Bundessozialgericht, Urteil vom 06.05.2010, Az. B 14 AS 3/09 R

14. Senat | REWIS RS 2010, 6861

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

(Sozialgeld - Mehrbedarf bei Gehbehinderung eines vierjährigen Kindes - Kind vor Vollendung des 15. Lebensjahrs ist keine nichterwerbsfähige Person iS des § 28 Abs 1 S 3 Nr 4 SGB 2 - kein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger, besonderer Bedarf)


Leitsatz

Ein Kind vor Vollendung des 15. Lebensjahrs ist keine "nichterwerbsfähige Person" iS des § 28 Abs 1 Satz 3 Nr 4 SGB 2.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] ([X.]) für den [X.]raum vom 29.3. bis [X.] Streitig ist dabei, ob dem im streitigen [X.]raum drei bzw vier Jahre alten Kläger zu 4 ein Mehrbedarf gemäß § 28 Abs 1 Satz 3 [X.] [X.] nach Anerkennung des Merkzeichens "[X.]" zusteht.

2

Die Kläger zu 1 und 2 sind die Eltern des 1998 geborenen [X.] zu 3 und des am 21.5.2003 geborenen [X.] zu 4. Die Kläger standen im streitgegenständlichen [X.]raum im [X.]ezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei dem [X.]eklagten. Der Kläger zu 4 leidet an einer allgemeinen Entwicklungsstörung mit motorischer Unruhe, Aufmerksamkeitsdefizit, Verdauungsstörungen, [X.], Wachstumsstörung und infektabhängigem Asthma bronchiale. Durch [X.]escheid des [X.] vom 11.5.2007 ist er ab dem [X.] als Schwerbehinderter mit einem [X.]rad der [X.]ehinderung ([X.]d[X.]) von 70 und den Merkzeichen "[X.]" und "[X.]" anerkannt. Der Kläger zu 1 ging im streitigen [X.]raum einer Erwerbstätigkeit nach, aus der er monatlich wechselndes Nettoarbeitseinkommen bei einem gleichbleibenden [X.]ruttoarbeitsentgelt in Höhe von 1340 [X.] erzielte.

3

Der [X.]eklagte bewilligte zunächst durch [X.]escheid vom 30.10.2006 den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] für die [X.] von Dezember 2006 bis zum 31.5.2007. In der Folgezeit bis zum [X.] erließ der [X.]eklagte insgesamt fünf Änderungsbescheide, in denen er jeweils nach Vorlage von Lohnabrechnungen durch den Kläger zu 1 eine Neuberechnung unter [X.]erücksichtigung des wechselnden Einkommens vornahm. Der [X.]eklagte erließ sodann am [X.] einen weiteren Änderungsbescheid, in dem er die Leistungen für sämtliche Monate von Dezember 2006 bis Mai 2007 neu berechnete. Der [X.]eklagte ging dabei von einem monatlichen [X.]edarf der [X.]edarfsgemeinschaft in Höhe von 1673,66 [X.] aus. Dabei legte er für die Kläger zu 1 und 2 jeweils eine Regelleistung von 311 [X.] gemäß § 20 Abs 3 [X.] und für die Kläger zu 3 und 4 eine Regelleistung gemäß § 28 Abs 1 Nr 1 [X.] in Höhe von jeweils 207 [X.] zu [X.]runde. Außerdem berücksichtigte er bei dem Kläger zu 4 einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von monatlich 66,74 [X.]. Die angemessenen Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs 1 [X.] wurden in Höhe von monatlich 571,19 [X.] festgesetzt. Als Einkommen wurde neben dem Kindergeld für die Kläger zu 3 und 4 in Höhe von insgesamt 308 [X.] das vom Kläger zu 1 erzielte [X.] in Höhe von 1115 [X.] (März 2007), 1075,27 [X.] (April 2007) und 1200 [X.] (Mai 2007) jeweils abzüglich eines Freibetrags in Höhe von 294 [X.] berücksichtigt. Außerdem berücksichtigte der [X.]eklagte in den Monaten März und April 2007 aus einer im Dezember 2006 erfolgten Überzahlung 127,86 [X.] bzw 127,88 [X.] als Einkommen. Am 18.6.2007 erließ der [X.]eklagte einen weiteren Änderungsbescheid, in dem er eine Neuberechnung für den Monat Mai 2007 vornahm, bei der er nunmehr ein [X.] von 1207,76 [X.] bei dem Kläger zu 1 zu [X.]runde legte.

