Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2016, Az. 7 AZR 70/14

7. Senat | REWIS RS 2016, 13991

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Gegenstand

Befristung - WissZeitVG - Höchstbefristungsdauer - Promotionszeit


Leitsatz

1. Der für die Promotionszeit iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG maßgebliche Beginn der Promotion ist grundsätzlich nach den landesrechtlichen Vorschriften oder dem Satzungsrecht der Universität zu ermitteln. Lässt sich danach der Zeitpunkt des Beginns der Promotion nicht feststellen, kann der Zeitpunkt der Vereinbarung des Promotionsthemas von Bedeutung sein.

2. Die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 WissZeitVG zulässige Höchstbefristungsdauer verlängert sich bei der Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren während eines auf die Höchstbefristungsdauer nach § 2 Abs. 3 Satz 1 WissZeitVG anzurechnenden Arbeitsverhältnisses auch dann nach § 2 Abs. 1 Satz 3 WissZeitVG um volle zwei Jahre pro Kind, wenn bei Eintritt des Betreuungsbedarfs die noch verbleibende Höchstbefristungsdauer weniger als zwei Jahre beträgt.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. November 2013 - 10 Sa 596/13 - aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. März 2013 - 27 [X.] - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund Befristung am 30. April 2012, hilfsweise am 31. August 2012 geendet hat.

2

Der [X.] ist eine Trägerorganisation von insgesamt acht [X.]orschungsinstituten, die nach Art. 91b GG vom [X.] und der [X.] gefördert werden.

3

Die Klägerin schloss ihr Studium der Chemie laut einer Bescheinigung der [X.] mit dem Teil I „Bachelor of Arts-Pass“ am 6. Juli 1991 und mit dem Teil II „Bachelor of Arts-Honours“ am 8. Juli 1992 ab. Vom 7. Juli 1991 bis zum 30. September 1992 war die Klägerin im [X.]orschungslabor des [X.] der [X.] bei [X.] tätig. Nach dessen Bescheinigung diente diese Tätigkeit dem Ziel, den akademischen Grad „Bachelor of Arts-Honours“ zu erlangen sowie Berufserfahrung auf dem Gebiet der Protein-Biophysik in Vorbereitung auf eine Promotion in diesem [X.]orschungsbereich zu sammeln. Im Rahmen eines Bewerbungsgesprächs um eine Doktorandenstelle am [X.] der [X.] vereinbarten die Klägerin und Professor L am 23. Januar 1992, dass die Klägerin sich in ihrer Doktorarbeit mit dem Thema „NMR studies of the [X.] protein/DNA complex“ befassen soll. Am 1. Oktober 1992 nahm die Klägerin ihr Promotionsstudium am [X.] der [X.] auf. Die mündliche Prüfung (Rigorosum) fand am 4. Juni 1997 statt. Die Ergebnisse wurden am 11. Juli 1997 bekannt gegeben. Die Promotionsurkunde wurde der Klägerin am 19. Juli 1997 verliehen.

4

Die Klägerin war im [X.]raum vom 1. Juli 1997 bis zum 31. August 2012 mit Unterbrechungen aufgrund von insgesamt 17 befristeten Arbeitsverträgen als wissenschaftliche Mitarbeiterin beim [X.]n in der von ihm getragenen [X.]orschungseinrichtung „[X.] ([X.])“ beschäftigt. Zunächst war die Klägerin vom 1. Juli 1997 bis zum 31. Dezember 1997 als wissenschaftliche Mitarbeiterin tätig. In der [X.] vom 1. Januar 1998 bis zum 31. Dezember 1999 bezog die Klägerin ein Stipendium der E. In dieser [X.] durfte die Klägerin aufgrund einer Vereinbarung mit dem [X.]n als Gastwissenschaftlerin die Einrichtungen des [X.] im Rahmen ihrer [X.]orschung nutzen. Vom 1. Januar 2000 bis zum 31. März 2004 war die Klägerin erneut beim [X.]n als wissenschaftliche Mitarbeiterin beschäftigt. Im [X.] daran war sie für die Dauer von sechs Monaten beim [X.]reistaat Bayern angestellt und an der [X.] tätig. Vom 12. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2007 stand die Klägerin in einem Arbeitsverhältnis mit der [X.]. Während dieser [X.] übte sie auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung der [X.] mit dem [X.]n teilweise Tätigkeiten am [X.] aus. Danach wurde die Klägerin vom [X.]n „nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG“ befristet für die [X.] vom 1. Juli 2007 bis zum 30. Juni 2009 als wissenschaftliche Mitarbeiterin eingestellt. Im Zusammenhang mit der Geburt ihres ersten Kindes am 10. Mai 2008 befand sich die Klägerin im [X.]raum vom 30. März 2008 bis zum 6. Juli 2008 im Mutterschutz und nahm im [X.] daran bis zum 9. Juli 2009 Elternzeit in Anspruch. Mit Änderungsvertrag vom 23. April/14. Mai 2009 wurde das Arbeitsverhältnis „gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG nach Promotion“ bis zum 30. Juni 2010 befristet. Anlässlich der Geburt ihres zweiten Kindes am 11. März 2010 befand sich die Klägerin in der [X.] vom 3. [X.]ebruar 2010 bis zum 12. Mai 2010 im Mutterschutz und nahm anschließend bis zum 10. Mai 2011 Elternzeit in Anspruch. Mit Änderungsvertrag vom 8./29. März 2010 verlängerten die Parteien das Arbeitsverhältnis über den 30. Juni 2010 hinaus befristet „gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Wiss[X.]VG“ bis zum 30. Juni 2011. Im [X.] daran wurde das Arbeitsverhältnis bis zum 31. Oktober 2011 verlängert. Danach vereinbarten die Parteien mit Änderungsvertrag vom 13./29. Oktober 2011, das Arbeitsverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Wiss[X.]VG zum 30. April 2012 zu befristen. Zuletzt vereinbarten die Parteien am 24./27. April 2012 eine Vertragsverlängerung bis zum 31. August 2012 „gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Wiss[X.]VG“, wobei die Arbeitszeit der bislang in Vollzeit beschäftigten Klägerin auf 75 % der tariflich vereinbarten Arbeitszeit reduziert wurde. In einem an den [X.]n gerichteten Schreiben vom 27. April 2012 erklärte die Klägerin:

        

„Ich nehme den [X.] heute angebotenen weiteren befristeten Änderungsvertrag nur unter dem Vorbehalt an, dass ich nicht schon in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit dem [X.] B e. V. für das [X.] ([X.]) mit voller Arbeitszeit stehe.“

5

Am 1. Oktober 2012 focht der [X.] alle nach dem 25. Juni 2007 mit der Klägerin geschlossenen Arbeitsverträge mit der Begründung an, die Klägerin habe in einem Personalfragebogen vom 25. Juni 2007 unrichtige Angaben über ihre Promotionszeit gemacht.

