Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.05.2020, Az. 7 AZR 72/19

7. Senat | REWIS RS 2020, 380

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Gegenstand

Befristung - Wissenschaftliches Personal an Hochschulen - Höchstbefristungsdauer


Tenor

Auf die Revision des beklagten [X.] wird das Urteil des [X.]arbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. August 2018 - 21 [X.]/18 - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das [X.]arbeitsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung am 15. Mai 2017 geendet hat.

2

Der Kläger schloss das Studium der Chemie vor dem 15. Oktober 2004 ab und wurde am 16. Februar 2010 promoviert. Er war bei dem beklagten Land in der [X.] vom 15. Oktober 2004 bis zum 15. Mai 2017 mit einer Unterbrechung im Jahr 2013 auf der Grundlage von insgesamt 20 befristeten Arbeitsverträgen zunächst als wissenschaftliche Hilfskraft, als wissenschaftlicher Mitarbeiter und zuletzt als akademischer Mitarbeiter an der [X.] beschäftigt.

3

Unter dem 31. Mai 2013 schloss der Kläger mit der [X.] an der [X.] (im [X.]) befristet für die [X.] vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2013 einen Arbeitsvertrag als wissenschaftlicher Mitarbeiter für das Projekt [X.] wurde ua. von der [X.] gegründet, um auf die Bedürfnisse des Marktes flexibel reagieren zu können, die Kompetenzen der anwendungsorientierten Forschungsbereiche der [X.] gezielt zu verwerten und enger mit der Wirtschaft zu verzahnen. Nach § 3 Abs. 1 ihres Gesellschaftsvertrags ist Zweck der [X.], Forschung, Weiterbildung, Bildung und Lehre. Dieser Gesellschaftszweck wird nach § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags insbesondere verwirklicht durch

        

„•    

Betreuung von Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit für Nutzbarmachung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen der Universität Potsdam (PR-Maßnahmen, Messepräsentationen, Marketing);

        

•       

Beratung und Unterstützung der Wissenschaftler bei anwendungsnahen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben;

        

•       

Durchführung, Unterstützung und Betreuung von Programmen der beruflichen Qualifizierung auf wissenschaftlicher Basis und Unterstützung von anderen staatlichen oder gemeinnützigen Weiterbildungsträgern.“

4

Die Parteien schlossen im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis des [X.] mit der U am 10. Juni 2013 einen Auflösungsvertrag, mit dem sie den zu diesem [X.]punkt mit dem beklagten Land bestehenden, zum 30. Juni 2013 befristeten Arbeitsvertrag rückwirkend zum 31. Mai 2013 aufhoben.

5

Ab dem 1. Januar 2014 war der Kläger wieder bei dem beklagten Land an der [X.] beschäftigt. Nach § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 des letzten, für die [X.] vom 1. April 2016 bis zum 15. Mai 2017 befristeten Arbeitsvertrags vom 6. Januar 2016 beruht die Befristung auf § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG.

6

Mit seiner bei dem Arbeitsgericht am 2. Juni 2017 eingegangenen und dem beklagten Land am 13. Juni 2017 zugestellten Klage hat der Kläger die Unwirksamkeit der im Arbeitsvertrag vom 6. Januar 2016 vereinbarten Befristung zum 15. Mai 2017 geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, die nach § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG zulässige [X.] von zwölf Jahren sei bereits aufgrund seiner Beschäftigung bei dem beklagten Land in der [X.] vom 15. Oktober 2004 bis zum 31. Mai 2013 sowie vom 1. Januar 2014 bis zum 15. Mai 2017 überschritten. Auch das Arbeitsverhältnis mit der U sei auf die [X.] anzurechnen, da er in dieser [X.] nicht von der U im Projekt P, sondern am Lehrstuhl der [X.] beschäftigt worden sei. Die U sei zudem eine Forschungseinrichtung iSv. § 5 Wiss[X.]VG. Darüber hinaus sei die Befristung aufgrund der Vielzahl und der Dauer der befristeten Arbeitsverträge rechtsmissbräuchlich.

