Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.07.2017, Az. IX ZR 271/16

9. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8450

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Gegenstand

Zwangsverwaltung: Berufung des mittelbaren Eigenbesitzers auf Wohnungsschutz


Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des [X.] vom 20. Oktober 2016 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 bis 4 zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die [X.]n zu 2 und 3 sind jeweils zur Hälfte Eigentümer eines in der L.                belegenen und von ihnen zusammen mit dem [X.]n zu 4 bewohnten Hauses. Aufgrund einer vollstreckbaren notariellen Urkunde aus dem [X.] ergibt sich ein dinglicher Anspruch der S.            gegen die [X.]n zu 2 und 3 aus einer im Grundbuch eingetragenen Grundschuld in Höhe des [X.] von über 500.000 € nebst Zinsen und Kosten. Am 20. Dezember 2006 vermieteten sie der vormals am Prozess beteiligten [X.]n zu 1 - einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Geschäftsführer der [X.] zu 2 ist - das Hausgrundstück mit Ausnahme einer anderweitig vermieteten Einliegerwohnung.

2

Durch nicht angefochtenen Beschluss vom 17. April 2007 ordnete das zuständige Vollstreckungsgericht auf Antrag der S.       die Zwangsverwaltung des [X.] an und bestellte den Kläger zum Zwangsverwalter. Weiter ermächtigte es ihn, sich selbst den Besitz des Grundstücks zu verschaffen. Dieser nahm das Grundstück am 4. Juni 2007 in Besitz und kündigte den Mietvertrag mit der [X.]n zu 1 zum 30. September 2012 ordentlich.

3

Weil die [X.]n nicht auszogen, hat der Kläger gegen die [X.]n zu 1 bis 4 vor dem Amtsgericht Räumungsklage erhoben. Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich der [X.]n zu 1 stattgegeben und die Klage gegen die [X.]n zu 2 bis 4 abgewiesen. Die Berufung des [X.] hat zunächst keinen Erfolg gehabt. Auf die Revision des [X.] hat der Senat durch Urteil vom 21. April 2016 ([X.]) das (erste) Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt: § 149 Abs. 1 [X.] setze die Wohnnutzung des zwangsverwalteten Grundstücks bei Beschlagnahme kraft Eigentums und unmittelbaren Eigenbesitzes durch den [X.] und seine mitwohnenden Familienangehörigen voraus. Der Wohnungsschutz für den [X.] und mitwohnende Angehörige entfalle, wenn das Grundstück vor der Beschlagnahme vollständig an einen [X.] zur alleinigen Nutzung vermietet und übergeben worden sei. Das gelte auch, wenn der [X.] es von dem [X.] zurückmiete. Das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, dass die [X.]n zu 2 und 3 als Eigentümer und [X.] zur [X.] an dem zwangsverwalteten Grundstück gehabt hätten. Nunmehr hat das Berufungsgericht auf die klägerische Berufung das amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die [X.]n zu 2 bis 4 (künftig die [X.]n) neben der [X.]n zu 1 verurteilt, streitgegenständliches Grundstück und Einfamilienhaus mit Ausnahme der Einliegerwohnung zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchten die [X.]n die Zurückweisung der Berufung und die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die erste Revisionsentscheidung ausgeführt: Das klägerische [X.] sei begründet, weil die [X.] sich nicht auf die Schutzvorschrift des § 149 Abs. 1 [X.] berufen könnten. Auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts und unter Berücksichtigung des wechselhaften Vortrags der [X.] habe sich die Kammer davon überzeugt, dass die [X.] zu 2 und 3 zum Zeitpunkt der Beschlagnahme keinen unmittelbaren Eigenbesitz im Sinne dieser Vorschrift gehabt hätten. Die [X.] zu 2 und 3 hätten mit der [X.] zu 1 vor der Beschlagnahme einen Mietvertrag über das Anwesen zur Verhinderung der Zwangsvollstreckung geschlossen. Dieser Mietvertrag sei zu diesem Zweck auch vollzogen worden, denn die Mietvertragsparteien seien sich einig gewesen, dass der Beklagte zu 2 als Geschäftsführer der [X.] zu 1 den Besitz an den Wohnräumen fortan für diese habe ausüben sollen.

II.

6

Der Kläger kann als Zwangsverwalter von den [X.] zu 2 und 3 aus § 150 Abs. 2 [X.] und von dem [X.] zu 4 aus § 152 Abs. 1 [X.], § 985 BGB die Überlassung des Besitzes an dem zwangsverwalteten Grundstück verlangen (vgl. [X.], Urteil vom 21. April 2016 - [X.], [X.], 594 Rn. 8).

