Bundessozialgericht, Urteil vom 25.02.2010, Az. B 10 LW 1/09 R

10. Senat | REWIS RS 2010, 8940

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Alterssicherung der Landwirte - Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung - Geschäftsführer bzw Gesellschafter einer Weingut GmbH - Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft - Verfassungsmäßigkeit


Leitsatz

Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass die Voraussetzung der Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft in der Alterssicherung der Landwirte nach dem ALG ausnahmslos auch für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gilt.

Tatbestand

1

Streitig ist ein Anspruch des [X.] auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung trotz Fehlens einer sog [X.].

2

Der 1964 geborene Kläger ist seit dem [X.] [X.]er und Geschäftsführer der [X.] Außer ihm sind drei weitere Personen an der [X.] beteiligt. Der Kläger ist bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich teilweise erwerbsgemindert.

3

Seinen Rentenantrag vom [X.] lehnte die beklagte Landwirtschaftliche Alterskasse ([X.]) mit Bescheid vom 13.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.4.2007 unter Hinweis darauf ab, dass der Kläger nicht aus der GmbH ausgeschieden sei (§ 13 Abs 1 Satz 1 [X.] iVm § 21 Abs 8 Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte <[X.]>) . Schon unter dem 26.6.2006 hatte die Beklagte den Kläger auf diese fehlende Anspruchsvoraussetzung hingewiesen.

4

Das [X.] ([X.]) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Das [X.] (L[X.]) hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen (Urteil vom [X.]). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Der Anspruch setze voraus, dass das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben sei. Werde ein Unternehmen der Landwirtschaft von mehreren Personen gemeinsam, von einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person betrieben, gelte das Unternehmen gemäß § 21 Abs 8 Satz 1 [X.] nur dann als abgegeben, wenn der Unternehmer ausgeschieden sei. Dies erfordere nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (B[X.]), dass sich der Unternehmer gesellschaftsrechtlich vollständig von der [X.] gelöst habe (Urteil des B[X.] vom 30.8.2007 - B 10 LW 4/06 R -) . Im Falle der Beteiligung an einer GmbH müsse der Betroffene seine [X.]santeile abgegeben haben. Das sei hier nicht der Fall.

5

§ 21 Abs 8 [X.] sei verfassungskonform und stehe insbesondere in Einklang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG. Die Personengruppe, welcher der Kläger angehöre, nämlich die GmbH-[X.]er eines landwirtschaftlichen Unternehmens, werde im Verhältnis zu keiner anderen Personengruppe gleichheitswidrig benachteiligt, insbesondere nicht im Verhältnis zu Personen, die eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der allgemeinen Rentenversicherung erhielten, bei denen das Erfordernis der Abgabe des Unternehmens indes nicht bestehe. Die Notwendigkeit der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens als Voraussetzung einer Rente aus der landwirtschaftlichen Altersversorgung sei nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]) nicht zu beanstanden. Verstöße gegen Art 14 und Art 12 GG seien ebenfalls nicht ersichtlich.

6

Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von Verfassungsrecht. Die in dem angefochtenen Urteil angewendete Vorschrift des § 21 Abs 8 [X.] verstoße gegen Art 3, 12 und 14 GG. Ein Ausscheiden aus der GmbH, die über keine eigenen landwirtschaftlichen Flächen verfüge, sei ihm auch nicht möglich, da er für deren Schulden Bürgschaften geleistet habe. Das angefochtene Urteil beruhe zudem auf unvollständigen und damit fehlerhaften Feststellungen, da der Inhalt der [X.] zum Gesetzgebungsverfahren des [X.] nicht festgestellt worden sei.

7

Der Kläger beantragt,

das Urteil des L[X.] Rheinland-Pfalz vom 5. Februar 2009, das Urteil des [X.] Speyer vom 26. Juni 2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. April 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu zahlen.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die Revision des [X.] für unbegründet.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet.

Zutreffend hat das [X.] die Berufung des [X.] gegen das klageabweisende Urteil des [X.] zurückgewiesen. Wie die beklagte [X.] zu Recht entschieden hat, hat der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Der aufgrund des Rentenantrages vom [X.] zu beurteilende Anspruch des [X.] richtet sich nach den Vorschriften [X.] vom [X.] ([X.] 1890 idF der bis zur Revisionsentscheidung ergangenen [X.], zuletzt durch das Gesetz vom [X.] <[X.] 2940>) . Nach dessen § 13 [X.] 1 Satz 1 [X.] bis 4 haben Landwirte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert nach § 43 [X.]B VI sind, sie in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben, sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben und das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist.

