Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2010, Az. IV ZR 99/09

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 2921

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 99/09 Verkündet am:

29. September 2010

Bott

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch [X.], [X.], [X.] und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 2010 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 21. April 2009 wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die Beklagte hat die Aufgabe, den Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privat-rechtlicher Versicherung eine zusätzliche Alters-, [X.] und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer [X.] vom 22. November 2002 (BAnz. [X.] vom 3. Januar 2003, im [X.]: [X.]) hat die Beklagte ihr Zusatzversorgungssystem rückwir-kend zum 31. Dezember 2001 umgestellt. Den Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes im Tarifvertrag [X.] vom 1. März 2002 ([X.]) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. November 1966 ([X.]) beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssystem aufge-geben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Betriebsren-tensystem ersetzt. 1 - 3 -

2 Die neue Satzung der [X.] enthält Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung erworbenen [X.]. Diese werden wertmäßig festgestellt und als so genannte [X.]en auf die neuen [X.] übertragen. Dabei werden zunächst die Versicherten, deren Versor-gungsfall noch nicht eingetreten ist, in [X.] und [X.] (Pflicht-)Versicherte unterschieden. Die Anwartschaften der [X.]n Versicherten werden weitgehend nach dem alten Satzungsrecht ermittelt und übertragen, wohingegen die Anwartschaften der [X.]n Versi-cherten nach den §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V. mit § 18 Abs. 2 [X.] (in der Fassung des [X.] zur Änderung des [X.] der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000, [X.] I S. 1914; im Folgenden auch: [X.]) berechnet werden.
Die Bestimmung der Anwartschaften der am 1. Januar 2002 bei-tragsfrei Versicherten, mithin derjenigen Versicherten, die am 1. Januar 2002 nicht mehr pflichtversichert waren, ohne dass ein Anspruch auf Be-[X.] bestand, und die nicht als pflichtversichert gelten, ist in § 80 [X.] geregelt, der - fast wortgleich mit § 34 Abs. 1 [X.] - auszugsweise wie folgt lautet: 3 "§ 80 Anwartschaften für am 1. Januar 2002 beitrags-frei Versicherte
Die Anwartschaften der am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherten werden nach der am 31. Dezember 2001 [X.] ermittelt (–)."
Der im Jahre 1944 geborene Kläger war vom 1. April 1965 bis zur Kündigung seines zuletzt bestehenden Arbeitsverhältnisses zum 4 - 4 -

30. September 1987 als Beschäftigter im öffentlichen Dienst im Rahmen von insgesamt drei verschiedenen Arbeitsverhältnissen bei der [X.] pflichtversichert. Die Beklagte erteilte ihm zum 31. Dezember 2001 eine [X.] für beitragsfrei Versicherte in Höhe von 53,24 Punk-ten. Diese setzt sich für die beiden ersten Arbeitsverhältnisse des [X.] in der [X.] vom 1. April 1965 bis zum 31. Dezember 1970 aus einem nach § 44 [X.] a.F. errechneten Betrag in Höhe von 15,13 • und für das dritte Arbeitsverhältnis in der [X.] vom 1. Januar 1971 bis zum 30. September 1987 aus einem nach § 18 Abs. 2 [X.] [X.] errech-neten Betrag in Höhe von 197,81 • zusammen.
Seit dem 1. August 2007 erhält der Kläger aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente und von der [X.] eine Be-[X.] in Höhe von 197,63 •, wobei wegen vorzeitiger Inanspruch-nahme der Be[X.] ein Abschlag von 7,2% (vgl. § 35 Abs. 3 [X.]) berücksichtigt ist. 5 Der Kläger meint, die der Be[X.] zugrunde liegende [X.] lege - im Endbetrag - den Wert seiner im früheren Gesamtver-sorgungssystem erlangten Anwartschaft nicht verbindlich fest. Dies folge aus dem Urteil des [X.]s vom 14. November 2007 ([X.], 127) zur Übergangsregelung für [X.] Pflichtversicherte, dessen Erwägun-gen im Hinblick auf die Bestimmung des § 18 Abs. 2 [X.] entspre-chend für die Übergangsregelung des § 80 [X.] gelten. 6 Unter Klageabweisung im Übrigen hat das [X.] festgestellt, dass die von der [X.] gemäß ihrer Satzung erteilte [X.] den Wert der von dem Kläger bis zum 31. Dezember 2001 erlangten [X.] auf eine bei Eintritt des Versicherungsfalles zu leistende [X.] - 5 -

