Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2001, Az. XI ZR 321/00

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1307

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[X.] DES VOLKESURTEILXI ZR 321/00Verkündet am:18. September 2001Weber,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________BGB §§ 134,173 i; [X.] Art. 1 § 1 Abs. 1a) Ein Treuhandvertrag, der den Treuhänder nicht primär zur Wahrneh-mung wirtschaftlicher Belange des [X.] verpflichtet, sondern ihmumfassende Befugnisse zur Vornahme und Änderung von Rechtsge-schäften im Zusammenhang mit dem Beitritt des [X.] zu einemgeschlossenen Immobilienfonds einräumt, ist auf die Besorgung fremderRechtsangelegenheiten i.S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] gerichtet.b) Der in seinem Vertrauen auf eine ihm im Jahre 1993 von einem Treu-händer vorgelegte umfassende Vollmachtserklärung geschützte Darle-hensgeber hat grundsätzlich keine Veranlassung, einen Verstoß [X.] gegen § 134 BGB, Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] anzu-nehmen.[X.], Urteil vom 18. September 2001 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 18. September 2001 durch den Vorsitzenden RichterNobbe und [X.] Siol, [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des31. Zivilsenats des [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, aucr die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien [X.] die Wirksamkeit eines Darlehensvertra-ges zur Finanzierung einer Fondsbeteiligung. Dem liegt im wesentlichenfolgender Sachverhalt zugrunde:Die [X.] beabsichtigten, sich als Gesellschafter an einem ge-schlossenen Immobilienfonds zu beteiligen, und unterschrieben deshalb- 3 -am 9. Dezember 1993 einen "[X.]", der eine Beteiligungvon 100.000 DM vorsah, die zum rwiegenden Teil mit Krediten finan-ziert werden sollte. Sie boten der J.-Treuhand [X.] (im folgenden: [X.]) den Abschluß eines Treuhand-vertrages an, bevollmchtigten sie und verpflichteten sich, die Vollmachtnotariell beglaubigen zu lassen. Nach dieser umfassenden Vollmachtsollte die [X.] sie "bei der Vornahme aller [X.] [X.] vertreten, die zur Erreichung des Gesellschaftszwek-kes erforderlich und zweckmßig" sind. Sie sollte namentlich den Beitrittzur Gesellschaft erklren und die Mitgliedschaftsrechte der [X.] [X.] aus, die zur Finanzierung des Fondsanteils [X.] und die [X.] notwendigen Sicherhei-ten bestellen.Nach Annahme des Treuhandauftrags erklrte die [X.]fr die [X.] den Beitritt zur Fondsgesellschaft und schloß am28. Dezember 1993 mit der Beklagten einen [X.] und 64.440,44 DM. Weiter verfte sir die Darle-hensvaluta zur Bezahlung des Fondsanteils und bestellte der [X.] in Form einer Grundschuld, eines Pfandrechts amFondsanteil sowie der Abtretung der [X.] aus einer Lebensversi-cherung.Mit der Klage begehren die [X.] die Feststellung der [X.] und der [X.],die Rckerstattung der auf den Darlehensvertrag erbrachten [X.] -von 31.482,88 DM zuzlich Zinsen sowie die Freigabe der an die [X.] abgetretenen Lebensversicherung.Sie haben geltend gemacht, die der [X.] erteilte [X.] sei [X.] § 6 Abs. 1 VerbrKrG unwirksam, weil sie nicht die [X.] nach § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG enthalte. Auûerdemseien Treuhandauftrag und Vollmacht nach Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.],§ 134 BGB unwirksam, weil die [X.] als Gescftsbesorgerr keine behördliche Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]verf.Landgericht und [X.] haben die Klage abgewiesen.Mit der Revision verfolgen die [X.] ihre [X.].