4

Der [X.]eklagte bewilligte durch [X.]escheid vom 17.4.2007 den Klägern Leistungen für den [X.]raum vom 1.6. bis [X.] Dabei legte er für den Monat Juni 2007 für die [X.]edarfsgemeinschaft einen [X.]esamtbedarf von 1673,66 [X.] zu [X.]runde. Für die [X.] ab dem 1.7. bis zum 30.11.2007 ging er von einem [X.]esamtbedarf in Höhe von 1680,12 [X.] monatlich aus. Der um 6,46 [X.] erhöhte [X.]edarf ergab sich aus der ab dem [X.] um jeweils 1 [X.] erhöhten Regelleistung sowie dem um 2,46 [X.] höheren [X.]edarf für Unterkunft und Heizung. Der [X.]eklagte ging dabei von einem erzielten Nettoarbeitseinkommen des [X.] zu 1 in Höhe von 1200 [X.] abzüglich eines Freibetrags in Höhe von 294 [X.] aus. In der Folgezeit erließ der [X.]eklagte für den Leistungszeitraum vom 1.6. bis 30.11.2007 insgesamt acht Änderungsbescheide, in denen er eine Neuberechnung unter [X.]erücksichtigung des vom Kläger zu 1 monatlich in wechselnder Höhe erzielten Einkommens vornahm (Juni: 1141,59 [X.], Juli: 1054,82 [X.], August: 1078,72 [X.], September: 1183,22 [X.], Oktober: 923,63 [X.], November: 1148,55 [X.]).

5

Am 18.5.2007 legten die Kläger bei dem [X.]eklagten den [X.]escheid des Versorgungsamts [X.]elsenkirchen vom 11.5.2007 vor, mit dem dieses bei dem Kläger zu 4 einen [X.]d[X.] von 70 sowie die Erfüllung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen "[X.]" und "[X.]" rückwirkend zum [X.] festgestellt hatte. Die Kläger beantragten deshalb die [X.]erücksichtigung eines Mehrbedarfs für den Kläger zu 4. Der [X.]eklagte lehnte durch [X.]escheid vom [X.] den Antrag auf [X.]ewährung eines Mehrbedarfs für schwerbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen "[X.]" ab. Der Kläger zu 4 werde gerade erst fünf Jahre alt. Der Mehrbedarf sei für Kinder unter 15 Jahren nicht vorgesehen. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom [X.]).

6

Hiergegen haben die Kläger Klage zum Sozialgericht (S[X.]) [X.]elsenkirchen erhoben, das diese durch Urteil vom 19.2.2008 abgewiesen hat. Zur [X.]egründung hat das S[X.] ausgeführt, die Klage sei bezüglich der [X.]räume ab dem [X.] bereits unzulässig. Der Regelungsgegenstand eines [X.]escheides über Mehrbedarf beschränke sich jeweils auf den bei der Antragstellung geltenden [X.]ewilligungsbescheid über die laufenden Leistungen der [X.]rundsicherung für Arbeitsuchende. [X.]ei [X.]eantragung des Mehrbedarfs am 18.5.2007 sei maßgebend der [X.]ewilligungsbescheid für die [X.] vom 1.12.2006 bis 31.5.2007 gewesen. Die Kläger müssten sich bezüglich eines Mehrbedarfs für die [X.] ab dem [X.] gegen die für diesen [X.]raum ergangenen weiteren [X.]escheide über die laufenden Leistungen wenden. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf nach § 28 Abs 1 Satz 3 [X.] [X.] in der Person des [X.] zu 4 nicht vor. [X.]ei dem Kläger zu 4 handele es sich von vornherein um eine nicht erwerbsfähige Person iS des [X.], für die § 28 Abs 1 Satz 3 [X.] [X.] nicht einschlägig sei.