[X.] nicht verbindlich festlegt. Die Berufung der [X.] ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sie sich mit ihrer Revision. Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. 8 [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die dem Kläger erteilte [X.] sei unverbindlich. Auch der [X.] neige der Auffassung zu, die Erwägungen des [X.] im Urteil vom 14. November 2007 ([X.], 127) zur Berechnung der Anwartschaften der renten-fernen Versicherten seien auf die Verhältnisse der beitragsfrei Versicher-ten übertragbar. Jedenfalls aber sei die Übergangsregelung des § 80 [X.] schon wegen Intransparenz unwirksam. Nach dieser Regelung sei für die Ermittlung der Anwartschaften der am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherten die am "31. Dezember 2001 geltende [X.]n-berechnung" maßgebend. Dem durchschnittlichen Versicherten dränge sich auf, dass damit auf die am [X.] in der Satzung ent-haltenen Regelungen zur Berechnung der [X.] verwiesen werde, die auch noch § 44a [X.] a.F. umfassten. Dass diese Regelung aufgrund der Entscheidung des [X.] vom 15. Juli 1998 (1 BvR 1554/89) und der daraufhin erfolgten Änderung des § 18 [X.] nicht mehr zu der am "31. Dezember 2001 geltenden [X.]" zähle, erschließe sich für den Versicherten aus dem Text der Satzung nicht. Die Regelung des § 80 [X.] verletze somit das [X.] und begründe die Gefahr einer inhaltlichen 9 - 6 -

Benachteiligung, indem er auf die gegenüber § 18 [X.] ungünstigere Regelung des § 44a [X.] a.F. zu verweisen scheine.
Die Satzung der [X.] enthalte danach keine wirksame Rege-lung für die Berechnung der [X.]en der am 1. Januar 2002 bei-tragsfrei Versicherten. Eine Ergänzung durch die Bestimmung des § 18 [X.] scheide aus. Auch sei eine lückenfüllende ergänzende Ver-tragsauslegung nicht möglich. Vielmehr müsse es den [X.] - auch im Hinblick auf die anstehende Änderung der Übergangsre-gelung für [X.] Versicherte - überlassen bleiben, eine Neurege-lung zu treffen. 10 I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. 11 1. Die dem Kläger erteilte [X.] beruht auf der in den §§ 34 Abs. 1 [X.], 80 Satz 1 [X.] getroffenen Übergangsregelung, die vorsieht, dass die Anwartschaften der am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherten nach der "am 31. Dezember 2001 geltenden [X.]" ermittelt werden. Welche Vorgaben sich hieraus [X.] ergeben, lässt sich der Regelung nicht ohne weiteres entnehmen. Sie bedarf daher, wie das Berufungsgericht im Ansatz - wenn auch ledig-lich im Rahmen der Transparenzprüfung - zutreffend erkannt hat, der Auslegung. Diese ergibt, dass die Anwartschaften entsprechend der [X.] nach § 44 [X.] a.F. oder - bei unverfallba-ren Anwartschaften - nach § 18 Abs. 2 [X.] (in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung) festgestellt werden. 12 - 7 -