7

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - sinngemäß beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsvereinbarung im Arbeitsvertrag vom 6. Januar 2016 nicht am 15. Mai 2017 geendet hat, sondern auf unbestimmte [X.] fortbesteht;

        

2.    

das beklagte Land zu verurteilen, ihn über den 15. Mai 2017 hinaus zu unveränderten Bedingungen an der Universität Potsdam als Akademischen Mitarbeiter mit Zuordnung zur Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät in Vollzeit weiter zu beschäftigen.

8

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat die Auffassung vertreten, die [X.] von zwölf Jahren sei eingehalten. Das Arbeitsverhältnis des [X.] mit der U sei nicht auf die [X.] anzurechnen. Der Kläger sei in dieser [X.] nur für die U tätig gewesen. Jedenfalls habe der Personalverantwortliche der [X.] keine Kenntnis von einer Tätigkeit des [X.] an der [X.] gehabt.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung des beklagten [X.] zurückgewiesen. Das beklagte Land verfolgt mit der Revision den [X.] weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Mit der vom [X.] gegebenen Begründung kann der Befristungskontrollklage nicht stattgegeben werden. Der [X.] kann auf der Grundlage der bislang getroffenen Tatsachenfeststellungen nicht abschließend beurteilen, ob das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der [X.] im Arbeitsvertrag vom 6. Januar 2016 mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit am 15. Mai 2017 geendet hat.

I. Das [X.] hat mit einer rechtsfehlerhaften Begründung angenommen, die Befristung zum 15. Mai 2017 sei nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG in der bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung (Wiss[X.]VG) gerechtfertigt.

1. Das [X.] ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG auf die im [X.] vereinbarte Befristung zum 15. Mai 2017 Anwendung findet.

a) Der zeitliche Geltungsbereich des Wiss[X.]VG in der bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung ist eröffnet. Für die Wirksamkeit der Befristung ist die im [X.]punkt ihrer Vereinbarung geltende Rechtslage maßgeblich (vgl. [X.] 25. April 2018 - 7 [X.] - Rn. 20; 27. September 2017 - 7 [X.] - Rn. 13; 30. August 2017 - 7 [X.] - Rn. 14, [X.]E 160, 117; 9. Dezember 2015 - 7 [X.] - Rn. 27, [X.]E 153, 365; 2. September 2009 - 7 [X.] - Rn. 10, [X.]E 132, 54). Das Wiss[X.]VG ist mit dem „Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft“ vom 12. April 2007 ([X.]I S. 506) beschlossen worden und am 18. April 2007 in [X.] getreten. Die am 6. Januar 2016 vereinbarte Befristung unterfällt nicht einer der auf andere Rechtsgrundlagen verweisenden Übergangsregelungen nach § 6 Wiss[X.]VG (vgl. hierzu: [X.] 24. August 2011 - 7 [X.] - Rn. 19, [X.]E 139, 109; 1. Juni 2011 - 7 [X.] 827/09 - Rn. 16 f., [X.]E 138, 91).

b) Auch der betriebliche Geltungsbereich von § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG ist eröffnet. Es handelt sich um den Abschluss eines Arbeitsvertrags für eine bestimmte [X.] an einer Einrichtung des Bildungswesens, die nach Landesrecht eine staatliche Hochschule ist. Die [X.] ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 des [X.] idF der Bekanntmachung vom 28. April 2014 eine staatliche Hochschule des [X.]. Die Anwendbarkeit von § 2 Wiss[X.]VG auf befristete Arbeitsverträge setzt nicht voraus, dass die staatliche Hochschule [X.] ist. Das beklagte Land kann als Träger der Hochschule von den Möglichkeiten des Wiss[X.]VG zur Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal Gebrauch machen ([X.] 25. April 2018 - 7 [X.] - Rn. 21; 30. August 2017 - 7 [X.] - Rn. 15, [X.]E 160, 117; 20. April 2016 - 7 [X.] 657/14 - Rn. 15; 1. Juni 2011 - 7 [X.] 827/09 - Rn. 18, [X.]E 138, 91).

c) Der Kläger unterfällt dem personellen Geltungsbereich von § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG. Als akademischer Mitarbeiter gehört er unstreitig zum wissenschaftlichen Personal iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG.

d) Die Befristung genügt auch dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 Wiss[X.]VG. Danach ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des Wiss[X.]VG beruht. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. In § 1 Abs. 1 Unterabs. 2 des Arbeitsvertrags vom 6. Januar 2016 ist angegeben, dass die Befristung auf § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG beruht.

