Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2013, Az. V ZR 300/12

V. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4033

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 300/12
vom

18. Juli 2013

in dem Rechtsstreit

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Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 18. Juli 2013
durch die
Vorsitzende Richterin [X.],
[X.] Lemke, Prof.
Dr.
Schmidtsch und
Dr.
[X.] und die Richterin Dr. Brückner
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 4.
Zivilsenats des Kammergerichts vom 20.
November 2012 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.426,34

Gründe:

I.
Mit notariellem Vertrag vom 19.
Juni 1999 und Nachtrag von August 1999 erwarb der Kläger von der Beklagten eine zu sanierende Eigentumswoh-nung nebst Stellplatz sowie eine Garage auf dem Nachbargrundstück. In dem Vertrag heißt es, dass der Beklagten von wesentlichen Mängeln nichts bekannt sei.
Die [X.] betrieben auf dem
Gelände bis nach dem Ende des [X.] eine Gasanstalt, bei deren Betrieb üblicherweise um-weltgefährdende Stoffe entstanden. Die Flächen wurden im Juli 1989 in das Altlastenverzeichnis des [X.] aufgenommen. Im April 1997 kam ein von der Rechtsvorgängerin der Beklagten in Auftrag gegebenes Gutachten zu dem Ergebnis, dass nach der Entsorgung kontaminierter Bodenmassen die An-forderungen an ein Altlastenfreiheitstestat gegeben seien. Dieses Testat wurde 1
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beantragt. Im September 1999 stellte ein von dem Geschäftsführer der [X.] beauftragter Sachverständiger fest, dass auf neun Spielflächen der Risiko-wert für Kinderspielplätze überschritten sei.
Der Kläger focht den Kaufvertrag im Dezember 2002 wegen arglistiger Täuschung an.
Die Senatsverwaltung
teilte ihm im Juni 2003 mit, dass die Bo-denverunreinigungen im Vergleich zu anderen [X.] ungewöhn-lich gering seien. Es bestehe keine Gefährdung und sei auch nicht erkennbar, dass Eigentümer durch die Heranziehung zu ordnungsbehördlichen Maßnah-men finanziell belastet würden. Im April 2004 befreite die Senatsverwaltung das Grundstück von dem Altlastenverdacht hinsichtlich
des Wirkungspfades Boden und Mensch. Mit Schreiben vom 7.
Juli 2005 teilte die Senatsverwaltung der Beklagten schließlich mit, dass das Grundstück hinsichtlich aller Wirkungspfade von dem Verdacht auf eine schädliche Bodenveränderung befreit werde.
Mit Urteil vom 4.
September 2007 wurde die Beklagte rechtskräftig zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückauflassung verurteilt (NZB-Verfahren vor dem Senat V
ZR 169/07). In dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger zunächst die Feststellung verlangt, dass die Beklagte dem [X.] nach verpflichtet sei, ihm den Schaden zu ersetzen, der
ihm
vom 11.
Dezember 2002 bis 8.
September 2010
durch ihre Weigerung
entstanden sei, seine Eigentümereintragung
rückwirkend im
Grundbuch zu löschen. Später
hat er
diesen Antrag teilweise dahingehend konkretisiert, dass die Beklagte ihn neben der Zahlung von Schadensersatz wegen eines erfolglosen Rechtsstreits zur Abwehr von [X.] und wegen Kosten der Grundbuchberichtigung von Forderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft
sowie der Rechtsvor-gängerin der Beklagten freizustellen habe. Das [X.] hat die Klage [X.]. Die Berufung des [X.] ist erfolglos geblieben. Mit der [X.] will er die Zulassung der Revision erreichen, damit er seine Klageanträge 3
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weiter verfolgen kann. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des [X.].

II.
Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger nicht -
wie geboten (siehe nur Senat, Beschluss vom 25.
Juli 2002 -
V
ZR 118/02, NJW 2002, 3180)
-
glaubhaft gemacht hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu [X.] 20.000

26 Nr.
8 EGZPO).
1. Das Berufungsgericht hat die Klageanträge zu 2
a) bis c) mit dem Nennwert
der Titel und die Anträge zu 2
d) und e) mit jeweils 750

Den Wert des Klageantrags zu
3 (Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach für künftige Schäden) hat es auf 500

mit dem bezifferten Klageantrag zu 1 und einem
Abschlag von 20
% für die Feststellungsanträge ergibt das einen Wert von 15.426,34

2. Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung des Klageantrags zu 3. Er hält die Schätzung des Berufungsgerichts für willkürlich. Denn zu dem mögli-chen Schaden, den er
erleiden könne und auf dessen Ersatz durch die Beklagte der Feststellungsantrag ziele, gehöre seine Haftung nach
§§
4
ff. [X.] als früherer Grundstückseigentümer. Bezogen auf den Zeitraum zwischen 2002 und 2010, in welchem er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen gewesen sei, ergäben sich für ihn erhebliche Risiken. Die mit Sanierungsmaßnahmen verbundenen Kosten könnten, wie dem Senat bekannt sei, in die Millionen, mindestens in Hundert-
oder mehrere Zehntausende gehen. Selbst wenn man entsprechend §
10 Abs.
8 Satz
1 WEG für den Kläger nur eine teilschuldneri-sche Haftung zugrunde lege, sei ein Betrag von 500

völlig unrealistisch. Die Beschwer des [X.] in Bezug auf diese mögliche Feststellung und die daraus 5
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sich ergebenden Konsequenzen für seine wirtschaftliche Belastung lägen mit Sicherheit deutlich über 10.000

20.000

3. Dies alles reicht für die Glaubhaftmachung einer 20.000

i-tenden Beschwer nicht aus.
a) Angesichts des [X.] von Juni 2003, dass wegen der Bodenverunreinigungen keine Gefahrenabwehrmaßnahmen zu [X.] seien und dass nicht erkennbar
sei, dass Eigentümer durch die Heran-ziehung zu ordnungsbehördlichen Maßnahmen finanziell belastet werden könn-ten,
hätte der Kläger die auf ihn zukommenden Kosten beziffern und seine An-gaben glaubhaft machen müssen.
b) Hinzu kommt, dass das Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss vom 31.
Juli 2012 angekündigt hat,
den Wert des Klageantrags zu
3 auf 500

festzusetzen, weil nicht ersichtlich gewesen sei, welche weiteren Schäden der Kläger befürchte. Dagegen hat der Kläger nichts
erinnert, obwohl er zu den üb-rigen Hinweisen in dem
Beschluss innerhalb der ihm von dem Berufungsgericht eingeräumten Frist Stellung genommen hat.

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III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs.
1 ZPO. Bei der Festset-zung des [X.] hat der Senat -
mangels anderer Anhaltspunkte
-
die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts übernommen.
Stresemann
Lemke
Schmidt-Räntsch

[X.]
Brückner
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.09.2011 -
7 O 15/11 -

KG Berlin, Entscheidung vom 20.11.2012 -
4 [X.] -

11

Meta

V ZR 300/12

18.07.2013

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.07.2013, Az. V ZR 300/12 (REWIS RS 2013, 4033)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4033

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