7

1. Die [X.] können sich gegenüber dem Kläger nicht auf § 149 Abs. 1 [X.] berufen, denn die [X.] zu 2 und 3 waren zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des Grundstücks - trotz der tatsächlichen Sachherrschaft - nicht aufgrund ihres Eigentums unmittelbare Eigenbesitzer, weil der Beklagte zu 2 als Geschäftsführer der [X.] zu 1 dieser lediglich als Organ der Gesellschaft den Besitz an dem gemieteten Haus vermittelt hat. Mithin waren sie aufgrund ihrer Eigentümerstellung und des [X.] nur mittelbare Eigenbesitzer des zwangsverwalteten Grundstücks (vgl. [X.], Urteil vom 21. April 2016, aaO Rn. 11). Davon hat sich das Berufungsgericht in Wahrnehmung seiner tatrichterlichen Verantwortung überzeugt (§ 286 Abs. 1 ZPO). Die gegen diese Beweiswürdigung von der Revision geltend gemachten [X.] greifen nicht durch.

8

a) Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung davon, dass zum Zeitpunkt der Beschlagnahme die Beklagte zu 1 aufgrund des [X.] unmittelbare Fremdbesitzerin (vermittelt über den [X.] zu 2 als Geschäftsführer der [X.] zu 1) und die [X.] zu 2 und 3 mittelbare Eigenbesitzer waren, der Mietvertrag also tatsächlich vollzogen war, aus dem unstreitig abgeschlossenen Mietvertrag der [X.] zu 2 und 3 mit der [X.] zu 1 und dem unstreitigen Verhalten der [X.] gegenüber dem Kläger im Zwangsverwaltungsverfahren gewonnen. Diese haben dem Kläger bei der Beschlagnahme zur Kenntnis gebracht, dass das Grundstück an die Beklagte zu 1 vermietet sei, welche die vereinbarte monatliche Miete zahle und darüber hinaus die laufenden Kosten der Instandhaltung und der Betriebskosten trage. Weiter hat der Beklagte zu 2 bei der Inbesitznahme, vom Kläger auf § 149 [X.] hingewiesen, ausgeführt, der Ausschluss des Kündigungsrechts im Mietvertrag mit der [X.] zu 1 biete ihnen einen ausreichenden Schutz. Das Berufungsurteil verweist darauf, die [X.] hätten zunächst allein auf den Mietvertrag mit der [X.] zu 1 verwiesen, erstmals nach Zurückverweisung der Sache durch den [X.] hätten sie vorgetragen, eine Überlassung des vermieteten Objekts an die Beklagte zu 1 habe nie stattgefunden.

9

b) Gegen diese tatrichterliche Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

aa) Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO und Art. 103 Abs. 1 GG den [X.] nicht umfassend und widerspruchsfrei gewürdigt. Denn die [X.] hätten vorgetragen, immer in dem zwangsversteigerten Anwesen ihren Hauptwohnsitz gehabt und nie aufgegeben zu haben. Das Objekt sei nie der [X.] zu 1 übergeben worden, so dass die [X.] zu 2 und 3 immer unmittelbare Eigenbesitzer geblieben wären. Diesen Vortrag habe das Berufungsgericht nicht unter Hinweis auf den wechselhaften Vortrag der [X.] vollständig ausblenden dürfen. Dabei habe es sich über die einschlägigen Rechtsgrundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinweggesetzt, wonach eine [X.] nicht gehindert sei, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen.

bb) Die [X.] haben keinen Erfolg.

(1) Der Anspruch der [X.] auf rechtliches Gehör wurde gewahrt (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht hat den Vortrag der [X.], sie hätten ohne Unterbrechung vor und nach der Beschlagnahme ihren Hauptwohnsitz in dem zwangsverwalteten Anwesen gehabt und hätten den Mietvertrag mit der [X.] zu 1 nie vollzogen, ausweislich der Entscheidungsgründe zur Kenntnis genommen. Das Berufungsgericht hat nur andere Schlüsse aus dem [X.] gezogen, als die [X.] für richtig halten. Das verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG (vgl. [X.], Beschluss vom 20. Januar 2011 - [X.], [X.], 1014 Rn. 3; vom 30. Juni 2011 - [X.], [X.] Rn. 3).

(2) Das Berufungsgericht hat nicht gegen § 286 Abs. 1 ZPO verstoßen. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht nach § 559 ZPO gebunden. [X.] ist lediglich zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem [X.] und den [X.] umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt ([X.], Urteil vom 9. Juni 2016 - [X.], [X.], 736 Rn. 29; vgl. auch [X.], Urteil vom 8. September 2016 - [X.], NJW 2016, 3783 Rn. 12; vom 9. Februar 2017 - [X.], [X.], 985 Rn. 15). Solche Fehler weist die Revision nicht nach; sie sind auch nicht ersichtlich. Es trifft nicht zu, dass das Berufungsgericht den [X.] nicht umfassend und widerspruchsfrei gewürdigt hat.