6

Mit der am 4. Mai 2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen und dem [X.]n am 14. Mai 2012 zugestellten Klage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund der Befristung zum 30. April 2012, hilfsweise aufgrund der Befristung zum 31. August 2012, gewandt. Sie hat die Ansicht vertreten, diese Befristungen seien wegen Überschreitung der zulässigen [X.] unwirksam. Die [X.] für die [X.] nach der Promotion habe sich nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Wiss[X.]VG verlängert, da ihre Promotionszeit länger als sechs Jahre gedauert habe. Die Promotion habe am 7. Juli 1991 mit Aufnahme der Tätigkeit im Labor des [X.] der [X.] begonnen und mit der Verleihung der Promotionsurkunde am 19. Juli 1997 geendet. Auf die [X.] sei auch die [X.] ihrer Tätigkeit als Gastwissenschaftlerin am [X.] während des Bezugs des [X.] anzurechnen, da die Vereinbarung für Gastwissenschaftler wesentliche Merkmale eines Arbeitsvertrags gehabt habe und die [X.] des Stipendiums mit einer Tätigkeit im Rahmen eines Drittmittelprojekts oder einer Beurlaubung vergleichbar sei. Auf die [X.] sei auch die [X.] der Beschäftigung an der [X.] anzurechnen, da sie etwa 50 % ihrer Arbeitszeit am [X.] verbracht habe. Die [X.] habe sich nicht nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Wiss[X.]VG um zwei Jahre je Kind verlängert, da die Betreuungszeit nicht über einen [X.]raum von zwei Jahren vollständig in die [X.] einer nach § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG wirksamen Befristung gefallen sei. Die Verlängerungen des Arbeitsvertrags bis zum 30. Juni 2010 und 30. Juni 2011 beruhten nicht auf § 2 Abs. 5 Satz 1 Wiss[X.]VG, da das Arbeitsverhältnis nicht wirksam befristet gewesen sei und sie ihr Einverständnis zur Verlängerung des Vertrags um die [X.]en von Mutterschutz und Elternzeit beim ersten Kind nicht während der Dauer des zu [X.] erklärt habe. Die seitens des [X.]n erklärte Anfechtung der Arbeitsverträge sei unwirksam.

7

Die Klägerin hat beantragt

        

1.    

festzustellen, dass das zwischen den Vertragsparteien bestehende Arbeitsverhältnis unbefristet über den 30. April 2012 hinaus zu den Bedingungen im Arbeitsvertrag vom 13. Oktober 2011 fortbesteht,

        

hilfsweise

                 

festzustellen, dass das zwischen den Vertragsparteien bestehende Arbeitsverhältnis unbefristet über den 31. August 2012 hinaus mit 75 % der Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung fortbesteht,

        

2.    

den [X.]n zu verurteilen, sie bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über ihre Entfristungsklage zu den Bedingungen des Arbeitsvertrags vom 13. Oktober 2011 weiterzubeschäftigen.

8

Der [X.] hat beantragt, die Klage abzuweisen.

9

Das Arbeitsgericht hat dem [X.] und dem Weiterbeschäftigungsantrag stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung des [X.]n zurückgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der [X.] die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

[X.]ie Revision des [X.]n ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und zur Abweisung der Klage. [X.]ie Vorinstanzen haben dem [X.] zu Unrecht stattgegeben. [X.]ie mit dem Haupt- und Hilfsantrag zu 1. erhobene Befristungskontrollklage ist unbegründet. [X.]ie mit dem Haupt- und Hilfsantrag zu 1. darüber hinaus angebrachten allgemeinen [X.]eststellungsanträge und der Weiterbeschäftigungsantrag fallen dem Senat nicht zur Entscheidung an.

A. [X.]er mit dem [X.] zu 1. erhobene [X.] ist unbegründet. [X.]er ebenfalls mit dem [X.] angebrachte allgemeine [X.]eststellungsantrag fällt nicht zur Entscheidung an.

I. [X.]er [X.] zu 1. umfasst neben einer Befristungskontrollklage iSv. § 17 Satz 1 [X.] einen allgemeinen [X.]eststellungsantrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO.

1. [X.]er [X.] ist trotz des nicht an § 17 Satz 1 [X.] orientierten [X.] auch als [X.] zu verstehen. [X.]as ergibt sich aus der [X.]ormulierung „unbefristet“ im Antrag und aus der zur Auslegung des Klagebegehrens heranzuziehenden Klagebegründung. [X.]ie Klägerin macht geltend, die im Änderungsvertrag von 13./29. Oktober 2011 vereinbarte Befristung zum 30. April 2012 sei unwirksam.

2. [X.]aneben enthält der Antrag festzustellen, dass „das zwischen den Vertragsparteien bestehende Arbeitsverhältnis unbefristet über den 30. April 2012 hinaus zu den Bedingungen im Arbeitsvertrag vom 13. Oktober 2011 fortbesteht“, eine allgemeine [X.]eststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO. Mit dem allgemeinen [X.]eststellungsantrag soll geklärt werden, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund von [X.] aufgelöst worden ist, die vom Streitgegenstand der Befristungskontrollklage nicht erfasst sind (vgl. zur Kündigungsschutzklage [X.] 26. September 2013 - 2 [X.] - Rn. 31, [X.]E 146, 161). [X.]ie Klägerin macht insoweit geltend, das Arbeitsverhältnis sei nicht durch die am 1. Oktober 2012 seitens des [X.]n erklärte Anfechtung beendet worden. [X.]ie Wirksamkeit dieser Anfechtung ist vom Streitgegenstand der Befristungskontrollklage nicht umfasst. [X.]ie Anfechtung wurde erst nach dem streitigen Befristungsablauf erklärt und würde im [X.]alle ihrer Berechtigung wegen des Vollzugs des Arbeitsverhältnisses nicht auf einen [X.]punkt vor Ablauf der Befristung zurückwirken (vgl. zur Kündigungsschutzklage [X.] 12. Mai 2011 - 2 [X.] - Rn. 19; 20. Mai 1999 - 2 [X.] - [X.]E 91, 349).

[X.]er allgemeine [X.]eststellungsantrag ist nur für den [X.]all des Obsiegens mit dem [X.] gestellt. [X.] die Klägerin mit dem im [X.] zu 1. enthaltenen, gegen die Befristung zum 30. April 2012 gerichteten [X.], fiele der mit dem Hilfsfeststellungsantrag geltend gemachte, gegen die Befristung zum 31. August 2012 gerichtete [X.] nicht zur Entscheidung an. In diesem [X.]all wäre jedoch im Rahmen des allgemeinen [X.]eststellungsantrags zu klären, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund der seitens des [X.]n am 1. Oktober 2012 erklärten Anfechtung geendet hat. Bei einer Abweisung des gegen die Befristung zum 30. April 2012 gerichteten [X.]s ist hingegen die Wirksamkeit der Befristung zum 31. August 2012 vorrangig zu prüfen. [X.]iese ist Gegenstand des im Hilfsantrag zu 1. enthaltenen [X.]s, der aufgrund der erklärten Anfechtung ebenfalls mit einem allgemeinen [X.]eststellungsantrag verbunden ist.