[X.]:Die Revision ist [X.]. Sie [X.] zur Aufhebung des [X.] Urteils und zur Zurckverweisung der Sache an das [X.].[X.] hat zur [X.] Entscheidung imwesentlichen ausge[X.]:- 5 -Den [X.]n stehe kein Anspruch gegen die Beklagte auf [X.] der auf den Darlehensvertrag erbrachten Leistungen zu, [X.] wirksam zustande gekommen sei. Die Vollmachtserteilungder [X.] an die [X.] zum [X.] wirksam.Entgegen der Ansicht der [X.] [X.] eine Vollmacht, die [X.] eines Verbraucherkreditvertrages erteilt werde, nicht die Min-destr die Kreditbedingungen [X.] § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1VerbrKrG enthalten. Sinn und Zweck dieser Norm sei es, die [X.], die sich aus einem Kreditvertrag ergeben, transparent und damitvergleichbar mit anderen Angeboten auf dem Kapitalmarkt zu machen.Im Fall der Stellvertretung sei [X.],dem der Vollmachtgeber die Entscheidungskompetenz r die [X.] habe. Ihm [X.] deshalb die sich aus [X.] ergebende Belastung verdeutlicht werden und nichtschon dem Vollmachtgeber im Rahmen der Vollmachtserteilung.Auch ein [X.] gegen Art. 1 § 1 [X.] sei zu verneinen, da beider Ttigkeit der [X.] nicht von der Besorgung fremder Rechts-angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift ausgegangen werden könne.Der Schwerpunkt ihrer Ttigkeit liege nicht im rechtlichen Bereich, son-derrwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet. Der Rahmen der rechtli-chen Gestaltungsmöglichkeiten sei durch den [X.]. Dabei handele es sich hinsichtlich des Beitritts zu der bereits [X.] und der abzuschlieûenden Kredit- [X.] zu bestellenden Sicherheiten- 6 -um rechtliche Standardgescfte im Vermsanlagebereich, die, wieauch im vorliegenden Fall, formularmûig abgewickelt [X.]n.[X.] halten in einem wesentlichen Punkt rechtli-cher Prfung nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Be-grkann ein Anspruch der [X.] nicht verneint werden.1. Dem Berufungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, [X.], die zum [X.] eines Verbraucherkreditvertrages er-teilt wird, nicht die Mindestr die Kreditbedingungen [X.]§ 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrG enthalten [X.]. Derjenige, der - wiehier die Beklagte - r bestimmte Umstzu unterrichten hat, [X.] seiner Verpflichtung, wenn er die [X.] seines Vertragspartners vornimmt. Dessen aufdiese Weise erlangte Erkenntnis [X.] der Vertragspartner sich nach§ 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Etwas anderes gilt nur, wenn einepersliche Unterrichtung gesetzlich vorgegeben ist, wie etwa die [X.] nach § 53 Abs. 2 [X.], die dem Vertragspartner bestimmte Ei-genschaften verschafft und damit auf die Verrung seiner persli-chen Verltnisse abzielt (vgl. Senatsurteil [X.]Z 133, 82, 88 f.). [X.] gesetzliche Vorgabe lût sich § 4 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 VerbrKrGnicht entnehmen, wie der Senat in seinen Urteilen vom 24. April 2001(XI ZR 40/00, [X.], 1024 ff., zur Verffentlichung in [X.]Z be-stimmt) und vom 10. Juli 2001 ([X.], [X.], 1663 ff.) r- 7 -dargelegt hat. Zu weitergehenden [X.] gibt die bereits vor die-sen Urteilen erfolgte Revisionsbegrkeinen Anlaû.2. Zu Recht wendet sich die Revision aber gegen die Ansicht [X.], die von den [X.]n der [X.] erteilte [X.] sei nicht wegen [X.] gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]unwirksam.a) Nach dieser Vorschrift darf die Besorgung fremder Rechtsan-gelegenheiten [X.] nur von Personen betrieben werden, de-nen dazu von der zustigen [X.] die Erlaubnis erteilt worden ist.Davon geht auch das Berufungsgericht aus.Von der Erlaubnispflicht werden Ttigkeiten [X.], die darauf ge-richtet und geeignet sind, konkrete fremde [X.] zu [X.] oder zu verrn ([X.], Urteil vom 24. Juni 1987 - [X.]