7

Die [X.]erufung der Kläger hat das [X.] (LS[X.]) [X.] durch Urteil vom 11.12.2008 zurückgewiesen. Zur [X.]egründung hat es zunächst ausgeführt, streitiger [X.]raum sei hier der [X.]raum vom 29.3. bis zum [X.] Der [X.]eklagte habe mit dem angefochtenen [X.]escheid vom [X.] in der [X.]estalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] eine Regelung hinsichtlich des gesamten streitigen [X.]raums getroffen. Es bestehe jedoch kein Anspruch der Kläger auf höhere Leistungen. Der monatliche [X.]esamtbedarf der [X.]edarfsgemeinschaft, die angemessenen Kosten der Unterkunft und die Nebeneinkommen des [X.] zu 1 seien für den gesamten [X.]raum zutreffend berücksichtigt und berechnet worden. Darüber hinaus bestehe kein weiterer [X.]edarf. Der im Jahre 2003 geborene Kläger zu 4 habe insbesondere keinen Anspruch auf [X.]erücksichtigung eines Mehrbedarfs nach § 28 Abs 1 Satz 3 [X.] [X.]. Der Kläger zu 4 sei keine "nicht erwerbsfähige Person" im Sinne dieser Vorschrift. Der [X.]egriff der Erwerbsfähigkeit sei in § 8 Abs 1 [X.] definiert. Hiernach sei erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder [X.]ehinderung auf absehbare [X.] außer Stande sei, unter den üblichen [X.]edingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Hieraus ergebe sich im Umkehrschluss auch eine Definition der Nichterwerbsfähigkeit, die im Wesentlichen dem [X.]egriff der vollen Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Sechstes [X.]uch (S[X.][X.] VI) entspreche, auf den die [X.] für die Sozialhilfe (§ 30 Abs 1 [X.] Sozialgesetzbuch Zwölftes [X.]uch (S[X.][X.] XII) abstelle. Das Vorliegen von Nichterwerbsfähigkeit iS von § 28 Abs 1 Satz 3 [X.] [X.] setze mithin voraus, dass es an der Fähigkeit zur Erwerbstätigkeit unter den üblichen [X.]edingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes gerade auf [X.]rund von Krankheit oder [X.]ehinderung mangele. So verhalte es sich bei dem im streitigen [X.]punkt vierjährigen Kläger zu 4 gerade nicht, denn dieser sei von vornherein außer Stande, erwerbstätig zu sein. Dies ergebe sich jedoch nicht daraus, dass er krank oder behindert sei. Vielmehr sei jedes, auch ein völlig gesundes vierjähriges Kind, nicht erwerbsfähig.

8

Schon aus [X.]leichheitsgründen sei es geboten, den Mehrbedarf in § 28 Abs 1 Satz 3 [X.] [X.] unter denselben Voraussetzungen zu gewähren wie denjenigen im Sozialhilferecht nach § 30 Abs 1 [X.] S[X.][X.] XII. Für den [X.]ereich des S[X.][X.] XII sei aber unstreitig, dass nur Personen, die im Sinne des Rentenversicherungsrechts voll erwerbsgemindert seien, den Mehrbedarf erhalten können. Auch unter [X.]erücksichtigung von Sinn und Zweck des Mehrbedarfs für Nichterwerbsfähige mit dem Merkzeichen "[X.]" im [X.] komme ein anderes Ergebnis nicht in [X.]etracht.

