Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2010, Az. IX ZB 220/09

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 807

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[X.][X.]/09 vom 2. Dezember 2010 in dem [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] und die Richterin [X.] am 2. Dezember 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 3. Zivilkammer des [X.] vom 7. September 2009 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 • fest-gesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 296 Abs. 3 Satz 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Obliegenheit des Schuldners, einen Wechsel der Beschäftigungsstelle anzuzeigen (§ 295 Abs. 1 Nr. 3 Fall 2 [X.]), auch die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit aus dem Zu-stand der Arbeitslosigkeit heraus umfasst ([X.], [X.]. v. 18. Februar 2010 - [X.] ZB 211/09, Z[X.] 2010, 685 Rn. 6). Ein Verstoß gegen diese Obliegenheit 2 - 3 - kann durch eine nachträgliche Unterrichtung des Treuhänders und des [X.] und durch Abführung des pfändbaren Teils der Bezüge nicht mehr geheilt werden, wenn der Verstoß bereits aufgedeckt und ein Antrag auf [X.] der Restschuldbefreiung gestellt wurde ([X.], [X.]uss vom 18. Februar 2010 - [X.] ZB 211/09, aaO m.w.[X.]). Dies hat das Beschwerdegericht beachtet. Klärungsbedürftige Grundsatzfragen wirft der Fall nicht auf. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde verursachte die Obliegenheitsverletzung eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedung (§ 296 Abs. 1 Satz 1 [X.]), weil die ersten Bezüge aus der neu aufgenommenen Tätigkeit nicht bei ihrer Fälligkeit aufgrund der Abtretungserklärung vom Treuhänder eingezogen werden
3 - 4 - konnten, sondern dem Schuldner ausbezahlt wurden. Die nachträgliche Weiter-leitung der Bezüge an den Treuhänder ändert daran nichts. [X.] Raebel Pape

[X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.07.2009 - 29 IN 155/05 - [X.], Entscheidung vom 07.09.2009 - 3 T 81/09 -

Meta

IX ZB 220/09

02.12.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2010, Az. IX ZB 220/09 (REWIS RS 2010, 807)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 807

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IX ZB 211/09

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