Das Berufungsgericht durfte aus dem Umstand des unstreitig wirksam zustande gekommenen [X.] mit der [X.] zu 1, aus dem Verhalten der [X.] zu 1 und 2 im Zwangsverwaltungsverfahren und aus dem Prozessverhalten der [X.] schließen, dass die Beklagte zu 1 mit Abschluss des [X.] dadurch unmittelbare Fremdbesitzerin des zwangsverwalteten Grundstücks mit Ausnahme der Einliegerwohnung geworden ist, dass der Beklagte zu 2 ihr als Organ den Besitz vermittelt hat. In dem Mietvertrag haben die Vertragsparteien als Mietbeginn den 20. Dezember 2006 vereinbart und die Beklagte zu 1 hat sich verpflichtet, monatliche Mietzahlungen zu erbringen und die Kosten der Instandhaltung und die Betriebskosten zu tragen. Im Zwangsverwaltungsverfahren hat die Beklagte zu 1 ihre Rechte gegenüber dem Kläger aus dem Mietvertrag abgeleitet und ist als alleinige Nutzerin und Besitzerin des Grundstücks aufgetreten. Sie hat die Mieten gezahlt und die Betriebs- und Instandhaltungskosten getragen, wie im Mietvertrag vereinbart, oder hat sich dessen gegenüber dem Kläger zumindest berühmt. Noch im ersten Rechtszug haben die [X.] ihre Rechte gegenüber dem Kläger aus den Vereinbarungen mit der [X.] zu 1 abgeleitet. Denn sie haben sich auf den zwischen der [X.] zu 1 auf der einen und den [X.] zu 2 und 3 auf der anderen Seite geschlossenen Mietvertrag berufen, auf eine Untervermietung verwiesen und ausgeführt, es bestehe zwischen der [X.] zu 1 und den [X.] zu 2 bis 4 eine Wohnraumüberlassung. Damit haben sie den Vollzug des [X.] vom 20. Dezember 2006 und die Besitzübertragung auf die Beklagte zu 1 eingeräumt.

Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Berufungsgericht berücksichtigt, dass die [X.] vor und nach der Beschlagnahme ihren Hauptwohnsitz in dem zwangsverwalteten Haus hatten und dort auch tatsächlich wohnten. Dies aber sagt, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, nichts über die Besitzverhältnisse zum Zeitpunkt der Beschlagnahme aus. Deswegen musste es aus diesem Umstand nicht darauf schließen, die [X.] zu 2 und 3 hätten trotz des [X.] mit der [X.] zu 1 bei der Beschlagnahme aufgrund des Eigentums unmittelbaren Eigenbesitz an Grundstück und Haus gehabt. Es hat auch den entgegenstehenden zweitinstanzlichen Vortrag der [X.], der Mietvertrag sei nicht vollzogen worden, die [X.] zu 2 und 3 hätten den Besitz an dem zwangsversteigerten Anwesen nicht auf die Beklagte zu 1 übertragen, zur Kenntnis genommen. Es ist ihm jedoch - rechtsfehlerfrei - nicht gefolgt.

Dieser Vortrag war, entgegen der Annahme der Revision, nicht unbestritten. Der Kläger hat sich durchweg darauf berufen, dass die Beklagte zu 1 alleinige Mieterin und Nutzerin des zwangsverwalteten Grundstücks gewesen sei; darin liegt die Behauptung, diese habe das Anwesen entweder als unmittelbare oder als mittelbare (Untermietvertrag mit den [X.] zu 2 und 3) Fremdbesitzerin besessen. Deswegen hat das Berufungsgericht den Vortrag der [X.] mit Recht als streitig angesehen und sich mit einer umfassenden und widerspruchsfreien Beweiswürdigung davon überzeugt, dass die Beklagte zu 1 unmittelbare Fremdbesitzerin war, weil der Beklagte zu 2 ihr den Besitz als Organ vermittelt hat.

(3) Das Berufungsgericht hat mit seiner Beweiswürdigung nicht gegen Rechtsprechung des [X.]s verstoßen.

