Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2002, Az. XI ZR 155/01

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3256

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/01Verkündet am:14. Mai 2002Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein[X.]R: ja_____________________[X.] Art. 1 § 1 Abs. 1; BGB §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1a) Bei Unwirksamkeit des [X.] und der dem [X.] erteilten Vollmacht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1Abs. 1 [X.] kommt eine Rechtsscheinhaftung des [X.] §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB in Betracht, wenn dem [X.] die Vollmacht im Original bzw. bei notarieller Beurkundung inAusfertigung vorgelegt wird; die Vorlage einer beglaubigten Abschrift dernotariellen Vollmachtsurkunde genügt nicht.b) Eine nicht wirksam erteilte Vollmacht kann über die in §§ 171 ff. [X.] Fälle hinaus dem Geschäftsgegner gegenüber aus [X.] als wirksam zu behandeln sein, [X.] Vertrauen des [X.] auf den Bestand der Vollmacht an andere Um-stände als an die Vollmachtsurkunde anknüpft und nach den [X.] über die [X.] schutzwürdig erscheint. Hierfür kommennur Umstände in Betracht, die bei oder vor Vertragsschluß vorliegen.[X.], Urteil vom 14. Mai 2002 - [X.]/01 - [X.] LG Mannheim- 2 -- 3 -Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 14. Mai 2002 durch [X.], dieRichter Dr. Mller, [X.], [X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des17. Zivilsenats des [X.] vom27. Mrz 2001 aufgehoben.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der8. Zivilkammer des [X.] vom13. August 1999 wird [X.].Die Beklagte hat die Kosten der [X.] tragen.Von Rechts [X.]:Die Parteien [X.] die Wirksamkeit zweier Darlehensver-trzur Finanzierung einer Eigentumswohnung. Dem liegt im wesentli-chen folgender Sachverhalt [X.] 4 -Der [X.] und seine damalige Lebensge[X.]in wurden im [X.] von einem Anlagevermittler geworben, ohne Einsatz von [X.] eine Eigentumswohnung in einem Modernisierungsobjekt in M. zukaufen. Die beklagte Sparkasse finanzierte das [X.] auch bei einem groûen Teil der Erwerber [X.].Mit notarieller Urkunde vom 21. Dezember 1993 boten der [X.] seine damalige Lebensge[X.]in der [X.] (im folgenden: Ge-scftsbesorgerin) den [X.] eines umfassenden [X.] zum Erwerb der Eigentumswohnung an. Zugleich erteil-ten sie ihr zur Ausfrung des [X.] eine [X.] zur Vornahme aller [X.], Rechtshandlungen [X.], die fr den Eigentumserwerb und ggf. die [X.] oder zweckdienlich erschienen. Unter anderem wurde die[X.]sbesorgerin bevollmchtigt, namens und fr Rechnung der Er-werber den Kaufvertrag, [X.] erforderlichen Si-cherungsvertrzuschlieûen. Die [X.]sbesorgerin nahm [X.] mit notarieller Erklrung vom 29. Dezember 1993 an. Sie schloûnamens der Erwerber mit der Verkferin einen notariellen [X.] die Eigentumswohnung ab und zur Finanzierung des Kaufpreisesvon 143.424 DM sowie der Nebenkosten mit Datum vom27./31. Dezember 1993 mit der Beklagten zwei [X.] und 46.500 [X.] der Klage begehrt der [X.], der seinen Darlehensverpflich-tungen mehrere Jahre lang nachgekommen ist, aus eigenem und aus- 5 -abgetretenem Recht seiner frren Lebensge[X.]in Feststellung, [X.]der Beklagten aus den [X.] mehr zu-stehen. Er macht geltend: Der [X.] und die mitihm verbundene Vollmacht seien wegen [X.] gegen das [X.] nichtig. Kaufvertrag und Darlehensvertrseien zudemverbundene [X.]e im Sinne des § 9 VerbrKrG, so [X.] die Nichtig-keit des Kaufvertrags der [X.] entgegengehalten werden könne. [X.] hafte die Beklagte wegen [X.] Aufklrung und Fehlberatung.