Ob der Kläger die Voraussetzungen der [X.], 2 und 3 des § 13 [X.] 1 Satz 1 [X.] erfüllt, kann das Revisionsgericht aufgrund fehlender tatsächlicher Feststellungen des [X.] nicht abschließend beurteilen. Entsprechender Feststellungen bedarf es indes hier nicht, denn der Anspruch des [X.] scheitert jedenfalls an der Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 13 [X.] 1 Satz 1 [X.], weil er das Unternehmen der Landwirtschaft nicht - wie erforderlich - abgegeben hat (1). Die gemäß § 13 [X.] 1 Satz 1 [X.] iVm § 21 [X.] gesetzlich verankerte Anspruchsvoraussetzung der Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft für landwirtschaftliche Unternehmer gilt ausnahmslos auch für den Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; entgegen dem Klageziel und dem Vorbringen des [X.] ergibt sich weder durch Auslegung noch durch richterliche Rechtsfortbildung die Möglichkeit, von ihr im vorliegenden Fall abzusehen (2). Sie verstößt nicht gegen das Grundgesetz (3).

1) Die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens erfordert nach § 21 [X.] 1 [X.] grundsätzlich die Übertragung des Eigentums an den genutzten Flächen. Dem stehen nach § 21 [X.] 2 und [X.] 4 [X.] Tatbestände gleich, die eine langjährige Unmöglichkeit, Flächen landwirtschaftlich zu nutzen, umschreiben. Weitere der Abgabe gleichgestellte Tatbestände enthalten § 21 [X.] 5 bis 7 [X.]. Eine (tatsächliche) Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens erfordert danach einen prinzipiell endgültigen Verlust der Unternehmereigenschaft (B[X.], Urteil vom 19.2.2009 - B 10 LW 3/07 R - [X.] 4-5868 § 1 [X.] Rd[X.] 23 mwN) . Nach § 21 [X.] 8 Satz 1 [X.] gilt ein Unternehmen der Landwirtschaft, das ua von mehreren gemeinsam, von einer Personenhandelsgesellschaft oder einer juristischen Person betrieben wird, nur dann als abgegeben, wenn der (Mit-)Unternehmer aus dem Unternehmen ausgeschieden ist, also sich gesellschaftsrechtlich vollständig von der [X.] gelöst hat (s B[X.] Urteil vom 30.8.2007 - B 10 LW 4/06 R - [X.] 4-5868 § 30 [X.] Rd[X.] 25 zu dem dem § 13 [X.] 1 Satz 1 [X.] wortlautgleichen, für die Regelaltersrente geltenden § 11 [X.] 1 [X.] iVm § 21 [X.] 8 Satz 1 [X.]) .

Sofern der landwirtschaftliche Unternehmer an einer GmbH (juristische Person nach § 13 Gesetz betreffend die [X.]en mit beschränkter Haftung ) beteiligt ist, ist danach erforderlich aber auch ausreichend, dass er sich von seinen Anteilen an der GmbH dauerhaft trennt. Er muss sich seiner Anteile am Stammkapital (s §§ 5, 3 GmbHG) vollständig entäußern. Die Funktion eines Geschäftsführers der GmbH müsste der Unternehmer nicht zugleich aufgeben. Bei Zahlung eines Arbeitsentgelts für die Tätigkeit als (Nur-)Geschäftsführer wäre er als abhängig Beschäftigter gemäß § 1 Satz 1 [X.] [X.]B VI versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Andererseits führte die alleinige Aufgabe der Tätigkeit als Geschäftsführer zwar zu einem Entfallen der Versicherungspflicht in der Alterssicherung der Landwirte (s § 1 [X.] 1 [X.] iVm [X.] 2 Satz 3 [X.], wonach die Mitgliedschaft in einer juristischen Person und die hauptberufliche Tätigkeit im Unternehmen kumulativ vorliegen müssen) , indes wäre damit das Unternehmen der Landwirtschaft nicht iS des § 21 [X.] 8 Satz 1 [X.] abgegeben.

