfügung gestellten Pflanzen - die nach den weiteren Feststellungen des [X.]s im Rahmen von [X.] bei der [X.] erworben wurden - an der Prüfstelle [X.] (im November 1998 bzw. 1999) aufgepflanzt hat und deren Merkmale in der [X.] 2001 erfasst hat. Nach seinem Befund ent-sprachen sieben der eingesandten [X.]n in allen Merkmalen der [X.] - 9 - tenbeschreibung für die Sorte "[X.]", während eine [X.] war und daher nicht beurteilt werden konnte. Drei Proben zeigten eine abweichende Merkmalsausprägung der Triebspitzen, so dass der [X.] ein weiteres Prüfjahr für erforderlich gehalten hat. Bei seiner mündlichen Anhörung hat sich der Sachverständige dahin geäußert, dass eine dieser Pflan-zen mittlerweile eindeutig als "[X.]" habe identifiziert werden können, [X.] dies bei den beiden weiteren noch nicht mit hinreichender Sicherheit fest-stehe. [X.]) Dass das Berufungsgericht keinen Anlass gesehen hat, an der Richtigkeit der landgerichtlichen Feststellungen zu zweifeln, ist nicht zu [X.]. 17 Entgegen der Auffassung der Revision war es nicht aus Rechtsgründen geboten, der Beurteilung jeweils dreißig angebaute Pflanzen zugrundezulegen, wie dies die [X.]-Prüfungsrichtlinien für Besenheide vorsehen. Diese Richtli-nien dienen nicht der Überprüfung, ob der Vertrieb einer konkreten Pflanze sich als Verletzung eines Sortenschutzrechts darstellt, weil die Pflanze einer be-stimmten geschützten Sorte angehört. Sie dienen vielmehr der Überprüfung der Sorte selbst auf ihre gesetzlichen Schutzvoraussetzungen, zu denen insbeson-dere auch Homogenität und Beständigkeit gehören (§ 1 [X.], Art. 6 Gem-SortV). Die Prüfung kann sich daher nicht auf eine einzelne Pflanze beschrän-ken. Hingegen ist Gegenstand der Beurteilung im Verletzungsprozess [X.] stets die einzelne Pflanze. Um die Verletzung des [X.] festzustellen, muss der Tatrichter hinsichtlich mindestens einer von der als Verletzer in Anspruch genommenen Partei erzeugten oder in den Verkehr gebrachten Pflanze zu der Überzeugung gelangen, dass diese der geschützten Sorte angehört; Feststellungen zu anderen konkreten Pflanzen haben, solange nicht deren gemeinsame Abkunft mit der untersuchten Pflanze feststeht, [X.] - 10 - weit notwendigerweise allenfalls indizielle Bedeutung. Anders mag es sich dann verhalten, wenn es um die Frage geht, inwieweit Pflanzen, bei denen hinsicht-lich der Ausprägung der Merkmale Abweichungen gegenüber den bei der Ertei-lung des Sortenschutzes festgestellten Ausprägungen auftreten, gleichwohl in den vom Sortenschutz erfassten Bereich (Schutzbereich) fallen (s. dazu O[X.], [X.] 4, 127; [X.], [X.] 5, 275). Dergleichen steht im Streitfall nicht in Rede. Hier wäre lediglich in Betracht gekommen, sich bei der Überprüfung der einzelnen Pflanzen einer anderen Methode zu bedienen, als sie der vom [X.] zugezogene Sachverständige angewandt hat. Zum einen hätte der ge-netische Code der Pflanzen daraufhin überprüft werden können, ob er mit dem genetischen Code der Sorte in einem Umfang übereinstimmt, der den Schluss auf die Übereinstimmung in den Ausprägungen der die Sorte definierenden Merkmale rechtfertigt. Soweit das Berufungsgericht eine solche Vorgehenswei-se für aus Rechtsgründen ausgeschlossen gehalten hat, kann ihm nicht [X.] werden. Zum anderen hätte der Sachverständige aus den ihm überlas-senen Pflanzen im Wege der Stecklingsvermehrung eine größere Anzahl von [X.] ziehen können und diese sodann auf die morphologische und physiologische Übereinstimmung mit den Merkmalen der Sorte hin untersuchen können. 