/85,WM 1987, 1263, 1264; vgl. auch [X.]Z 38, 71, 75 und 48, 12, 19). [X.] fremde [X.] werden insbesondere durch den [X.] von Vertrstaltet, die von einem Gescftsbesorger imNamen eines [X.] abgeschlossen werden. Ob der [X.] einen inhaltlichen Gestaltungsspielraum hat oder ob er allgemeinverwendete Vertragsformulare benutzt, ist entgegen der Ansicht des Be-rufungsgerichts unerheblich ([X.], Urteil vom 28. September 2000- [X.], [X.], 2443, 2444).Allerdings [X.] zwischen den Zielen des verfassungskonformen(vgl. [X.], 1251) Rechtsberatungsgesetzes und der durch- 8 -Art. 12 GG gesctzten Berufsfreiheit dessen, der ohne Erlaubnis nachArt. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] ttig werden will, abgewogen werden. Beider insoweit vorzunehmenden sorgfltigen Prfung, ob eine angeboteneDienstleistung als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten oder nurals kaufmische Hilfeleistung einzuordnen ist, ist entscheidend, ob dieTeilttigkeit als sozial abgrenzbare Aktivitt mit eigenem, von dem son-stigen Berufsinhalt geschiedenen charakteristischen [X.] auf die zu wahrenden [X.] verboten werden [X.]([X.] NJW 1998, 3481, 3482 [X.]) Auch bei Anwendung dieses Maûstabes kann im vorliegendenFall ein [X.] gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 [X.] nicht verneint werden.aa) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ging es beidem Treuhandauftrag nicht primr um die Wahrnehmung wirtschaftlicherBelange der [X.] als Treugeber beim Einsatz von Anlagekapital. [X.] die [X.] nach dem Treuhandvertrag beispielsweise nichtverpflichtet, die Bonitt der Vertragsparteien, die Angemessenheit [X.], Baukosten, Honorare usw. zrprfen. Auch dieBeurteilung der Marktsituation sowie die Prfung der Zweckmûigkeitder Investitionsentscheidung der [X.] und der Eignung und Ml-freiheit des Investitionsobjekts rte nicht zu den Aufgaben der [X.]. Die von ihr zu erbringenden Dienstleistungen waren [X.] rwiegend rechtsbesorgender Art. Sie umfaûten alle [X.] und Rechtshandlungen, die zur Erreichung des Gesellschafts-zwecks erforderlich und zweckmûig waren. Dabei durfte die [X.] aufgrund der erteilten Vollmacht ohne Rcksprache mit den [X.]n- 9 -im Rahmen der Vollmacht abgeschlossene [X.] Ausnahme [X.] wieder aufheben oder rn. Die [X.]war auch berechtigt, inhaltlich andere als die im Gesellschaftsvertragaufge[X.]en [X.], wenn ihr dies aufgrund pflichtge-mûen Ermessens etwa aus rechtlichen Grrforderlich erschien.In dem vom Treuhandvertrag [X.]en Bereich war ihr damit die [X.] jedes nur denkbaren Rechtsgescfts rtragen worden. [X.] es sich ersichtlich nicht nur um einfache Hilfsttigkeiten. [X.] hatte die [X.] eine umfassende Rechtsbetreuung auf ei-nem Teilgebiet des Rechts zu erbringen. Eine verantwortliche Wahrneh-mung dieser Aufgaben erfordert erhebliche Rechtskenntnisse und [X.]deshalb im Interesse des [X.] oder Personenvorbehalten werden, denen die Erlaubnis zur Besorgung fremderRechtsangelegenheiten erteilt worden ist.bb) Entgegen der Ansicht der Beklagten greift insoweit auch [X.] des Steuerberaters (Art. 1 § 5 Nr. 2 [X.]) nichtein. Nach dem unstreitigen Vorbringen der [X.] schuldete die [X.] ihnen keine steuerliche Beratung und sie hat sie auch nichtvorgenommen.3. Die damit gegebene