Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.08.2019, Az. 7 AZR 563/17

7. Senat | REWIS RS 2019, 4275

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Gegenstand

Befristung nach WissZeitVG - Höchstbefristungsdauer in der Postdoc-Phase - Verlängerung wegen Einsparzeiten aus der Promotionsphase - Zustimmung des Personalrats - Hinweispflicht des Arbeitsgerichts


Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. November 2017 - 17 [X.]/17 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 30. September 2016 geendet hat, sowie über die Zahlung von Annahmeverzugsvergütung.

2

Die Klägerin absolvierte an der [X.] in [X.] vom 1. September 1987 bis zum 30. Juni 1992 ein Hochschulstudium in Philosophie und sozialpolitischen Fächern. Durch Anordnung vom 23. November 1992 wurde sie an dieser [X.] als Doktorandin für eine Vollzeitpromotion eingeschrieben. Sie beendete die Promotionszeit am 10. August 1995, ohne eine Dissertation erstellt zu haben. In ihrem Lebenslauf gab sie an, von 1992 bis 1995 einer Lehrtätigkeit am Lehrstuhl der Philosophie der [X.] nachgegangen zu sein.

3

Mit Wirkung zum 1. Oktober 1995 wechselte die Klägerin an die [X.] O. Am 2. Juli 1997 wurde ein von der Klägerin beantragtes Promotionsvorhaben vom Promotionsausschuss zugelassen. Professor Dr. R - einer der Betreuer der Promotion - bestätigte mit Schreiben vom 5. Dezember 2000, dass die Klägerin umfangreich an einem Text gearbeitet habe, der in eine Dissertation hätte einmünden sollen; es sei der Klägerin jedoch zurzeit von der Vollendung der Arbeit als Dissertation abgeraten und empfohlen worden, sich das Promotionsthema als Magisterarbeit stellen zu lassen. Die Klägerin folgte dieser Empfehlung und schloss das Magisterstudium Soziologie und Philosophie im Mai 2002 ab. In ihrem Lebenslauf gab die Klägerin an, von 1996 bis 2002 an der [X.] O Soziologie und Philosophie studiert zu haben.

4

Mit Antrag vom 25. Dezember 2002 meldete die Klägerin erneut ein Promotionsvorhaben bei der [X.] O an. Dieses wurde mit Wirkung ab 1. April 2003 zugelassen. Am 24. Mai 2006 verlieh die [X.] O der Klägerin den Grad eines Doktors der Philosophie.

5

Vom 1. Oktober 2008 bis zum 30. September 2009 war die Klägerin an der [X.] O als Lehrkraft für besondere Aufgaben tätig.

6

In der [X.] vom 2. November 2009 bis zum 30. September 2016 war die Klägerin bei der Beklagten aufgrund von fünf befristeten Arbeitsverträgen als Lehrkraft für besondere Aufgaben am [X.] beschäftigt, zunächst mit der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer Vollbeschäftigten und ab dem 1. April 2010 in Vollzeit. Der erste zwischen den Parteien abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 28. Oktober 2009 war nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristet. Dieser Vertrag wurde durch den Arbeitsvertrag vom 1. Febr[X.]r 2010 mit Wirkung zum 31. März 2010 aufgehoben. Das Arbeitsverhältnis wurde sodann nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG befristet. Der letzte, zum 30. September 2016 befristete Arbeitsvertrag der Parteien vom 12. Oktober 2015 enthält [X.]. folgende Bestimmungen:

        

§ 1   

        

…       

        
        

(4)     

Die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt auf folgender Grundlage: § 2 Abs. 1 Satz 2 Wissenschaftszeitvertragsgesetz.

                 

§ 2     

        

Für das Arbeitsverhältnis gelten

        

-       

der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)

        

-       

…“    

7

Vor Abschluss dieses Arbeitsvertrags hatte die Beklagte den Personalrat um Zustimmung zu einer Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG ersucht.

8

Im Rahmen des [X.] zur „Q[X.]litätsinitiative Lehre und Studium - wissen.lehren.lernen“ bewilligte das [X.] der Beklagten über das [X.] als Projektträger Mittel in Höhe von 27.065.724,00 Euro. Bestandteil der Zuwendungssumme waren Personalkosten für die befristete Beschäftigung einer Lehrkraft für besondere Aufgaben am [X.] bis zum 30. September 2016. Mit [X.] vom 5. Dezember 2011 wurden dem [X.] zur Verstärkung der Lehre im Masterstudium Mittel für eine Lehrkraft für besondere Aufgaben für die [X.] vom 1. Jan[X.]r 2012 bis zum 30. September 2016 zugewiesen. Die Stelle der Klägerin wurde aus diesen Mitteln finanziert.

9

Mit Telefax ihres Prozessbevollmächtigten vom 30. September 2016 bat die Klägerin die Beklagte - vergeblich - um die Entfristung ihres Arbeitsverhältnisses und bot ihre Arbeitsleistung an.

Mit ihrer am 21. Oktober 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 27. Oktober 2016 zugestellten Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung geltend gemacht. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei nicht gerechtfertigt. Die Befristung könne wegen Überschreitung der zulässigen [X.] nicht auf § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG gestützt werden. Die Befristung sei auch nicht nach § 2 Abs. 2 Wiss[X.]VG gerechtfertigt, da die Parteien diesen [X.] durch § 1 Abs. 4 des Arbeitsvertrags abbedungen hätten; außerdem sei § 2 Abs. 2 Wiss[X.]VG nur auf Drittmittelprojekte in der Forschung anzuwenden. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin erstmals geltend gemacht, der Beklagten sei es aus personalvertretungsrechtlichen Gründen verwehrt, sich auf den Sachgrund der [X.] nach § 2 Abs. 2 Wiss[X.]VG zu stützen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund der zuletzt mit Arbeitsvertrag vom 12. Oktober 2015 vereinbarten Befristung nicht zum 30. September 2016 beendet worden ist;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, sie zu den bislang vereinbarten Arbeitsbedingungen als Lehrkraft für besondere Aufgaben als Vollbeschäftigte (39,83 Stunden) bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiterzubeschäftigen;