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesge-richt, dessen Urteil in [X.], 1210 veröffentlicht ist, hat sie abgewie-sen. Mit der Revision erstrebt der [X.] die Zurckweisung der Beru-fung der Beklagten.[X.]:Die Revision ist [X.] und [X.] zur Wiederherstellung deslandgerichtlichen Urteils.[X.] Berufungsgericht hat im wesentlichen ausge[X.]:Die Darlehensvertrseien wirksam, auch wenn man zugunsten- 6 -des [X.] davon ausgehe, der [X.] sei wegen[X.] gegen Art. 1 § 1 des [X.]es nichtig und [X.] die notarielle Vollmacht erfasse, da sie mit dem [X.] ein einheitliches Rechtsgescft bilde. Die Vollmacht sei mlichder Beklagtr aus Rechtsscheingesichtspunkten wirksam, dadieser bei [X.] der [X.] beglaubigte Abschriftdes notariell beurkundeten [X.] nebst [X.] vorgelegen habe und das Gesamtverhalten des [X.] eine Rei-he von Anhaltspunkten fr eine zugunsten der Beklagten [X.] erkennen lasse. Die Darlehensvertrseien zudemweder nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig noch seien die Voraussetzungendes § 9 Abs. 1 VerbrKrG fr ein verbundenes [X.] erfllt. [X.] sei auch ein Schadensersatzanspruch des [X.] wegen Verlet-zung einer Aufklrungspflicht nicht gegeben. Es stehe weder fest, [X.]die Beklagte in bezug auf die speziellen Risiken des Objekts einen kon-kreten Wissensvorsprr dem [X.] gehabt habe, nochtten sich hinreichende Anhaltspunkte dafr ergeben, [X.] die Beklagteihre Rolle als Kreditgeberirschritten habe. Der Beklagten kinsbesondere nicht zur Last gelegt werden, [X.] sie die Erwerber nichtauf die im Kaufpreis enthaltene Innenprovision hingewiesen habe. [X.] Fehlverhalten des Kreditvermittlers [X.] sich die Beklagtenicht r § 278 BGB zurechnen lassen.[X.] halten in einem wesentlichen Punkt rechtli-- 7 -cher Prfung nicht stand.Die Revision wendet sich zu Recht gegen die Ansicht des [X.], die der [X.]sbesorgerin erteilte Vollmacht sei [X.] als ltig zu behandeln, obwohl der [X.]sbe-sorgungsvertrag selbst unwirksam sei.1. Richtig ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.],der [X.] sei wegen [X.] gegen Art. 1 § 1Abs. 1 Satz 1 [X.] nichtig (§ 134 BGB). Dieses Ergebnis steht im Ein-klang mit der neueren Rechtsprechung des [X.]. [X.] bedarf derjenige, der ausschlieûlich oder hauptschlich die rechtli-che Abwicklung eines Grundstckserwerbs im Rahmen eines Bautrr-modells fr den Erwerber besorgt, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 [X.].Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener [X.]ist nichtig ([X.]Z 145, 265, 269 ff.; Senatsurteil vom 18. [X.] - [X.] ZR 321/00, [X.], 2113, 2114 f.; [X.], Urteil vom11. Oktober 2001 - [X.], [X.], 2260, 2261).Auch der hier in Rede stehende [X.] er-weist sich danach als unwirksam. Die [X.]sbesorgerin hatte eineumfassende Rechtsbetreuung im Zusammenhang mit dem Erwerb [X.] zu erbringen. Sie sollte alle [X.] [X.] vornehmen, die zum Erwerb der [X.] waren oder zweckdienlich erschienen, insbesondere [X.], Darlehens- und Finanzierungsvermittlungsvertr, Miet-und [X.]. Bei- [X.] von ihr zu erbringenden Dienstleistungen ging es damit nicht primrum die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange der [X.]. Es handeltesich vielmehr ganz rwiegend um rechtsbesorgende Ttigkeiten vonGewicht. Der [X.] hat denn auch einen mit dem hier inRede stehenden [X.]sbesorgungsvertrreinstimmenden [X.] bereits wegen [X.] gegenArt. 1 § 1 [X.] als nichtig angesehen ([X.]Z 145 aaO).2. Die Nichtigkeit des [X.]s erfaût auchdie der [X.]sbesorgerin zur Ausfrung des Vertrags erteilte [X.]. Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, [X.] [X.] und Vollmacht hier ein einheitliches Rechtsgescft im Sinne des§ 139 BGB bilden. Im rigen erstreckt sich die auf einem Verstoû ge-gen das [X.] beruhende Nichtigkeit des [X.] nach Auffassung des III. Zivilsenats des Bundesge-richtshofs mit Rcksicht auf die Zweckrichtung des Rechtsberatungsge-setzes, die Rechtssuchenden vor unsachgemûer Erledigung ihrerrechtlichen Angelegenheiten zu sctzen, ohnedies [X.] auch [X.] dem [X.]sbesorger erteilte Vollmacht (Urteil vom 11. [X.] aaO S. 2262).3. Die Nichtigkeit der Vollmacht hat zur Folge, [X.] auch die bei-den Darlehensvertr, die die [X.]sbesorgerin fr die Erwerberabgeschlossen hat, unwirksam sind.a) Die [X.] dem [X.] und seiner frren Lebens-ge[X.]ir nicht wirksam, weil die [X.]sbesorgerin bei Ab-- 9 -schluû mangels wirksam erteilter Vollmacht als Vertreterin ohne Vertre-tungsmacht gehandelt hat (§ 177 Abs. 1 BGB). Auch eine Rechtsschein-vollmacht bestand entgegen der Auffassung des [X.] nicht.aa) Die an die Vorlage der Vollmachtsurkunde ankfendeRechtsscheinhaftung aus §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB greift, wie auchdas Berufungsgericht nicht verkannt hat, nicht ein. Dabei kann die vonder Revision aufgeworfene Frage offenbleiben, ob eine [X.] nach §§ 171 ff. BGB hier schon deshalb ausscheidet, weil [X.] die Vollmacht nicht bei Unterzeichnung der [X.], sondern erst bei der [X.] und Auszahlung der Darlehens-valuta vorlag. Nach den Feststellungen des [X.] lag [X.] auch zu dieser Zeit keine Ausfertigung, sondern nur eine be-glaubigte Abschrift der notariellen Vollmachtsurkunde vor. Diese reichtals Ankfungspunkt fr einen zugunsten der Beklagten eingreifendenRechtsschein nicht aus. Die Rechtsscheinhaftung aus §§ 171 bis [X.] setzt vielmehr voraus, [X.] die Vollmacht dem Vertragspartner [X.] bzw. bei notarieller Beurkundung in Ausfertigung vorgelegt wird([X.]Z 102, 60, 63; Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 - [X.] ZR 249/95,[X.], 2230, 2232). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus [X.] vom 18. September 2001 aaO S. 2115. In jenem Fall war [X.] notariell beglaubigte Vollmachtsurkunde das Original.bb) Entgegen der Ansicht des [X.] greifen auch [X.] die [X.] zugunsten der [X.] 10 -(1) Allerdings ist dem Berufungsgericht im Ausgangspunkt darinzuzustimmen, [X.] eine nicht wirksam erteilte Vollmacht aucr die in§§ 171 bis 173 BGB geregelten Flle hinaus aus allgemeinen Rechts-scheingesichtspunkten dem [X.]sgegner r als wirksam zubehandeln sein kann ([X.]Z 102, 62, 64 ff.). Das ist der Fall, wenn dasVertrauen des [X.] auf den Bestand der Vollmacht an andere [X.] als an die Vollmachtsurkunde ankft und nach den [X.] die [X.] schutzwrdig erscheint ([X.]Z 102, 62, 64;Senatsurteil vom 22. Oktober 1996 aaO). In Betracht kommen dabei [X.] oder vor [X.] vorliegende Umst. Denn eine [X.] ist nur gegeben, wenn der Vertretene es wissentlich ge-schehen lût, [X.] ein anderer fr ihn als Vertreter auftritt und der [X.] dieses Dulden dahin versteht und nach [X.] verstehen darf, [X.] der als Vertreter Handelnde bevollmchtigt ist([X.], Urteile vom 10. Mrz 1953 - [X.], [X.] § 167 BGB Nr. 4, vom15. Dezember 1955 - [X.], [X.], 154, 155 und vom 13. [X.], [X.], 989, 990). Das Verhalten des Vertrete-nen nach [X.] kann nur unter dem Gesichtspunkt der Geneh-migung des Vertrages rechtlich bedeutsam sein.