II. [X.]er mit dem [X.] zu 1. erhobene [X.] ist unbegründet.

1. Auf der Grundlage der bisherigen [X.]eststellungen durfte das [X.] dem [X.] bereits deshalb nicht stattgeben, weil nicht beurteilt werden kann, ob die im (vorletzten) Arbeitsvertrag der Parteien vom 13./29. Oktober 2011 vereinbarte Befristung zum 30. April 2012 der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle unterliegt.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei mehreren aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen grundsätzlich nur die Befristung des letzten Arbeitsvertrags auf ihre Rechtfertigung zu überprüfen. [X.]urch den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage, die künftig für ihre Rechtsbeziehungen allein maßgeblich ist. [X.]amit wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben. [X.]ie Parteien können allerdings in einem nachfolgenden befristeten Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer ausdrücklich oder konkludent das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristung prüfen zu lassen. In diesem [X.]all ist die arbeitsgerichtliche Befristungskontrolle auch für den davorliegenden Vertrag eröffnet. [X.]azu reicht ein vom Arbeitnehmer einseitig erklärter Vorbehalt nicht aus. [X.]er Vorbehalt muss vielmehr - ausdrücklich oder konkludent - vertraglich vereinbart sein. Ob ein derartiger Vorbehalt vereinbart wurde, ist vom Gericht der Tatsacheninstanz durch Auslegung der bei Abschluss des [X.] abgegebenen ausdrücklichen und konkludenten Erklärungen der Parteien zu ermitteln ([X.] 18. Juli 2012 - 7 [X.]/09 - Rn. 12, [X.]E 142, 308; 24. August 2011 - 7 [X.] - Rn. 51, [X.]E 139, 109; 22. April 2009 - 7 [X.] - Rn. 15, [X.]E 130, 313).

b) [X.]as [X.] hat nicht geprüft, ob anlässlich des Abschlusses des weiteren befristeten Arbeitsvertrags vom 24./27. April 2012 ein derartiger Vorbehalt vereinbart wurde. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Tatsachenfeststellungen kann dies nicht beurteilt werden. [X.]as [X.] hat lediglich Tatsachenfeststellungen zu der Vorbehaltserklärung der Klägerin getroffen. [X.]ie Klägerin hatte am 27. April 2012 den von dem [X.]n bereits unterzeichneten Änderungsvertrag unterschrieben und mit einem an den [X.]n gerichteten Schreiben vom selben Tag erklärt, sie nehme den befristeten Änderungsvertrag nur unter dem Vorbehalt an, dass sie nicht schon in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zum [X.]n stehe. [X.]as [X.] hat jedoch nicht festgestellt, wie sich der [X.] zu der Vorbehaltserklärung der Klägerin verhalten hat.

2. [X.]er Rechtsfehler führt jedoch nicht zur Zurückverweisung der Sache an das [X.], da der Senat aus anderen Gründen eine abschließende Entscheidung treffen kann (§ 563 Abs. 3 ZPO). Es kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, dass die Parteien ihr bei Abschluss des letzten Vertrags das Recht vorbehalten haben, die zuvor zum 30. April 2012 vereinbarte Befristung gerichtlich überprüfen zu lassen. [X.]er [X.] ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil die in der [X.] vom 13./29. Oktober 2011 vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrags zum 30. April 2012 nach § 2 Abs. 1, § 5 Wiss[X.]VG gerechtfertigt ist.

a) [X.]er [X.] kann die Befristung auf § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG stützen.

aa) [X.]ie Befristung genügt dem Zitiergebot des § 2 Abs. 4 Satz 1 Wiss[X.]VG. [X.]anach ist im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung auf den Vorschriften des Wiss[X.]VG beruht. [X.]ie Einhaltung des [X.] erfordert nicht die Angabe der einzelnen Befristungsnormen ([X.] 9. [X.]ezember 2015 - 7 [X.] - Rn. 20; 29. April 2015 - 7 [X.] - Rn. 11; 1. Juni 2011 - 7 [X.] 827/09 - Rn. 13, [X.]E 138, 91). [X.]em Zitiergebot ist entsprochen, wenn sich aus der Befristungsvereinbarung ohne Unklarheit ergibt, auf welche gesetzliche Vorschrift sich die Befristung stützt. [X.]abei genügt es, wenn sich anhand des schriftlichen Vertragstextes durch Auslegung ermitteln lässt, dass die Befristung auf dem Wiss[X.]VG beruhen soll ([X.] 9. [X.]ezember 2015 - 7 [X.] - aaO; 1. Juni 2011 - 7 [X.] 827/09 - aaO). [X.]ies ist hier der [X.]all. In dem Änderungsvertrag vom 13./29. Oktober 2011 ist angegeben, dass das Arbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Wiss[X.]VG befristet ist.

[X.]) Auf die im Änderungsvertrag vom 13./29. Oktober 2011 vereinbarte Befristung findet § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG Anwendung.

(1) [X.]er zeitliche Geltungsbereich des Wiss[X.]VG ist eröffnet. [X.]ür die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsvertrags ist die im [X.]punkt ihrer Vereinbarung geltende Rechtslage maßgeblich ([X.] 9. [X.]ezember 2015 - 7 [X.] - Rn. 27; 29. April 2015 - 7 [X.] - Rn. 15; 2. September 2009 - 7 [X.] 291/08 - Rn. 10, [X.]E 132, 54). [X.]as Wiss[X.]VG ist mit dem „Gesetz zur Änderung arbeitsrechtlicher Vorschriften in der Wissenschaft“ vom 12. April 2007 ([X.]I S. 506) beschlossen worden und am 18. April 2007 in [X.] getreten. [X.]ie im Oktober 2011 vereinbarte Befristung unterfällt nicht einer der auf andere Rechtsgrundlagen verweisenden Übergangsregelungen nach § 6 Wiss[X.]VG (vgl. hierzu [X.] 24. August 2011 - 7 [X.] - Rn. 19, [X.]E 139, 109; 1. Juni 2011 - 7 [X.] 827/09 - Rn. 16 f., [X.]E 138, 91).

(2) [X.]ie Befristungsabrede fällt in den betrieblichen Anwendungsbereich des § 2 Wiss[X.]VG. Nach § 5 Satz 1 Wiss[X.]VG gelten für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge an staatlichen [X.]orschungseinrichtungen sowie an überwiegend staatlich, institutionell überwiegend staatlich oder auf der Grundlage von Art. 91b [X.] finanzierten [X.]orschungseinrichtungen die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und § 6 Wiss[X.]VG entsprechend. [X.]er [X.] ist eine Trägerorganisation von insgesamt acht [X.]orschungsinstituten, ua. dem [X.], die nach Art. 91b [X.] vom [X.] und der [X.] gefördert wird. [X.]ie Klägerin war am [X.] tätig.