Nach diesen rechtlichen Vorgaben hat der Kläger sein landwirtschaftliches Unternehmen nicht abgegeben, denn er ist nach wie vor [X.]er der [X.] Dies hat das [X.] festgestellt. Diese Feststellung ist für das Revisionsgericht bindend, denn sie ist von der Revision nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden (§ 163 [X.]G). Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand des [X.], er könne sich wegen der von ihm übernommenen Bürgschaftsverpflichtungen nicht von seinem Anteil an der GmbH trennen, führt nicht weiter. Denn Schwierigkeiten bei der Unternehmensabgabe können die vom Gesetz vorbehaltlos verlangte Abgabe weder erfüllen noch ersetzen.

2) Durch Gesetzesauslegung oder durch richterliche Rechtsfortbildung kann von dem gesetzlichen Erfordernis der sog [X.] auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des [X.] nicht abgesehen werden.

Der Wortlaut des § 13 [X.] 1 Satz 1 [X.], wonach Landwirte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben, wenn sie das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben haben - und die weiteren Voraussetzungen der [X.] bis 3 dieser Vorschrift erfüllen -, ist vom Wortsinn her eindeutig bestimmt. Ebenso klar ist der Wortlaut des § 21 [X.] 8 Satz 1 [X.], der das Ausscheiden des landwirtschaftlichen Unternehmers aus der das Unternehmen betreibenden juristischen Person verlangt. Beiden Vorschriften lässt sich durch juristische Auslegungsmethoden kein vom Wortlaut abweichender Sinn geben. Der eindeutige Wortsinn einer gesetzlichen Vorschrift ist die Grenze jeder Auslegung ([X.]/[X.], Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl 1995, 143 mwN; s [X.] 54, 277, 299 f; 59, 330, 334; 93, 37, 81) . Eine Auslegung gegen den klaren Wortlaut einer gesetzlichen Bestimmung ist nicht möglich.

Auch durch Methoden richterlicher Rechtsfortbildung kann weder von der Voraussetzung der sog [X.] noch von der Voraussetzung des Ausscheidens des Landwirts aus der das Unternehmen tragenden juristischen Person abgesehen werden. Der vom Kläger mehr schlagwortartig und ohne nähere Begründung gebrauchte Begriff einer "planwidrigen Lücke" deutet in die Richtung einer Analogie oder einer teleologischen Reduktion des Gesetzes. Beide Formen der Korrektur eines Gesetzes im Rahmen der Rechtsanwendung verlangen das Vorliegen einer aus dem Sinn und Zweck des Gesetzes sowie den [X.]ichten des Gesetzgebers erkennbaren planwidrigen Lücke des Gesetzes. Die analoge Anwendung einer anderen gesetzlichen Bestimmung zur Lückenfüllung setzt das Vorliegen einer sog offenen Lücke im Sinne einer Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Die Reduktion des Gesetzes im Sinne einer Nichtbeachtung einer ausdrücklichen Regelung verlangt das Bestehen einer sog verdeckten Lücke, bezogen auf eine über den Plan des Gesetzgebers hinausreichende Regelung (zur Ausfüllung von Gesetzeslücken s insgesamt [X.]/[X.], aaO, 191 ff, 194 insbesondere 198, 202, 210; zur Analogie s [X.] 82, 6, 11 ff; 82, 286, 304 f; zur dort noch als Form der Gesetzesauslegung angesehenen teleologischen Reduktion s [X.] 35, 263, 279; 88, 145, 166, 167) . Zu einer derartigen Korrektur der §§ 13, 21 [X.] im Hinblick auf die Abgabe eines landwirtschaftlichen Unternehmens, das über keine eigenen Flächen verfügt, durch einen an einer juristischen Person beteiligten Landwirt, der teilweise erwerbsgemindert ist, besteht indes keine Möglichkeit, weil die Vorschriften [X.] keine planwidrige Lücke aufweisen. Es handelt sich vielmehr um eine abschließende Regelung.

a) Die Pflicht zur Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft wurde bereits mit der Schaffung des gesetzlichen Systems der [X.] durch das Gesetz über eine [X.] ([X.]) vom 27.7.1957 ([X.] 1063) als Anspruchsvoraussetzung für alle darin vorgesehenen Renten eingeführt. Während § 2 [X.] 1 Buchst c [X.] in der Ursprungsfassung von 1957 noch die "Übergabe an den [X.]" oder eine "sonstige Entäußerung" verlangte, wurde erstmals in der Fassung des [X.] ([X.] 845) der Begriff der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens eingeführt. Nach § 2 [X.] 3 [X.] 1961 ist Abgabe die Übergabe des landwirtschaftlichen Unternehmens oder ein sonstiger Verlust der Unternehmereigenschaft.