9

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Revision. Sie rügen eine Verletzung des § 28 Abs 1 Satz 3 [X.] [X.]. Zur [X.]egründung führen sie aus, die [X.]eschränkung der [X.]ewährung des [X.] auf Personen, die älter als 15 Jahre sind, überzeuge nicht. Unter den [X.]egriff des nicht erwerbsfähigen Angehörigen iS des § 28 Abs 1 Satz 1 [X.] fielen auch Minderjährige, sodass es keinen [X.]rund gebe, den in § 28 Abs 1 Satz 3 [X.] [X.] enthaltenen [X.]egriff der "nicht erwerbsfähigen Person" anders auszulegen. Insbesondere könne keine Altersgrenze in die Vorschrift [X.] werden. Dies ergebe sich auch aus einem Vergleich der in [X.] und [X.] des § 28 [X.] geregelten Mehrbedarfe. Während in § 28 Abs 1 Satz 3 [X.] [X.] ausdrücklich geregelt sei, dass der darin enthaltene Mehrbedarf nur Personen zustehe, die das 15. Lebensjahr vollendet hätten, fehle eine entsprechende Regelung in § 28 Abs 1 Satz 3 [X.] [X.]. Es gebe keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dies ein gesetzgeberisches Versehen sei. In der [X.]esetzesbegründung zu § 28 Abs 1 Satz 3 [X.] [X.] werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Mehrbedarf erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres zustehen solle ([X.]T-Drucks 16/1410, [X.] zu [X.]uchst a). Wenn der [X.]esetzgeber eine überschaubare Vorschrift abändere und in einer Ziffer gezielt eine Altersgrenze einfüge, so sei davon auszugehen, dass er die identische bzw die vom LS[X.] hineininterpretierte Altersgrenze in die übernächste Ziffer ebenfalls eingefügt hätte, wenn eine solche Altersgrenze beabsichtigt gewesen wäre. Im Übrigen gehe die [X.]ewährung der Mehrbedarfe im [X.] so weit, dass sogar solche Personen, die prinzipiell vom Leistungsbezug ausgeschlossen seien, durch den Mehrbedarf wieder in das [X.]-Leistungssystem insgesamt einbezogen werden können. Dies gelte insbesondere für den Mehrbedarf für Alleinerziehende, der auch die Situation des Kindes berühre, sodass der Leistungsausschluss des § 7 Abs 5 [X.] nicht greife mit der Konsequenz, dass das minderjährige Kind aus dem Leistungssystem des S[X.][X.] XII in dasjenige des [X.] gelangen könne. Der Mehrbedarf könne demnach einen eigenen Anspruch auf [X.] ([X.]) begründen. Von daher überzeuge der Hinweis des LS[X.] auf die strukturellen Unterschiede zwischen [X.] und S[X.][X.] XII nicht. Der [X.]egriff "nicht erwerbsfähige Person" beziehe sich im [X.] allgemein auf [X.]ezieher von Sozialgeld, worunter gerade nicht zwingend erwerbsunfähige Menschen im medizinischen Sinne fallen würden. Alle Menschen, also auch Kinder bis zum 15. [X.]eburtstag, hätten einen Anspruch auf Zuschlag nach § 28 Abs 1 Satz 3 [X.] [X.], wenn sie schwerbehindert mit Merkzeichen "[X.]" oder "a[X.]" seien. Nur durch die [X.]ewährung solcher Mehrbedarfe für schwerbehinderte Kinder könne das Existenzminimum und der gesteigerte [X.]edarf von schwerbehinderten Kindern und damit ein Leben im Rahmen des soziokulturellen Existenzminimums (Art 1 [X.]rundgesetz) sichergestellt werden. Im Übrigen müsse die vom [X.]undesverfassungsgericht ([X.]Verf[X.]) in seinem Urteil vom [X.] (1 [X.]vL 1/09, 1 [X.]vL 3/09, 1 [X.]vL 4/09) geschaffene Härtefallregelung auf ihn Anwendung finden.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des [X.]s [X.] vom 11. Dezember 2008 und des Sozialgerichts [X.]elsenkirchen vom 19. Februar 2008 aufzuheben. Den [X.]escheid des [X.]eklagten vom 14. August 2007 in der [X.]estalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 2007 aufzuheben und den [X.]eklagten zu verurteilen, unter Änderung aller [X.]ewilligungs- und Änderungsbescheide für den [X.]raum vom 29. März bis zum 30. November 2007 den Klägern zusätzlich Leistungen in Höhe von 17 % der für den Kläger zu 4 maßgeblichen Regelleistung wegen eines Mehrbedarfs nach § 28 Abs 1 Satz 3 [X.] [X.] zu bewilligen.

Der [X.]eklagte beantragt,

die Revision der Kläger zurückzuweisen.

Er beruft sich auf das angefochtene Urteil des LS[X.].

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]läger ist nicht begründet. Zu Recht hat das [X.] entschieden, dass den [X.]lägern keine höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für den [X.]läger zu 4 gemäß § 28 Abs 1 Satz 3 [X.] (idF, die die Norm des § 28 Abs 1 Satz 3 [X.] durch das [X.]esetz zur Fortentwicklung der [X.]rundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.], B[X.]Bl I 1706 erhalten hat) zustehen (vgl unter 2.). Zu Recht hat das [X.] entschieden, dass der im Jahre 2003 geborene [X.]läger zu 4 keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf gemäß § 28 Abs 1 Satz 3 [X.] (alter Fassung ) hat, weil er keine "nicht erwerbsfähige Person" im Sinne dieser Vorschrift ist (vgl unter 3.). Dem [X.]läger zu 4 steht auch der vom [X.] am [X.] (aaO) geschaffene Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarfs nicht zu (hierzu unter 4.).