(3) [X.]ie Klägerin unterfällt dem personellen Geltungsbereich von § 2 Abs. 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG. Als wissenschaftliche Mitarbeiterin gehört sie zum wissenschaftlichen Personal iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG. [X.]ies hat die Klägerin selbst auch nicht in Abrede gestellt.

b) [X.]ie Befristung genügt den Anforderungen von § 2 Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4 Wiss[X.]VG.

aa) [X.]ie Befristung von Arbeitsverträgen mit nicht promoviertem wissenschaftlichen und künstlerischen Personal ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG bis zu einer [X.]auer von sechs Jahren zulässig. Nach abgeschlossener Promotion, dh. in der sog. [X.], ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 Wiss[X.]VG eine Befristung bis zu einer [X.]auer von sechs Jahren - im Bereich der Medizin bis zu einer [X.]auer von neun Jahren - möglich. Eine Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG setzt voraus, dass sie nach Abschluss der Promotion vereinbart wird. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Wiss[X.]VG verlängert sich die zulässige [X.] in der [X.] in dem Umfang, in dem [X.]en einer befristeten Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben. [X.]ie nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Wiss[X.]VG insgesamt zulässige [X.] verlängert sich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Wiss[X.]VG bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Innerhalb der jeweiligen [X.] sind nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Wiss[X.]VG auch Verlängerungen eines befristeten Vertrags möglich.

[X.]) [X.]iese Voraussetzungen erfüllt die im Änderungsvertrag vom 13./29. Oktober 2011 vereinbarte Befristung zum 30. April 2012. [X.]ie Befristung wurde nach dem Abschluss der Promotion vereinbart. [X.]ie Klägerin wurde im Juli 1997 promoviert. [X.]ie streitige Befristung wurde im Oktober 2011 vereinbart. [X.]ie [X.] ist nicht überschritten. [X.]ie Klägerin stand bis zum 30. April 2012 insgesamt zehn Jahre und einen Monat in auf die [X.] anzurechnenden Arbeitsverhältnissen. [X.]ie zulässige [X.] hatte sich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 und Satz 3 Wiss[X.]VG zumindest auf zehn Jahre, sechs Monate und vier Tage verlängert. Auf die [X.]rage, ob die Verlängerungen des Arbeitsverhältnisses der Klägerin vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 und vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 auf § 2 Abs. 5 Satz 1 Wiss[X.]VG beruhten und deshalb nach § 2 Abs. 5 Satz 2 Wiss[X.]VG nicht auf die zulässige [X.] anzurechnen sind, kommt es daher nicht an. [X.]ie Vereinbarung vom 13./29. Oktober 2011 ist eine Verlängerung eines befristeten Vertrags iSv. § 2 Abs. 1 Satz 4 Wiss[X.]VG.

(1) [X.]ie Klägerin stand bis zum 30. April 2012 insgesamt zehn Jahre und einen Monat in auf die [X.] anzurechnenden Arbeitsverhältnissen.

(a) Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Wiss[X.]VG sind auf die in § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG geregelte zulässige [X.] alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit, die mit einer [X.] [X.] oder einer [X.]orschungseinrichtung iSd. § 5 Wiss[X.]VG abgeschlossen wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf [X.] und [X.] nach § 3 Wiss[X.]VG anzurechnen.

(aa) Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Wiss[X.]VG werden [X.]en, in denen kein Arbeitsverhältnis, Beamtenverhältnis auf [X.] oder Privatdienstvertrag bestand, nicht auf die [X.] angerechnet. [X.]as gilt auch für [X.]en ohne Beschäftigungsverhältnis, in denen der Arbeitnehmer während einer [X.]örderung durch ein Stipendium Tätigkeiten an einer [X.] ausgeübt hat [X.] in [X.] Hochschulrecht in [X.] und Ländern Stand [X.]ezember 2015 § 2 Wiss[X.]VG Rn. 89; Preis Wiss[X.]VG § 2 Rn. 96; [X.][X.] 11. Aufl. § 2 Wiss[X.]VG Rn. 62; vgl. auch [X.] 21. [X.]ebruar 2001 - 7 [X.] 188/00 - zu § 57c Abs. 2 Satz 2 [X.] a[X.]). [X.]as folgt schon aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut. [X.]er Zweck der Anrechnungsvorschrift gebietet kein anderes Verständnis. [X.]ieser ist darauf gerichtet, eine funktionswidrige Verwendung des Sonderbefristungsrechts des Wiss[X.]VG im Interesse der Innovationsfähigkeit der [X.]n und [X.]orschungseinrichtungen sowie zum Schutz der betroffenen Arbeitnehmer vor einer durch das Ziel der wissenschaftlichen Qualifizierung nicht mehr getragenen Befristung zu vermeiden. § 2 Abs. 3 Wiss[X.]VG schließt den funktionswidrigen Wechsel der Befristungstatbestände in der Qualifizierungsphase durch Kombination unterschiedlicher gesetzlicher Grundlagen ebenso aus wie eine immer wieder erneute Inanspruchnahme der [X.] bei jedem Wechsel der [X.] oder [X.]orschungseinrichtung ([X.] 24. August 2011 - 7 [X.] - Rn. 31, [X.]E 139, 109). [X.]ieser Zweck gebietet nicht die Anrechnung von [X.]en, in denen ein Stipendiat außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund eines von einem [X.]ritten gewährten Stipendiums an der [X.] tätig ist (vgl. [X.] 21. [X.]ebruar 2001 - 7 [X.] 188/00 - zu [X.] 2 a [X.] der Gründe, zu § 57c Abs. 2 Satz 2 [X.] a[X.]).

Ein anderes Verständnis des § 2 Abs. 3 Satz 1 Wiss[X.]VG ist auch unionsrechtlich nicht geboten. Nach § 5 der [X.] über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70/[X.] ergreifen die Mitgliedstaaten, um Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu vermeiden, eine oder mehrere der in § 5 Nr. 1 Buchst. a bis Buchst. c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen. Entschließt sich ein Mitgliedstaat zu einer oder zu mehreren dieser Maßnahmen, hat er das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge zu gewährleisten (vgl. [X.] 23. April 2009 - [X.]/07 bis [X.]/07 - [[X.]] Rn. 94, 95 mwN, Slg. 2009, [X.]). Mit § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG hat sich der nationale Gesetzgeber - bei beiden, vom jeweiligen Qualifizierungsstand abhängigen Befristungsgrundlagen - für das Erfordernis einer [X.] entschieden. [X.]ies genügt den Anforderungen von § 5 Abs. 1 Buchst. b der Rahmenvereinbarung ([X.] 9. [X.]ezember 2015 - 7 [X.] - Rn. 43; 24. August 2011 - 7 [X.] - Rn. 35, [X.]E 139, 109). Eine am [X.] orientierte [X.] und die Anrechnungsbestimmung des § 2 Abs. 3 Wiss[X.]VG wirken der rechtsmissbräuchlichen Inanspruchnahme der Sonderbefristungstatbestände nach dem Wiss[X.]VG entgegen. [X.]ie Anrechnung von [X.]en, in denen kein Beschäftigungsverhältnis bestanden hat, ist im Hinblick auf das unionsrechtlich vorgegebene Ziel der Verhinderung des Missbrauchs durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge nicht geboten.

[X.]ür eine analoge Anwendung der Anrechnungsvorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 1 Wiss[X.]VG auf [X.]en, die ein Stipendiat außerhalb eines in § 2 Abs. 3 Satz 1 Wiss[X.]VG genannten Beschäftigungsverhältnisses an einer [X.] oder [X.]orschungseinrichtung verbringt, besteht kein Raum. Eine analoge Anwendung einer Vorschrift setzt eine planwidrige Regelungslücke voraus (vgl. etwa [X.] 24. Mai 2012 - 6 [X.] 679/10 - Rn. 16 mwN, [X.]E 142, 1). [X.]aran fehlt es. [X.]er Gesetzgeber hat die Anrechnung nach seinem Regelungsziel bewusst auf [X.]en der Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis, Beamtenverhältnis auf [X.] oder Privatdienstvertrag beschränkt.

