Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2017, Az. IX ZR 271/16

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 8455

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:060717U[X.]271.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL

IX ZR 271/16

Verkündet am:

6. Juli 2017

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

[X.]:[X.]:[X.]:2017:060717U[X.]271.16.0
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 6.
Juli 2017 durch [X.] [X.], die
Richterin [X.], den Richter Prof. Dr.
Pape, die Richterin [X.] und den Richter Meyberg

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 5.
Zivilkammer des [X.] vom 20.
Oktober 2016
wird auf Kosten der Beklagten zu
2 bis 4 zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Beklagten zu 2 und 3 sind jeweils zur Hälfte Eigentümer eines in der
[X.]

belegenen und von ihnen zusammen mit dem Beklagten zu 4 bewohnten Hauses. Aufgrund einer vollstreckbaren notariellen Urkunde aus dem [X.] ergibt sich ein dinglicher Anspruch der S.

gegen die Beklagten zu 2 und 3 aus einer im Grundbuch eingetragenen Grundschuld in Höhe des [X.] von über 500.000

Zinsen und Kosten. Am 20.
Dezember 2006 vermieteten sie der vormals am Prozess beteiligten Beklagten zu
1 -
einer Gesellschaft mit beschränkter Haf-tung, deren Geschäftsführer der Beklagte zu
2 ist
-
das Hausgrundstück mit Ausnahme einer anderweitig vermieteten Einliegerwohnung.

1
-
3
-

Durch nicht angefochtenen Beschluss vom 17.
April 2007 ordnete das zuständige Vollstreckungsgericht auf Antrag der S.

die [X.] an und bestellte den Kläger zum Zwangsverwalter. Weiter ermächtigte es ihn, sich selbst den Besitz des Grundstücks zu verschaf-fen. Dieser nahm das Grundstück am 4.
Juni 2007 in Besitz und kündigte den Mietvertrag mit der Beklagten zu
1 zum 30.
September 2012 ordentlich.

Weil die Beklagten nicht auszogen, hat der Kläger gegen die Beklagten zu
1 bis 4 vor dem Amtsgericht Räumungsklage
erhoben. Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich der Beklagten zu
1 stattgegeben und die Klage gegen die Beklagten zu
2 bis 4 abgewiesen. Die Berufung des [X.] hat
zunächst kei-nen Erfolg
gehabt. Auf die Revision des [X.] hat der Senat durch Urteil vom 21.
April 2016 (IX
[X.]) das (erste) Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rückverwiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt: §
149 Abs.
1 [X.] setze die Wohnnutzung des zwangsverwalteten Grundstücks bei Beschlag-nahme kraft Eigentums und unmittelbaren Eigenbesitzes durch den [X.] und seine mitwohnenden Familienangehörigen voraus. Der Wohnungsschutz für den [X.] und mitwohnende Angehörige entfalle, wenn das Grundstück vor der Beschlagnahme vollständig an einen [X.] zur alleinigen Nutzung vermietet und übergeben worden sei. Das gelte auch, wenn der [X.] es von dem [X.] zurückmiete. Das Be-rufungsgericht habe nicht festgestellt, dass die Beklagten zu
2 und 3 als [X.] und [X.] zur [X.] an dem zwangsverwalteten Grundstück gehabt hätten. Nunmehr hat das Berufungsgericht auf die klägerische Berufung das
amtsgerichtliche Urteil abgeändert und die Beklagten zu
2 bis 4 (künftig die Beklagten) neben der [X.] zu
1 verurteilt, streitgegenständliches
Grundstück und Einfamilienhaus 2
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-
4
-
mit Ausnahme der Einliegerwohnung zu räumen und an den Kläger herauszu-geben.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchten
die [X.] die Zurückweisung der Berufung und die Wiederherstellung der amtsge-richtlichen Entscheidung erreichen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf die erste Revisionsent-scheidung ausgeführt: Das klägerische [X.] sei begründet, weil die Beklagten sich nicht auf die Schutzvorschrift des §
149 Abs.
1 [X.] berufen könnten. Auf der Grundlage des unstreitigen
Sachverhalts und unter Berück-sichtigung des wechselhaften Vortrags der Beklagten habe sich die Kammer davon überzeugt, dass die Beklagten zu
2 und 3 zum Zeitpunkt der Beschlag-nahme keinen unmittelbaren Eigenbesitz im Sinne dieser Vorschrift gehabt [X.].
Die Beklagten zu
2 und 3 hätten mit der Beklagten zu
1 vor der Beschlag-nahme einen Mietvertrag über das Anwesen zur Verhinderung der [X.] geschlossen. Dieser Mietvertrag sei zu diesem Zweck auch vollzogen worden, denn die Mietvertragsparteien seien sich einig gewesen, dass der [X.] zu
2 als Geschäftsführer der Beklagten zu
1 den Besitz an den Wohn-räumen fortan für diese habe ausüben sollen.