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.516,94 Euro brutto abzüglich des Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.643,40 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2016 aus dem Differenzbetrag zu zahlen;

        

4.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.516,94 Euro brutto zuzüglich 2.258,47 Euro brutto abzüglich 1.643,40 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Dezember 2016 aus dem Differenzbetrag zu zahlen;

        

5.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.516,94 Euro brutto abzüglich 1.643,40 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Jan[X.]r 2017 aus dem Differenzbetrag zu zahlen;

        

6.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.516,94 Euro brutto abzüglich 1.643,40 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Febr[X.]r 2017 aus dem Differenzbetrag zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung sei nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG gerechtfertigt. Die [X.] nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG sei eingehalten, da sich die zulässige Befristungsdauer für die [X.] durch Einsparzeiten aus der Promotionsphase um zwei Jahre und zehn Monate verlängert habe. Die [X.] der Einschreibung der Klägerin als Doktorandin an der [X.] sei nicht als Promotionszeit zu berücksichtigen. Es werde bestritten, dass die Klägerin in [X.] überhaupt an einer Dissertation gearbeitet habe. Jedenfalls könne diese [X.] nicht berücksichtigt werden, weil die Klägerin sich in dieser [X.] nicht mit dem Thema der letztlich erfolgreichen Promotion an der [X.] O befasst habe und zwischen dem vergeblichen Promotionsversuch und der Ne[X.]ufnahme der Promotion ein erheblicher [X.]raum liege. Entsprechendes gelte für das erfolglose Promotionsvorhaben an der [X.] O. Die Befristung sei auch nach § 2 Abs. 2 Wiss[X.]VG gerechtfertigt. Dem stünden personalvertretungsrechtliche Gründe nicht entgegen, da die Klägerin trotz eines Hinweises des Arbeitsgerichts auf § 6 [X.] erst in der Berufungsinstanz geltend gemacht habe, dass der Personalrat nicht zu einer Befristung nach § 2 Abs. 2 Wiss[X.]VG beteiligt worden sei.

Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen. Zuvor hatte es der Klägerin im Gütetermin folgenden Hinweis erteilt:

        

„Auf § 6 [X.] wird hingewiesen:

        

Verlängerte Anrufungsfrist. Hat ein Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung im Klagewege geltend gemacht, das eine rechtswirksame Kündigung nicht vorliege, so kann er sich in diesem Verfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen.“

Das [X.] hat die Berufung der Beklagten nach einer entsprechenden Klarstellung der Zahlungsanträge durch die Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Zinsen nur aus dem Differenzbetrag von Bruttoentgelt und Arbeitslosengeld zu zahlen sind. Ferner hat das [X.] die Beklagte nach einer Klageerweiterung durch die Klägerin zur Zahlung der Vergütung für die [X.] vom 1. bis 20. März 2017 in Höhe von 2.972,44 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2017 verurteilt. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] ist zulässig, aber unbegründet.

A. Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Entgegen der Ansicht der Klägerin genügt die Revisionsbegründung den gesetzlichen Anforderungen.

I. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 1 ZP[X.] muss der Revisionskläger die Revision begründen. Die Begründung muss nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZP[X.] diejenigen Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Die Revisionsbegründung muss den angenommenen Rechtsfehler des [X.] dabei in einer Weise aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des [X.] erkennbar sind. Die Revisionsbegründung hat sich deshalb mit den tragenden Gründen des Berufungsurteils auseinanderzusetzen. Die bloße Darstellung anderer Rechtsansichten ohne erkennbare Auseinandersetzung mit den Gründen des Berufungsurteils genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung ebenso wenig wie die Wiedergabe des bisherigen Vorbringens. Es reicht auch nicht aus, wenn der [X.] die tatsächlichen und/oder rechtlichen Würdigungen des Berufungsgerichts lediglich mit formelhaften Wendungen rügt. Bei mehreren [X.] muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (st. Rspr., vgl. [X.] 30. August 2017 - 7 [X.] - Rn. 12, [X.]E 160, 133). Einer eigenständigen Begründung bedarf es allerdings dann nicht, wenn die Entscheidung des Berufungsurteils über einen Streitgegenstand denknotwendig von der Entscheidung über den anderen korrekt angefochtenen abhängig ist (st. Rspr., vgl. [X.] 24. März 2011 - 6 [X.] - Rn. 17 mwN).

II. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung gerecht.

1. Das [X.] hat angenommen, die Befristung sei unwirksam. Die Befristung sei nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG zulässig, da die zulässige [X.] überschritten sei. Die Klägerin sei länger als sechs Jahre beschäftigt worden. Die zulässige [X.] habe sich nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Wiss[X.]VG verlängert, da die Promotionsphase unter Berücksichtigung der [X.] der Einschreibung der Klägerin als Doktorandin in [X.] und der [X.] des nicht beendeten [X.] in [X.] länger als sechs Jahre gedauert habe. Die Beklagte könne sich zur Rechtfertigung der Befristung nicht auf § 2 Abs. 2 Wiss[X.]VG berufen, weil sie den Personalrat nicht von der Absicht unterrichtet habe, die Befristung auf diesen [X.] zu stützen. Der Klägerin sei es nicht nach § 17 Satz 2 [X.] iVm. § 6 [X.] verwehrt, dies geltend zu machen, da es insoweit nicht um einen anderen [X.] iSv. § 6 [X.], sondern um die Frage gehe, auf welche Rechtfertigungsgründe sich die Beklagte berufen könne. Da die Befristung unwirksam sei, stehe der Klägerin die Zahlung der Vergütung für die Monate [X.]ktober 2016 bis Januar 2017 und für die [X.] vom 1. bis 20. März 2017 abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes nebst Zinsen aus dem Differenzbetrag zu.