2. Das [X.] ist jedoch mit einer rechtsfehlerhaften Begründung zu dem Ergebnis gelangt, dass mit dem Arbeitsvertrag vom 6. Januar 2016 die zulässige [X.] nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG überschritten sei.

a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG ist die Befristung von Arbeitsverträgen mit wissenschaftlichem Personal an staatlichen Hochschulen, das nicht promoviert ist, bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren zulässig (sog. [X.]); die zulässige Befristungsdauer in der [X.] verlängert sich in dem Umfang, in dem [X.]en einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Wiss[X.]VG bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Wiss[X.]VG sind innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrags möglich. Auf die nach § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG zulässige Befristungsdauer sind nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Wiss[X.]VG alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer [X.] Hochschule oder einer Forschungseinrichtung iSv. § 5 Wiss[X.]VG abgeschlossen wurden, anzurechnen.

b) Das [X.] hat angenommen, die [X.] von insgesamt zwölf Jahren in der Promotionsphase und der [X.] sei nach § 191 BGB in 4.380 Tage umzurechnen. Der Kläger sei in der [X.] vom 15. Oktober 2004 bis zum 31. Mai 2013 und vom 1. Januar 2014 bis zum 15. Mai 2017 unter Berücksichtigung der Schalttage an 4.382 Tagen bei dem beklagten Land beschäftigt gewesen. Die [X.] sei daher um zwei Tage überschritten. Dies hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

aa) Das [X.] ist rechtsfehlerhaft von einer [X.] von insgesamt zwölf Jahren für die Promotions- und die [X.] ausgegangen. Maßgebend ist vorliegend allein die zulässige [X.] für die [X.] nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG und nicht eine Addition der zulässigen [X.] für beide Qualifikationsphasen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Wiss[X.]VG. Die Vorschrift legt für die [X.] in der Promotionsphase und in der [X.] jeweils eine gesonderte [X.] für die jeweilige Qualifikationsphase fest. Damit sind zwei - eigenständige - Rechtsgrundlagen für kalendermäßige Befristungen normiert. Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Wiss[X.]VG, nach der sich die zulässige [X.] in der [X.] um nicht verbrauchte [X.]en mit oder ohne befristete Beschäftigung in der Promotionsphase verlängert, stellt sicher, dass der zeitliche Rahmen von auf § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Wiss[X.]VG gestützten Befristungen einerseits nicht überschritten, andererseits ausgeschöpft werden kann (vgl. [X.]. 16/3438 S. 12). Diese Verlängerungsbestimmung ergäbe keinen Sinn, wenn § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Wiss[X.]VG als einheitliche rechtliche Befristungsgrundlage mit einer zulässigen (Gesamt-)Höchstdauer zu verstehen wäre. Gegen dieses Verständnis spricht im Übrigen § 2 Abs. 1 Satz 4 Wiss[X.]VG. Hiernach sind Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrags „innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer“ möglich ([X.] 24. August 2011 - 7 [X.] - Rn. 25, [X.]E 139, 109). Eine Gesamtbetrachtung der [X.] für beide [X.]räume ist nur im Rahmen des Satzes 3 vorzunehmen, wie sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt (dazu [X.] 21. August 2019 - 7 [X.] 21/18 - Rn. 21). Bei wissenschaftlichem Personal, das - wie der Kläger - keine minderjährigen Kinder betreut, richtet sich die Höchstdauer der Befristung ausschließlich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG in der Promotionsphase und nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG in der [X.]. So steht die sechsjährige (im Bereich der Medizin: neunjährige) [X.] in der [X.] auch dann zur Verfügung, wenn die sechsjährige [X.] in der Promotionsphase überschritten war (vgl. [X.] 21. August 2019 - 7 [X.] 21/18 - Rn. 21; 24. August 2011 - 7 [X.] - Rn. 23, aaO).

bb) Das [X.] hat außerdem rechtsfehlerhaft in Anwendung von § 191 BGB volle Beschäftigungsjahre nicht als solche auf die zulässige [X.] nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG angerechnet.