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5
-
5
-
II.

Der Kläger kann
als Zwangsverwalter von den Beklagten zu
2 und 3 aus §
150 Abs.
2 [X.] und von dem Beklagten zu
4 aus
§
152 Abs.
1 [X.], §
985 BGB die Überlassung des Besitzes an dem zwangsverwalteten Grundstück [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 21.
April 2016 -
IX [X.], NZI
2016, 594 Rn.
8).

1.
Die Beklagten
können sich gegenüber dem Kläger nicht auf §
149 Abs.
1 [X.] berufen, denn die Beklagten zu
2 und 3
waren zum Zeitpunkt der Beschlagnahme des Grundstücks -
trotz der tatsächlichen Sachherrschaft
-

nicht aufgrund ihres Eigentums unmittelbare Eigenbesitzer, weil der Beklagte zu
2 als Geschäftsführer der Beklagten zu
1 dieser lediglich als Organ der [X.] den Besitz an dem gemieteten Haus vermittelt hat. Mithin waren sie aufgrund ihrer Eigentümerstellung und des [X.] nur mittelbare
Eigen-besitzer des zwangsverwalteten Grundstücks
(vgl. [X.], Urteil vom 21.
April 2016, aaO Rn.
11). Davon hat sich das Berufungsgericht in Wahrnehmung sei-ner tatrichterlichen Verantwortung überzeugt
(§ 286 Abs. 1 ZPO).
Die gegen diese Beweiswürdigung von der Revision geltend gemachten Rügen
greifen nicht durch.

a)
Das Berufungsgericht hat seine Überzeugung
davon, dass zum Zeit-punkt der Beschlagnahme die Beklagte zu
1 aufgrund des [X.] unmit-telbare Fremdbesitzerin (vermittelt über den Beklagten zu
2
als Geschäftsführer der Beklagten zu
1) und die Beklagten zu 2 und 3 mittelbare Eigenbesitzer [X.], der Mietvertrag also tatsächlich vollzogen war, aus dem unstreitig abge-schlossenen Mietvertrag der Beklagten zu
2 und 3 mit der Beklagten zu
1 und dem
unstreitigen Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger im Zwangs-6
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-
6
-
verwaltungsverfahren gewonnen. Diese
haben dem Kläger bei der Beschlag-nahme zur Kenntnis gebracht, dass das Grundstück an die Beklagte zu
1 ver-mietet sei, welche die vereinbarte monatliche Miete zahle und darüber hinaus die laufenden Kosten der Instandhaltung und der Betriebskosten trage. Weiter hat
der Beklagte zu
2 bei der Inbesitznahme, vom Kläger auf §
149 [X.] [X.], ausgeführt, der Ausschluss des Kündigungsrechts im Mietvertrag mit der Beklagten zu
1 biete ihnen einen ausreichenden Schutz. Das Berufungsur-teil verweist darauf, die Beklagten hätten zunächst allein auf den Mietvertrag mit der Beklagten zu
1 verwiesen, erstmals nach Zurückverweisung der Sache durch den [X.] hätten sie vorgetragen, eine Überlassung des vermieteten Objekts an die Beklagte zu
1 habe nie stattgefunden.

b)
Gegen diese tatrichterliche Beweiswürdigung ist revisionsrechtlich nichts zu erinnern.