2. Mit dieser Argumentation setzt sich die Revisionsbegründung hinreichend auseinander.

Die Beklagte macht mit der Revision geltend, das [X.] habe zu Unrecht als Promotionszeit die [X.] der Einschreibung der Klägerin als Doktorandin in [X.] und die [X.] des ersten, nicht beendeten [X.] in [X.] berücksichtigt. Bei der Berechnung der Promotionszeit sei nur die [X.] des erfolgreichen [X.] zu berücksichtigen. Das folge aus der Formulierung „nach abgeschlossener Promotion“ in § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG und aus dem Zweck des § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Wiss[X.]VG, dem wissenschaftlichen Personal die Chance einzuräumen, auf der Grundlage einer wissenschaftlichen Arbeit, die in eine Dissertation gemündet ist, weiterhin befristet an einer Hochschule zu arbeiten. Entgegen der Ansicht des [X.] sei eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats bei der Befristung nach § 72 Abs. 1, § 66 [X.] NW ein [X.] iSv. § 6 [X.], weil sich die Frage, auf welche Rechtfertigungsgründe der Arbeitgeber die Befristung im Hinblick auf das Erfordernis der Zustimmung des Personalrats stützen könne, nur dann stelle, wenn die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats vom Arbeitnehmer in Frage gestellt werde. Im Übrigen genüge der Hinweis auf das Wiss[X.]VG bei der Personalratsbeteiligung ebenso wie beim Zitiergebot nach § 2 Abs. 4 Wiss[X.]VG. Eine weitere Spezifizierung des Rechtfertigungsgrundes für die Befristung gegenüber dem Personalrat sei auch deshalb nicht geboten, weil zur Unterrichtung nur die Bekanntgabe der relevanten tatsächlichen Umstände, nicht aber eine rechtliche Bewertung erforderlich sei.

Träfen diese [X.] der [X.] zu, wären sie geeignet, die angefochtene Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen. Da der Erfolg der Zahlungsanträge vom Erfolg des [X.] abhängt, bedurfte es insoweit keiner eigenständigen Begründung der Revision.

B. Die Revision der [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat die zulässige Berufung der [X.], soweit sie auf die Abweisung des [X.] (Klageantrag zu 1.) und der Klageanträge zu 3. bis 6. gerichtet war, zu Recht zurückgewiesen. Der Weiterbeschäftigungsantrag (Klageantrag zu 2.) fällt dem [X.] nicht zur Entscheidung an. Das [X.] hat der als Anschlussberufung auszulegenden [X.] in der Berufungsinstanz zu Recht entsprochen.

I. Die Revision der [X.] ist - soweit sie sich gegen die Zurückweisung ihrer Berufung wendet - nicht deshalb unbegründet, weil die Berufung unzulässig war. Das ist nicht der Fall. Die Berufungsbegründung entspricht entgegen der Auffassung der Klägerin den gesetzlichen Anforderungen.

1. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach der Berufungseinlegung und deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Das gilt auch dann, wenn das Berufungsgericht das Rechtsmittel für zulässig gehalten hat ([X.] 14. Mai 2019 - 3 [X.] - Rn. 17; 26. April 2017 - 10 [X.] - Rn. 11 mwN). Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZP[X.] die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben (vgl. etwa [X.] 14. Mai 2019 - 3 [X.] - Rn. 18; 26. April 2017 - 10 [X.] - Rn. 12). Nach §§ 67, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZP[X.] kann die Berufung auch auf neue Tatsachen gestützt werden ([X.] 23. Februar 2011 - 4 [X.] - Rn. 15).

2. Das Arbeitsgericht hat angenommen, die Befristung sei nicht nach § 2 Abs. 2 Wiss[X.]VG gerechtfertigt. Die Beklagte habe nicht ausreichend dargelegt, dass die Klägerin dem wissenschaftlichen Personal angehört habe. Der [X.] muss nicht abschließend darüber befinden, ob die Berufungsbegründung sich nur in unzureichendem Maße mit den Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts auseinandersetzt, wie es die Klägerin in ihrer [X.] gerügt hat. Die Berufungsbegründung genügt jedenfalls wegen der von der [X.] vorgetragenen neuen Tatsachen hinsichtlich der von der Klägerin geschuldeten Tätigkeit den gesetzlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZP[X.]. Davon geht offensichtlich auch die Klägerin aus, da sie ihre Rüge der nicht ordnungsgemäßen Berufungsbegründung in der Revisionsinstanz nicht weiter verfolgt hat.

II. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zu Recht als unbegründet zurückgewiesen.

1. Der Befristungskontrollantrag ist begründet. Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis hat nicht aufgrund der [X.] im Arbeitsvertrag vom 12. [X.]ktober 2015 mit Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit am 30. September 2016 geendet. Die Befristung des Arbeitsvertrags ist unwirksam.

a) Die im Arbeitsvertrag vom 12. [X.]ktober 2015 vereinbarte Befristung zum 30. September 2016 gilt nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 5 Wiss[X.]VG iVm. § 17 Satz 2 [X.], § 7 Halbs. 1 [X.] als wirksam. Mit der am 21. [X.]ktober 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der [X.] am 27. [X.]ktober 2016 und damit demnächst iSv. § 167 ZP[X.] zugestellten Klage hat die Klägerin die dreiwöchige Klagefrist gewahrt.

b) Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass die Befristung des Arbeitsvertrags nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG zulässig ist. Es kann zu Gunsten der [X.] unterstellt werden, dass die Klägerin zum wissenschaftlichen Personal iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG zählt und deshalb der Anwendungsbereich von § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG eröffnet ist. Das [X.] hat zu Recht erkannt, dass die im Arbeitsvertrag vom 12. [X.]ktober 2015 vereinbarte Befristung zum 30. September 2016 jedenfalls deshalb unwirksam ist, weil die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG zulässige [X.] von sechs Jahren nach abgeschlossener Promotion überschritten ist. Die Klägerin stand bis zum 30. September 2016 jedenfalls sechs Jahre und elf Monate in auf die [X.] anzurechnenden Arbeitsverhältnissen. Die [X.] hat sich nicht um nicht verbrauchte [X.]en aus der Promotionszeit verlängert.