13 a) Die Satzungsbestimmungen der [X.] finden als Allgemei-ne Versicherungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungs-nehmer mit der [X.] als Versicherer zugunsten der [X.] Versicherten, der Arbeitnehmer, abgeschlossen werden (st. Rspr.; vgl. [X.], 103, 105 ff.; [X.]surteil vom 14. Juni 2006 - [X.]/05 - [X.], 1248 [X.]. 8; [X.], 835, 836). Für die Auslegung der Satzungsbestimmungen kommt es auf das Verständnis des durchschnittlichen Versicherten und damit (auch) auf seine Interes-sen an (vgl. [X.]surteile vom 3. Dezember 2008 - [X.]/06 - [X.], 201 [X.]. 13; vom 14. Februar 2007 - [X.]/04 - [X.], 676 [X.]. 10; vom 14. Juni 2006 aaO; vom 14. Mai 2003 - [X.]/02 - VersR 2003, 895 unter II 1 a). b) Nach diesem Maßstab ist vom Wortlaut der Regelung des § 80 Satz 1 [X.] auszugehen. Aus ihm ergibt sich für den Versicherten [X.], dass es für die Bestimmung der Anwartschaften auf die Berech-nung der [X.] ankommt, die im bisherigen Gesamtversor-gungssystem für diejenigen Versicherten in Betracht kam, die (nach er-füllter Wartezeit) im [X.]punkt des Eintritts des Versicherungsfalles frei-willig weiterversichert oder beitragsfrei versichert waren (vgl. § 37 Abs. 1 b [X.] a.F.). Dabei wird nicht auf bestimmte Berechnungsregeln, son-dern, wie sich aus der Anknüpfung an den Begriff "[X.]n-berechnung" entnehmen lässt, auf die Berechnung als solche Bezug ge-nommen und damit letztlich auf den Betrag, der sich als Versicherungs-rente - unterstellt, die entsprechenden Voraussetzungen lägen vor - für den jeweiligen Versicherten errechnet. 14 - 8 -

15 c) Zu unterscheiden ist insoweit zwischen der (einfachen) [X.] nach § 44 [X.] a.F. und - bei unverfallbarer Anwart-schaft - der (qualifizierten) [X.] aufgrund des [X.]es, deren Berechnung sich allerdings nicht nach § 44a [X.] a.F., sondern ausschließlich nach der Bestimmung des § 18 Abs. 2 [X.] (in der ab 1. Januar 2001 geltenden Fassung) ergeben kann.
Dies folgt aus dem Verweis auf die "am 31. Dezember 2001 gel-tende" [X.]nberechnung. Daraus ergibt sich, dass die Be-rechnung der [X.] nur auf solchen Regelungen beruhen soll, die zu dem genannten [X.]punkt galten, was - sowohl nach dem [X.] als auch dem juristischen Sprachgebrauch - dahin zu [X.] ist, dass diese zur Ermittlung der [X.] am 31. [X.] 2001 angewendet werden durften. Das war im Hinblick auf die Regelung des § 44a [X.] a.F. - ungeachtet dessen, dass sie in der [X.] der [X.] noch enthalten war - nicht der Fall. 16 d) Die Bestimmung des § 44a [X.] a.F. hatte die Beklagte als Reaktion auf das Inkrafttreten des Be[X.]ngesetzes am 22. [X.] 1974 mit Wirkung ab diesem [X.]punkt in die Satzung eingefügt. Obwohl die Regelungen des Be[X.]ngesetzes für die Beklagte bindend sind, hatte sie den darin gewährleisteten gesetzlichen Anspruch auf eine Zusatzrente in ihre [X.] einbezogen und die Voraussetzungen sowie die in § 18 Abs. 2 [X.] [X.] a.F. geregelte Berechnungsweise übernommen (vgl. [X.], [X.] des öffentlichen Dienstes, 36. ErgL [Stand [X.] 2001] § 44a [X.] a.F. Anm. 1; [X.]/Kiefer/Langenbrinck, [X.] für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, 63. ErgL [Stand September 2001] § 44a [X.] a.F. [X.]. 1). 17 - 9 -