(1) Zwar ist sowohl die [X.] nach § 2 Abs. 1 Satz 1 als auch diejenige nach Satz 2 Halbs. 1 Wiss[X.]VG ein [X.]raum iSv. § 191 BGB (vgl. [X.]/[X.] 20. Aufl. Wiss[X.]VG § 2 Rn. 5). Nach § 191 BGB wird der Monat zu 30, das Jahr zu 365 Tagen gerechnet, wenn ein [X.]raum nach Monaten oder nach Jahren in dem Sinne bestimmt ist, dass er nicht zusammenhängend zu verlaufen braucht. Danach wird der [X.]raum in Tage umgerechnet und die Tage des tatsächlichen Fristverbrauchs auf die Gesamtzahl der zur Verfügung stehenden Tage angerechnet. Das gilt auch für Schalttage ([X.]/Repgen [2019] § 191 Rn. 2; [X.]/[X.] 2. Aufl. § 191 Rn. 2). Die [X.] nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG und diejenige nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 Wiss[X.]VG sind nach Jahren bestimmt. Der Befristungszeitraum braucht nicht durchgehend zu verlaufen, da eine Vertragsverlängerung iSv. § 2 Abs. 1 Satz 4 Wiss[X.]VG - anders als eine Vertragsverlängerung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] - nicht voraussetzt, dass sich die Laufzeit des [X.] unmittelbar an den vorherigen Vertrag anschließt ([X.] 9. Dezember 2015 - 7 [X.] - Rn. 40, [X.]E 153, 365).

(2) Das [X.] hat aber verkannt, dass § 2 Abs. 3 Wiss[X.]VG eine eigenständige Anrechnungsbestimmung enthält, die der [X.] in § 191 BGB vorgeht (vgl. zum [X.] der §§ 186 ff. [X.]/[X.] 79. Aufl. § 186 Rn. 1). Nach § 2 Abs. 3 Wiss[X.]VG sind auf die nach § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG zulässige Befristungsdauer alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer [X.] Hochschule oder einer Forschungseinrichtung iSv. § 5 Wiss[X.]VG abgeschlossen wurden, anzurechnen. Diese Anrechnungsbestimmung ist - auch wenn dies nicht ausdrücklich formuliert ist - unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Regelung sowie ihres Sinn und Zwecks dahin auszulegen, dass volle Beschäftigungsjahre - abweichend von § 191 BGB - als solche anzurechnen sind, so dass nur unterjährige Teile eines Arbeitsverhältnisses nach Tagen auf die zulässige [X.] nach § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG angerechnet werden ([X.]/[X.] 20. Aufl. Wiss[X.]VG § 2 Rn. 5).

(a) Die Vorschrift legt zwar ausdrücklich nur die anzurechnenden Beschäftigungsverhältnisse, nicht aber die Modalitäten der Berechnung des [X.] fest. Sie verweist aber auf die zulässige [X.] nach § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG. Schon die Verweisung auf die nach Jahren bestimmte [X.] in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Halbs. 1 Wiss[X.]VG legt es nahe, dass ein Beschäftigungsjahr nach der Vorstellung des Gesetzgebers als solches - und nicht umgerechnet in 365 Tage - auf die [X.] angerechnet werden soll mit der Folge, dass die [X.] nicht wegen der Schalttage überschritten ist, wenn ein Arbeitnehmer sechs Kalenderjahre lang beschäftigt wird. Außerdem ist von der Verweisung auch die Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Wiss[X.]VG erfasst. Danach verlängert sich die zulässige Befristungsdauer in der [X.] in dem Umfang, in dem [X.]en einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. Die Anrechnungsregelung stellt sicher, dass die insgesamt zulässige Höchstdauer von zwölf bzw. 15 Jahren nicht überschritten wird, andererseits aber auch ausgeschöpft werden kann ([X.]. 14/6853 S. 33, 15/4132 S. 20, 16/3438 S. 12; [X.] 23. März 2016 - 7 [X.] 70/14 - Rn. 45, [X.]E 154, 375). Die Einsparzeit ist nach ihrem tatsächlichen Umfang zu berechnen; § 191 BGB gilt insoweit nicht, da die Einsparzeit weder nach Jahren bestimmt ist noch unterbrochen werden kann. Der Zweck der Regelung sicherzustellen, dass die insgesamt zulässige Höchstdauer voll ausgeschöpft werden kann, schließt es aus, ein eingespartes Jahr im Fall eines Schaltjahres in Anwendung von § 191 BGB mit 365 Tagen anzusetzen und die tatsächliche Beschäftigung in demselben [X.]raum mit 366 Tagen anzurechnen; das Beschäftigungsjahr muss vielmehr auch im Fall eines Schaltjahres als solches angerechnet werden.