aa)
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen §
286 Abs.
1 ZPO und Art.
103 Abs.
1 GG den [X.] nicht umfassend und widerspruchsfrei gewürdigt. Denn die Beklagten hätten vorgetragen, immer in dem zwangsversteigerten Anwesen ihren Hauptwohnsitz gehabt und nie auf-gegeben zu haben. Das Objekt sei nie der Beklagten zu 1 übergeben worden, so dass die Beklagten zu 2 und 3 immer unmittelbare Eigenbesitzer geblieben wären. Diesen Vortrag habe das Berufungsgericht nicht unter Hinweis auf den wechselhaften Vortrag der Beklagten vollständig ausblenden dürfen. Dabei [X.] es sich über die einschlägigen Rechtsgrundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinweggesetzt, wonach eine [X.] nicht gehindert sei, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen.

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-
7
-

bb)
Die Rügen
haben keinen Erfolg.

(1)
Der Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör wurde gewahrt (Art.
103 Abs.
1 GG). Das Berufungsgericht hat den Vortrag der Beklagten, sie hätten ohne Unterbrechung vor und nach der Beschlagnahme ihren [X.] in dem zwangsverwalteten Anwesen gehabt
und hätten den Mietver-trag mit der Beklagten zu
1 nie vollzogen, ausweislich der Entscheidungsgründe zur Kenntnis genommen. Das Berufungsgericht hat nur andere Schlüsse aus dem [X.] gezogen, als die Beklagten für richtig halten. Das verstößt nicht gegen Art.
103 Abs.
1 GG (vgl. [X.], Beschluss vom 20.
Januar 2011
-
IX ZB 242/08, ZIP
2011, 1014 Rn.
3; vom 30.
Juni 2011 -
IX [X.], nv Rn.
3).

(2)
Das Berufungsgericht hat nicht gegen §
286 Abs.
1 ZPO verstoßen. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist. Diese Würdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. An dessen Feststellungen ist das Revisionsgericht nach §
559 ZPO gebunden. [X.] ist lediglich zu überprüfen, ob sich der Tatrichter mit dem [X.] und den [X.] umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Würdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze ver-stößt ([X.], Urteil vom 9.
Juni 2016 -
IX
ZR 174/15, NZI
2016, 736 Rn.
29; vgl. auch [X.], Urteil vom 8.
September 2016 -
IX
ZR 52/15, NJW
2016, 3783 Rn.
12; vom 9.
Februar 2017 -
IX
ZR 67/16, ZIP
2017, 985 Rn.
15). Solche Feh-ler weist die Revision nicht nach; sie sind auch nicht ersichtlich. Es trifft nicht zu, 11
12
13
-
8
-
dass das Berufungsgericht den [X.] nicht umfassend und wider-spruchsfrei gewürdigt
hat.

Das Berufungsgericht durfte aus dem Umstand des unstreitig wirksam zustande gekommenen [X.] mit der Beklagten zu
1, aus dem Verhal-ten der Beklagten zu
1 und 2 im Zwangsverwaltungsverfahren und aus dem Prozessverhalten der Beklagten schließen, dass die Beklagte zu
1 mit [X.] des [X.] dadurch unmittelbare Fremdbesitzerin des zwangs-verwalteten Grundstücks
mit Ausnahme der Einliegerwohnung geworden ist, dass der Beklagte zu
2 ihr als Organ den Besitz vermittelt hat.
In dem Mietver-trag haben die Vertragsparteien als Mietbeginn den 20.
Dezember 2006 verein-bart und die Beklagte zu
1 hat sich verpflichtet, monatliche Mietzahlungen zu erbringen und die Kosten der Instandhaltung und die Betriebskosten zu tragen. Im Zwangsverwaltungsverfahren hat die Beklagte zu
1 ihre Rechte gegenüber dem Kläger aus dem Mietvertrag abgeleitet und ist als alleinige
Nutzerin
und Besitzerin
des Grundstücks aufgetreten. Sie hat die Mieten gezahlt und die Be-triebs-
und Instandhaltungskosten getragen, wie im Mietvertrag vereinbart, oder hat sich dessen gegenüber dem Kläger zumindest berühmt. Noch im ersten Rechtszug
haben die Beklagten ihre Rechte
gegenüber dem Kläger aus den Vereinbarungen mit der Beklagten zu
1 abgeleitet. Denn sie haben sich auf den zwischen der Beklagten zu
1 auf der einen und den Beklagten zu
2 und 3 auf der anderen Seite geschlossenen Mietvertrag berufen,
auf eine Untervermie-tung verwiesen und ausgeführt, es bestehe zwischen der Beklagten zu
1 und den Beklagten zu
2 bis 4 eine Wohnraumüberlassung.
Damit haben sie den Vollzug des [X.] vom 20. Dezember 2006 und die Besitzübertragung auf die Beklagte zu
1 eingeräumt.