Nichtigkeit des [X.] (Art. 1§ 1 [X.], § 134 BGB) [X.] allerdings entgegen der Ansicht der Revi-sion nicht den zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrag.Dieser Vertrag ist nicht auf die Verwirklichung eines gesetzwidrigen [X.], auf eine nicht genehmigte [X.]e Besorgung frem-der Rechtsangelegenheiten gerichtet. Eine Beteiligung der Beklagten an- 10 -dem [X.] gegen Art. 1 § 1 [X.], insbesondere eine Mitwirkung andem nichtigen Treuhandvertrag oder bei der Erfllung dieses Vertrages(vgl. dazu [X.]Z 98, 330, 334; [X.], Urteil vom 24. Juni 1987 - [X.]/85, NJW 1987, 3003, 3004), haben die [X.] nicht behauptet. [X.] hat dementsprechend dazu keine Feststellungen ge-troffen.4. Die Nichtigkeit des [X.] [X.] auch nicht ohneweiteres die der [X.] erteilte Vollmacht. Nach [X.] Recht-sprechung des [X.] kommt es insoweit entscheidenddarauf an, ob die Vollmacht mit dem [X.] nach dem Willen [X.] zu einem einheitlichen Rechtsgescft im Sinne von § 139 [X.] war ([X.]Z 102, 60, 62; 110, 363, 369; [X.], Urteil vom10. Januar 1985 - [X.], [X.], 596, 597). Den erforderlichensogenannten Einheitlichkeitswillen der Vertragspartner, fr den aller-dings schon wegen der Zusammenfassung von Vollmachtserteilung [X.] in einer Urkunde eine Vermutung spricht ([X.]Z 54, 71,72) hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent -bisher nicht festgestellt.5. Nicht bercksichtigt hat das Berufungsgericht - von seinemRechtsstandpunkt aus ebenfalls konsequent - ferner, [X.] eine [X.] Vollmacht unter den hier gegebenen [X.] [X.] als ltig zu behandeln sein kann.Zugunsten der Beklagten [X.] § 172 BGB eingreifen, wenn - wiesie unter Beweisantritt behauptet hat ([X.], 233) - die [X.]- 11 -ihr vor [X.] des Darlehensvertrages die notariell beglaubigte [X.]surkunde der [X.] vorgelegt hat und sie eine etwaige Unwirk-samkeit der Vollmacht weder kannte noch kennen [X.]te ([X.], [X.] 8. November 1984 - [X.], [X.], 10, 11; [X.] 2. Mai 2000 - [X.], [X.], 1247, 1249 f.). §§ 172, [X.], in deren Rahmen eine allgemeine Überprfungs- und Nachfor-schungspflicht nicht besteht, [X.] ihren Wortlaut hinaus auchdann, wenn eine Vollmacht von Anfang an nicht wirksam erteilt wordenist ([X.], Urteil vom 8. November 1984 - [X.], aaO S. 11; [X.] vom 2. Mai 2000 - [X.], aaO S. 1250).Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, [X.] [X.] die Nichtigkeit des [X.] sowie eine etwaigeUnwirksamkeit der Vollmachtserklrung bei [X.] des Darlehensver-trages im Dezember 1993 bekannt war oder tte bekannt sein [X.]n.Aus den bis dahin ergangenen Entscheidungen des [X.]lieû sich nichts entnehmen, was eindeutig fr einen [X.] des [X.] gegen § 134 BGB, Art. 1 § 1 Satz 1 [X.] gesprochentte. Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat deshalb sogar beieinem Notar, der im Dezember 1993 ein Angebot zum [X.] einesgegen § 134 BGB, Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 [X.] verstoûenden umfas-senden [X.] beurkundet hatte, ein Verschul-den verneint ([X.], Urteil vom 28. September 2000 - [X.], [X.]. [X.] -III.Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO)und die Sache, da sie nicht entscheidungsreif ist, an das Berufungsge-richt zurckzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).Nobbe Siol Bungeroth Mller Wassermann

Meta

XI ZR 321/00

18.09.2001

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.09.2001, Az. XI ZR 321/00 (REWIS RS 2001, 1307)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1307

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