(b) Für dieses Verständnis spricht auch der Regelungszweck des § 191 BGB.

§ 191 BGB soll nach dem Willen des Gesetzgebers für die Fälle von Bedeutung sein, in welchen eine [X.]bestimmung nicht eine zwischen dem Anfangs- und Endpunkt liegende zusammenhängende [X.]erstreckung, sondern eine Summe von nicht notwendig aufeinanderfolgenden Tagen bezeichnet (Motive [X.]). Dabei hatte der Gesetzgeber nach den in den Motiven angeführten Beispielen („Zusicherung eines dreimonatigen, aber nicht auf einmal zu nehmenden Urlaubes an einen Schauspieler, die Anstellung eines Geschäftsreisenden, mit der Klausel, daß er sich mindestens neun Monate im [X.] befinden solle, die Auflage, ein vermachtes Grundstück sechs Monate im Jahre zu bewohnen, u. s. w.“, Motive [X.]) Fallgestaltungen vor Augen, in denen die Berechnung dieser [X.]räume typischerweise Schwierigkeiten verursacht, weil nicht von vornherein feststeht, wann sie eintreten.

Dagegen hat der Gesetzgeber als „Normalfall“ der befristeten Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG eine möglichst durchgehende Beschäftigung in der jeweiligen Qualifizierungsphase nach Satz 1 und Satz 2 vor Augen, was sich auch aus der Verwendung des Begriffs „Verlängerung“ in § 2 Abs. 1 Satz 4 Wiss[X.]VG ergibt. Bei der Festlegung des Befristungsrahmens nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Wiss[X.]VG hat er sich an dem typischerweise für die Nachwuchsqualifizierung erforderlichen [X.]bedarf orientiert. Dieser wurde mit maximal sechs Jahren bis zur Promotion und weiteren sechs bzw. im Bereich der Medizin neun Jahren nach der Promotion angesetzt ([X.]. 16/3438 S. 12). In Anbetracht dieser Pauschalierung ist davon auszugehen, dass ein Beschäftigungsjahr als solches auf die [X.] angerechnet werden soll, so dass ein für die Dauer von sechs Jahren begründetes Arbeitsverhältnis die sechsjährige [X.] nach § 2 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 Halbs. 1 Wiss[X.]VG nicht überschreitet.

(c) Diese Auslegung führt zu einem sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Verständnis der Bestimmung. Einer Berechnung nach § 191 BGB bedarf es im Fall einer Befristung nach § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG nur, wenn aufgrund von Unterbrechungen und Einsparzeiten unterjährige Beschäftigungszeiten bestehen. Die Berechnung nach vollen Jahren und Tagen ist einfach und rechtssicher handhabbar. Gleichzeitig wird durch die Anwendung von § 191 BGB auf unterjährige Beschäftigungszeiten sichergestellt, dass in allen Fällen unabhängig davon, ob die Beschäftigung in Monaten mit 31, 30, 28 oder 29 Tagen erfolgt, der gleiche [X.]raum zur Verfügung steht.