18 e) Mit Beschluss vom 15. Juli 1998 hatte das Bundesverfassungs-gericht ([X.] 98, 365) die Regelung des § 18 Abs. 2 [X.] a.F. für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und den Gesetzgeber ver-pflichtet, bis zum 31. Dezember 2000 eine Neuregelung zu schaffen. Dem ist der Gesetzgeber mit dem [X.] zur Änderung des [X.] zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. [X.] 2000 ([X.] I S. 1914) nachgekommen, durch das die Regelung des § 18 Abs. 2 [X.] mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 neu ge-fasst worden ist. Die Regelung des § 18 Abs. 2 [X.] a.F. ist daher mit dem Ablauf des 31. Dezember 2000 unwirksam geworden. f) Wie der [X.] im Urteil vom 14. Januar 2004 ([X.]/03 - [X.], 453 unter II 1 a) ausgesprochen hat, fand mit Ablauf der genannten, vom [X.] gesetzten Frist auch die [X.] des § 44a [X.] a.F. keine Anwendung mehr (ebenso [X.], [X.] vom 23. Juli 2003 - [X.] 121/02 - [X.] 2004, 37 unter [X.]; vom 23. Januar 2002 - [X.] 139/00 - FamRZ 2002, 608 unter [X.] zum familienrechtlichen Versorgungsausgleich). Die dadurch in ih-rer Satzung entstandene Lücke hat die Beklagte zulässigerweise durch die Anwendung des neu gefassten § 18 Abs. 2 [X.] geschlossen ([X.]surteil aaO unter [X.]). 19 Daraus folgt, dass im Hinblick auf die qualifizierte Versicherungs-rente lediglich die Berechnung nach der Bestimmung des § 18 Abs. 2 [X.] (in der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung) zu der am "31. Dezember 2001 geltenden [X.]nberechnung" gehört. 20 - 10 -

21 2. Entgegen der Ansicht der Revision hält die Übergangsregelung des § 80 Satz 1 [X.] mit dem durch Auslegung ermittelten Inhalt einer Rechtsprüfung nicht in vollem Umfang stand. Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Intransparenz der Regelung kommt es dabei [X.] nicht entscheidend an.
a) Im Ansatz ist zu berücksichtigen, dass die Übergangsregelung einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB ent-zogen ist. 22 (1) Als Allgemeine Versicherungsbedingungen unterliegen die [X.]sbestimmungen der [X.] regelmäßig der richterlichen [X.] nach den §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB, soweit dieser nicht ihrerseits Schranken gesetzt sind ([X.], 103, 109 f.; [X.]s-urteil vom 14. Januar 2004 aaO unter [X.]). Ob sich solche Schranken hier bereits aus § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB oder nach § 307 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB deshalb ergeben, weil die Regelung des § 80 [X.] inhaltlich mit § 34 Abs. 1 [X.] übereinstimmt, ist [X.], kann aber letztlich offen bleiben. Beruht eine Übergangsregelung auf einer maßgeblichen Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien, ist sie jedenfalls aus diesem Grunde einer Inhaltskontrolle entzogen (vgl. [X.]Z 169, 122, 125; [X.]surteil vom 11. Dezember 1985 - [X.] - [X.], 360 unter II). So liegt es hier. Der [X.] hat für die im Rahmen des Systemwechsels für die [X.]n und [X.]n Pflichtversicherten getroffenen Übergangsregelungen in den Urteilen vom 14. November 2007 ([X.], 127 [X.]. 32) und vom [X.] ([X.]Z 178, 101 [X.]. 26) entschieden, dass diesen eine solche Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien zugrunde liegt. Für die 23 - 11 -