aa) Nach abgeschlossener Promotion, dh. in der sog. [X.], ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 Wiss[X.]VG eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren - im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren - möglich. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Wiss[X.]VG verlängert sich die zulässige [X.] für die [X.] in dem Umfang, in dem [X.]en der Promotion mit und ohne Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG weniger als sechs Jahre betragen haben. Bei der Ermittlung des die [X.] verlängernden [X.]raums ist die gesamte Promotionszeit zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG zurückgelegt wurde, ob sie im Inland oder im Ausland absolviert wurde oder ob sie vor oder nach Abschluss eines Studiums lag ([X.]. 16/3438 S. 12; [X.] 23. März 2016 - 7 [X.] - Rn. 45, [X.]E 154, 375).

bb) Danach hat sich die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG zulässige [X.] von sechs Jahren nicht verlängert. Die Promotionszeit der Klägerin dauerte länger als sechs Jahre. Zu Gunsten der [X.] kann unterstellt werden, dass die [X.] der Einschreibung der Klägerin als Doktorandin an der Universität [X.] und die [X.] zwischen den beiden Promotionsvorhaben in [X.] unberücksichtigt bleiben (vgl. zur Berücksichtigung von [X.]en Preis/[X.] Wiss[X.]VG 2. Aufl. § 2 Rn. 56). Als Promotionszeit ist neben dem [X.]raum von der Zulassung des letzten [X.] ab 1. April 2003 bis zum Abschluss der Promotion am 24. Mai 2006 (drei Jahre und knapp zwei Monate) auch die [X.] des ersten [X.] an der Universität [X.] vom 3. Juli 1997 bis zum 5. Dezember 2000 (drei Jahre und fünf Monate) zu berücksichtigen.

(1) Der Berücksichtigung der [X.] des am 3. Juli 1997 begonnenen [X.] steht nicht entgegen, dass die Klägerin dieses Promotionsvorhaben nicht beendet hat. Gibt der Studierende das Promotionsthema aus persönlichen oder fachlichen Gründen auf und wählt ein anderes Thema, führt dies nicht dazu, dass der für das nicht beendete Promotionsvorhaben in Anspruch genommene [X.]raum bei der Berechnung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Wiss[X.]VG außer Betracht bleibt. Die Promotionszeiten für das ursprüngliche und das neue Promotionsthema sind vielmehr zusammenzurechnen (vgl. Krause in [X.] Hochschulrecht in [X.] und Ländern Stand Februar 2019 Wiss[X.]VG § 2 Rn. 36; [X.]/[X.] 19. Aufl. Wiss[X.]VG § 2 Rn. 5; Preis/[X.] Wiss[X.]VG 2. Aufl. § 2 Rn. 56; APS/[X.] 5. Aufl. [X.] § 2 Rn. 21; KR/[X.] 12. Aufl. § 2 Wiss[X.]VG Rn. 30).

(a) Dafür spricht schon der Gesetzeswortlaut. Danach sind bei der Ermittlung des die [X.] verlängernden [X.]raums die [X.]en einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1, und damit alle Promotionszeiten, zu berücksichtigen. Eine Einschränkung auf die [X.] der Befassung mit der Dissertation, die letztlich zur Promotion führt, lässt sich der Formulierung „nach abgeschlossener Promotion“ in § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG entgegen der Auffassung der [X.] nicht entnehmen. Dieses Tatbestandsmerkmal grenzt lediglich die [X.] voneinander ab.

(b) Dieses Verständnis entspricht auch dem Zweck des § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Wiss[X.]VG. Die [X.] soll eine zügige Promotionsphase honorieren ([X.]. 16/3438 S. 12). Entscheidend ist die Dauer der Promotionsphase, nicht die Dauer des letzten [X.]. Die Auseinandersetzung mit einem Promotionsthema dient auch dann der wissenschaftlichen Qualifizierung, wenn das Promotionsvorhaben nicht beendet wird. Daher ist auch die [X.] der Befassung mit dem nicht zu Ende geführten Promotionsthema nach dem Zweck der [X.] bei der Ermittlung der Promotionsdauer zu berücksichtigen [X.] in [X.] Hochschulrecht in [X.] und Ländern Stand Februar 2019 Wiss[X.]VG § 2 Rn. 36; Preis/[X.] Wiss[X.]VG 2. Aufl. § 2 Rn. 56; APS/[X.] 5. Aufl. [X.] § 2 Rn. 21).

(2) Die [X.] des ersten [X.] an der Universität [X.] vom 3. Juli 1997 bis zum 5. Dezember 2000 muss entgegen der Ansicht der [X.] bei der Ermittlung der Promotionsdauer auch nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil zwischen dem Abbruch des ersten [X.] und dem Beginn des zweiten [X.] an der Universität [X.] ein [X.]raum von zwei Jahren und vier Monaten liegt. Entscheidend ist, dass die [X.] für die wissenschaftliche Qualifizierung auch während des ersten [X.] zur Verfügung stand.

