Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2010, Az. IX ZB 110/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 830

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[X.][X.]/10 vom 2. Dezember 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 2. Dezember 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der [X.]uss der 6. Zivilkammer des [X.] vom 12. April 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-rückverwiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 • festgesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist nach § 289 Abs. 2 Satz 1, §§ 7, 6 Abs. 1 [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache führt das Rechtsmittel zur Aufhebung des angefochtenen [X.]us-ses und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Beschwerdegericht. 1 - 3 - Nach ständiger Rechtsprechung des Senats müssen Anträge auf [X.] der Restschuldbefreiung im eröffneten Insolvenzverfahren gemäß § 290 Abs. 1 [X.] im Schlusstermin gestellt werden. Ein nach dem Schlusstermin ge-stellter Antrag, mit dem einer der Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 [X.] geltend gemacht wird, ist unzulässig. Wird anstelle des [X.] das schriftliche Verfahren angeordnet und eine Frist zur Stellung von Anträgen auf Versagung der Restschuldbefreiung gesetzt, so muss der Antrag innerhalb der Frist gestellt und begründet werden. Das Nachschieben einer Begründung nach Fristablauf ist unzulässig ([X.], [X.]. v. 3. Dezember 2009 - [X.] ZB 226/06 Rn. 2 m.w.N.). 2 Das Beschwerdegericht hat nicht beachtet, dass der von ihm für begrün-det angesehene Versagungsgrund der Nichtangabe einer Unfallrente von der weiteren Beteiligten nicht innerhalb der anstelle des [X.] getretenen Frist zur Stellung und Glaubhaftmachung von Versagungsanträgen vorgebracht worden ist. Die Frist wurde bis zum 29. September 2008 gesetzt. Innerhalb die-ser Frist hat die weitere Beteiligte unter Bezugnahme auf den Schlussbericht des Treuhänders lediglich die Versagung der Restschuldbefreiung wegen feh-lender Vorlage aktueller Gehaltsabrechnungen beantragt. Zur Nichtangabe von Renteneinkünften fehlt näherer Sachverhalt und die Glaubhaftmachung des entsprechenden Vorbringens. Zu den subjektiven Voraussetzungen des § 290 Abs. 1 Nr. 5 [X.] wird in dem Versagungsantrag nichts ausgeführt. 3 Der [X.]uss kann daher keinen Bestand haben. Das Beschwerdege-richt hat sich mit dem fristgerecht und vom Insolvenzgericht für gerechtfertigt gehaltenen Versagungsantrag der fehlenden Vorlage aktueller Gehaltsabrech-nungen nicht weiter befasst und offen gelassen, ob insoweit ein dem Schuldner 4 - 4 - zuzuordnendes Fehlverhalten vorliegt. Eine Befassung mit diesem [X.]sgrund ist nachzuholen. [X.] Raebel Pape
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.11.2009 - 10 [X.]/06 - [X.], Entscheidung vom 12.04.2010 - [X.]/10 -

Meta

IX ZB 110/10

02.12.2010

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.12.2010, Az. IX ZB 110/10 (REWIS RS 2010, 830)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 830

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