Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2015, Az. V ZR 153/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 8427

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR
153/14

vom

9. Juli 2015

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 9. Juli 2015
durch die Vorsit-zende Richterin Dr.
Stresemann, die Richterin Prof. Dr.
Schmidt-Räntsch,
[X.]
[X.], die Richterin Dr.
Brückner und [X.]
Göbel
beschlossen:
Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 25.
Zivilsenats des [X.] vom 26.
Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte ist, nachdem er die Beschwerde gegen die Nichtzu-lassung der Revision in dem Urteil des 25.
Zivilsenats des Kam-mergerichts vom 26.
Mai 2014 zurückgenommen hat,
dieses Rechtsmittels verlustig.
Von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen
der Kläger
59 % und
der Beklagte
41
%.
Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Beklagte 66 % und der Kläger 34 %.
Der Gegenstandswert des
Beschwerdeverfahrens beträgt 11.814,42

r-de des [X.] 4.016,90

r-de des Beklagten 7.797,52

-
3
-
Gründe:
I.
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Zu
Lasten des dem Beklagten gehörenden Grundstücks und zugunsten des im Eigentum des [X.] stehenden Grundstücks besteht eine Grunddienstbarkeit (Recht zur Abstellung von Kraftfahrzeugen), die im Oktober 1955 in das Grundbuch einge-tragen worden ist.
In einem Lageplan aus dem [X.] sind acht
Stellplätze ausgewiesen. Nachdem der Beklagte sein
Grundstück
2010 erworben hatte, entspann
sich ein Streit der Parteien über die Grunddienstbarkeit und deren Wirksamkeit. In der Folge entfernte der Kläger Sträucher
und Felsbrocken von der im Lageplan ausgewiesenen Fläche.
Der Beklagte ließ seinerseits die [X.]. Mit der Klage hat der Kläger die Wiederherstellung der [X.] durch Einwalzen und Einschlämmen des aufgehackten Erdreichs und des zutage getretenen [X.] begehrt.
Der Beklagte hat widerklagend Zahlung von Schadensersatz wegen der Zerstörung der Bepflanzung verlangt.
Das [X.] hat der Klage überwiegend stattgegeben und sie lediglich in Bezug auf die Ausführungsweise der begehrten Wiederherstellung der Parkfläche teil-weise abgewiesen. Die Widerklage hat es abgewiesen. Auf die Berufungen bei-der Parteien hat das Kammergericht
den Beklagten verurteilt, auf der Hoffläche seines
Grundstücks
die dort bisher befindliche Parkfläche nach näherer, ge-genüber der Entscheidung des [X.]s
leicht modifizierter Maßgabe in dem aufgebrochenen Streifen entlang der Grundstücksgrenze [X.], allerdings nur auf einer Tiefe von vier
Metern und einer Breite von 20 Me-tern. Die Stellplätze seien deshalb in der Tiefe um einen Meter zur
Grund-stücksgrenze hin zu verlegen, weil der Kläger den entlang der [X.] auf dem Grundstück des Beklagten befindlichen betonierten Fußweg als Parkfläche nutzen könne.

1
-
4
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Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner [X.]. Der Beklagte
beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
Die Beschwerde des [X.] ist unzulässig, weil er nicht dargelegt hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000

übersteigt (§
26 Nr.
8 EGZPO).
1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an
der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Der Wert einer Klage auf Unterlassung der Beeinträchtigung [X.] Grunddienstbarkeit bestimmt sich, wenn der Umfang des Rechts streitig ist, nach §
7 ZPO; er ist nach § 3 ZPO zu schätzen (vgl. Senat, Beschlüsse
vom 18.
September 2013 -
V
ZR 296/12, juris Rn.
5 und vom 12.
Juli 2012 -
V
ZR 19/12, juris Rn.
4). Nichts anderes gilt für eine
Beseitigungsklage
oder eine
Kla-ge auf Wiederherstellung des früheren Zustands des mit der Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks, wenn die Parteien wie hier -
jedenfalls auch -
über die Reichweite der Grunddienstbarkeit streiten. Bei der
Abweisung einer solchen
Klage kommt es deshalb auf den Wert an, den die Grunddienstbarkeit für das herrschende Grundstück hat. Dieser entspricht dem Wert der vergeblich ange-strebten Wertsteigerung dieses Grundstücks ([X.]/[X.], ZPO, 30. Aufl.,
§ 7 Rn. 4; vgl. auch Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2013 -
V [X.], [X.], 461 Rn. 6 und 8 zu einer Klage auf Duldung der Schaffung eines [X.]). Wird die Klage nicht vollständig abgewiesen, sondern lediglich der Aus-übungsbereich
gegenüber dem von dem Kläger beanspruchten Bereich einge-schränkt, ist der Wert entscheidend, den die Grunddienstbarkeit mit dem bean-spruchten [X.] abzüglich des Werts mit dem von dem Gericht festgelegten [X.] für das Grundstück des
[X.] hat.
Hinzuzu-2
3
4
-
5
-
addieren ist gegebenenfalls ein zusätzliches,
nach § 3 ZPO zu schätzendes Interesse des [X.] an der Beseitigung des beanstandeten bzw. der Wieder-herstellung des bisherigen Zustands (vgl. Senat, Beschluss vom 12.
Juli
2012 -
V
ZR 19/12, juris Rn.
4 f.).
2. Dass der Kläger infolge der teilweisen
Abweisung seiner Klage durch das Berufungsgericht, insbesondere durch die Einschränkung des Ausübungs-bereichs der Grunddienstbarkeit um einen Meter in der Tiefe auf einen
Raum von vier
Metern anstelle von fünf Metern
mit mehr als 20.000

