Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.10.2022, Az. LwZR 7/21

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2022, 6593

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Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] als [X.] vom 28. Oktober 2021 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe

I.

1

Die Beklagte pachtete 2002 von dem [X.] mehrere landwirtschaftliche Grundstücke, die zuletzt von dem Kläger bewirtschaftet wurden. Der Aufforderung der Beklagten aus dem [X.], die Grundstücksbewirtschaftung zukünftig zu unterlassen, kam der Kläger nicht nach und berief sich auf eine im Jahr 2008 getroffene Absprache, die er als [X.] bewertet. Mit der unter anderem auf eine Besitzstörung gestützten Klage verlangt der Kläger von der Beklagten, es zu unterlassen, die näher bezeichneten Grundstücke zu betreten, zu befahren, zu bewirtschaften oder von [X.] bewirtschaften zu lassen. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Während des von ihr angestrengten Berufungsverfahrens ist in einem Parallelrechtsstreit rechtskräftig festgestellt worden, dass für die Grundstücke ein Pachtverhältnis mit dem Kläger nicht besteht. Das [X.] - Senat für Landwirtschaftssachen - hat das angefochtene Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.

II.

2

Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) den Betrag von 20.000 € nicht übersteigt.

3

1. Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des [X.] in dem beabsichtigten Revisionsverfahren maßgebend. Bei einer Besitzstörungsklage ist die Beschwer des unterlegenen [X.] gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse an der Unterlassung der Beeinträchtigung zu schätzen (vgl. [X.], Beschluss vom 13. Dezember 2007 - [X.], juris Rn. 6 zu einer Eigentumsbeeinträchtigung). Hiervon geht auch der Kläger aus.

4

2. Das Interesse des [X.] an einer stattgebenden Entscheidung beträgt nicht mehr als 5.000 €. Dies folgt bereits daraus, dass die Vorinstanzen den Streitwert auf diesen Betrag festgesetzt haben und sich hierbei erkennbar an dem wirtschaftlichen Interesse des [X.] an dem geltend gemachten Besitzschutzanspruch orientiert haben; hiergegen hat der Kläger keine Einwendungen erhoben. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist es einer Partei verwehrt, sich im [X.] auf der Grundlage neuen Vorbringens auf einen höheren, die erforderliche Rechtsmittelbeschwer erreichenden Streitwert der Klage zu berufen, wenn sie die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht beanstandet und auch nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer damit einhergehenden entsprechenden Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden sind (vgl. hierzu nur [X.], Beschluss vom 20. Januar 2022 - [X.], juris Rn. 7 mwN).

5

3. Abgesehen davon hat der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht - wie geboten (vgl. Senat, Beschluss vom 7. Juli 2016 - [X.], NJW-RR 2017, 209 Rn. 6 mwN) - dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Beschwer 20.000 € übersteigt.

6

a) aa) Die Nichtzulassungsbeschwerde macht zunächst zur Begründung der Beschwer geltend, das Interesse an der Beseitigung der geltend gemachten Besitzstörung entspreche dem Interesse an einer Entscheidung über das Bestehen und der Dauer des behaupteten Pachtverhältnisses. Gehe man insoweit wegen des ungewissen Zeitpunkts der Beendigung des Pachtverhältnisses gemäß § 9 ZPO von einer 3 1/2-fachen Jahrespacht aus, ergebe sich eine Beschwer von 69.985 € (19.710 € x 3,5 – rechnerisch richtig: 68.985 €), zumindest aber in Höhe von 45.900 €, wenn man lediglich eine jährliche Gegenleistung in Höhe von 15.300 € ansetzen würde (rechnerisch richtig: 53.350 €).

7

bb) Hiermit lässt sich eine Beschwer von mehr als 20.000 € nicht belegen. Wie die Erwiderung zu Recht geltend macht, streiten die Parteien in dem hier zur Entscheidung anstehenden Rechtsstreit nicht über den Bestand des Pachtverhältnisses; vielmehr verlangt der Kläger auf der Grundlage einer possessorischen Klage Unterlassung einer Besitzstörung. Dass zwischen den Parteien kein Pachtverhältnis besteht, steht aufgrund des in dem Parallelverfahren ergangenen Urteils rechtskräftig fest.

8

b) Ebenso wenig ergibt sich die erforderliche Beschwer aus der alternativen Überlegung des [X.], ihm drohe bei der Verhinderung der Einsaat von [X.] infolge einer Besitzstörung durch die Beklagte schon beim Ausfall nur einer Saison ein [X.] von mindestens 93.600 € (90 ha x 6,5 t x 160 €); bei der Einsaat von Winterweizen belaufe sich der [X.] auf 129.600 € (90 ha x 9 t x 160 €). Dass ein [X.] in diesem Umfang droht, hat der Kläger jedenfalls nicht hinreichend glaubhaft gemacht (§ 294 ZPO). Er verweist ausschließlich auf eine eidesstattliche Versicherung seines [X.], die dieser in einem Parallelverfahren im Dezember 2019 abgegeben hat, und in der die von dem Kläger bei seiner Berechnung in Ansatz gebrachte Ertragsmenge und der erzielbare Erlös aufgeführt sind. Aussagekräftige Unterlagen, die die Berechnung des [X.] belegen, sind weder der eidesstattlichen Versicherung noch der Nichtzulassungsbeschwerde beigefügt. Auf dieser Grundlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit des Vorbringens des [X.] spricht.

III.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gegenstandswert hat der Senat anhand der Festsetzung der Vorinstanzen bemessen.

[X.]

Meta

LwZR 7/21

20.10.2022

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend OLG Zweibrücken, 28. Oktober 2021, Az: 4 U 83/21 Lw

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.10.2022, Az. LwZR 7/21 (REWIS RS 2022, 6593)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6593

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V ZR 78/21

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