19 Der Tatrichter ist jedoch aus Rechtsgründen nicht gezwungen, dem Sachverständigen eine bestimmte Methode der Ermittlung von Anknüpfungstat-sachen vorzugeben. Wie sich der Tatrichter im Rahmen der beweisrechtlichen Vorschriften der Zivilprozessordnung seine Überzeugung bildet, kann ihm nicht vorgeschrieben werden. Wenn das [X.] im vorliegenden Fall aufgrund der von dem gerichtlichen Sachverständigen bei sieben der von ihm angebau-ten Pflanzen beobachteten Übereinstimmung in den Ausprägungen der Merk-20 - 11 - male der Sorte zu der Überzeugung gelangt ist, dass es sich um Pflanzen der Sorte "[X.]" handelt, und das Berufungsgericht keinen Anlass gesehen hat, an der Richtigkeit dieser Feststellung zu zweifeln, ist das revisionsrechtlich hin-zunehmen. Dem kann die Streithelferin zu 1 auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Feststellungen des [X.]s seien lückenhaft, da der Sachverständige zum Merkmal 19 ("Länge der [X.]") keinen Befund erhoben habe. In seinem Ergänzungsgutachten vom 26. August 2002 hat der gerichtliche Sach-verständige ausgeführt, das Merkmal "Länge der [X.]" sei nicht mehr in den [X.]-Richtlinien enthalten, da es stark umweltabhängig sei und zudem bei [X.] nur ungenau erfasst werden könne. Offenbar hat der Sachverständige aus diesem Grund zu diesem Merkmal keinen Befund erho-ben. Der Revision ist zwar zuzugeben, dass Erkenntnisse der vom Sachver-ständigen geschilderten Art den Gegenstand einer Sorte und den ihr gewährten Schutz nicht verändern können. Ersichtlich ist das [X.] jedoch im [X.] an die zitierten Ausführungen des Sachverständigen davon ausgegan-gen, dass unbeschadet des fehlenden Befunds zur Länge der [X.] die sachliche Übereinstimmung hinsichtlich der Gesamtheit der [X.] nicht zweifelhaft sei. Dass konkrete Umstände zur Länge der [X.] vorgetragen worden wären, die solche Zweifel hätten wecken müssen, wird von der Revision nicht dargetan. Ausweislich des Tatbestandes des landgericht-lichen Urteils hat sich die Beklagte vielmehr mit der Behauptung verteidigt, bei den von ihr vertriebenen [X.] habe es sich um solche der Sor-ten "X" und "[X.]" gehandelt, die sich von den Sorten "Me- lanie" und "Amethyst" nach [X.], Blütentrieben und [X.] unterschieden. 21 Eine andere Beurteilung der tatrichterlichen Feststellungen rechtfertigt auch nicht der Einwand der Streithelferin zu 1, die dem Sachverständigengut-22 - 12 - achten zugrundeliegenden Erhebungen seien "im Auftrag des [X.]" erfolgt. Der Sachverständige ist Mitglied des Bundessortenamts und hat sich aufgrund des [X.] des [X.]s diesem gegenüber zu den vom [X.] gestellten Fragen geäußert. Dass er bzw. das Bundessortenamt die unter-suchten Pflanzen bereits 1998/99 vom Kläger erhalten und sie daraufhin ange-baut hat, ist unerheblich. Soweit sich die Beklagte und ihre Streithelferin in der mündlichen Ver-handlung darauf berufen haben, das Berufungsgericht hätte einem Beweisan-gebot nachgehen müssen, eine Untersuchung des Genotyps der angegriffenen Pflanzen werde die Unrichtigkeit des Befundes des gerichtlichen [X.] erweisen, können sie damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil eine entsprechende Verfahrensrüge innerhalb der [X.] nicht (ordnungsgemäß) erhoben worden ist (§ 557 Abs. 3 Satz 2, § 551 Abs. 3 Nr. 2 lit. [X.]). 