In der Fassung der Bekanntmachung vom [X.] ([X.] 353) sah das [X.] nach Vollendung des 65. Lebensjahres das Altersgeld (§ 2 [X.] 1) und für erwerbsunfähige landwirtschaftliche Unternehmer das sog vorzeitige Altersgeld (§ 2 [X.] 2) vor. Beide Rentenarten hatten nach § 2 [X.] 1 Buchst c sowie [X.] c [X.] zur Voraussetzung, dass der landwirtschaftliche Unternehmer das Unternehmen abgegeben hat. Die [X.]ätze 3 bis 8 des § 2 [X.] 1963 enthielten detaillierte Bestimmungen zu Begriff und Voraussetzungen der Abgabe des Unternehmens. Die Vorschriften umfassten alle denkbaren Möglichkeiten und beschränkten sich nicht auf die häufigsten Abgabeformen der Übergabe und sonstigen Entäußerung (vgl Noell/Rüller, [X.], 6. Aufl 1965, [X.]) . Dazu gehört auch die Beendigung eines Vertrages über gepachtete Flächen (vgl zB B[X.] [X.] 5850 § 2 [X.]3) . Die Abgabepflicht sollte auch für das neu in das [X.] eingefügte vorzeitige Altersgeld (s dazu [X.]/1092, [X.]) das Ziel erreichen, für den Abgebenden in Zukunft eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Flächen auszuschließen, um eine sinnvolle Weiterbewirtschaftung durch den Übernehmer zu gewährleisten und die frühzeitige Übergabe landwirtschaftlicher Unternehmen an jüngere Inhaber zu fördern (s schon [X.]/1092, [X.]; vgl B[X.] [X.] [X.] 6 zu § 2 [X.] aF, [X.] 9 f; B[X.] [X.] 3-5868 § 21 [X.] S 4; B[X.] [X.] 3-5868 § 21 [X.]; zuletzt B[X.], Urteil vom 19.2.2009 - B 10 LW 3/07 R - [X.] 4-5868 § 1 [X.], Rd[X.] 23; [X.], Beschluss vom 18.12.1981 - 1 BvR 943/81 - [X.] 5850 § 2 [X.], [X.] vom 20.9.1999 - 1 BvR 1750/95 - [X.] 3-5850 § 4 [X.]) .

Mit der Änderung des [X.] durch das Gesetz über die Kaufmannseigenschaft von Land- und Forstwirten und den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters vom 13.5.1976 ([X.] 1197) wurden in § 1 [X.] 3 Satz 2 [X.] Bestimmungen über die Unternehmereigenschaft bei Betreiben eines landwirtschaftlichen Unternehmens von mehreren Personen gemeinsam, durch eine Personenhandelsgesellschaft oder eine juristische Person eingefügt. In § 2 [X.] 3 [X.] wurde ein Satz eingefügt, wonach, sofern ein landwirtschaftliches Unternehmen iS des § 1 [X.] 3 Satz 2 [X.] betrieben wird, ein sonstiger Verlust der Unternehmereigenschaft nur eintritt, wenn der Unternehmer aus dem Unternehmen ausscheidet.

b) Mit der zum 1.1.1995 erfolgten Umgestaltung der [X.] nach dem [X.] in die Alterssicherung der Landwirte nach dem [X.] durch das Gesetz zur Reform der agrarsozialen Sicherung vom [X.] ([X.] 1890) hat der Gesetzgeber an der Anspruchsvoraussetzung der Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft festgehalten. Die Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung betont insoweit ausdrücklich, dass die [X.] Voraussetzung für eine laufende Geldleistung bleibe ([X.], [X.]) und "nach wie vor als Voraussetzung einer Rentenleistung beibehalten wird" ([X.], [X.] zu § 21) .