([X.]) Beschäftigungsverhältnisse an ausländischen [X.]n werden auf die [X.] ebenfalls nicht angerechnet.

Von der [X.] des § 2 Abs. 3 Wiss[X.]VG werden nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur [X.]en einer befristeten Beschäftigung an einer [X.] [X.] oder [X.]orschungseinrichtung erfasst. Beschäftigungsverhältnisse an ausländischen [X.]n bleiben danach anrechnungsfrei. [X.]as gilt unabhängig davon, ob die [X.] außerhalb oder innerhalb der [X.] liegt [X.] in [X.] Hochschulrecht in [X.] und Ländern Stand [X.]ezember 2015 § 2 Wiss[X.]VG Rn. 85; Preis Wiss[X.]VG § 2 Rn. 99).

[X.]ie Anrechnungsvorschrift des § 2 Abs. 3 Satz 1 Wiss[X.]VG ist auch nicht aufgrund höherrangigen Rechts analog auf befristete Beschäftigungsverhältnisse an ausländischen [X.]n anzuwenden. [X.]ie Nichtanrechnung erfasst [X.] und ausländische Staatsangehörige gleichermaßen und ist daher unionsrechtlich nicht zu beanstanden [X.] in [X.] Hochschulrecht in [X.] und Ländern Stand [X.]ezember 2015 § 2 Wiss[X.]VG Rn. 85). Eine analoge Anwendung ist auch nicht im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 [X.] geboten [X.] in [X.] Hochschulrecht in [X.] und Ländern Stand [X.]ezember 2015 § 2 Wiss[X.]VG Rn. 85; [X.][X.] 11. Aufl. § 2 Wiss[X.]VG Rn. 60; zweifelnd Preis Wiss[X.]VG § 2 Rn. 99; [X.]/[X.] 16. Aufl. § 2 Wiss[X.]VG Rn. 13). [X.]er Gesetzgeber hat Beschäftigungsverhältnisse an [X.]n im Ausland nicht willkürlich von der Anrechnung ausgenommen. [X.]ie Nichtanrechnung von Beschäftigungsverhältnissen im Ausland dient der [X.]örderung des internationalen Austauschs von Wissenschaftlern [X.] in [X.] Hochschulrecht in [X.] und Ländern Stand [X.]ezember 2015 § 2 Wiss[X.]VG Rn. 85). Aufgrund der Nichtanrechnung der im Ausland verbrachten [X.]en müssen die Wissenschaftler nicht befürchten, nach ihrer Rückkehr nach [X.] nicht mehr über genügend [X.] zu verfügen, um ihre wissenschaftliche Qualifizierung sachgerecht abschließen zu können. Außerdem kann eine [X.] oder [X.]orschungseinrichtung das Bestehen und den Inhalt eines Beschäftigungsverhältnisses im Ausland regelmäßig nicht in gleicher Weise beurteilen wie dies bei einem in [X.] begründeten Beschäftigungsverhältnis der [X.]all ist. Es wäre mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbar, wenn die Anrechnung von Beschäftigungszeiten von Umständen abhinge, die einer zuverlässigen Beurteilung durch die [X.]n und [X.]orschungseinrichtungen weitgehend entzogen sind.

(b) [X.]anach beträgt die nach § 2 Abs. 3 Wiss[X.]VG anzurechnende Beschäftigungszeit der Klägerin bis zum 30. April 2012 zehn Jahre und einen Monat (121 Monate). [X.]ies sind die [X.]en der befristeten Arbeitsverhältnisse mit dem [X.]n vom 1. Juli 1997 bis zum 31. [X.]ezember 1997 (6 Monate), vom 1. Januar 2000 bis zum 31. März 2004 (51 Monate) und vom 1. Juli 2007 bis zum 30. April 2012 (58 Monate) sowie des befristeten Arbeitsverhältnisses zum [X.]reistaat Bayern in der [X.] vom 1. April 2004 bis zum 30. September 2004 (6 Monate), jedoch nicht die [X.] des Stipendiums vom 1. Januar 1998 bis zum 31. [X.]ezember 1999 und die [X.] der Tätigkeit an der [X.] Oxford vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. Juni 2007.

(aa) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die [X.] vom 1. Januar 1998 bis zum 31. [X.]ezember 1999, in der die Klägerin - gefördert durch ein Stipendium - die Einrichtungen des [X.] als Gastwissenschaftlerin nutzte, nicht auf die [X.] anzurechnen.

[X.]ie Klägerin stand in dieser [X.] nicht in einem Beschäftigungsverhältnis iSv. § 2 Abs. 3 Satz 1 Wiss[X.]VG. [X.]ie Klägerin macht ohne Erfolg geltend, die mit dem [X.]n getroffene Vereinbarung über die Nutzung der Einrichtungen des [X.] habe wesentliche Merkmale eines Arbeitsvertrags aufgewiesen. Nach dieser Vereinbarung war die Klägerin berechtigt, die Einrichtungen des [X.] zu nutzen, nicht aber verpflichtet, Tätigkeiten am [X.] zu erbringen. [X.]as schließt das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses aus, auch wenn die Klägerin nach Nr. 3 der Vereinbarung für Gastwissenschaftler bei der Nutzung der Einrichtungen des [X.] den Weisungen des dortigen Leitungspersonals unterstand.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die [X.] der [X.]örderung durch das Stipendium auch nicht deshalb auf die [X.] anzurechnen, weil sie vor, während und nach der [X.] des Stipendiums mit demselben [X.]orschungsthema am [X.] befasst war. [X.]arauf kommt es nach dem Zweck der Regelung, den funktionswidrigen Wechsel der Befristungstatbestände in der Qualifizierungsphase durch Kombination unterschiedlicher gesetzlicher Grundlagen und eine mehrfache Ausschöpfung der [X.] bei jedem Wechsel der [X.] oder [X.]orschungseinrichtung zu verhindern, nicht an. Entscheidend ist, dass die Klägerin in dieser [X.] nicht in einem Beschäftigungsverhältnis der in § 2 Abs. 3 Satz 1 Wiss[X.]VG genannten Art stand. [X.]aher ist die Klägerin nicht mit [X.]oktoranden vergleichbar, die in einem nach § 2 Abs. 2 Wiss[X.]VG befristeten Arbeitsverhältnis wegen [X.] stehen oder während eines befristeten Arbeitsverhältnisses beurlaubt sind.

([X.]) Auch die [X.] vom 1. Oktober 2004 bis zum 30. Juni 2007 ist nicht auf die [X.] anzurechnen. [X.]ie Klägerin stand in dieser [X.] in einem Arbeitsverhältnis zur [X.] Oxford. Hierbei handelt es sich nicht um eine [X.] [X.] oder [X.]orschungseinrichtung. [X.]ie Klägerin hat auch nicht vorgetragen, im Rahmen des Kooperationsvertrags zwischen dem [X.]n und der [X.] Oxford in einem Arbeitsverhältnis zum [X.]n gestanden zu haben. Auf die Behauptung der Klägerin, sie sei zu mehr als 50 % ihrer Arbeitszeit am [X.] tätig gewesen, kommt es nicht an.