Übergangsregelung der am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherten gilt nichts anderes. (2) Bei der Umsetzung und inhaltlichen Ausgestaltung der maß-geblichen Grundentscheidungen der Tarifvertragsparteien genießt der [X.] eine weitgehende Gestaltungsfreiheit, die die Gerichte grundsätzlich zu respektieren haben ([X.] aaO; 103, 370, 384 f.; [X.]surteil vom 2. Mai 1990 - [X.] - [X.], 841 unter [X.] c m.w.N.). Insoweit wirkt der Schutz der Tarifautonomie fort, die den [X.] für ihre maßgeblichen Grundentscheidungen beson-dere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume eröffnet ([X.] aaO). 24 b) Allerdings dürfen auch Satzungsänderungen, die auf einer [X.] Grundentscheidung beruhen, nicht gegen die Grundrechte und grundgesetzliche Wertentscheidungen verstoßen. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Satz 1 [X.]) eine öffentliche Auf-gabe wahrnimmt, ist die gerichtliche Kontrolle ihrer Satzungsbestimmun-gen nach ständiger Rechtsprechung neben der Prüfung, ob die Rechts-vorschriften der [X.] beachtet sind (vgl. [X.]s-urteil vom 1. Juni 2005 - [X.]/02 - VersR 2005, 1228 unter [X.]), jedenfalls darauf zu erstrecken, ob ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt (vgl. [X.]Z 103, 370, 383; 169 aaO; [X.]surteil vom 29. Sep-tember 1993 - IV ZR 275/92 - [X.], 1505 unter 1 c; [X.], 1518, 1519; 2000, 835, 836); insbesondere ist zu prüfen, ob die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit ([X.], 127 [X.]. 53 ff.; [X.], 326, 337 m.w.N.) oder Art. 3 Abs. 1 GG verletzt sind ([X.]Z aaO [X.]. 58 ff.; 103 aaO und ständig). 25 - 12 -

26 (1) Nach diesen Kriterien ist die Übergangsregelung des § 80 Satz 1 [X.] zunächst im Grundsatz nicht zu beanstanden. Mit ihrer Be-zugnahme auf die am 31. Dezember 2001 geltende [X.] zielt sie darauf ab, den beitragsfrei Versicherten die im früheren Gesamtversorgungssystem erlangten Anwartschaften zu erhal-ten und in das neue Be[X.]nsystem zu übertragen, womit sie ins-besondere dem Vertrauensschutz der Versicherten Rechnung trägt.
(2) Die Übergangsregelung begegnet auch im Übrigen keinen ver-fassungsrechtlichen Bedenken, soweit sie auf die Berechnung der [X.] nach § 44 [X.] a.F. Bezug nimmt, was von den Parteien auch nicht in Frage gestellt wird. Wie der [X.] im Urteil vom 14. Januar 2004 (aaO unter [X.]) entschieden hat, ist die Regelung des § 44 [X.] a.F. hinzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass sie für die [X.] im Rahmen der Übergangsregelung nicht herangezo-gen werden durfte, sind nicht ersichtlich. Dementsprechend hat der [X.] in seiner Entscheidung vom 28. März 2007 ([X.]/06 - [X.], 1214) die Berechnung einer auf § 80 Satz 1 [X.] i.V. mit § 44 [X.] a.F. beruhenden [X.] nicht beanstandet. 27 (3) Entgegen der Ansicht der Revision verstößt die Übergangsre-gelung aber gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, soweit sie auf die Berechnung der [X.] nach § 18 Abs. 2 [X.] Bezug nimmt und daher ein [X.] von 2,25% für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung zugrunde zu legen ist. 28 aa) Im Urteil vom 14. November 2007 ([X.], 127 [X.]. 128 ff.) hat der [X.] entschieden, dass der bezeichnete [X.], der 29 - 13 -