Das [X.] hat das nach § 2 [X.] 2 [X.] bei Bestehen von Erwerbsunfähigkeit iS des § 1247 [X.] 2 [X.] vorgesehene vorzeitige Altersgeld durch die in der gesetzlichen Rentenversicherung seit jeher existierende Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ersetzt (§ 13 [X.]) . Für die zeitgleiche Einführung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit sah der Gesetzgeber [X.] - wie bisher - keinen Raum ([X.], Reform des landwirtschaftlichen Alterssicherungsrechts, RV 1994, 201, 203; insbesondere [X.], [X.] wegen Erwerbsunfähigkeit in der Alterssicherung der Landwirte vor der grundlegenden Neuregelung, [X.] 1998, 442, 447, der dafür systematische Gründe benennt) .

Das [X.] hat zudem die Vorschriften über die Pflicht zur Abgabe eines landwirtschaftlichen Unternehmens, das von mehreren Personen gemeinsam betrieben wird, aus § 2 [X.] 3 [X.] iVm § 1 [X.] 3 Satz 2 [X.] in § 21 [X.] 8 [X.] übernommen. Die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des § 21 [X.] 8 [X.] erläutert insofern, dass [X.] 8 in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht die Abgabevoraussetzungen bei Mitunternehmern regelt ([X.], [X.] zu § 21) .

c) Mit Wirkung zum 1.1.2001 sind durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ([X.]) vom 20.12.2000 ([X.] 1827) in § 13 [X.] - zeitgleich mit der Rechtsänderung in der gesetzlichen Rentenversicherung - anstelle der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit die Renten wegen teilweiser und wegen voller Erwerbsminderung eingeführt worden. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderung verweist § 13 [X.] 1 Satz 1 [X.] [X.] auf § 43 [X.]B VI, sodass die dortigen, allein auf die zeitliche Arbeitsbelastbarkeit eines Versicherten bezogenen Kriterien auch in der Alterssicherung der Landwirte gelten.

Die Anspruchsvoraussetzung der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens wurde auch für diese Rentenarten wie auch für die Regelaltersrente nach § 11 [X.] und die vorzeitige Altersrente nach § 12 [X.] unter Fortschreibung des § 21 [X.] 8 [X.] beibehalten. Die Begründung des Entwurfs der Fraktionen [X.] und [X.]/[X.] zum [X.] erwähnt in Bezug auf die Neufassung bzw Änderung des § 13 [X.] die beibehaltene Pflicht zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens zwar nicht ausdrücklich (s BT-Drucks 14/4230, [X.] zu Art 10 zu [X.] - § 13 -) . Jedoch wird die Änderung des § 21 [X.], mit der insbesondere die Begriffe "Erwerbsunfähigkeit" und "erwerbsunfähig" durch die Worte "Erwerbsminderung" und "erwerbsgemindert" ersetzt worden sind, dahin begründet, dass es sich um Folgeänderungen des § 13 handele (BT-Drucks 14/4230, [X.] zu Art 10 zu [X.] - § 21 -) . Daraus wird hinreichend deutlich, dass der Gesetzgeber nach dem [X.] idF des [X.] auch Renten wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung an landwirtschaftliche Unternehmer nur leisten will, wenn das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist. Zuletzt wurde der aus einem Satz bestehende § 21 [X.] 8 [X.] durch das [X.] ([X.] 3024) um einen - allerdings nur [X.]en bürgerlichen Rechts betreffenden (s Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung [X.], Alterssicherung der Landwirte - Kommentar, Stand Januar 2009, § 21 [X.] 4.4) - Satz 2 ergänzt.