(d) Soweit der [X.] in seiner bisherigen Rechtsprechung die [X.] und die Gesamtdauer der anzurechnenden Arbeitsverhältnisse in Jahren, Monaten und Tagen angegeben hat (vgl. [X.] 23. Oktober 2019 - 7 [X.] 7/18 - Rn. 28; 23. März 2016 - 7 [X.] 70/14 - Rn. 29, [X.]E 154, 375; 20. Januar 2016 - 7 [X.] 376/14 - Rn. 26; 9. Dezember 2015 - 7 [X.] - Rn. 39, [X.]E 153, 365; 29. April 2015 - 7 [X.] 519/13 - Rn. 18) und dies dahingehend verstanden werden konnte, dass die Beschäftigungszeiten nach vollen Jahren, vollen Monaten und Tagen auf die [X.] anzurechnen sind, hält der [X.] daran nicht fest.

II. Die Rechtsfehler des [X.]s führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

1. Der [X.] kann nicht abschließend beurteilen, ob vorliegend die [X.] nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG überschritten wurde. Das wäre der Fall, wenn der Kläger vor dem 14. Oktober 2004 mit seiner Promotion begonnen hätte oder wenn der Kläger in der [X.] vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2013 mindestens zwei Tage in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land gestanden hätte oder wenn es sich bei der U um eine Forschungseinrichtung iSv. § 5 Wiss[X.]VG handelte. Dazu hat das [X.] - aus seiner Sicht konsequent - keine Feststellungen getroffen. Dies wird es nachzuholen haben.

a) Die zulässige [X.] in der [X.] nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG wäre nicht überschritten, wenn die Promotion des [X.] am 15. Oktober 2004 begonnen hätte und nur die [X.]en der Beschäftigung bei dem beklagten Land nach Abschluss der Promotion in der [X.] vom 17. Februar 2010 bis zum 31. Mai 2013 und vom 1. Januar 2014 bis zum 15. Mai 2017 auf die [X.] anzurechnen wären.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG errechnete sich bei einem unterstellten Beginn der am 16. Februar 2010 abgeschlossenen Promotion am 15. Oktober 2004 eine Einsparzeit von 240 Tagen in der Promotionsphase (17. Februar 2010 bis 14. Oktober 2010). Die [X.] in der [X.] beliefe sich daher auf sechs Jahre und 240 Tage. Die tatsächliche Beschäftigung des [X.] bei dem beklagten Land in der [X.] vom 17. Februar 2010 bis zum 31. Mai 2013 und vom 1. Januar 2014 bis zum 15. Mai 2017 beträgt sechs Jahre und 239 Tage (je drei Jahre vom 17. Februar 2010 bis zum 16. Februar 2013 und vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2016 sowie 104 Tage vom 17. Februar 2013 bis zum 31. Mai 2013 und 135 Tage vom 1. Januar 2017 bis zum 15. Mai 2017).

b) Hätte die Promotion des [X.] vor dem 14. Oktober 2004 begonnen, wäre die zulässige [X.] nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG bereits durch die Beschäftigung des [X.] in der [X.] vom 17. Februar 2010 bis zum 31. Mai 2013 und vom 1. Januar 2014 bis zum 15. Mai 2017 überschritten.

c) Die [X.] wäre ebenfalls überschritten, wenn der Kläger in der [X.] vom 1. Juni 2013 bis zum 31. Dezember 2013 mindestens zwei Tage in einem Arbeitsverhältnis zum beklagten Land gestanden hätte. Das wäre der Fall, wenn er über den 1. Juni 2013 hinaus von dem beklagten Land an der [X.] beschäftigt worden wäre. Zwar wurde der Arbeitsvertrag des [X.] mit Auflösungsvertrag vom 10. Juni 2013 rückwirkend zum 31. Mai 2013 aufgehoben. Die Arbeitsvertragsparteien können ihr Arbeitsverhältnis jedoch nur dann zu einem vergangenen [X.]punkt auflösen, wenn das Arbeitsverhältnis in dem betreffenden [X.]raum bereits außer Vollzug gesetzt war ([X.] 17. Dezember 2009 - 6 [X.] 242/09 - Rn. 19 mwN; 10. Dezember 1998 - 8 [X.] 324/97 - zu [X.] 2 der Gründe mwN, [X.]E 90, 260). Tatsachenfeststellungen hierzu hat das [X.] bislang nicht getroffen. Dies wird ggf. nachzuholen sein.