schwert ist, hat er nicht -
wie geboten (siehe nur Senat, Beschluss vom 25.
Juli
2002 -
V
ZR
118/02, NJW 2002, 3180)
-
glaubhaft gemacht.
a) Dies gilt zunächst für seine Behauptung, er müsse einen [X.] von mindestens 3.000

und damit bei acht Stellplätzen insgesamt
24.000

an eine Behörde zahlen, weil die Parkflächen aufgrund der Entscheidung des Berufungsgerichts überhaupt nicht mehr genutzt werden könnten und unbrauchbar geworden seien. Eine unterbliebene Werterhöhung des Grundstücks des [X.] um

r-wiegend wahrscheinlich ist, dass die
Behauptungen des [X.] zutreffen. Er verweist zum Beleg dafür, dass durch das Vorrücken der [X.] um die Breite des
Gehweges die Fahrgasse in einem Umfang reduziert
würde, dass ein Einparken auf der [X.] ausgeschlossen werde, lediglich
auf ei-nen im [X.] vorgelegten Schriftsatz vom 14.
März
2014
und eine diesem Schriftsatz beigefügte Skizze sowih-Dies genügt vor dem Hintergrund, dass der Beklagte dieses [X.] im Schriftsatz vom 20. Mai 2014 unter Vorlage von Fotografien
sub-stantiiert bestritten hat, zur Glaubhaftmachung nicht. Auch die weitere Behaup-tung des [X.], dass an eine Behörde mindestens 3.000

zahlen seien, ist nicht näher belegt.
5
6
-
6
-
b) Da die Behauptung des [X.], die Parkflächen könnten aufgrund der Beschränkung des [X.]s durch das Berufungsgericht
über-haupt nicht mehr genutzt werden, nicht tragfähig ist, lässt sich das Erreichen der [X.] auch nicht mit seinem weiteren Vorbringen begründen, der Verkehrswert der [X.]n in der Gesamtgröße von 100 qm (8
x
2,50 m x
5,00 m) betrage . Vielmehr ist mangels gegenteiliger Glaub-haftmachung durch den Kläger davon auszugehen, dass er die Parkflächen unter Einbeziehung des Gehweges nutzen kann und er lediglich in dem Umfang beschwert ist, in dem das Berufungsgericht den [X.] der Grund-dienstbarkeit eingeschränkt hat und ihm deshalb eine entsprechende Erhöhung des Verkehrswerts des eigenen Grundstücks entgangen ist.
Dass hierdurch die Zulässigkeitsgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO überschritten wird, ist weder darge-legt noch glaubhaft gemacht worden.
3. Die Nebenentscheidungen beruhen
auf §
92 Abs.
1, § 97 Abs.
1, §
565 und
§ 516 Abs.
3 ZPO analog.
Die [X.] betreffend die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten folgt aus §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO analog.
7
8
-
7
-
Die Festsetzung des [X.] hat ihre Grundlage in §
3 ZPO.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

[X.]

Brückner

Göbel

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.10.2012 -
8 [X.]/11 -

KG Berlin, Entscheidung vom 26.05.2014 -
25 U 46/12 -

9

Meta

V ZR 153/14

09.07.2015

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.07.2015, Az. V ZR 153/14 (REWIS RS 2015, 8427)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8427

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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