Die Einführung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in das [X.] stellt eine Erweiterung der Leistungen in der Alterssicherung der Landwirte dar, die teilweise leistungsgeminderte Versicherte in Anspruch nehmen können, aber nicht müssen. Dem Gesetzgeber [X.] hätte es in diesem Zusammenhang sicher freigestanden, aus ähnlichen Erwägungen, wie sie für die Nichteinführung einer Rente wegen Berufsunfähigkeit zum 1.1.1995 maßgeblich gewesen sind (s [X.], [X.] wegen Erwerbsunfähigkeit in der Alterssicherung der Landwirte vor der grundlegenden Neuregelung, [X.] 1998, 442, 447), von der Einführung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für Landwirte ganz abzusehen. Insbesondere hätte man dafür anführen können, dass nach wie vor selbst die Rente wegen voller Erwerbsminderung wie auch die Altersrenten nur auf eine teilweise [X.]icherung der Landwirte abzielten, sodass für eine demgegenüber halbierte Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Rentenartfaktor nach § 23 [X.] 6 [X.] als Teil der Rentenformel des § 23 [X.] 1 [X.] 0,5 statt 1,0) kein Bedarf zu erkennen sei. Letztlich ist damit die Einführung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung trotz des an die [X.] gebundenen Anspruchs verglichen mit dem Rechtszustand bis zum 31.12.2000 eine Begünstigung und keine Belastung der Gemeinschaft der versicherten Landwirte. Anders als im Fall des [X.], bei dem die Inanspruchnahme der Teilrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit möglicherweise kein adäquater Ersatz für das trotz reduziertem Arbeitseinsatz erzielbare Einkommen als landwirtschaftlicher Unternehmer darstellt, kann diese Rente für einen sog [X.] bei gleichzeitigem Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung und möglicherweise eines zusätzlichen Arbeitsentgelts aus Teilzeittätigkeit durchaus erwägenswert sein.

d) Die Entwicklung der gesetzlichen Grundlagen der [X.] und der Alterssicherung der Landwirte belegt, dass trotz der Reform der Rentenarten bis hin zu den Renten wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung nach § 13 [X.] idF des [X.] das Erfordernis der [X.] für Einzellandwirte und Landwirte in Personenmehrheiten, Personenhandelsgesellschaften und juristischen Personen als wesentliches Strukturelement stets aufrechterhalten worden ist. Einer Nichtanwendung im Rahmen des § 13 [X.] durch richterliche Rechtsfortbildung ist die [X.]pflicht daher nicht zugänglich. Dies gilt sowohl für landwirtschaftliche Unternehmen, die über keine eigenen Flächen verfügen, als auch für Landwirte, die (nur) teilweise erwerbsgemindert sind.

3) Es ist mit dem Grundgesetz vereinbar, dass die Voraussetzung der Abgabe des Unternehmens der Landwirtschaft in der Alterssicherung der Landwirte ausnahmslos auch für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gilt.

Die sog [X.]pflicht nach dem [X.] und dem [X.] ist durch die Rechtsprechung des B[X.] bisher stets als wirksam und mit höherrangigem Recht vereinbar angesehen worden (B[X.] [X.] 5850 § 2 [X.]; zuletzt B[X.], Urteil vom 19.2.2009 - B 10 LW 3/07 R - [X.] 4-5868 § 1 [X.]) und ausdrücklich als verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden beurteilt worden (B[X.]E 22, 92, 94 f = [X.] [X.] 5 zu § 2 [X.] aF [X.] 7; B[X.] [X.] 3-5868 § 21 [X.] 3, [X.]1) . Auch soweit § 21 [X.] 8 [X.] betroffen war, hat das B[X.] keine durchgreifenden Bedenken gehabt (s B[X.] [X.] 3-5868 § 21 [X.] 3; B[X.] [X.] 4-5868 § 30 [X.]) .

Das [X.] hat die Pflicht zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens in einer Reihe von Entscheidungen als verfassungsrechtlich einwandfrei beurteilt. Der Beschluss des [X.] vom [X.] (- 1 BvR 313/80 - [X.] 5850 § 2 [X.] 6) betraf die erforderliche Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens als Voraussetzung für ein Altersgeld, ebenso die Entscheidung des [X.] vom 18.12.1981 (- 1 BvR 943/81 - [X.] 5850 § 2 [X.]) . Die Entscheidung des [X.] vom 20.9.1999 (- 1 BvR 1750/95 - [X.] 3-5850 § 4 [X.]) hatte die Abgabepflicht als Voraussetzung für das Entfallen der Beitragspflicht nach Vollendung des 65. Lebensjahres zum Gegenstand. Schließlich behandelte die Entscheidung des [X.] vom [X.] (- 1 BvR 2099/03 - [X.] 4-5868 § 1 [X.] 3) die Einbeziehung der Ehegatten privater Forstwirte in die Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem [X.].

Die vom Kläger erhobenen verfassungsrechtlichen Einwände sind nicht geeignet, die bisherige verfassungsrechtliche Beurteilung der Pflicht zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens in Frage zu stellen. Das [X.] (aaO) hat mehrfach entschieden, dass die gesetzliche Anspruchsvoraussetzung der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens mit dem Sozialstaatsprinzip, dem allgemeinen Gleichheitssatz, dem Grundrecht der Berufsfreiheit sowie der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes vereinbar sind.