(3) Der Klägerin ist es nicht deshalb verwehrt, sich auf die Überschreitung der zulässigen [X.] zu berufen, weil sie die [X.] des nicht beendeten [X.] nicht in ihrem Lebenslauf angegeben hat. Die Klägerin war nicht verpflichtet, die Beklagte von sich aus bei Beginn des Arbeitsverhältnisses über den Umfang der Promotionszeiten zu unterrichten. Es ist Sache des Arbeitgebers, bei Abschluss der über die [X.] von sechs Jahren hinausgehenden Verträge zu prüfen, ob Einsparzeiten aus der Promotionsphase zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck steht ihm ein Fragerecht hinsichtlich des Beginns der Promotion zu, mit dem seinem Schutzbedürfnis hinreichend Rechnung getragen ist (vgl. zum Fragerecht: Preis/[X.] Wiss[X.]VG 2. Aufl. § 2 Rn. 58; APS/[X.] 5. Aufl. [X.] § 2 Rn. 22; KR/[X.] 12. Aufl. § 2 Wiss[X.]VG Rn. 30). Die Beklagte hat von dem Fragerecht keinen Gebrauch gemacht.

cc) Die zulässige [X.] von sechs Jahren ist bereits durch die befristeten Arbeitsverträge mit der [X.] überschritten. Auf die Frage, ob das befristete Arbeitsverhältnis an der Universität [X.] in der [X.] vom 1. [X.]ktober 2008 bis zum 30. September 2009 auf die zulässige [X.] anrechenbar ist, kommt es daher nicht an.

(1) Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Wiss[X.]VG sind auf die in § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG geregelte zulässige [X.] alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer [X.] Hochschule oder einer Forschungseinrichtung iSd. § 5 Wiss[X.]VG abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf [X.] und [X.] nach § 3 Wiss[X.]VG anzurechnen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Wiss[X.]VG werden auch befristete Arbeitsverhältnisse angerechnet, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen werden.

(2) Die Klägerin stand in der [X.] vom 2. November 2009 bis zum 30. September 2016 sechs Jahre und knapp elf Monate in auf die [X.] anzurechnenden Arbeitsverhältnissen mit der [X.].

(a) Die Arbeitszeit der Klägerin betrug ausweislich der zu den Akten gereichten Arbeitsverträge in dieser [X.] durchgehend mehr als ein Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit. Dies ist zwar vom [X.] nicht ausdrücklich festgestellt worden, kann jedoch vom [X.] nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZP[X.] aufgrund der Bezugnahme im Berufungsurteil auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen berücksichtigt werden ([X.] 20. April 2016 - 7 [X.] - Rn. 26; [X.] 23. September 2014 - VI ZR 358/13 - Rn. 20 mwN, [X.]Z 202, 242). Die Frage, ob die Anrechnungsbestimmung in § 2 Abs. 3 Wiss[X.]VG unwirksam ist, soweit sie befristete Arbeitsverträge mit einer Arbeitszeitverpflichtung von bis zu einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit von der Anrechnung ausnimmt (vgl. dazu etwa [X.]/[X.] 19. Aufl. Wiss[X.]VG § 2 Rn. 14; Preis/[X.] Wiss[X.]VG 2. Aufl. § 2 Rn. 139; offengelassen von: [X.] 27. September 2017 - 7 [X.] - Rn. 19; 8. Juni 2016 - 7 [X.] - Rn. 23), bedarf deshalb keiner Entscheidung.

(b) Entgegen der Ansicht der [X.] ist auch das am 28. [X.]ktober 2009 begründete, nach § 14 Abs. 2 [X.] befristete Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Wiss[X.]VG werden auch befristete Arbeitsverhältnisse auf die zulässige [X.] nach § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG angerechnet, die nach anderen Rechtsvorschriften abgeschlossen werden. Allerdings ist die Anwendung der Anrechnungsnorm in § 2 Abs. 3 Wiss[X.]VG im Wege einer teleologischen Reduktion auf [X.]en solcher befristeter Beschäftigungsverhältnisse zu beschränken, die zur wissenschaftlichen Qualifikation genutzt werden können ([X.] 27. Juli 2017 - 7 [X.] - Rn. 30). Die Annahme des [X.], die Beklagte habe nicht eingewandt, es seien [X.]en von der Anrechnung ausgenommen, weil die Klägerin zeitweise nicht wissenschaftlich tätig gewesen sei, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Damit hat das [X.] die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht verkannt. Für die Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Befristung ist der Arbeitgeber darlegungs- und beweispflichtig ([X.] 8. Juni 2016 - 7 [X.] - Rn. 42). Zu diesen Voraussetzungen zählt auch die Einhaltung der [X.] nach § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG und damit die Frage, ob eine frühere Beschäftigung zur wissenschaftlichen Qualifizierung genutzt werden konnte und daher auf die Höchstdauer anzurechnen ist ([X.] 27. Juli 2017 - 7 [X.] - Rn. 35).

c) Das [X.] hat zutreffend angenommen, dass die im Arbeitsvertrag vom 12. [X.]ktober 2015 vereinbarte Befristung zum 30. September 2016 auch nicht nach § 2 Abs. 2 Wiss[X.]VG gerechtfertigt ist. Zu Gunsten der [X.] kann unterstellt werden, dass die Parteien den Sachgrund der [X.] nach § 2 Abs. 2 Wiss[X.]VG nicht vertraglich abbedungen haben. Allerdings ist zweifelhaft, ob die Annahme des [X.], die Angabe einer konkreten Befristungsnorm im Arbeitsvertrag spreche im Geltungsbereich des Wiss[X.]VG aus der Sicht des typischen Arbeitnehmers dafür, dass andere [X.] abbedungen sein sollen, zutrifft. Die Beklagte kann jedenfalls aus personalvertretungsrechtlichen Gründen die Befristung nicht auf den Sachgrund der [X.] nach § 2 Abs. 2 Wiss[X.]VG stützen. Die Klägerin war nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 5 Wiss[X.]VG, § 17 Satz 2 [X.] iVm. § 6 Satz 2 [X.] daran gehindert, dies erstmals in der Berufungsinstanz geltend zu machen.

aa) Die Beklagte kann die Befristung aus personalvertretungsrechtlichen Gründen wegen der fehlenden Zustimmung des Personalrats nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 66 Abs. 1 [X.] NW nicht auf den Sachgrund der Drittelmittelfinanzierung nach § 2 Abs. 2 Wiss[X.]VG stützen. Sie hat dem Personalrat diese Rechtfertigung für die Befristung nach den Feststellungen des [X.] nicht mitgeteilt, sondern nur die Zustimmung zu einer Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG begehrt.