1. Streitiger [X.]raum ist der [X.]raum vom 29.3. bis zum 30.11.2007. Das Versorgungsamt hat durch Bescheid vom 11.5.2007 rückwirkend ab dem [X.] das Vorliegen des Merkzeichens "[X.]" beim [X.]läger zu 4 festgestellt. Die [X.]läger haben zwar umgehend (am 18.5.2007) unter Vorlage dieses Bescheids einen "Antrag" bei dem Beklagten gestellt. Eines solchen Antrags hätte es jedoch im Lichte des § 37 [X.] nicht bedurft. Wie der [X.] zuletzt entschieden hat (Urteil vom [X.] - B 14 [X.]/09 R) ist der Antrag im [X.] jeweils so auszulegen, dass das Begehren des Antragstellers möglichst weitgehend zum Tragen kommt ([X.]rundsatz der Meistbegünstigung, vgl Urteil des [X.]s vom [X.] - B 14 [X.]/08 R und Urteil vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - [X.], 217, 230 = [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]1). Als beantragt sind dementsprechend alle Leistungen anzusehen, die nach Lage des Falls ernsthaft in Betracht kommen. Das sind bei einem Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts regelmäßig alle im ersten und zweiten Unterabschnitt des zweiten Abschnitts des dritten [X.]apitels [X.] genannten Leistungen. Mit dem Antrag wird mithin ein Hilfebedarf geltend gemacht, der alle Leistungen umfasst, die der Sicherung des Lebensunterhalts in Form des [X.] dienen. Auch bei dem Mehrbedarf nach § 28 Abs 1 Satz 3 [X.] handelt es sich um eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts. Diese Leistung muss von daher nicht gesondert beantragt werden. Ein solches Erfordernis lässt sich jedenfalls § 37 [X.] nicht entnehmen.

Das [X.] hat auch zu Recht die [X.]läger zu 1 bis 4 als [X.]läger geführt. Im Rahmen des Leistungssystems des [X.] gemäß § 7 iVm §§ 9 ff [X.] kann eine Leistungserhöhung auf Seiten des [X.] zu 4 in Form eines zusätzlichen Mehrbedarfs die Rechtsansprüche sämtlicher Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auf Leistungen nach dem [X.] ggf erhöhen. Insofern wäre es nicht zweckdienlich gewesen, lediglich den [X.]läger zu 4 als [X.]läger zu führen.

2. Sämtliche streitgegenständliche Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und waren nicht gemäß §§ 44 ff [X.] (iVm § 40 Abs 1 [X.]) aufzuheben. Das [X.] hat dabei zunächst zu Recht festgestellt, dass den [X.]lägern zu 1 bis 4 für den streitigen [X.]raum vom 29.3. bis zum 1.11.2007 Leistungen nach den §§ 19 ff [X.] in richtiger Höhe bewilligt worden sind. Insofern bestehen gegen die in den einzelnen Bescheiden und für die einzelnen [X.]räume aufgeführten Berechnungen des [X.] keine rechtlichen Bedenken. Im Übrigen liegen auch keine Angriffe der Revision gegen die Bedarfsermittlung und die Berücksichtigung des Einkommens des [X.] zu 1 seitens des Beklagten vor. Hinsichtlich der Höhe der Regelleistung der [X.]läger zu 3 und 4 (207 Euro gemäß § 28 Abs 1 Satz 3 [X.] [X.]) folgt aus der Entscheidung des [X.] vom [X.] (aaO), dass diese von der Höhe her - für den streitigen [X.]raum - nicht zu beanstanden sind.

Entgegen der Rechtsansicht der Revision sind durch die Bewilligung des Merkzeichens "[X.]" für den im streitigen [X.]raum drei- bzw vierjährigen [X.]läger zu 4 die Bewilligungsbescheide auch nicht durch eine nachträglich eintretende wesentliche Änderung der Verhältnisse rechtswidrig geworden (§ 48 Abs 1 Satz 1 [X.]). Ebenso sind die nach diesem [X.]punkt erlassenen Bescheide nicht ursprünglich rechtswidrig (§ 44 Abs 1 Satz 1 [X.]). Zu Recht hat das [X.] nämlich entschieden, dass die Ablehnung eines Mehrbedarfs gemäß § 28 Abs 1 Satz 3 [X.] aF rechtmäßig war, sodass auch unter diesem rechtlichen [X.]esichtspunkt an der Rechtmäßigkeit der Bewilligungs- bzw Änderungsbescheide nicht zu zweifeln ist.