Das Grundrecht der Berufsfreiheit nach Art 12 [X.] 1 GG ist nach dieser Rechtsprechung schon deswegen nicht berührt, weil die [X.] als Anspruchsvoraussetzung für eine Rente nach dem [X.] den Landwirt nicht zur Aufgabe seines Berufs zwingt, sondern es ihm überlässt, ob er als Landwirt weiter wirtschaften oder seinen Hof abgeben will (s dazu insbesondere B[X.]E 22, 92, 94 f = [X.], aaO; [X.] [X.] 5850 § 2 [X.] 6 und 8 S 16). Gleichermaßen ist deswegen auch Art 14 [X.] 1 GG (Schutz des Eigentums) schon in seinem Schutzbereich nicht betroffen (B[X.]E 22, 92, 96 = [X.], aaO), soweit sich der Kläger als Mitglied einer GmbH und damit in seinem Recht an einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beeinträchtigt sieht.

Art 14 [X.] 1 GG kann zudem im Hinblick auf den Eigentumsschutz von [X.] durch das Erfordernis der sog [X.] hier schon deswegen nicht verletzt sein, weil die seit 1992 ausgeübte Tätigkeit des [X.] als landwirtschaftlicher Unternehmer und damit auch der Erwerb der [X.] in der landwirtschaftlichen Alterssicherung in einem Zeitraum liegt, in dem durchgängig die Pflicht zur Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens als Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente jeglicher Art gegolten hat. Die von ihm erworbenen [X.] waren deshalb von vornherein mit diesem Abgabeerfordernis belastet.

Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 [X.] 1 GG ist durch die Anspruchsvoraussetzung der Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens ebenfalls nicht verletzt. Zwar trifft der Hinweis des [X.] zu, dass anders als nach dem [X.] in der gesetzlichen Rentenversicherung die Abgabe eines Unternehmens für den Anspruch auf eine Rente und insbesondere für eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht vorausgesetzt wird. Diese Ungleichbehandlung der Rentenanspruchsteller ist jedoch wegen der vorliegenden strukturellen Unterschiede zwischen den Sicherungssystemen nach dem [X.] und nach dem [X.]B VI gerechtfertigt. Schon früh hat das [X.] hinsichtlich der unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen für Witwenrenten entschieden, dass die strukturellen Unterschiede der gesetzlichen Rentenversicherung als Versicherung der unselbstständig Beschäftigten einerseits und die Alterssicherung der Landwirte als Versicherung der landwirtschaftlichen Unternehmer andererseits die unterschiedliche Ausgestaltung der Systeme rechtfertigen (vgl [X.] 25, 314 = [X.] [X.]7 zu Art 3 GG) . Dies gilt auch für die unterschiedlichen Anspruchsvoraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsminderung.

Selbst wenn man die Gruppe der nach dem [X.] versicherten landwirtschaftlichen Unternehmer mit der Gruppe der in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Selbstständigen (s § 2 [X.]B VI) vergleicht, lässt sich die [X.]pflicht wegen der damit verfolgten strukturpolitischen Ziele hinreichend begründen. Eine Notwendigkeit entsprechender, auf die Zusammensetzung der Gesamtheit der Versicherten zielender Maßnahmen hat der Gesetzgeber im [X.]B VI für die von § 2 [X.]B VI erfassten vielfältigen Bereiche selbstständiger Tätigkeit nicht gesehen; für die große Gruppe der selbstständigen Landwirte hat er sie indes im Hinblick auf die strukturellen Gegebenheiten der Landwirtschaft aus nachvollziehbaren Erwägungen angenommen.

