Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2011, Az. IX ZB 260/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9388

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[X.][X.]/09 vom 17. Februar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 17. Februar 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 29. Oktober 2009 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 • fest-gesetzt. Gründe: Das Beschwerdegericht hat den Antrag des Schuldners auf Wiederein-setzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und seine sofortige Beschwerde gegen die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] als verfristet verworfen. 1 Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Schuldners ist statthaft (§§ 7, 6, 289 Abs. 2 Satz 1 [X.], § 238 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen 2 - 3 - Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). Es bedarf entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keiner Klärung der Frage, ob Beschlüssen, mit denen dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt wird, eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt werden muss. Die Be-schwerdefrist von zwei Wochen begann auch dann zu laufen, wenn eine etwa erforderliche Rechtsmittelbelehrung fehlte ([X.], Beschluss vom 2. Mai 2002 - [X.], [X.]Z 150, 390, 397; vom 28. Februar 2008 - [X.], [X.], 1567 Rn. 8; vom 26. März 2009 - [X.], [X.], 1056 Rn. 11; vgl. auch [X.], Beschluss vom 16. Oktober 2003 - [X.] ZB 36/03, [X.], 2478). Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung hätte die Versäumung der Frist unter den gegebenen Umständen auch nicht verhindert. Die Übermittlung der Beschwerde per Telefax am vermeintlich letzten Tag der Frist zeigt, dass die Rechtsmittelfrist dem Schuldner, jedenfalls aber seinem Verfahrensbevoll-mächtigten bekannt war. Einer tatsächlichen Vermutung für den [X.] zwischen einem Belehrungsmangel und der Fristversäumung (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 26. März 2009, aaO Rn. 21 a.E.) fehlte die Grundlage, weil der Schuldner in offener Frist einen Rechtsanwalt mandatiert hat. 3 Die von der Rechtsbeschwerde beanstandete Verletzung des verfas-sungsrechtlich gewährleisteten Anspruchs auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes liegt nicht vor. Das Beschwerdegericht hat die Anforderungen an den Gegenbeweis des Schuldners gegen die [X.] (§ 182 Abs. 1 Satz 2, § 418 Abs. 1 und 2 ZPO) und an die Glaubhaftmachung fehlen-den Verschuldens an der Fristversäumung (§§ 233, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht überspannt. Dass es die eidesstattliche Versicherung des Schuldners bei 4 - 4 - Berücksichtigung der gegen seine Darstellung sprechenden Umstände insoweit nicht hat ausreichen lassen, ist nicht zu beanstanden. Auf eine förmliche [X.] als Zeugen hat sich der Schuldner im Beschwerdever-fahren nicht berufen. [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 10.04.2008 - 64 [X.], Entscheidung vom [X.] - 7 [X.]/08 -

Meta

IX ZB 260/09

17.02.2011

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.02.2011, Az. IX ZB 260/09 (REWIS RS 2011, 9388)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9388

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