(auch) nach § 79 Abs. 1 Satz 1 [X.] i.V. mit § 18 Abs. 2 [X.] [X.] für die Ermittlung der [X.]en der [X.]n Pflichtversicher-ten maßgebend ist, zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Un-gleichbehandlung führt und deshalb von den Tarifvertragsparteien und der [X.] für die Übergangsregelung der [X.]n Pflichtversi-cherten nicht übernommen werden durfte. Wie der [X.] im Einzelnen ausgeführt hat (aaO [X.]. 133 ff.), besteht die Ungleichbehandlung darin, dass Arbeitnehmer mit längeren Ausbildungszeiten, wie etwa [X.], eine Zahl von 44,44 Pflichtversicherungsjahren, die nach dem in § 18 Abs. 2 [X.] Satz 1 [X.] vorgesehenen jährlichen [X.] von 2,25% zum Erwerb einer Vollrente erforderlich wäre, in ihrem [X.] nicht erreichen können und deshalb von vornherein überpro-portionale Abschläge hinnehmen müssen. Neben Akademikern sind [X.] auch all diejenigen betroffen, die aufgrund besonderer Anforderun-gen eines Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst, etwa einer abgeschlos-senen Berufsausbildung oder eines Meisterbriefes in einem handwerkli-chen Beruf, erst später in den öffentlichen Dienst eintreten.
[X.]) Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass auch im Rahmen der Übergangsregelung des § 80 Satz 1 [X.] nicht auf den jährlichen [X.] von 2,25% für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung abgestellt werden durfte. Er führt aus den vorgenannten Gründen auch innerhalb der Gruppe der beitragsfrei Versicherten, soweit deren [X.]en nach § 80 Satz 1 [X.] i.V. mit § 18 Abs. 2 [X.] zu berechnen sind, zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung, die selbst vom weiten Handlungsspielraum der Tarifvertragsparteien nicht mehr gedeckt ist. Die hiergegen gerichteten Erwägungen der Revision greifen nicht durch. Insbesondere betrifft die für die Übergangsregelung übernommene Berechnung der anteiligen Versorgung nach § 18 Abs. 2 30 - 14 -

[X.] gerade solche Versicherte, die - wie beitragsfrei Versicherte - vor Eintritt des Versicherungsfalles aus dem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden sind.
(4) Entgegen der Ansicht der Revision war der [X.] nicht gehal-ten, die Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 2 [X.] durch das [X.] im Wege der [X.] nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG überprüfen zu lassen. Der [X.] hatte - wie bei der Über-gangsregelung für [X.] Pflichtversicherte (vgl. [X.]Z aaO [X.]. 140) - nicht die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung, sondern allein der im Tarifvertrag und in der Satzung der [X.] ge-troffenen Übergangsregelung für die beitragsfrei Versicherten zu über-prüfen. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, beruht die Berechnung der dem Kläger erteilten [X.] - anders als die [X.] meint - auch hier nicht auf einer unmittelbaren Anwendung des § 18 Abs. 2 [X.]. Dieser regelt nur die anteilige Berechnung einer Be[X.] nach Eintritt des Versicherungsfalles. Der Ermittlung der aus dem früheren Gesamtversorgungssystem zu übertragenden [X.] der Versicherten dienen dagegen ausschließlich die in der [X.] getroffenen Übergangs- bzw. [X.]. Das ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil § 80 [X.] - anders als § 79 [X.] - nicht ausdrücklich § 18 Abs. 2 [X.] in Bezug nimmt. 31 (5) Eine Normenkontrolle nach Art. 100 Abs. 1 GG ist ferner nicht aus dem Gesichtspunkt einer nur mittelbaren Entscheidungserheblichkeit der gesetzlichen Bestimmung des § 18 Abs. 2 [X.] zulässig (und damit zugleich geboten). Die Erwägungen des [X.]s im Urteil vom 15. Oktober 2008 ([X.]/06 - [X.], 54 [X.]. 22 f.) zur Über-gangsregelung für [X.] Pflichtversicherte gelten insoweit entspre-32 - 15 -