14
-
9
-

Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Berufungsgericht berücksich-tigt, dass die Beklagten vor und nach der Beschlagnahme ihren Hauptwohnsitz in dem zwangsverwalteten Haus hatten
und dort auch tatsächlich wohnten. Dies aber sagt, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, nichts
über die Besitzverhältnisse zum Zeitpunkt der Beschlagnahme aus.
Deswegen musste es aus diesem Umstand nicht darauf schließen, die Beklagten zu
2 und 3 hätten trotz des [X.] mit der Beklagten zu
1 bei der Beschlagnahme aufgrund des Eigentums unmittelbaren Eigenbesitz an Grundstück und Haus gehabt. Es hat auch den entgegenstehenden zweitinstanzlichen Vortrag der Beklagten, der Mietvertrag sei nicht vollzogen worden, die Beklagten zu
2 und 3 hätten den Besitz an dem zwangsversteigerten Anwesen nicht auf die Beklagte zu
1 über-tragen, zur Kenntnis genommen. Es ist ihm jedoch -
rechtsfehlerfrei
-
nicht [X.].

Dieser Vortrag war, entgegen der Annahme der Revision, nicht unbestrit-ten. Der Kläger hat sich durchweg darauf berufen, dass die Beklagte zu
1 allei-nige Mieterin und Nutzerin des zwangsverwalteten Grundstücks gewesen sei; darin liegt die Behauptung, diese habe das Anwesen entweder als unmittelbare oder als mittelbare (Untermietvertrag mit den Beklagten zu 2 und 3) Fremdbe-sitzerin besessen. Deswegen hat
das Berufungsgericht den Vortrag der [X.] mit Recht als streitig angesehen und sich mit einer umfassenden und wider-spruchsfreien Beweiswürdigung davon überzeugt, dass die Beklagte zu
1 un-mittelbare Fremdbesitzerin war, weil der Beklagte zu
2 ihr den Besitz als Organ vermittelt hat.

(3)
Das Berufungsgericht hat mit seiner Beweiswürdigung nicht gegen Rechtsprechung des [X.] verstoßen.

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-

Allerdings verweist die Revisionsbegründung auf eine ständige Recht-sprechung des [X.], wonach eine [X.] nicht gehindert ist, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen
([X.], Urteil vom 5.
Juli 1995 -
KZR
15/94, WM
1995, 1775
f;
Beschluss vom 16.
April 2015 -
IX
ZR
195/14, NJW-RR 2015, 829 Rn.
16; vom 10.
November 2016 -
I [X.], Grundeigentum
2017, 349 Rn.
15). Deswegen darf bei der Beurteilung der Schlüssigkeit eines Vorbringens Tatsachenvortrag nicht allein deswegen unberücksichtigt gelassen werden, weil er sich zu früherem Vorbringen in Widerspruch setzt ([X.], Urteil vom 5.
Juli 1995, aaO). Eine [X.] darf im zweiten Rechtszug anders vortragen als in der ersten Instanz, denn sie ist in der Berufungsinstanz, außer bei einem gerichtli-chen Geständnis nach §
288
ZPO,
nicht an ihr erstinstanzliches Vorbringen ge-bunden.
Auch können für einen Klageantrag, sofern nicht eine bewusste Verlet-zung der Wahrheitspflicht (§
138 Abs.
1 ZPO) gegeben ist, in tatsächlicher Hin-sicht widersprechende Begründungen gegeben werden, wenn das Verhältnis dieser Begründungen zueinander klargestellt ist, sie also nicht als ein einheitli-ches Vorbringen geltend gemacht werden ([X.], Beschluss vom 16.
April 2015,
aaO).
Der auf einem erheblichen, wenn auch widersprüchlichen Vortrag beru-hende Beweis ist zu erheben ([X.], Beschluss vom 6.
Februar 2013 -
I
ZR 22/12, TranspR
2013, 430 Rn.
11; vom 22.
März 2016 -
VI
ZR 163/14, nv Rn.
8; vom 10.
November 2016 -
I
[X.], aaO).