d) Die [X.] wäre auch dann überschritten, wenn es sich bei der U um eine Forschungseinrichtung handelte, da in diesem Fall das Arbeitsverhältnis des [X.] mit der U nach § 2 Abs. 3 Wiss[X.]VG iVm. § 5 Wiss[X.]VG auf die [X.] anzurechnen wäre. Auch dies wird das [X.] - ggf. nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien - zu prüfen haben. Die bislang getroffenen Feststellungen rechtfertigen nicht die Annahme, dass die U eine Forschungseinrichtung iSv. § 5 Wiss[X.]VG ist.

aa) Eine Forschungseinrichtung iSv. § 5 Wiss[X.]VG ist eine Einrichtung, in der Forschung iSv. Art. 5 Abs. 3 GG betrieben wird. Forschung ist eine geistige Tätigkeit mit dem Ziel, in methodischer, systematischer und nachprüfbarer Weise neue Erkenntnisse zu gewinnen. Eine Tätigkeit ist nur als Forschung anzusehen, wenn sie wissenschaftlich betrieben wird. Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist. Auftragsforschung unterfällt dem Begriff der Forschung, wenn Tätigkeiten nach den Kriterien der Wissenschaftlichkeit und mit wissenschaftlichen Methoden ausgeführt werden (vgl. zum Begriff der Forschungseinrichtung iSv. § 57d [X.]: [X.] 19. März 2008 - 7 [X.] 1100/06 - Rn. 30 ff., [X.]E 126, 211).

bb) Zwar verfolgt die U nach § 3 Abs. 1 des vom [X.] in Bezug genommenen Gesellschaftsvertrags den Zweck der Förderung und Durchführung von Wissenschaft, Forschung, Weiterbildung, Bildung und Lehre. Dieser Gesellschaftszweck wird aber nach § 3 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrags insbesondere verwirklicht durch Betreuung von Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit für Nutzbarmachung von Forschungs- und Entwicklungsergebnissen der [X.], die Beratung und Unterstützung der Wissenschaftler bei anwendungsnahen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie die Durchführung, Unterstützung und Betreuung von Programmen der beruflichen Qualifizierung auf wissenschaftlicher Basis und Unterstützung von anderen staatlichen oder gemeinnützigen [X.]. Dabei handelt es sich nicht um Forschungstätigkeiten.

2. Eine Zurückverweisung ist nicht deshalb entbehrlich, weil sich die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist.

a) Dem beklagten Land ist es nicht nach [X.] und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG zur Rechtfertigung der Befristung zu berufen.

aa) Eine zusätzliche Prüfung der Wirksamkeit der Befristung nach den Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (grundlegend [X.] 18. Juli 2012 - 7 [X.] 443/09 - Rn. 38, [X.]E 142, 308 und - 7 [X.] 783/10 - Rn. 33) ist nicht geboten. Diese Prüfung ist nach der im [X.] an die Entscheidung des Gerichtshofs der [X.] in der Rechtssache [X.] ([X.] 26. Januar 2012 - [X.]/10 -) entwickelten Rechtsprechung des [X.]s vorzunehmen bei der Kontrolle einer durch einen Sachgrund gerechtfertigten Befristung, der mehrere befristete Arbeitsverträge vorausgegangen sind und die sich somit als das letzte Glied einer [X.] darstellt. Bei der Befristung nach § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG handelt es sich nicht um eine Sachgrundbefristung, sondern um eine sachgrundlose Befristung (vgl. [X.] 9. Dezember 2015 - 7 [X.] - Rn. 46, [X.]E 153, 365).

bb) Besondere Umstände, die dafür sprechen könnten, dass das beklagte Land die durch § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG eröffnete [X.] im Streitfall rechtsmissbräuchlich genutzt hat, liegen nicht vor. Allein die Anzahl der insgesamt abgeschlossenen Arbeitsverträge und die Dauer der vereinbarten Vertragslaufzeit lassen nicht auf eine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung schließen.