3. Den [X.]lägern stehen im streitigen [X.]raum keine höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für den [X.]läger zu 4 gemäß § 28 Abs 1 Satz 3 [X.] aF zu.

a) Nach § 28 Abs 1 Satz 3 [X.] aF erhalten nicht erwerbsfähige Personen einen Mehrbedarf von [X.] der nach § 20 [X.] maßgebenden Regelleistung, wenn sie Inhaber eines Ausweises nach § 69 Abs 5 [X.] ([X.]) mit dem Merkzeichen "[X.]" sind. Der [X.]läger zu 4 war keine "nicht erwerbsfähige Person" im Sinne dieser Vorschrift, weil aus der [X.]esetzgebungsgeschichte und der systematischen Stellung der Norm folgt, dass [X.]inder unter 15 Jahren grundsätzlich nicht begünstigt werden sollten. Die Norm wurde gemeinsam mit § 28 Abs 1 Satz 3 [X.] [X.] durch das sogenannte [X.] vom [X.] zum 1.8.2006 neu gefasst (B[X.]Bl I 1706). Der [X.]esetzgeber wollte damit dem [X.]leichbehandlungsgrundsatz entsprechen und die Leistungen für behinderte Menschen im [X.] an die Leistungen für behinderte Menschen im [X.]II anpassen (BT-Drucks 16/1410, [X.]). Vor dem 1. 8. 2006 gab es für [X.] im [X.] keinen Mehrbedarf bei Nichterwerbsfähigkeit und gleichzeitiger Innehabung eines Nachteilsausgleichs "[X.]". Aus der Übernahme der im Wesentlichen identischen Regelung aus § 30 Abs 1 [X.] [X.]II folgt, dass die [X.]ewährung des Mehrbedarfs grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie im [X.]II erfolgen sollte. Wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, ist für den Bereich des [X.]II aber unstreitig gewesen, dass nur Personen, die im Sinne des Rentenversicherungsrechts voll erwerbsgemindert sind, den Mehrbedarf erhalten können (vgl nur [X.]rube in [X.]rube/[X.], [X.]II, 2. Aufl 2008, § 30 Rd[X.]3 ff; Falterbaum in [X.]/[X.], [X.]II, [X.] § 30 Rd[X.]0, 13. Lieferung, Stand 6/08).

§ 30 Abs 1 [X.] [X.]II entspricht im wesentlichen der Vorgängervorschrift in § 23 Abs 1 [X.] Bundessozialhilfegesetz (BSH[X.]). Auch zu dieser Norm war bereits unstreitig, dass der Bezug des Mehrbedarfs das Vorliegen von voller Erwerbsminderung bzw Erwerbsunfähigkeit nach dem S[X.]B VI voraussetzte (vgl [X.] in LP[X.] BSH[X.], 6. Aufl 2003, § 23 Rd[X.]6). Mit dem Mehrbedarf für Erwerbsunfähige im BSH[X.] sollte damals ein Ausgleich dafür geschaffen werden, dass der Erwerbsunfähige im [X.]egensatz zum arbeitsfähigen Hilfeempfänger auch unter Einsatz besonderer Tatkraft nicht in der Lage ist, durch eigene Arbeit etwas hinzuzuverdienen und sich dadurch ein über den notwendigen Bedarf hinausgehendes und zum Teil [X.] Einkommen verschaffen kann ([X.] in [X.]/Zink, BSH[X.], 4. Aufl, 36. Lieferung, Stand März 2004, § 23 Rd[X.]9). Die Regelung des § 23 Abs 1 [X.] BSH[X.] wurde in § 30 Abs 1 [X.] [X.]II ohne weitere Begründung fortgeführt. An diese Vorgaben wollte der [X.]esetzgeber des [X.] anknüpfen (BT-Drucks 16/1410, [X.]). Vor dem Hintergrund dieser [X.]esetzgebungsgeschichte kommt ein Mehrbedarf für ein vierjähriges [X.]ind nicht in Betracht, weil es auch im gesunden Zustand rechtlich und tatsächlich nicht in der Lage ist, sich etwas hinzuzuverdienen.