(2) [X.]ie gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG zulässige [X.] von sechs Jahren hat sich nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 und Satz 3 Wiss[X.]VG auf insgesamt zehn Jahre, sechs Monate und vier Tage verlängert.

(a) Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Wiss[X.]VG ist eine Verlängerung der [X.] um die in der Promotionszeit eingesparte [X.] von mindestens sechs Monaten und vier Tagen eingetreten.

(aa) Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Wiss[X.]VG verlängert sich die zulässige [X.] für die [X.] in dem Umfang, in dem [X.]en der Promotion mit und ohne Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG weniger als sechs Jahre betragen haben. [X.]ie [X.]ung stellt sicher, dass die insgesamt zulässige Höchstdauer von zwölf bzw. 15 Jahren nicht überschritten wird, andererseits aber auch ausgeschöpft werden kann ([X.]. 14/6853 S. 33, 15/4132 S. 20, 16/3438 S. 12; [X.][X.] 11. Aufl. § 2 Wiss[X.]VG Rn. 23). Bei der Ermittlung des die [X.] verlängernden [X.]raums ist die gesamte Promotionszeit zu berücksichtigen, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses iSv. § 2 Abs. 1 Satz 1 Wiss[X.]VG zurückgelegt wurde, ob sie im Inland oder im Ausland absolviert wurde oder ob sie vor oder nach Abschluss eines Studiums lag ([X.]. 16/3438 S. 12; vgl. auch APS/[X.] 4. Aufl. § 2 [X.] Rn. 12; [X.][X.] 11. Aufl. § 2 Wiss[X.]VG Rn. 26).

([X.])[X.]ie in der Promotionsphase der Klägerin eingesparte [X.] beträgt mindestens sechs Monate und vier Tage. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Promotion bereits mit der Vereinbarung des [X.] oder erst mit der Einschreibung der Klägerin als [X.]oktorandin an der [X.] C begonnen hat und ob sie mit der Mitteilung des [X.] oder erst mit der Übergabe der Promotionsurkunde geendet hat. Zu Gunsten der Klägerin kann unterstellt werden, dass für den Beginn ihrer Promotion die Vereinbarung des [X.] und für das Ende der Promotion die Übergabe der Urkunde maßgeblich sind, so dass die Promotion am 23. Januar 1992 begonnen und am 19. Juli 1997 geendet hat. [X.]ie Annahme des [X.]s, die Promotion der Klägerin habe bereits vor der Vereinbarung des [X.] mit der Aufnahme ihrer Tätigkeit im Labor von Professor [X.] am 7. Juli 1991 begonnen, ist rechtsfehlerhaft.

([X.]) [X.]as Wiss[X.]VG enthält keine ausdrückliche Bestimmung über den Beginn der Promotion. § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG entspricht allerdings - von notwendigen redaktionellen Änderungen abgesehen - dem früheren § 57b Abs. 1 [X.]. Nach der Gesetzesbegründung sollte die Gesetzeslage insoweit nicht verändert werden ([X.]. 16/3438 S. 11). § 21 Abs. 1 [X.] a[X.] verwies darauf, dass Personen, die eine [X.]oktorarbeit anfertigen, nach Maßgabe des Landesrechts als [X.]oktorandinnen und [X.]oktoranden an der [X.] eingeschrieben werden, an der sie promovieren wollen. [X.]aher ist zur [X.]eststellung des Beginns der Promotion grundsätzlich an das im Landesrecht oder im Satzungsrecht der [X.] vorgesehene formale Ereignis, zB die Einschreibung als Promotionsstudent, anzuknüpfen [X.] in [X.] Hochschulrecht in [X.] und Ländern Stand [X.]ezember 2015 § 2 Wiss[X.]VG Rn. 32; [X.] in [X.]/Thüsing [X.] 3. Aufl. § 23 Rn. 201; [X.]/[X.] 16. Aufl. § 2 Wiss[X.]VG Rn. 5; Preis Wiss[X.]VG § 2 Rn. 28; APS/[X.] 4. Aufl. § 2 [X.] Rn. 13; [X.][X.] 11. Aufl. § 2 Wiss[X.]VG Rn. 27; vgl. zum Abschluss der Promotion iSv. § 57b Abs. 1 Satz 2 [X.] a[X.]: [X.] 20. Januar 2010 - 7 [X.] 753/08 - Rn. 21, [X.]E 133, 105). Legt das Landesrecht oder das Satzungsrecht der [X.] den Beginn der Promotion nicht fest, kann für den Beginn der Promotion die Vereinbarung eines [X.] von Bedeutung sein, da grundsätzlich anzunehmen ist, dass sich der Betreffende seitdem tatsächlich mit der Promotion befasst hat [X.] in [X.] Hochschulrecht in [X.] und Ländern Stand [X.]ezember 2015 § 2 Wiss[X.]VG Rn. 35; [X.] in [X.]/Thüsing [X.] 3. Aufl. § 23 Rn. 201; Preis Wiss[X.]VG § 2 Rn. 28; APS/[X.] 4. Aufl. § 2 [X.] Rn. 13; [X.][X.] 11. Aufl. § 2 Wiss[X.]VG Rn. 27).

[X.]ie Zielsetzung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Wiss[X.]VG gebietet es nicht, die vor der Vereinbarung des [X.] und vor der Einschreibung als [X.]oktorand liegenden [X.]en der Vorbereitung auf die Promotion als Promotionszeit zu berücksichtigen. In der Gesetzesbegründung ([X.]. 16/3438 S. 11)heißt es zwar, die sechsjährige [X.]rist berücksichtige, dass wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einzelnen Bereichen erst einmal an die wissenschaftliche Arbeit herangeführt werden müssten, bevor sie eine hinreichend qualifizierte Promotion zu erstellen in der Lage seien. [X.]araus lässt sich jedoch nicht schließen, dass auch eine Vorbereitung auf eine Promotion, die vor der Vereinbarung des [X.] erfolgt, zur Promotionszeit zählt. Erst ab der Vereinbarung des [X.] kann der [X.]oktorand an das für das Promotionsthema erforderliche wissenschaftliche Arbeiten herangeführt werden und sich mit der Promotion befassen. Eine Ausweitung des [X.] auf reine Vorbereitungstätigkeiten führte zudem zu einer zweckwidrigen Verlängerung der Promotionszeit und zu einer Einschränkung der - im Interesse des [X.]oktoranden liegenden - Möglichkeit der Verlagerung eingesparter [X.]en nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Wiss[X.]VG in die [X.].

([X.]b) [X.]anach hat die Promotion der Klägerin frühestens mit der Vereinbarung des [X.] begonnen. [X.]iese Vereinbarung wurde am 23. Januar 1992 getroffen.

(b) [X.]ie [X.] hat sich darüber hinaus nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Wiss[X.]VG wegen der Betreuung des ersten Kindes der Klägerin um zwei Jahre verlängert.

