Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2017, Az. V ZR 21/17

V. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 2618

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[X.]:[X.]:BGH:2017:091117BVZR21.17.0

BUN[X.]SGERI[X.]HTSHOF

BES[X.]HLUSS
V ZR 21/17
vom

9. November 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der V.
Zivilsenat des [X.] hat am 9. November 2017
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
[X.], die Richterin Weinland und die Richter [X.],
[X.] und Dr. Hamdorf

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des [X.] vom 9.
De-
zember 2016 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verwor-fen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 5.000

Gründe:

I.

Der Kläger ist Inhaber eines [X.]. Er nutzt das im Eigen-tum von M.

H.

stehende -
mit einem Wohnhaus bebaute -
Grundstück im rückwärtigen Bereich als Betriebsgelände zum Abstellen von [X.]. Die Beklagte ist Eigentümerin eines benachbarten Grundstücks, das sie zur Hälfte verpachtet hat. Der
Pächter errichtete
auf der Pachtfläche eine Steinmauer und eine Absperrung. Nach der Behauptung des [X.] ist es ihm wegen dieser Absperrung anders als früher nicht mehr möglich, den rückwärti-gen Bereich des Betriebsgrundstücks mit großen Lastkraftwagen und [X.]
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-
kraftwagen mit Anhängern zu erreichen. Mit der Klage verlangt er von der [X.] aus eigenem Recht und in gewillkürter Prozessstandschaft aus dem Recht von M.

H.

zur Erreichung des Betriebsgrundstücks die Gewäh-rung eines jederzeitigen Überfahrts-
und Übergangsrechts über das Grundstück der Beklagten. Zusätzlich beansprucht er die Duldung der Überfahrt mit Fahr-zeugen aller Art und des Übergangs sowie die Beseitigung rechtlicher und tat-sächlicher Hindernisse der Ausübung dieses Rechts. Während das Amtsgericht der Klage stattgegeben hat, hat sie das [X.] auf die Berufung der [X.] abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.].

II.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger nicht glaubhaft gemacht hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu [X.] Beschwer
20.000

26 Nr.
8 EGZPO).

1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. [X.] die klagende Partei -
wie hier -
ihren abgewiesenen Antrag auf Duldung eines [X.] in einem Revisionsverfahren weiterverfolgen, bemisst sich der Wert der Beschwer nach der Wertsteigerung, die ihr [X.] durch die Gewährung des [X.] erfährt (§
3, §
7 Alt. 1 ZPO ana-log; Senat, Beschluss vom 20.
März 2014 -
V [X.], juris Rn.
4; Beschluss vom 18.
Juni 2015 -
V [X.], Grundeigentum 2015, 1156 Rn.
5). Dass der Wert 20.000

innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegt und glaubhaft gemacht werden
(Senat, Beschluss vom 7.
Juli 2016

[X.], NJW-RR 2017, 209 Rn.
6 mwN).
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4
-

2. Daran fehlt
es.

a) Der Kläger behauptet unter Vorlage eines Sachverständigengutach-tens, dass der Ertragswert des von ihm genutzten
Grundstücks ohne das [X.] 122.477

Überfahrtaufe. Deshalb ergebe sich ein Mehrwert des Grundstücks und damit eine Beschwer von rund 40.000

. Dies genügt zur Glaubhaftmachung jedoch nicht.

aa) Das
folgt zunächst bereits daraus, dass das Gutachten von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht. Es unterstellt, dass das Abstellen der Fahrzeuge des [X.] auf dem von ihm
genutzten Grundstück generell ausge-schlossen ist, weil er hierfür die im Streit stehende Fläche der Beklagten als Überfahrtsmöglichkeit benötige. Insbesondere wegen der fehlenden Stellfläche und mangelnder Interessenten hält der Sachverständige eine momentane Ver-mietbarkeit des derzeit ungenutzten Erdgeschosses des Wohngebäudes an
ö-

Dies ändere sich bei der infolge des Wegerechts möglichen Nutzbarkeit und führe zu einem entsprechend höheren Ertragswert. Hierbei bleibt jedoch unberücksichtigt, dass dem Kläger von der Beklagten ein Überfahrtsrecht mit Personenkraftwagen und auch kleineren Lastkraftwagen eingeräumt wird. Hierauf weist der Kläger in der Begründung der Nichtzulas-sungsbeschwerde selbst hin und verweist auf entsprechende Erklärungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, die in dem Sitzungsprotokoll dokumentiert sind. Da ein Überfahren des Verbindungs-grundstücks zumindest mit diesen Fahrzeugen möglich ist
und das [X.] jedenfalls insoweit auch als Stellfläche genutzt werden kann, lässt sich eine Vermietbarkeit des Erdgeschosses an Gewerbetreibende mit der von 4
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5
-
dem Sachverständigen gegebenen Begründung nicht verneinen.
Deshalb ist auch ein aktueller Ertragswert von (lediglich) reichend glaubhaft gemacht.

[X.]) Selbst wenn das Erdgeschoss des Wohnhauses derzeit nicht an Gewerbetreibende vermietet werden könnte, erschließt sich aus dem Gutachten nicht, warum auch eine Wohnraumvermietung ausgeschlossen sein soll. Für m an, ohne zu erläutern, warum für das -
derzeit ungenutzte -
Erdgeschoss nicht ein entsprechender Rohertrag erzielt werden kann.

b) Da es bereits an der gebotenen Glaubhaftmachung der behaupteten Wertsteigerung fehlt, kann offen bleiben, ob der Kläger in dem Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde noch geltend machen kann, nachdem
er die [X.] durch die [X.] auf 5.000

nicht beanstandet hat, sondern -
im Gegenteil -
die Zu-lässigkeit der von ihm gegen das Urteil des Berufungsgerichts erhobenen
Anhö-rungsrüge damit begründet hat, eine Nichtzulassungsbeschwerde sei unzuläs-sig, da die zulässige Beschwer von über 20.000

Beschluss vom 30.
April 2014 -
III ZR 75/13,
juris Rn.
9 mwN).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs.
1 ZPO.
7
8
9
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6
-

Mangels anderer Anhaltspunkte wird der Gegenstandswert für das Ver-fahren der Nichtzulassungsbeschwerde ausgehend von der Festsetzung des Berufungsgerichts auf 5.000

setzt.

[X.] Weinland Kazele

Göbel Hamdorf

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 16.03.2016 -
26 [X.] 1051/14 -

LG Gera, Entscheidung vom 09.12.2016 -
1 [X.]/16 -

10

Meta

V ZR 21/17

09.11.2017

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2017, Az. V ZR 21/17 (REWIS RS 2017, 2618)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2618

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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