Entgegen der Revision folgt auch aus der ebenfalls durch das [X.] vom [X.] mit Wirkung zum 1.8.2006 vorgenommenen Änderung des § 28 Abs 1 Satz 3 [X.] [X.] kein anderes Ergebnis. § 28 Abs 1 Satz 3 [X.] [X.] wurde durch dieses [X.]esetz dahingehend geändert, dass Leistungen für Mehrbedarfe nach § 21 Abs 4 [X.] nur an behinderte Menschen gezahlt werden können, die das 15. Lebensjahr vollendet haben. Vor der Änderung zum 1.8.2006 enthielt die Vorschrift keinerlei Altersbeschränkungen. Soweit die Revision aus der gleichzeitigen Einführung des § 28 Abs 1 Satz 3 [X.] und des § 28 Abs 1 Satz 3 [X.] den Schluss zieht, aus einer fehlenden Altersbegrenzung in § 28 Abs 1 Satz 3 [X.] müsse gefolgert werden, dass der Mehrbedarf nach [X.] allen Personen ohne jede Altersbeschränkung gewährt werden müsse, überzeugt dies nicht. Das [X.] hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Mehrbedarf nach § 28 Abs 1 Satz 3 [X.] [X.] anders als der Mehrbedarf nach [X.] gerade nicht auf das Tatbestandsmerkmal der Nichterwerbsfähigkeit abstelle, sondern die Norm lediglich von "behinderten Menschen" spreche. Damit folgt er der Regelung in § 30 Abs 4 [X.]II. Auch diese Regelung enthält eine Beschränkung auf Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet haben. Bei der Ergänzung des § 28 [X.] hat der [X.]esetzgeber ausdrücklich betont (BT-Drucks 16/1410, [X.]), dass er im Bereich des [X.] keine weitergehende Leistungsgewährung beabsichtige als im Bereich des [X.]II. Die Einfügung einer entsprechenden Einschränkung hinsichtlich des Alters in § 28 Abs 1 Satz 3 [X.] war mithin entbehrlich, weil bei diesem Mehrbedarf auch nach dem [X.]II der entsprechende Mehrbedarf nur bei Überschreitung der Altersgrenze nach § 41 Abs 2 S[X.]B VI bzw beim Vorliegen voller Erwerbsminderung nach dem S[X.]B VI gewährt wurde.

b) Der [X.] sieht sich in seiner Auslegung des Begriffs "nicht erwerbsfähige Person" iS des § 28 Abs 1 Satz 3 [X.] (idF des [X.]es, aaO) durch die weitere Rechtsentwicklung bestätigt. Durch das [X.]esetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom [X.] (B[X.]Bl I 2917) wurde mit Wirkung vom 1.1.2009 § 28 Abs 1 Satz 3 [X.] nochmals geändert. Die Norm enthält nunmehr eine [X.]larstellung im Sinne der hier vorgenommenen Auslegung. § 28 Abs 1 Satz 3 [X.] lautet nunmehr: "Nicht erwerbsfähige Personen, die voll erwerbsgemindert nach dem [X.] sind, erhalten einen Mehrbedarf von 17 vom Hundert der nach § 20 maßgebenden Regelleistung, … ." Zur Begründung dieser Neuregelung hat der [X.]esetzgeber ausgeführt (BT-Drucks 16/10810, [X.] zu [X.]1 Buchst bb), mit der Ergänzung in § 28 Abs 1 Satz 3 [X.] werde die mit dem [X.]esetz zur Fortentwicklung der [X.]rundsicherung für Arbeitsuchende verfolgte [X.]leichbehandlung von Menschen mit Behinderungen im [X.] und [X.]II sichergestellt. Der dort geregelte Mehrbedarf werde - wie im [X.]II - nur bei nicht erwerbsfähigen Personen berücksichtigt, die voll erwerbsgemindert nach dem S[X.]B VI sind. Eine Berücksichtigung des Mehrbedarfs bei Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft, die auf [X.]rund ihres Alters zwar nicht erwerbsfähig iS des [X.], aber nicht voll erwerbsgemindert nach dem S[X.]B VI sind, sei ausgeschlossen (BT-Drucks 16/10810, aaO). Der [X.]esetzgeber hat diese Ergänzung des § 28 Abs 1 Satz 3 [X.] ausdrücklich nicht als Neuregelung im Sinne einer konstitutiven Änderung definiert. Vielmehr hat er in seiner [X.]esetzesbegründung zum Ausdruck gebracht, dass es sich insofern um eine [X.]larstellung handelt, die den - bereits oben herausgestellten - [X.]rundsatz der [X.]leichbehandlung von Menschen mit Behinderungen im [X.] und [X.]II, der durch das [X.] eingeleitet wurde, sicherstellen soll. § 28 Abs 1 Satz 3 [X.] im Sinne des [X.]esetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente hat damit lediglich klarstellende Funktion.