Dass das Berufungsgericht aufgrund des widersprüchlichen Vortrags der Beklagten Beweisangebote der Beklagten übergangen hätte, macht die [X.] nicht geltend. Auch behandelt das Berufungsgericht den Vortrag der [X.] nicht als unschlüssig. Sondern
es unterzieht den widersprüchlichen Vortrag einer Beweiswürdigung. Dies aber ist ihm erlaubt, wie sich aus den zitierten Entscheidungen des [X.] ergibt. Danach können entstehende 18
19
-
11
-
Widersprüchlichkeiten im [X.]vortrag im Rahmen der Beweiswürdigung Be-achtung finden ([X.], Beschluss vom 10.
November 2016, aaO). Denn Er-kenntnisquellen der Beweiswürdigung sind
auch der Sachvortrag und das Pro-zessverhalten der [X.]en. [X.] ist deshalb der Inhalt der Schriftsätze und ihrer Anlagen, aber auch Art, Zusammenhang und Zeitpunkt des Vorbrin-gens, eine Änderung des Sachvortrags ([X.], Urteil vom 5.
Juli 1995

[X.], WM
1995, 1775, 1176
oder gar mehrfach wechselnder Vortrag (BAGE
83, 105, 124).

Zu Unrecht meint die Revisionsbegründung, der Vortrag der Beklagten sei nicht widersprüchlich. Die Beklagten haben nach Zurückverweisung der Sa-che an das Berufungsgericht -
mithin zu einem Zeitpunkt, als den [X.]en auf-grund der Entscheidung des Senats vom 21.
April 2016 (IX [X.], NZI
2016, 594) bekannt war, dass es für die Entscheidung des Falles maßgeblich darauf ankommen werde, ob die Beklagten das zwangsverwaltete Grundstück bei der Beschlagnahme zu Wohnzwecken kraft Eigentums und unmittelbaren [X.] genutzt hätten
-
einerseits vorgetragen, nach Abschluss des [X.] habe die Beklagte zu
1 den Beklagten das vermietete Anwesen als Teil des Sachbezugs für die Leistungen des Beklagten zu
2 als Geschäftsführer [X.].
Dies setzt notwendig voraus, dass der Beklagten
zu
1 aufgrund des [X.] der Besitz an dem Anwesen übertragen worden war. Andererseits haben sie vorgetragen, die Beklagten zu
2 und 3 hätten den Besitz an dem vermieteten Anwesen nicht auf die Beklagte zu
1 übertragen. Des Weiteren ist der Vortrag, der Mietvertrag mit der Beklagten zu
1 sei nicht vollzogen worden, weder mit dem Verhalten der Beklagten im Zwangsverwaltungsverfahren noch mit ihrem erstinstanzlichen Vortrag in Übereinstimmung zu bringen.

20
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2.
Weitere Rechte auf Besitz gegenüber dem Kläger machen die [X.] nicht geltend. Sie haben nach Zurückverweisung der Sache an das [X.] ausdrücklich in Abrede gestellt, mit der Beklagten zu
1 einen [X.] geschlossen zu haben.
Auf den Mieterschutz des §
565 BGB haben sie sich nicht berufen. Auch haben sie mit Recht gegenüber dem Kläger keine etwaigen Rechte des Beklagten zu
2 aus dem Anstellungsvertrag mit der Beklagten zu
1 geltend gemacht.

Kayser
[X.]
Pape

[X.]
Meyberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.08.2013 -
8 C 599/12 (IV) -

LG [X.], Entscheidung vom 20.10.2016 -
5 [X.]/13 -

21

Meta

IX ZR 271/16

06.07.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2017, Az. IX ZR 271/16 (REWIS RS 2017, 8455)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8455

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IX ZR 271/16

IX ZR 72/14

IX ZB 242/08

I ZR 235/15

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