chend. Danach ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Bestimmung nichts darüber besagt, inwieweit die Tarifvertragsparteien mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG gehalten waren, eine Ungleichbehandlung der beitragsfrei Versicherten im Rahmen der für diese getroffenen Über-gangsregelung auszuschließen. Insofern hing die Grundentscheidung der Tarifvertragsparteien nicht im Sinne der vom [X.] aufgestellten Grundsätze zur mittelbaren Entscheidungserheblichkeit von der gesetzlichen Bestimmung des § 18 Abs. 2 [X.] ab. (6) Die dargestellte Verfassungswidrigkeit führt dazu, dass die Übergangsregelung unwirksam ist, soweit sie zur Ermittlung der [X.] auf die Berechnung der [X.] nach § 18 Abs. 2 [X.] Bezug nimmt. 33 aa) Die Unwirksamkeit des genannten Regelungsteils berührt die Wirksamkeit der Übergangsregelung im Übrigen nicht. Da die danach maßgebenden [X.]nberechnungen grundsätzlich [X.] unabhängig sind (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] Teil VII - [X.] 184. ErgL [Stand Juni 2003] [X.]. 31.7.2 zu § 44 [X.] a.F. und § 44a [X.] a.F.), ist die Übergangsregelung entsprechend inhaltlich trennbar. Sie ist auch hinsichtlich einer Berechnung nach § 44 [X.] a.F. aus sich heraus verständlich und auch dann noch sinnvoll, wenn der auf die Berechnung nach § 18 Abs. 2 [X.] betreffende Teil entfällt. Trotz der äußeren sprachlichen Zusammenfassung in einem Satz ist daher [X.] die Aufrechterhaltung als - wie ausgeführt - rechtlich unbedenkli-cher Regelungsteil zulässig (vgl. dazu [X.]Z 108, 1, 11 f.; 107, 185, 190 f.; [X.], Urteile vom 14. Januar 1999 - [X.] - NJW 1999, 1108 unter [X.]; vom 7. Oktober 1981 - [X.] - NJW 1982, 178 unter II 3 e; [X.]/[X.]/[X.], AGB-Recht, 10. Aufl. § 306 Rdn. 34 - 16 -

12) und steht auch mit dem für Tarifnormen geltenden Gebot, die Un-wirksamkeitsfolge auf das unbedingt gebotene Maß zurückzuführen und dabei dem [X.] der Tarifvertragsparteien - soweit möglich - Rechnung zu tragen (vgl. [X.], 127 [X.]. 147; [X.], 193, 201; 79, 236, 246 f.), im Einklang. [X.]) Die durch den unwirksamen Teil der Übergangsregelung in der Satzung entstandene Regelungslücke kann nicht im Wege der ergänzen-den Vertragsauslegung geschlossen werden. Wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat, kommt eine solche gerichtliche Entscheidung mit Rücksicht auf die in Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Tarif-autonomie nicht in Betracht. Sie ist entsprechend den Ausführungen des [X.]s im Urteil vom 14. November 2007 ([X.]Z aaO [X.]. 144 ff.), die das [X.] in seinem Beschluss vom 29. März 2010 (1 BvR 1373/08 - FamRZ 2010, 797, 799 f.) gebilligt hat, auch nach dem Rechtsstaatsprinzip nicht geboten. Es ist daher vielmehr zunächst den Tarifpartnern vorbehalten, eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen. In diesem Zusammenhang haben diese zugleich Gelegenheit, die Auswirkungen der ausschließlichen Anwendung des Näherungsverfah-rens erneut zu bedenken. 35 c) Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die dem Kläger erteilte [X.], soweit sie auf einer Berechnung nach § 80 Satz 1 [X.] i.V. mit § 18 Abs. 2 [X.] beruht, einer ausreichenden rechtli-chen Grundlage entbehrt. Sie legt damit unabhängig davon, dass sie [X.] hinzunehmen ist, als sie im Übrigen auf einer Berechnung nach § 80 Satz 1 [X.] i.V. mit § 44 [X.] a.F. beruht, im Endbetrag den Wert der vom Kläger bis zum [X.] erlangten Anwartschaft nicht verbindlich fest. 36 - 17 -

37 Auf die Erwägungen des Berufungsgerichts, wonach die Über-gangsregelung wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sei, kommt es nach allem nicht entscheidend an.
[X.] Dr. [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.09.2008 - 6 O 326/07 - [X.], Entscheidung vom 21.04.2009 - 12 U 245/08 -

Meta

IV ZR 99/09

29.09.2010

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.09.2010, Az. IV ZR 99/09 (REWIS RS 2010, 2921)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2921

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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