(2) Die Ansicht des [X.], die Gegenzeichnung [X.] des Schreibens der [X.]sbesorgerin vom [X.], mit dem r den [X.] der [X.], durch den [X.] und sein jahrelanges [X.] die Annahme einer [X.], ist danach verfehlt.Der [X.] hat das Schreiben vom 4. Januar 1994 erst nach [X.]der Darlehensvertrm 27./31. Dezember 1993 zurckgesandt. Aus- 11 -dem gleichen Grunde ist auch die jahrelange Erfllung der Darlehens-vertrrch den [X.] und seine damalige Lebensge[X.]in kein ge-eigneter Ankfungspunkt fr eine Haftung aus wissentlich veranlaûtemRechtsschein.Der Hinweis des [X.] auf das Urteil des erkennen-den Senats vom 22. Oktober 1996 ([X.] ZR 249/95, NJW 1997, 312 ff. =[X.], 2230, 2232) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dort hatder Senat zwar die Rechtsscheinhaftung eines Vertretenen bejaht, derauf eine Mitteilung der Bank, sie werde fr ihn Darlehenskonten einrich-ten, geschwiegen und in der Folge die [X.] hingenommen hatte. Entscheidend war dort aber, [X.] dasmaûgebliche Verhalten des Vertretenen - das Schweigen auf die Mittei-lung von der bevorstehenden Bereitstellung der [X.] - bereitsvor Abgabe der Willenserklrung durch den Vertreter lag.b) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist es auchnicht geboten, dem Vertragspartner bei [X.] gegen das [X.] eir die §§ 171, 172 BGB und die allgemeinenGrundstze der Rechtsscheinhaftung hinausgehenden Schutz zuzubilli-gen. Mit ihrem Einwand, es belaste den Rechtsverkehr in unzumutbarerWeise, wenn selbst notariell beurkundete Vollmachten auf mliche Ver-stûe gegen das [X.] untersucht werden [X.],rsieht die Revisionserwiderung, [X.] das Gesetz eine solche Prfungnicht verlangt. Der Vertragsgegner kann sich vielmehr vor der [X.] einer Vollmacht ohne weitere Prfung sctzen, wenn er [X.] notarielle Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vorlegen [X.] 12 -c) Die durch die vollmachtlose Vertreterin abgeschlossenen Darle-hensvertrsind auch nicht durch Genehmigung der Erwerber (§§ 177Abs. 1, 184 Abs. 1 BGB) nachtrlich wirksam geworden. Weder [X.] des Schreibens vom 4. Januar 1994 noch dem sterenvertragskonformen Verhalten des [X.] und seiner frren Lebens-ge[X.]in kann [X.] zugemessen werden. Eine [X.] schwebend unwirksamer [X.]e durch [X.] setzt [X.] voraus, [X.] der Genehmigende die Unwirksam-keit kennt oder zumindest mit ihr rechnet und [X.] in seinem Verhaltender Ausdruck des Willens zu sehen ist, das bisher als unverbindlich an-gesehene [X.] verbindlich zu machen (Senatsurteil vom [X.] - [X.] ZR 249/95, [X.], 2230, 2232 m.w.Nachw.). Diese Voraus-setzungen liegen nicht vor, da alle Beteiligten von der Wirksamkeit dererteilten Vollmacht ausgingen.Ausnahmsweise kann zwar auch [X.] Verhalten ohne [X.] als wirksame Erklrung zu werten sein. Dies setztaber voraus, [X.] der Erklrende bei Anwendung der im Verkehr erfor-derlichen Sorgfalt tte erkennen und vermeiden k, [X.] seine Äu-ûerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserkl-rung aufgefaût werden durfte, und [X.] der Empfr sie auch tatsch-lich so verstanden hat ([X.]Z 109, 171, 177 m.w.Nachw.). An diesenbeiden Voraussetzungen fr eine Genehmigung durch [X.] fehlt es hier. Das Berufungsgericht weist zu Recht darauf hin, [X.]die Beteiligten den Verstoû des [X.]s und [X.] gegen das [X.] nicht erkennen [X.]. Zivilsenat des [X.]s hat sogar bei einem Notar,der im Dezember 1993 ein Angebot zum [X.] eines gegen § 134BGB, Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] verstoûenden [X.] beurkundet hatte, ein Verschulden verneint ([X.]Z 145,265, 275).- 14 -III.Da die Darlehensvertrch unwirksam sind, war das land-gerichtliche Urteil wieder herzustellen.[X.] Mller Joeres Wassermann [X.]

Meta

XI ZR 155/01

14.05.2002

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2002, Az. XI ZR 155/01 (REWIS RS 2002, 3256)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3256

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