Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2010, Az. VI ZR 54/07

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 6184

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[X.] ZR 54/07 vom 2. Juni 2010 in dem Rechtsstreit - - 2Der V[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 2. Juni 2010 durch den [X.] Pauge, die [X.]in von [X.] und die [X.] Dr. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Ablehnungsgesuche gegen den Vorsitzenden [X.], die [X.] Zoll und [X.], die [X.]in [X.] und den [X.] [X.] werden auf Kosten des [X.] als unbegründet zu-rückgewiesen.

Gründe: [X.] Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer Presseveröffentli-chung aus dem Jahre 1995. Das [X.] hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Beklagten dem Kläger alle materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen haben, die diesem durch die Veröffentlichung einer näher bezeichneten Textpassage entstanden sind. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage insgesamt und die gegen die Beklagten zu 2 bis 4 gerichtete Klage hinsichtlich immateriel-ler Schäden abgewiesen. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelas-sen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Mit Beschluss vom 24. November 2009 hat der Senat unter Mitwirkung des Vorsit-zenden [X.]s Galke, der [X.] Zoll und [X.], der [X.]in [X.] 1 - - 3und des [X.]s [X.] entschieden, dass der Wert der Beschwer 20.000 • nicht übersteigt. Den Streitwert für die Revisionsinstanz hat der Senat auf 12.271,00 • festgesetzt. 2 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 7. Dezember 2009 hat der Kläger Ge-genvorstellung erhoben und gebeten, die Entscheidung über die Beschwer und die Streitwertfestsetzung unter Berücksichtigung der dazu in der Nichtzulas-sungsbeschwerdebegründung erfolgten Ausführungen zu überprüfen. Mit [X.] vom 10. März 2010 hat der Senat unter Mitwirkung der an der ersten Entscheidung beteiligten [X.] die Gegenvorstellung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Senat habe bei der Beschlussfassung den Vortrag der Parteien bedacht und sei auch unter Berücksichtigung der dazu in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung erfolgten Ausführungen zu dem Er-gebnis gelangt, dass der Wert der Beschwer 20.000 • nicht übersteige; daran werde festgehalten. Mit Schriftsatz vom 20. März 2010 hat der Kläger persönlich die an der Beschlussfassung beteiligten, namentlich bezeichneten [X.] wegen [X.] der Befangenheit abgelehnt, weil die [X.] nicht begründet [X.] sei und er die Entscheidung deshalb nicht überprüfen könne. Unter dem 26. März 2010 hat die Prozessbevollmächtigte des [X.] das Mandat nieder-gelegt. Die abgelehnten [X.] haben in dienstlichen Äußerungen im [X.] erklärt, sie hätten an den vom Kläger angesprochenen Senatsbeschlüs-sen mitgewirkt und nähmen darauf Bezug. Der Kläger hat die dienstlichen Äu-ßerungen als inhaltsleer beanstandet und sein Ablehnungsgesuch wiederholt. Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2010 hat er gerügt, dass der Senat eine Abschrift des vom ihm persönlich gestellten [X.] an seine Prozessbevoll-mächtigte übersandt hat. 3 - - 4I[X.] 4 Das Ablehnungsgesuch des [X.] ist nicht begründet. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines [X.]s zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozessbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenom-menheit eines [X.]s zu zweifeln ([X.] NJW 1993, 2230 m.w.[X.]; [X.] vom 11. Dezember 2002 - [X.] 8/02 - NJW-RR 2003, 281). Als Umstände in diesem Sinne kommen dabei nur objektive Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des [X.] aus bei vernünftiger Betrachtung die [X.] wecken können, der [X.] stehe der Sache nicht unvoreingenom-men und damit unparteiisch gegenüber ([X.], Beschlüsse vom 14. März 2003 - [X.] - NJW-RR 2003, 1220, 1221 und vom 31. Januar 2005 - [X.] - [X.]-Report 2005, 1350; [X.]/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 42 Rn. 9 m.w.[X.]). Derartige Gründe liegen nicht vor. Sie ergeben sich insbesondere nicht daraus, dass die [X.] in den Beschlüssen vom 24. November 2009 und vom 10. März 2010 nicht näher begründet worden ist. Ein solcher Umstand ist vom Standpunkt des [X.] aus bei vernünftiger Betrachtung nicht geeignet, an der Unvoreingenommenheit eines [X.]s zu zweifeln. Entschei-dungen über die Höhe der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 6 Nr. 8 EGZPO) und die Höhe des Streitwertes in der Revisionsinstanz be-dürfen regelmäßig keiner Begründung. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich die [X.] - wie im Streitfall - aufgrund des Vortrags der Parteien und vo-rausgegangener Entscheidungen in den Tatsacheninstanzen ohne Weiteres nachvollziehen lässt. 5 - - 5Auch der Inhalt der dienstlichen Äußerungen vermag nicht die Befürch-tung zu wecken, die abgelehnten [X.] stünden der Sache nicht unvoreinge-nommen und damit unparteiisch gegenüber. Da die Festsetzung der Beschwer und des Streitwerts vorliegend keiner Begründung bedurfte, waren dazu - entgegen der Auffassung des [X.] - auch in den dienstlichen Äußerungen keine Ausführungen veranlasst. Die Übersendung einer Abschrift des vom Klä-ger persönlich gestellten [X.] an seine Prozessbevollmächtigte war erforderlich, um diese in der gebotenen Weise über den Gang des Verfah-rens zu informieren. 6 Pauge von [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 27.07.2005 - 1 O 1845/98 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 18.01.2007 - 14 U 597/05 -

Meta

VI ZR 54/07

02.06.2010

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2010, Az. VI ZR 54/07 (REWIS RS 2010, 6184)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6184

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