Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2009, Az. VI ZA 12/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3096

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[X.]/08
vom 15. Juni 2009 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 15. Juni 2009 durch den [X.] [X.], die [X.]in von [X.] sowie die [X.] [X.], [X.] und Schilling beschlossen: Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers betreffend die Vizepräsidentin des [X.] Dr. [X.], die [X.]in am [X.], sowie die [X.] am [X.] [X.], [X.] und Zoll wird für unbegründet erklärt. Gründe: 1 Der Antragsteller hat sein Ablehnungsgesuch damit begründet, dass die abgelehnten [X.] in einem Parallelverfahren [X.] ZA 22/08 den dort gestell-ten Antrag des Beklagten und Antragstellers auf Bewilligung von [X.] lediglich mit der formelhaften Begründung, die beabsichtigte [X.] biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, abgelehnt haben. Dass die abgelehnten [X.] den Beschluss nicht näher begründet hätten, rechtfertige bei dem Beklagten die Besorgnis der Befangenheit. Die abgelehnten [X.] haben in dienstlichen Äußerungen, die dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht worden sind, jeweils erklärt, sie fühlten sich nicht befangen. 2 Das zulässige Ablehnungsgesuch ist zurückzuweisen, da Ablehnungs-gründe, welche die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, nicht er-sichtlich sind. 3 - 3 - Der Beschluss, mit dem der Senat im Parallelverfahren Prozesskosten-hilfe versagt hat, ist gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ZPO unanfechtbar. Er bedarf daher keiner Begründung (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 25. April 2006 - [X.] - FamRZ 2006, 1029). Eine rechtmäßige Verfahrensweise vermag keine Besorgnis einer Befangenheit zu begründen. 4 [X.] von [X.]

[X.] [X.] Schilling Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 2 O 126/04 - [X.], Entscheidung vom 29.01.2008 - 5 U 223/06 -

Meta

VI ZA 12/08

15.06.2009

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZA

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.06.2009, Az. VI ZA 12/08 (REWIS RS 2009, 3096)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3096

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