23 cc) Dementsprechend ist es auch nicht zu beanstanden, wenn das [X.] aufgrund des Befundes des gerichtlichen Sachverständigen zu der Überzeugung gelangt ist, die vom Sachverständigen angebaute [X.] gehöre der Sorte "Amethyst" an, und das Berufungsgericht auch insoweit keinen Anlass zu Zweifeln gesehen hat. 24 [X.]) Schließlich kann die Revision auch nicht mit dem Vorbringen der Streithelferin zu 1 durchdringen, sie habe vor der mündlichen Verhandlung im [X.] vorgebracht, eine Besichtigung des [X.] beim Bundessortenamt habe ergeben, dass es zu einer [X.] einzelner Kontrollnummern gekommen sei, dass außer der vom Kläger eingereichten [X.] keinerlei Vergleichspflanzen dieser Sorte beim Bundes-sortenamt mehr vorhanden gewesen seien und dass die vom gerichtlichen 25 - 13 - Sachverständigen der Sorte "[X.]" zugeordnete [X.] 32 rot bzw. rosablühend und nicht weiß blühend gewesen sei. Anlass zu entscheidungserheblichen Zweifeln musste dieses Vorbringen dem Berufungsgericht nicht geben. Dass die behauptete [X.] ein-zelner Kontrollnummern die relevanten Feststellungen des [X.]s berühr-te, ist nicht vorgetragen worden. Ob zum Zeitpunkt der Besichtigung [X.] der Sorte "Amethyst" angebaut waren, ist unerheblich. Eine [X.] 32 wird im Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen nicht erwähnt. Im Übrigen musste das Berufungsgericht selbst dann, wenn eine einzelne [X.] entgegen dem Befund des Sachverständigen der Sorte "[X.]" nicht zugeordnet werden konnte, deswegen nicht die Feststellungen hinsichtlich der übrigen Proben in Zweifel ziehen. 26 I[X.] Das Berufungsgericht hat wie das [X.] die Beklagte für verpflichtet erachtet, dem Kläger den durch die Verletzung seiner Sortenschutz-rechte entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 37 Abs. 2 [X.]; Art. 94 Abs. 2 [X.]). Es könne dahinstehen, ob sie - wie der Kläger behaupte - von [X.] Auseinandersetzung mit der Streithelferin zu 1 Kenntnis gehabt habe. Die Beklagte habe sich nicht damit begnügen dürfen, bei einem erfahrenen Liefe-ranten einzukaufen, sondern habe die [X.] selbst prüfen oder [X.] lassen müssen. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. 27 1. Wer sich als Fachunternehmen mit der Herstellung eines Erzeug-nisses befasst, das fremde Schutzrechte verletzen kann, ist verpflichtet, die [X.] zu überprüfen und sich auf geeignete Weise zu vergewissern, dass das eigene Erzeugnis nicht mit Rechten Dritter kollidiert ([X.], Urt. v. 14.1.1958 - I ZR 171/56, [X.], 288, 290 - [X.]; Urt. v. 27.2.1963 - [X.] 131/61, [X.], 640, 642 - Plastikkorb; [X.].Urt. v. [X.] - [X.], [X.] 1977, 598, 601 - [X.]). Ob diese 28 - 14 - Verpflichtung in gleichem Umfang für jeden Händler gilt, bedarf im Streitfall [X.] Erörterung. Sie gilt jedenfalls für denjenigen, der ein Erzeugnis bezieht, [X.] sich bei seinem Lieferanten zu vergewissern, dass die notwendige [X.] von diesem oder einem früheren Glied in der [X.] mit der gebo-tenen Sorgfalt durchgeführt worden ist. Insbesondere gilt dies für denjenigen Händler, der - wie die Beklagte - ein Erzeugnis aus dem Ausland bezieht, da gerade in diesem Fall die Möglichkeit besteht, dass der Hersteller und etwaige weitere Glieder der [X.] zu einer Prüfung des Erzeugnisses im [X.] auf inländische Schutzrechte keine Veranlassung gesehen haben. Ein Händler darf ein Erzeugnis jedenfalls solange nicht in den Verkehr bringen, wie er nicht begründetermaßen annehmen darf, dass die notwendige Prüfung auf die Verletzung von Rechten Dritter zumindest einmal durchgeführt worden ist. 2. Dass sie diesem Sorgfaltsmaßstab genügt hätte, macht die [X.] nicht geltend. Sie ist vielmehr der Auffassung, der Einzelhandel könne sich darauf beschränken, bei erfahrenen Lieferanten einzukaufen, und müsse ohne konkrete Verdachtsmomente, die das Berufungsgericht nicht festgestellt habe, keine Vorkehrungen gegen etwaige Schutzrechtsverletzungen treffen. Dem Maßstab erforderlicher und zumutbarer Sorgfalt wird dies nicht gerecht. 