Allerdings verweist die Revisionsbegründung auf eine ständige Rechtsprechung des [X.]s, wonach eine [X.] nicht gehindert ist, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen ([X.], Urteil vom 5. Juli 1995 - [X.], [X.], 1775 f; Beschluss vom 16. April 2015 - [X.], NJW-RR 2015, 829 Rn. 16; vom 10. November 2016 - [X.], Grundeigentum 2017, 349 Rn. 15). Deswegen darf bei der Beurteilung der Schlüssigkeit eines Vorbringens Tatsache[X.]ortrag nicht allein deswegen unberücksichtigt gelassen werden, weil er sich zu früherem Vorbringen in Widerspruch setzt ([X.], Urteil vom 5. Juli 1995, aaO). Eine [X.] darf im zweiten Rechtszug anders vortragen als in der ersten Instanz, denn sie ist in der Berufungsinstanz, außer bei einem gerichtlichen Geständnis nach § 288 ZPO, nicht an ihr erstinstanzliches Vorbringen gebunden. Auch können für einen Klageantrag, sofern nicht eine bewusste Verletzung der Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) gegeben ist, in tatsächlicher Hinsicht widersprechende Begründungen gegeben werden, wenn das Verhältnis dieser Begründungen zueinander klargestellt ist, sie also nicht als ein einheitliches Vorbringen geltend gemacht werden ([X.], Beschluss vom 16. April 2015, aaO). Der auf einem erheblichen, wenn auch widersprüchlichen Vortrag beruhende Beweis ist zu erheben ([X.], Beschluss vom 6. Februar 2013 - [X.], [X.] 2013, 430 Rn. 11; vom 22. März 2016 - [X.], [X.] Rn. 8; vom 10. November 2016 - [X.], aaO).

Dass das Berufungsgericht aufgrund des widersprüchlichen Vortrags der [X.] Beweisangebote der [X.] übergangen hätte, macht die Revision nicht geltend. Auch behandelt das Berufungsgericht den Vortrag der [X.] nicht als unschlüssig. Sondern es unterzieht den widersprüchlichen Vortrag einer Beweiswürdigung. Dies aber ist ihm erlaubt, wie sich aus den zitierten Entscheidungen des [X.]s ergibt. Danach können entstehende Widersprüchlichkeiten im [X.]vortrag im Rahmen der Beweiswürdigung Beachtung finden ([X.], Beschluss vom 10. November 2016, aaO). Denn Erkenntnisquellen der Beweiswürdigung sind auch der Sachvortrag und das Prozessverhalten der [X.]en. [X.] ist deshalb der Inhalt der Schriftsätze und ihrer Anlagen, aber auch Art, Zusammenhang und Zeitpunkt des Vorbringens, eine Änderung des Sachvortrags ([X.], Urteil vom 5. Juli 1995 - [X.], [X.], 1775, 1176 oder gar mehrfach wechselnder Vortrag ([X.], 105, 124).

Zu Unrecht meint die Revisionsbegründung, der Vortrag der [X.] sei nicht widersprüchlich. Die [X.] haben nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht - mithin zu einem Zeitpunkt, als den [X.]en aufgrund der Entscheidung des Senats vom 21. April 2016 ([X.], [X.], 594) bekannt war, dass es für die Entscheidung des Falles maßgeblich darauf ankommen werde, ob die [X.] das zwangsverwaltete Grundstück bei der Beschlagnahme zu Wohnzwecken kraft Eigentums und unmittelbaren Eigenbesitzes genutzt hätten - einerseits vorgetragen, nach Abschluss des [X.] habe die Beklagte zu 1 den [X.] das vermietete Anwesen als Teil des Sachbezugs für die Leistungen des [X.] zu 2 als Geschäftsführer belassen. Dies setzt notwendig voraus, dass der [X.] zu 1 aufgrund des [X.] der Besitz an dem Anwesen übertragen worden war. Andererseits haben sie vorgetragen, die [X.] zu 2 und 3 hätten den Besitz an dem vermieteten Anwesen nicht auf die Beklagte zu 1 übertragen. Des Weiteren ist der Vortrag, der Mietvertrag mit der [X.] zu 1 sei nicht vollzogen worden, weder mit dem Verhalten der [X.] im Zwangsverwaltungsverfahren noch mit ihrem erstinstanzlichen Vortrag in Übereinstimmung zu bringen.

2. Weitere Rechte auf Besitz gegenüber dem Kläger machen die [X.] nicht geltend. Sie haben nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht ausdrücklich in Abrede gestellt, mit der [X.] zu 1 einen Untermietvertrag geschlossen zu haben. Auf den Mieterschutz des § 565 BGB haben sie sich nicht berufen. Auch haben sie mit Recht gegenüber dem Kläger keine etwaigen Rechte des [X.] zu 2 aus dem Anstellungsvertrag mit der [X.] zu 1 geltend gemacht.

Kayser     

       

Lohmann     

       

Pape   

       

Möhring     

       

Meyberg     

       

Meta

IX ZR 271/16

06.07.2017

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend LG Dessau-Roßlau, 20. Oktober 2016, Az: 5 S 195/13

§ 149 Abs 1 ZVG, § 150 Abs 2 ZVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.07.2017, Az. IX ZR 271/16 (REWIS RS 2017, 8450)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8450

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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