(1) Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] NW hat der Personalrat bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen mitzubestimmen. Eine der Mitbestimmung des Personalrats unterliegende Maßnahme kann nach § 66 Abs. 1 Satz 1 [X.] NW nur mit dessen Zustimmung getroffen werden.

(a) Mit § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] NW hat der Landesgesetzgeber das Mitbestimmungsrecht des Personalrats zulässigerweise (vgl. etwa [X.] 15. Februar 2006 - 7 [X.]/05 - Rn. 16; 20. Februar 2002 - 7 [X.] der Gründe, [X.]E 100, 311) über die Einstellung eines Arbeitnehmers hinaus auch auf die inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses erstreckt und die Vertragsfreiheit des Arbeitgebers eingeschränkt ([X.] 15. Februar 2006 - 7 [X.]/05 - Rn. 16; 9. Juni 1999 - 7 [X.] - zu 2 a der Gründe, [X.]E 92, 36 zu § 63 Abs. 1 Nr. 4 [X.] [X.]). Eine ohne Zustimmung des Personalrats vereinbarte Befristung ist unwirksam ([X.] 21. März 2018 - 7 [X.] - Rn. 20; 14. Juni 2017 - 7 [X.] - Rn. 38 mwN).

(b) Die Zustimmung des Personalrats betrifft die ihm mitgeteilten Angaben zur [X.] und zum [X.]. [X.] der Arbeitgeber bei der Vertragsgestaltung mit dem einzustellenden Arbeitnehmer davon abweichen, bedarf es der erneuten Zustimmung des Personalrats nach vorheriger Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens. Auf einen dem Personalrat nicht mitgeteilten [X.] kann der Arbeitgeber eine Befristung nicht stützen. Die einmal erteilte Zustimmung des Personalrats zu einer Befristung ist keine unabhängig von den [X.] erteilte [X.] ([X.] 27. September 2000 - 7 [X.] - zu [X.] 3 der Gründe; 8. Juli 1998 - 7 [X.] - zu 2 a der Gründe; 13. April 1994 - 7 [X.] - zu [X.] der Gründe, [X.]E 76, 234).

(2) Die Beklagte hat dem Personalrat den [X.] der [X.] nach § 2 Abs. 2 Wiss[X.]VG nicht mitgeteilt. Entgegen der Auffassung der [X.] reichte der Hinweis auf § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG nicht aus.

(a) Der Arbeitgeber genügt zunächst seiner Unterrichtungspflicht, wenn für den Personalrat der [X.] seiner Art nach hinreichend deutlich wird. Der Schutzzweck des Mitbestimmungsrechts erfordert keine weitergehende unaufgeforderte Begründung des [X.] durch den Arbeitgeber. Er ist durch die typologisierende Bezeichnung des [X.]es auf diesen festgelegt. Damit ist gewährleistet, dass der Arbeitgeber den [X.] in einer etwaigen Auseinandersetzung mit dem Arbeitnehmer nicht gegen einen [X.] austauschen kann, zu dem der Personalrat seine Zustimmung nicht erteilt hat ([X.] 14. Juni 2017 - 7 [X.] - Rn. 40; 18. Juli 2012 - 7 [X.]/09 - Rn. 51, [X.]E 142, 308; 10. März 2004 - 7 [X.] - zu IV 2 der Gründe mwN). Zu diesen Angaben ist der Arbeitgeber auch ohne besondere Aufforderung des Personalrats verpflichtet, da der Personalrat diese Informationen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung seines Mitbestimmungsrechts nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] NW benötigt. Dieses Mitbestimmungsrecht dient dem Schutz des Arbeitnehmers und soll dessen Interesse an dauerhaften arbeitsvertraglichen Bindungen Rechnung tragen ([X.] 18. April 2007 - 7 [X.] - Rn. 21). Der Personalrat soll prüfen können, ob die beabsichtigte Befristung nach den Grundsätzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle wirksam ist. Außerdem soll er auch bei Vorliegen einer Rechtfertigung für die Befristung darauf Einfluss nehmen können, ob im Interesse des Arbeitnehmers von einer Befristung abgesehen oder wegen der dem Arbeitnehmer zugewiesenen Arbeitsaufgaben oder der in Aussicht genommenen [X.] eine längere Vertragslaufzeit vereinbart werden kann ([X.] 14. Juni 2017 - 7 [X.] - Rn. 40; 18. April 2007 - 7 [X.] - Rn. 21; 9. Juni 1999 - 7 [X.] - zu 2 b der Gründe, [X.]E 92, 36). Diese Grundsätze finden auch im Geltungsbereich des Wiss[X.]VG Anwendung. Aus dem Zitiergebot nach § 2 Abs. 4 Wiss[X.]VG ergibt sich nichts Gegenteiliges. Diese Vorschrift regelt nicht die Anforderungen an eine ggf. erforderliche Beteiligung des Personalrats.

(b) Danach ist der Personalrat durch die Mitteilung der [X.], das Arbeitsverhältnis solle nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG befristet werden, nicht zugleich über eine beabsichtigte Befristung nach § 2 Abs. 2 Wiss[X.]VG unterrichtet worden. § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG und § 2 Abs. 2 Wiss[X.]VG regeln unterschiedliche Rechtfertigungstatbestände für die Befristung mit unterschiedlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen. Der Personalrat muss, um sein Mitbestimmungsrecht sachgerecht wahrnehmen zu können, wissen, ob die Befristung auf § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG oder auf § 2 Abs. 2 Wiss[X.]VG gestützt werden soll. Nur dann ist gewährleistet, dass er die Rechtmäßigkeit der Befristung überprüfen kann und dass der Arbeitgeber den Rechtfertigungsgrund in einer Auseinandersetzung mit dem Arbeitnehmer nicht gegen einen Rechtfertigungsgrund austauschen kann, zu dem der Personalrat seine Zustimmung nicht erteilt hat.

bb) Die Klägerin war nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 5 Wiss[X.]VG, § 17 Satz 2 [X.], § 6 [X.] daran gehindert, sich erstmals in der Berufungsinstanz auf die fehlende Zustimmung des Personalrats zur Befristung aus Gründen der [X.] nach § 2 Abs. 2 Wiss[X.]VG zu berufen.