29 II[X.] Das Berufungsgericht hat schließlich angenommen, die Beklagte sei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verpflichtet, dem Kläger über die begangenen Verletzungshandlungen Rechnung zu legen, damit dieser in die Lage versetzt wird, die ihm zuerkannten Schadensersatzansprü-che zu beziffern. 30 Das steht mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung in [X.] (s. nur [X.] 92, 62, 64 - [X.]) und wird auch von der [X.] nicht angegriffen, soweit das Berufungsgericht den [X.] als Hilfsanspruch zu dem Schadensersatzanspruch des [X.] nach 31 - 15 - § 37 Abs. 2 [X.] zugesprochen hat. Die Revision meint jedoch, ein [X.] zu dem Schadensersatzanspruch des [X.] nach Art. 94 Abs. 2 [X.] stehe dem Kläger mangels gemeinschaftsrechtlicher Grundlage nicht zu. Auch mit dieser Rüge dringt die Revision nicht durch. Sie weist zwar zutreffend darauf hin, dass Art. 94 Abs. 2 [X.] nur den Schadensersatzanspruch des [X.]s regelt. Art. 97 Abs. 3 bestimmt ferner, dass sich die Wirkung des gemeinschaftlichen Sortenschutzes von den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Ausnahmen allein nach dieser Verordnung richtet. Bei der Rechnungslegung über die Grundlagen des [X.] geht es indessen nicht um eine zusätzliche, im Gemein-schaftsrecht nicht vorgesehene Wirkung des Sortenschutzes, sondern um die effektive Durchsetzung des gemeinschaftsrechtlichen Schadensersatzan-spruchs. Sie muss, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, das natio-nale Recht gewährleisten, eben weil das Gemeinschaftsrecht nur den Scha-densersatzanspruch des [X.]s regelt, jedoch nicht die - verfah-rens- oder materiell-rechtlichen - Instrumente seiner Durchsetzung (s. auch [X.], [X.], vor § 37 Rdn. 5). Insoweit bestimmt Art. 93 [X.] ausdrücklich, dass die Geltendmachung der Rechte aus dem gemeinschaftli-chen Sortenschutz (französisch: [X.] des obtentions végétales; englisch: claims under Community plant [X.]) Beschränkungen durch das Recht der Mitgliedstaaten nur insoweit unterliegt, als in dieser Verordnung ausdrücklich darauf Bezug ge-nommen worden ist. Das nationale Recht muss daher zur Durchsetzung der Ansprüche aus einer [X.] jedenfalls die gleichen Möglichkeiten zur Verfügung stellen, die es zur Durchsetzung nationaler Sortenschutzrechte bereithält. In einigen Mitgliedstaaten sind diese Instrumente prozessualer Natur, so dass sie unzweifelhaft auch auf die Durchsetzung des Schadensersatzan-spruchs aus der Verletzung einer [X.] anwendbar sind. Der 32 - 16 - Umstand, dass das [X.] Recht die effektive Durchsetzung des [X.] nicht verfahrensrechtlich, sondern durch einen dem materiel-len Recht angehörenden Hilfsanspruch gewährleistet, ist aus gemeinschafts-rechtlicher Sicht unerheblich. Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch steht dem Berechtigten daher auch zur Beziffe-rung des Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung einer Gemeinschaftssor-te zu. Melullis [X.] Mühlens

Meier-Beck [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.09.2003 - 7 O 810/00 - [X.], Entscheidung vom 26.05.2004 - 6 U 216/03 -

Meta

X ZR 93/04

14.02.2006

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.02.2006, Az. X ZR 93/04 (REWIS RS 2006, 5020)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 5020

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