(aa) Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Wiss[X.]VG verlängert sich die zulässige [X.] bei der Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. [X.]urch diese Regelung soll die Mehrfachbelastung der Nachwuchswissenschaftler durch Kinderbetreuung neben der Arbeit an der [X.]issertation bzw. Habilitation und der Tätigkeit an der [X.] gemildert werden ([X.]. 16/3438 S. 9). Von einer Betreuung ist regelmäßig auszugehen, wenn der Beschäftigte mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt ([X.]. 16/3438 S. 12). In diesem [X.]all kann unterstellt werden, dass es zu einer betreuungsbedingten Mehrbelastung kommt, der durch eine Verlängerung der [X.] Rechnung getragen werden soll [X.] in [X.] Hochschulrecht in [X.] und Ländern Stand [X.]ezember 2015 § 2 Wiss[X.]VG Rn. 40).

([X.]) [X.]ie [X.] nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Wiss[X.]VG verlängert sich grundsätzlich um zwei Jahre, wenn während eines auf die [X.] anzurechnenden Beschäftigungsverhältnisses ein Kind unter 18 Jahren betreut wird. [X.]as gilt auch dann, wenn der Betreuungsbedarf erst innerhalb der letzten zwei Jahre vor Ablauf der [X.] auftritt. Auch in einem solchen [X.]all verlängert sich die [X.] nicht nur anteilig um die bis zum Ende der [X.] noch verbleibende [X.] (vgl. [X.]/[X.]äubler/Zwanziger/[X.]äubler/[X.] [X.] 9. Aufl. § 2 Wiss[X.]VG Rn. 20; [X.] in [X.]/[X.] [X.] 2. Aufl. § 23 Anhang 2 § 2 Wiss[X.]VG Rn. 11; [X.][X.] 11. Aufl. § 2 Wiss[X.]VG Rn. 32; [X.] [X.], 2, 9; [X.] in [X.] Hochschulrecht in [X.] und Ländern Stand [X.]ezember 2015 § 2 Wiss[X.]VG Rn. 45; [X.]/[X.] 16. Aufl. § 2 Wiss[X.]VG Rn. 6a).

([X.]) [X.]ür dieses Verständnis spricht schon der Gesetzeswortlaut. [X.]anach verlängert sich die [X.] „um zwei Jahre je Kind“ und nicht „um bis zu zwei Jahre“. Eine anteilige Verlängerung der [X.] ist gesetzlich nicht vorgesehen. [X.]ie zweijährige Verlängerung soll „bei Betreuung“ eines oder mehrerer Kinder eintreten. [X.]amit stellt das Gesetz nicht auf zurückliegende Betreuungszeiten ab, sondern auf den Umstand der Kinderbetreuung als solchen (zutreffend [X.][X.] 11. Aufl. § 2 Wiss[X.]VG Rn. 32). [X.]er Betreuungsbedarf muss jedoch vor Ablauf der [X.] eingetreten sein. [X.]as folgt aus dem Tatbestandsmerkmal der Verlängerung. Nach Ablauf der [X.] kann es nicht zu deren Verlängerung kommen.

([X.]b) [X.]ieses Verständnis wird dadurch bestätigt, dass das Gesetz für die Verlängerung der [X.] nicht auf die konkrete Betreuungssituation im Haushalt des jeweiligen Beschäftigten abstellt, sondern eine pauschale Verlängerung der [X.] um zwei Jahre pro Kind vorsieht. So steht die volle zweijährige Verlängerung der [X.] ggf. beiden in befristeten Arbeitsverhältnissen nach § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG stehenden Elternteilen unabhängig vom tatsächlichen Betreuungsaufwand zu, soweit beide Elternteile in einem Haushalt mit dem zu betreuenden Kind leben. Auch bei der Betreuung von [X.] tritt eine Verlängerung von zwei Jahren für jedes Kind ein, ohne dass der parallele Betreuungszeitraum Berücksichtigung findet. Schließlich beschränkt die Norm die Verlängerung der [X.] auch dann pauschal auf zwei Jahre, wenn tatsächlich ein längerer Betreuungsbedarf besteht.

([X.]) Sinn und Zweck der Regelung führen nicht zu einer anderen Auslegung. Auch wenn der Betreuungsbedarf erst innerhalb der letzten zwei Jahre der [X.] auftritt, ist es nicht geboten, eine Verlängerung der [X.] nur in entsprechend geringerem Umfang vorzunehmen. Verlängern die Parteien aufgrund der verlängerten [X.] den Arbeitsvertrag, fallen der Betreuungsbedarf und damit die zu kompensierende Mehrbelastung auch während der [X.]auer der Vertragsverlängerung an.

([X.]) [X.]anach hat sich im Streitfall die [X.] nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG wegen der Betreuung des ersten Kindes der Klägerin um zwei Jahre verlängert. [X.]ie Klägerin hat ihr am 10. Mai 2008 geborenes Kind ab diesem [X.]punkt betreut. Sie hat mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. [X.]ie nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 Wiss[X.]VG verlängerte [X.] von 78 Monaten und vier Tagen war bei Beginn der Betreuung des Kindes am 10. Mai 2008 noch nicht abgelaufen. Bis zu diesem [X.]punkt stand die Klägerin 73 Monate und 10 Tage in auf die [X.] anzurechnenden Arbeitsverhältnissen.

[X.]ie Klägerin beruft sich ohne Erfolg darauf, dass die [X.] nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG mit der bis zum 30. Juni 2009 vereinbarten Befristung überschritten gewesen sei. [X.]arauf kommt es nicht an. [X.]ie Verlängerung der [X.] setzt weder die Wirksamkeit des befristeten Vertrags voraus noch berührt sie die Wirksamkeit einer zuvor vereinbarten, die [X.] überschreitenden Befristungsabrede. [X.]ie Befristung zum 30. Juni 2009 gilt im Übrigen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 5 Wiss[X.]VG, § 17 Satz 2 [X.] iVm. § 7 [X.] als wirksam, da die Klägerin die Befristung nicht angegriffen hat.

(c) [X.]ie [X.] hat sich nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Wiss[X.]VG wegen der Betreuung des zweiten Kindes der Klägerin seit dessen Geburt am 11. März 2010 um zwei weitere Jahre verlängert. [X.]ie Klägerin hat unstreitig mit dem zweiten Kind in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. [X.]ie um die eingesparte [X.] in der Promotionsphase von sechs Monaten und vier Tagen und um 24 Monate infolge der Betreuung des ersten Kindes verlängerte [X.] von insgesamt 102 Monaten und vier Tagen war bei Beginn der Betreuung des zweiten Kindes am 11. März 2010 noch nicht abgelaufen. Bis zu diesem [X.]punkt stand die Klägerin 95 Monate und 10 Tage (6 Monate vom 1. Juli 1997 bis 31. [X.]ezember 1997, 57 Monate vom 1. Januar 2000 bis 30. September 2004 und 32 Monate und 10 Tage vom 1. Juli 2007 bis 11. März 2010) in auf die [X.] anzurechnenden Arbeitsverhältnissen.