(1) Nach § 17 Satz 2 [X.] iVm. § 6 Satz 1 [X.] kann sich der Arbeitnehmer, der innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist des § 17 Satz 1 [X.] die Unwirksamkeit der Befristung geltend gemacht hat, zur Begründung der Unwirksamkeit der Befristung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen. Später ist er mit der Geltendmachung weiterer Unwirksamkeitsgründe ausgeschlossen ([X.] 21. März 2018 - 7 [X.] - Rn. 30; 4. Mai 2011 - 7 [X.] - Rn. 19, [X.]E 138, 9; für die Kündigungsschutzklage: [X.] 25. [X.]ktober 2012 - 2 [X.] - Rn. 35; 18. Januar 2012 - 6 [X.] - Rn. 12, [X.]E 140, 261). Die Präklusionswirkung nach § 17 Satz 2 [X.], § 6 Satz 1 [X.] tritt allerdings nur ein, wenn das Arbeitsgericht seiner Hinweispflicht nach § 17 Satz 2 [X.] iVm. § 6 Satz 2 [X.] nachgekommen ist. Wird ein derartiger Hinweis nicht einmal in allgemeiner Form erteilt, steht § 17 Satz 2 [X.], § 6 Satz 1 [X.] der Einführung weiterer möglicher Unwirksamkeitsgründe für die Befristung in der Berufungsinstanz nicht entgegen (vgl. [X.] 9. September 2015 - 7 [X.] - Rn. 27; 20. August 2014 - 7 [X.] - Rn. 21; 4. Mai 2011 - 7 [X.] - Rn. 20, aa[X.]).

(2) Danach konnte die Klägerin erstmals im Berufungsverfahren die fehlende Zustimmung des Personalrats zum Sachgrund der [X.] nach § 2 Abs. 2 Wiss[X.]VG geltend machen. Das Arbeitsgericht hatte keinen ordnungsgemäßen Hinweis nach § 17 Satz 2 [X.], § 6 [X.] erteilt. Die Frage, ob die fehlende Zustimmung des Personalrats zu einem [X.] ein [X.] iSv. § 17 Satz 2 [X.], § 6 [X.] ist, bedarf daher keiner Entscheidung.

(a) Nach § 6 Satz 2 [X.] soll das Arbeitsgericht den Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess darauf hinweisen, dass er sich nach § 6 Satz 1 [X.] (nur) bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen kann. Das Gericht genügt seiner Hinweispflicht, wenn es auf den Regelungsgehalt des § 6 Satz 1 [X.] hinweist ([X.] 18. Januar 2012 - 6 [X.] - Rn. 17, [X.]E 140, 261).

Nach § 17 Satz 2 [X.] gilt § 6 [X.] entsprechend. Dies bedeutet, dass das Arbeitsgericht den Arbeitnehmer darauf hinweisen soll, dass er sich nach § 17 Satz 2 [X.], § 6 Satz 1 [X.] (nur) bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Befristung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen kann.

(b) Danach ist das Arbeitsgericht seiner Hinweispflicht nach § 17 Satz 2 [X.] iVm. § 6 Satz 2 [X.] nicht nachgekommen. Es hat lediglich auf § 6 [X.] hingewiesen und den Wortlaut dieser Vorschrift wiedergegeben. Hieraus erschließt sich nicht ohne weiteres, welche Relevanz dies für die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Befristung haben soll.

2. Der Weiterbeschäftigungsantrag (Klageantrag zu 2.) fällt dem [X.] nicht zur Entscheidung an. Er ist auf vorläufige Weiterbeschäftigung der Klägerin bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Befristungskontrollantrag gerichtet. Die Entscheidung des [X.]s über den Befristungskontrollantrag wird mit der Verkündung rechtskräftig.

3. Das [X.] hat zu Recht angenommen, dass der Klägerin für die Monate [X.]ktober 2016 bis Januar 2017 ein Zahlungsanspruch in Höhe von 20.326,23 Euro brutto abzüglich 6.573,60 Euro netto nebst Zinsen zusteht.

a) Die Klägerin hat nach § 615 Satz 1 BGB Anspruch auf Vergütungszahlung aus Annahmeverzug in Höhe von jeweils 4.516,94 Euro brutto abzüglich 1.643,40 Euro netto für [X.]ktober und Dezember 2016 sowie für Januar 2017 und in Höhe von 6.775,41 Euro brutto abzüglich 1.643,40 Euro netto für den Monat November 2016.

aa) Die Beklagte befand sich vom 1. [X.]ktober 2016 bis zum 31. Januar 2017 mit der Annahme der Dienste der Klägerin im Verzug iSv. § 615 Satz 1 iVm. § 293 BGB.

(1) Nach § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung nach § 294 BGB tatsächlich anbieten. Eines Angebots bedarf es - anders als vom [X.] angenommen - auch, wenn die Parteien über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses streiten. In diesem Fall genügt jedoch gemäß § 295 BGB ein wörtliches Angebot des Arbeitnehmers, weil der Arbeitgeber mit der Berufung auf das Ende des Arbeitsverhältnisses erklärt, er werde keine weitere Arbeitsleistung mehr annehmen. Dieses wörtliche Angebot kann darin liegen, dass der Arbeitnehmer gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses protestiert und/oder eine Bestandsschutzklage einreicht ([X.] 4. November 2015 - 7 [X.] - Rn. 34; 12. Dezember 2012 - 5 [X.] - Rn. 19). Der Protest gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann bereits vor dem Ablauf der Befristung bekundet werden ([X.] 4. November 2015 - 7 [X.] - Rn. 34; 19. September 2012 - 5 [X.] - Rn. 29, [X.]E 143, 119).