4. Dem [X.]läger zu 4 steht auch der vom [X.] (Urteil vom [X.], aaO) geschaffene Anspruch auf Leistungen zur Sicherstellung eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen, besonderen Bedarfs nicht zu. Der [X.] kann dabei ausdrücklich offen lassen, ob dieser Anspruch für [X.]räume, die vor dem der Entscheidung des [X.] liegen, überhaupt gegeben ist. Dies hat der 4. [X.] des Bundessozialgerichts (BS[X.]) in seinem Urteil vom [X.] (B 4 AS 29/09 R, RdNr 34 ff) ausdrücklich bejaht (anders offenbar [X.] Urteil vom 24.3.2010 - 1 BvR 395/09) und mithin auch eine rückwirkende Anwendung des neuen verfassungsrechtlichen Härteanspruchs im [X.] für möglich gehalten. Die Feststellungen der Vorinstanzen lassen jedenfalls nicht erkennen, dass die tatsächlichen Voraussetzungen eines solchen Härtefallanspruchs in der streitigen [X.] vorgelegen haben. Ermittlungen "ins Blaue hinein" sind insoweit auch nach der Rechtsprechung des 4. [X.]s des BS[X.] (aaO, [X.]) nicht geboten, sodass eine Rückverweisung an das [X.] zu weiteren Tatsachenfeststellungen nicht in Betracht kam.

Hierbei war auch zu berücksichtigen, dass nach dem Willen des [X.] der neue Anspruch erst dann entsteht, wenn der Bedarf so erheblich ist, dass die [X.]esamtsumme der dem Hilfebedürftigen gewährten Leistung - einschließlich der Leistungen Dritter und unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen - das menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ([X.] Urteil vom [X.], Umdruck [X.]; Rd[X.]08). Das [X.] geht davon aus, dass dieser zusätzliche Anspruch angesichts seiner engen Tatbestandsvoraussetzungen nur in seltenen Fällen entstehen dürfte ([X.], aaO). Der [X.]läger zu 4 war im streitigen [X.]raum drei bzw vier Jahre alt. Ihm war bereits ein monatlicher Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung gemäß § 21 Abs 4 [X.] zuerkannt worden. Mit Anerkennung des Merkzeichens "[X.]" stand ihm als Empfänger von Leistungen nach dem [X.] die Möglichkeit offen, ohne jede Eigenbeteiligung am öffentlichen Personennahverkehr teilzunehmen (§ 145 Abs 1 [X.]; der Erwerb einer Wertmarke war gemäß § 145 Abs 1 Satz 5 [X.] [X.] nicht erforderlich; vgl auch [X.] in H[X.]-[X.], 3. Aufl, § 145 Rd[X.]6). Weitere [X.]esichtspunkte, die einen besonderen Härtefall im Sinne der Rechtsprechung des [X.] begründen könnten, sind nicht ersichtlich oder vorgetragen.

Die [X.]ostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.

Meta

B 14 AS 3/09 R

06.05.2010

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Gelsenkirchen, 19. Februar 2008, Az: S 31 AS 102/07, Urteil

§ 28 Abs 1 S 3 Nr 2 SGB 2 vom 20.07.2006, § 28 Abs 1 S 3 Nr 4 SGB 2 vom 20.07.2006, § 28 Abs 1 S 3 Nr 4 SGB 2 vom 21.12.2008, § 8 Abs 1 SGB 2, § 30 Abs 1 Nr 2 SGB 12, § 145 Abs 1 SGB 9, Art 1 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 06.05.2010, Az. B 14 AS 3/09 R (REWIS RS 2010, 6861)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6861

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1 BvR 395/09

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