(1) Eine Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG setzt lediglich voraus, dass die [X.] nicht überschritten wird. Von weiteren Voraussetzungen ist die Befristung - anders als nach der Neufassung (§ 2 Abs. 1 Satz 3 Wiss[X.]VG nF) - nicht abhängig ([X.] 23. Oktober 2019 - 7 [X.] 7/18 - Rn. 30; 25. April 2018 - 7 [X.] - Rn. 44). § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG lässt für wissenschaftliches Personal an Hochschulen in weitaus größerem Umfang sachgrundlose Befristungen zu als § 14 Abs. 2 [X.]. Dabei wirkt die gesetzlich bestimmte, am [X.] orientierte [X.] der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der [X.] entgegen ([X.] 8. Juni 2016 - 7 [X.] 259/14 - Rn. 37, [X.]E 155, 227). Im Anwendungsbereich von § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG gibt es keine Höchstanzahl an zulässigen Verlängerungen.

(2) Eine Mindestbefristungsdauer ist in § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG nicht vorgesehen. Da § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG eine sachgrundlose Befristung regelt, ist es auch nicht erforderlich, dass die angestrebte wissenschaftliche Qualifikation in dem vereinbarten [X.]raum erreicht oder jedenfalls sinnvoll vorangetrieben werden kann ([X.] 25. April 2018 - 7 [X.] - Rn. 44). Nur bei einer Sachgrundbefristung muss sich die Vertragslaufzeit am Sachgrund der Befristung orientieren und so mit ihm im Einklang stehen, dass sie nicht gegen das Vorliegen des [X.] spricht (vgl. etwa [X.] 25. Oktober 2017 - 7 [X.] 712/15 - Rn. 12).

Es kann dahinstehen, ob eine Befristung nach § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG in der hier maßgeblichen, bis zum 16. März 2016 geltenden Fassung im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn die Kürze der Vertragslaufzeit, insbesondere bei wiederholten Befristungen, eine ernsthafte Qualifizierung ausschließt und auch sonst keine im Interesse des Arbeitnehmers liegenden Gründe ersichtlich sind, eine kurze Vertragslaufzeit zu vereinbaren (vgl. [X.] in [X.] Hochschulrecht in [X.] und [X.] Stand Juli 2011 Wiss[X.]VG § 2 Rn. 13; [X.]/[X.] 16. Aufl. § 2 Wiss[X.]VG Rn. 2). Anhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung der Vertragsdauer sind im Streitfall nicht ersichtlich. Der letzte Vertrag der Parteien wurde für eine Dauer von 13,5 Monaten geschlossen.

b) Der Wirksamkeit der Befristung steht auch nicht die fehlende Beteiligung des Personalrats entgegen. Nach § 63 Abs. 1 Nr. 4 LPVG [X.] besteht zwar grundsätzlich ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats bei der Befristung von Arbeitsverträgen. Nach § 63 Abs. 2 LPVG [X.] ist dies bei [X.] iSv. § 90 Abs. 6 LPVG [X.] aber nur auf Antrag des Beschäftigten der Fall. Der Kläger hat nicht vorgetragen, einen solchen Antrag gestellt zu haben.

        

    Gräfl    

        

    Klose    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    R. Gmoser    

        

    Meißner    

                 

Meta

7 AZR 72/19

20.05.2020

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Potsdam, 24. August 2017, Az: 2 Ca 833/17, Urteil

§ 2 Abs 1 S 1 WissZeitVG vom 12.04.2007, § 2 Abs 3 WissZeitVG vom 12.04.2007, § 191 BGB, § 2 Abs 1 S 2 WissZeitVG vom 12.04.2007, § 2 Abs 1 Nr 1 HSchulG BB 2008 vom 28.04.2014, § 2 Abs 4 S 1 WissZeitVG vom 12.04.2007, § 5 WissZeitVG vom 12.04.2007, § 63 Abs 1 Nr 4 PersVG BB, § 63 Abs 2 PersVG BB, § 90 Abs 6 PersVG BB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.05.2020, Az. 7 AZR 72/19 (REWIS RS 2020, 380)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 380

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