Ein Vergleich der Gruppe der Landwirte, die für eine das Unternehmen tragende GmbH Bürgschaftsverpflichtungen eingegangen sind, mit Landwirten ohne entsprechende Bürgschaften, aber mit eigenen Darlehensschulden lässt keine ungerechtfertigte Gleichbehandlung des zur ersten Gruppe gehörenden [X.] durch das alle landwirtschaftlichen Unternehmer treffende Rentenerfordernis der Unternehmensabgabe erkennen. Es mag in diesem Zusammenhang zwar zutreffen, dass Banken vor der Vergabe von Krediten an eine GmbH angesichts der auf das Stammkapital beschränkten Haftung der [X.] persönliche Bürgschaften der [X.]er verlangen (und erhalten). Es ist indes hier auch zu berücksichtigen, dass es der unternehmerischen Freiheit des Einzelnen unterliegt zu entscheiden, in welcher Rechtsform ein Unternehmen der Landwirtschaft geführt werden soll. Überdies ist nicht ersichtlich, warum die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten bei der Unternehmensabgabe für einen Bürgen größer sein sollen als für einen Einzellandwirt, der für alle [X.] unmittelbar persönlich haftet. Jedenfalls muss der Gesetzgeber auf derartige Gegebenheiten, die auf freien unternehmerischen Entscheidungen beruhen, nicht mit Ausnahmen vom [X.]erfordernis reagieren.

Entsprechendes gilt, soweit der Kläger sinngemäß eine sachwidrige Gleichbehandlung von Landwirten mit voller und teilweiser Erwerbsminderung rügt. Schon im Hinblick auf die strukturpolitische Funktion der [X.] war der Gesetzgeber nicht gehalten, von diesem Erfordernis bei teilweise erwerbsgeminderten Landwirten abzusehen. Zum einen bleibt diesen auch im Falle einer Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens grundsätzlich die Möglichkeit, ihrem Beruf entsprechend ihrem eingeschränkten Leistungsvermögen in abhängiger Beschäftigung, zB als Verwalter oder Geschäftsführer, oder in selbstständiger Tätigkeit, zB als Berater, nachzugehen. Zum anderen steht es ihnen frei, ihr landwirtschaftliches Unternehmen weiter zu betreiben und auf die ohnehin recht geringe Rente zu verzichten.

Schließlich lässt auch der vom Kläger betonte Umstand, dass die [X.] Weinbau ausschließlich auf gepachteten Flächen betreibt, hinsichtlich der [X.]pflicht eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung mit auf Eigentumsflächen betriebenen landwirtschaftlichen Unternehmen nicht erkennen. Seit jeher wird Landwirtschaft sowohl auf Eigentumsflächen als auch auf [X.] betrieben, und zwar in den unterschiedlichsten Formen (ausschließlich Eigentum oder Pacht aber auch Mischformen mit unterschiedlichem Umfang). Da nicht ersichtlich ist, dass gerade die Abgabe von [X.] regelmäßig andere oder gar größere Schwierigkeiten mit sich brächte als die Abgabe von Eigentumsflächen, ist schon im Ansatz nicht zu erkennen, dass hinsichtlich der Unternehmensabgabe Differenzierungen geboten gewesen sein könnten. Ein landwirtschaftlicher Unternehmer, der ausschließlich auf [X.] wirtschaftet, kann von vornherein nicht damit rechnen, dass er im Alter oder im Falle der Erwerbsminderung durch den Verkauf oder die Verpachtung von Flächen ein gewisses Einkommen erzielen kann. Folglich obliegt es ihm, in anderer Weise Vorsorge zu treffen, um eine als Teilsicherung konzipierte Rente aus der Alterssicherung der Landwirte zu ergänzen. Es würde dem Versicherungsprinzip widersprechen, wenn er aus der Alterssicherung der Landwirte bei gleichen Beiträgen leichter eine Erwerbsminderungsrente erhalten könnte als ein Landwirt, der eigene Flächen bewirtschaftet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 10 LW 1/09 R

25.02.2010

Bundessozialgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: LW

vorgehend SG Speyer, 26. Juni 2008, Az: S 8 LW 9/07, Urteil

§ 13 Abs 1 S 1 ALG vom 21.12.2008, § 21 Abs 1 ALG vom 21.12.2008, § 21 Abs 2 ALG vom 21.12.2008, § 21 Abs 4 ALG vom 21.12.2008, § 21 Abs 5 ALG vom 21.12.2008, § 21 Abs 6 ALG vom 21.12.2008, § 21 Abs 7 ALG vom 21.12.2008, § 21 Abs 8 S 1 ALG vom 21.12.2008, § 43 SGB 6, GmbHG, GAL, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 GG, Art 14 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.02.2010, Az. B 10 LW 1/09 R (REWIS RS 2010, 8940)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8940

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