(3) Bei der Vereinbarung vom 13./29. Oktober 2011 handelt es sich um die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags iSv. § 2 Abs. 1 Satz 4 Wiss[X.]VG. [X.]em steht nicht entgegen, dass nicht alle befristeten Arbeitsverträge der Parteien noch während der Laufzeit des vorangegangenen Vertrags geschlossen wurden und sich die Laufzeit der Verträge nicht stets unmittelbar an den vorherigen Vertrag anschloss. Eine Vertragsverlängerung iSv. § 2 Abs. 1 Satz 4 Wiss[X.]VG setzt dies - anders als eine Vertragsverlängerung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] und nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Besch[X.]G 1996 - nicht voraus. Vielmehr ist innerhalb der jeweiligen [X.] nach § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG auch der mehrfache Neuabschluss befristeter Arbeitsverträge zulässig (vgl. dazu ausführlich [X.] 9. [X.]ezember 2015 - 7 [X.] - Rn. 40).

c) [X.]ie Befristung ist auch nicht rechtsmissbräuchlich.

aa) Eine zusätzliche Prüfung der Wirksamkeit der Befristung nach den vom Senat zu [X.] entwickelten Grundsätzen des institutionellen Rechtsmissbrauchs (vgl. grundlegend [X.] 18. Juli 2012 - 7 [X.]/09 - Rn. 38, [X.]E 142, 308 und - 7 [X.] 783/10 - Rn. 33) ist nicht geboten. Bei der Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG handelt es sich nicht um eine Sachgrundbefristung, sondern um eine sachgrundlose Befristung ([X.] 9. [X.]ezember 2015 - 7 [X.] - Rn. 46).

[X.]) [X.]em [X.]n ist es auch nicht nach [X.] und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die [X.] des § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG zu berufen. Anhaltspunkte dafür, dass der [X.] die durch § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG eröffnete [X.] im Streitfall rechtmissbräuchlich genutzt hat, liegen nicht vor. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, sie sei vom [X.]n motiviert worden, das Stipendium zu beantragen, damit dieser Haushaltsmittel einsparen könne, lässt dies nicht darauf schließen, der [X.] habe sich damit zusätzliche [X.]en eröffnen wollen. Auch die [X.]auer der Beschäftigung der Klägerin und das [X.]ehlen eines Sachgrunds für die Befristung sprechen nicht für eine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung. [X.]ür die Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Wiss[X.]VG ist kein Sachgrund erforderlich. Eine Beschäftigungsdauer von zehn Jahren in der [X.] ist bei der Betreuung von zwei Kindern gesetzlich vorgesehen.

III. [X.]er in dem [X.] zu 1. enthaltene allgemeine [X.]eststellungsantrag ist nicht zur Entscheidung angefallen. [X.]er Antrag ist nur für den [X.]all des Obsiegens mit dem [X.] gestellt. [X.]iese Bedingung ist nicht eingetreten.

B. [X.]er mit dem Hilfsfeststellungsantrag zu 1. erhobene [X.] ist unbegründet. [X.]er mit dem Hilfsfeststellungsantrag angebrachte allgemeine [X.]eststellungsantrag fällt nicht zur Entscheidung an.

I. [X.]er Hilfsfeststellungsantrag zu 1. ist als [X.] iSv. § 17 Satz 1 [X.] und als ein für den [X.]all des Obsiegens mit diesem [X.] gestellter allgemeiner [X.]eststellungsantrag iSv. § 256 Abs. 1 ZPO zu verstehen. [X.]ie Klägerin greift die im Änderungsvertrag vom 24./27. April 2012 vereinbarte Befristung zum 31. August 2012 an. [X.]es Weiteren macht die Klägerin geltend, das Arbeitsverhältnis sei nicht durch die am 1. Oktober 2012 erklärte Anfechtung beendet worden. [X.]ie Wirksamkeit dieser Anfechtung ist vom Streitgegenstand der Befristungskontrollklage nicht mit umfasst. [X.]ie Anfechtung wurde erst nach dem streitigen Befristungsablauf erklärt. Sie wirkt im [X.]alle ihrer Berechtigung wegen des Vollzugs des Arbeitsverhältnisses nicht auf einen [X.]punkt vor Ablauf der Befristung am 31. August 2012 zurück. Auch dieser allgemeine [X.]eststellungsantrag ist als ein unechter Hilfsantrag zu verstehen, da es auf die Wirksamkeit der Anfechtung nur im [X.]all des Obsiegens mit dem [X.] ankommt.

II. [X.]er mit dem Hilfsfeststellungsantrag zu 1. angebrachte [X.] ist unbegründet. [X.]ie im Änderungsvertrag vom 24./27. April 2012 vereinbarte Befristung des Arbeitsvertrags zum 31. August 2012 ist nach § 2 Abs. 1, § 5 Wiss[X.]VG gerechtfertigt.

1. [X.]er [X.] kann die Befristung auf das Wiss[X.]VG stützen. [X.]as Zitiergebot ist eingehalten. Im Änderungsvertrag vom 24./27. April 2012 ist - ebenso wie im [X.] angegeben, dass das Arbeitsverhältnis „gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Wiss[X.]VG“ befristet ist. [X.]araus ergibt sich, dass es sich um eine Befristung nach dem Wiss[X.]VG handelt.

2. Auf die im Änderungsvertrag vom 24./27. April 2012 vereinbarte Befristung findet § 2 Abs. 1 Wiss[X.]VG Anwendung. [X.]ie Klägerin wurde auch in der [X.] vom 1. Mai bis 31. August 2012 als wissenschaftliche Mitarbeiterin am [X.] und damit an einer [X.]orschungseinrichtung iSv. § 5 Wiss[X.]VG beschäftigt.

3. [X.]ie Befristung genügt auch den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 2 bis Satz 4 Wiss[X.]VG. [X.]ie [X.] wurde nicht überschritten. [X.]ie restliche [X.] betrug am 30. April 2012 jedenfalls noch fünf Monate und vier Tage. [X.]ie Beschäftigungsdauer von vier Monaten in der [X.] vom 1. Mai bis 31. August 2012 hält sich im Rahmen dieser verbliebenen [X.]. Eine Vertragsverlängerung iSv. § 2 Abs. 1 Satz 4 Wiss[X.]VG setzt - anders als eine Vertragsverlängerung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 [X.] - nicht die Beibehaltung der bisherigen Arbeitsvertragsbedingungen voraus.

C. [X.]er Weiterbeschäftigungsantrag fällt nicht zur Entscheidung an. [X.]ieser Antrag ist auf vorläufige Weiterbeschäftigung „bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung über die Entfristungsklage der Klägerin“ gestellt. [X.]ie Entscheidung des Senats über die „Entfristungsklage“ wird mit der Verkündung rechtskräftig.

[X.]. [X.]ie Klägerin hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

        

    Gräfl    

        

    Niemann    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    Zoller    

        

    Jacobi    

                 

Meta

7 AZR 70/14

23.03.2016

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 6. März 2013, Az: 27 Ca 7173/12, Urteil

§ 2 Abs 1 S 1 WissZeitVG, § 2 Abs 1 S 2 WissZeitVG, § 2 Abs 3 S 1 WissZeitVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2016, Az. 7 AZR 70/14 (REWIS RS 2016, 13991)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 13991

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