(2) Die Befristungskontrollklage ist der [X.] zwar erst am 27. [X.]ktober 2016 zugestellt worden. Die Klägerin hatte aber bereits mit Telefax ihres Prozessbevollmächtigten vom 30. September 2016 die Unwirksamkeit der Befristung gerügt und die Arbeitsleistung für die [X.] nach Ablauf der Befristung angeboten. Dies hat das [X.] zwar nicht ausdrücklich festgestellt; es hat aber die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und somit auch das Telefax in Bezug genommen, so dass dieses nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZP[X.] vom [X.] berücksichtigt werden kann.

bb) Der Anspruch besteht nach § 615 Satz 1 BGB in Höhe der vereinbarten Vergütung von 4.516,94 Euro brutto monatlich zuzüglich der mit dem Tabellenentgelt für den Monat November zu gewährenden Jahressonderzahlung (§ 20 TV-L) in Höhe von 2.258,47 Euro abzüglich des erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von monatlich 1.643,40 Euro.

b) Die Vergütungen für die Monate [X.]ktober 2016 bis Januar 2017 sind gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB zu verzinsen. Für die Zahlung der Vergütung ist eine [X.] nach dem Kalender bestimmt. Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 TV-L ist die Vergütung am letzten [X.] für den laufenden Kalendermonat zahlbar. Der Klägerin stehen allerdings Zinsen nur auf den um das Arbeitslosengeld verminderten Betrag zu, da von der zu verzinsenden Forderung Sozialleistungen, die einen Anspruchsübergang bewirken, abzusetzen sind ([X.] 4. November 2015 - 7 [X.] - Rn. 37; 24. Juni 2015 - 5 [X.], 5 [X.] - Rn. 30, [X.]E 152, 65; 19. März 2008 - 5 [X.] - Rn. 15 f., [X.]E 126, 198). Dies hat das [X.] nach einer Klarstellung der Anträge durch die Klägerin mit einer entsprechenden Maßgabe im [X.] berücksichtigt.

III. Das [X.] hat der als Anschlussberufung auszulegenden [X.] um Vergütungsansprüche für die [X.] vom 1. bis zum 20. März 2017 zu Recht entsprochen.

1. Die Erweiterung der Klage in der Berufungsinstanz war für die Klägerin als Berufungsbeklagte nur im Wege der Anschlussberufung möglich. Damit ist die [X.] als Anschlussberufung auszulegen, auch wenn sie nicht als solche bezeichnet ist (vgl. [X.] 10. Dezember 2014 - 7 [X.] - Rn. 54; 12. November 2013 - 3 [X.] - Rn. 67; 24. Mai 2012 - 2 [X.] - Rn. 11; 30. Mai 2006 - 1 [X.] - Rn. 42, [X.]E 118, 211).

2. Die Anschlussberufung ist zulässig.

a) Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZP[X.] iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ist eine Anschlussberufung bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur [X.] zulässig. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren wird zwar - anders als nach § 521 Abs. 2 Satz 1 ZP[X.] - dem Berufungsbeklagten vom Gericht keine Frist zur [X.] „gesetzt“; vielmehr gilt für die [X.] die durch § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG bestimmte gesetzliche Frist. Gleichwohl ist § 524 Abs. 2 Satz 2 ZP[X.] gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG entsprechend anwendbar. Eine Anschlussberufung, die nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung der Berufungsbegründung - bei Verlängerung der [X.]sfrist nach § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG innerhalb der dann geltenden Frist (vgl. [X.] 24. Mai 2012 - 2 [X.] - Rn. 12; 18. Januar 2012 - 7 [X.] - Rn. 17) - eingeht, ist entsprechend § 522 Abs. 1 ZP[X.] als unzulässig zu verwerfen, wenn das Berufungsgericht mit der Zustellung der Berufungsbegründung den nach § 66 Abs. 1 Satz 4 ArbGG gebotenen Hinweis auf die [X.]sfrist erteilt hat ([X.] 10. Dezember 2014 - 7 [X.] - Rn. 56; 30. Mai 2006 - 1 [X.] - Rn. 45, [X.]E 118, 211). Nach § 524 Abs. 3 Satz 1 ZP[X.] muss die Anschlussberufung in der [X.] begründet werden.

b) Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Das [X.] hat mit Beschluss vom 31. Juli 2017 die Frist zur [X.] bis zum 13. September 2017 verlängert. Die [X.] ist mit der [X.] am 12. September 2017 beim [X.] eingegangen und gleichzeitig begründet worden.

3. Die Anschlussberufung ist begründet. Die Klägerin kann für die [X.] vom 1. bis zum 20. März 2017 von der [X.] nach § 615 Satz 1 BGB die Zahlung von [X.] verlangen. Die Höhe des Zahlungsanspruchs steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB.

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZP[X.].

        

    Gräfl    

        

    Klose    

        

  M. Rennpferdt    

        

        

        

    Meißner    

        

    [X.]    

                 

Meta

7 AZR 563/17

21.08.2019

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Münster, 10. März 2017, Az: 4 Ca 1759/16, Urteil

§ 2 Abs 1 S 2 WissZeitVG vom 12.04.2007, § 2 Abs 2 WissZeitVG vom 12.04.2007, § 2 Abs 3 WissZeitVG vom 12.04.2007, § 66 Abs 1 PersVG NW 1974, § 66 Abs 2 PersVG NW 1974, § 72 Abs 1 S 1 Nr 1 PersVG NW 1974, § 17 TzBfG, § 6 KSchG, § 615 S 1 BGB, § 293 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.08.2019, Az. 7 AZR 563/17 (REWIS RS 2019, 4275)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4275

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Referenzen
Wird zitiert von

14 Sa 526/23

3 AZR 139/17

3 AZR 869/16

3 AZR 877/16

3 AZR 878/16

11 Sa 485/19

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