Bundessozialgericht, Urteil vom 22.03.2010, Az. B 4 AS 59/09 R

4. Senat | REWIS RS 2010, 8209

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Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf für erwerbsfähigen behinderten Hilfebedürftigen nur bei Teilnahme an einer regelförmigen Maßnahme


Leitsatz

Der Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige wegen der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben setzt die Teilnahme an einer regelförmigen Maßnahme voraus.

Tatbestand

1

[X.], ob der Kläger einen Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige für die [X.] bis 31.5.2007 beanspruchen kann.

2

Der 1960 geborene Kläger lebt mit seiner Ehefrau in einer Bedarfsgemeinschaft. Ihm ist rückwirkend ab dem [X.] eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt worden. Der Kläger ist schwerbehindert mit einen GdB von 90. Das [X.] ist nicht zuerkannt. Bei der Leistungsgewährung wurde dem Kläger bis zum [X.] ein Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 [X.]B II in Höhe von zuletzt 109 Euro gewährt.

3

Am 29.5.2006 schlossen die Beteiligten eine Eingliederungsvereinbarung, in der sich die Beklagte zu "Übernahmekosten [X.] (= Integrationsfachdienst) , ebenso Kostenübernahme bei möglichen Bildungsgutscheinen", der Kläger zu "Kontakt herstellen zu [X.] bis 10.6.2006, Aufnahme in Betreuung nachweisen, Bereitschaft Fortbildungsmaßnahmen nach Vorschlag [X.] oder [X.] wahrnehmen" verpflichtete. Der Kläger wurde in der [X.] bis zum [X.] vom [X.] betreut, wobei er nach Vereinbarung zweimal je Monat dort vorsprach.

4

[X.] bewilligte die Beklagte dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 311 Euro sowie Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 205,95 Euro. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den die Beklagte mit der Begründung zurückwies, es seien keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 [X.] erbracht worden. Lediglich die Beratung und Vermittlung iS des § 33 Abs 3 Nr 1 [X.] reichten nicht aus.

5

Das [X.] hat die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger einen Mehrbedarf in Höhe von 109 Euro monatlich für die [X.] vom 1.12.2005 bis 31.5.2007 zu gewähren (Urteil vom 16.5.2008). Das L[X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Kläger habe den Streitgegenstand in zulässiger Weise auf den Mehrbedarf wegen Behinderung beschränkt. Bei der einjährigen Betreuung durch den [X.] handele es sich um eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben iS des § 21 Abs 4 Satz 1 [X.]B II. Nach § 33 Abs 3 Nr 1 [X.] umfassten die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen zur Beratung und Vermittlung, Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen. Für eine Ausnahme der Beratung und Vermittlung von den Leistungen des § 33 Abs 3 [X.] bestehe entgegen der Ansicht der [X.] ([X.]) in den Durchführungsanweisungen kein Raum. Zum einen verweise § 21 Abs 4 [X.]B II in seinem Wortlaut pauschal auf § 33 [X.]. Zum anderen könnten auch durch Beratung und Vermittlung tatsächlich vermehrte Ausgaben entstehen, zB für Bewerbungen, Fahrkosten und andere Aktivitäten. Allerdings sei unerheblich, ob tatsächlich ein Mehrbedarf durch zusätzliche Kosten angefallen sei, denn § 21 Abs 4 [X.]B II gewähre pauschalierend eine Erhöhung der Regelleistung. Die Beratung und Vermittlung des Klägers durch den [X.] sei auch tatsächlich auf die Erlangung eines Arbeitsplatzes gerichtet gewesen. Sofern für das Tatbestandsmerkmal "erbracht werden" über den Wortlaut hinaus eine Leistungsbewilligung vorausgesetzt werde, könne auf die Eingliederungsvereinbarung zurückgegriffen werden. Der Kläger habe den [X.] auch tatsächlich aufgesucht.

6

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung des § 21 Abs 4 [X.]B II. Das L[X.] habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte den [X.] nicht beauftragt habe. Die fehlende Beauftragung sei von entscheidender rechtlicher Bedeutung. Aus § 109 Abs 1 [X.] in der ab 1.1.2005 geltenden Fassung folge, dass der [X.] nicht mehr von der [X.] bei ihrer Vermittlungsarbeit als Dritter nach § 37 [X.]B III eingeschaltet werden könne. Soweit die [X.] oder andere Rehabilitationsträger die Dienste des [X.] in Anspruch nehmen würden, täten sie dies auf der Grundlage der "gemeinsamen Empfehlung" nach § 113 [X.]. Eine Beauftragung sei nach Auskunft des [X.] nicht erfolgt. Folglich sei auch nicht davon auszugehen, dass es sich hier um eine Maßnahme handeln könne, die sich im Bereich der Eingliederungsleistungen für erwerbsfähige Behinderte bewege.

7

Die Beklagte beantragt;

das Urteil des [X.] vom [X.] und das Urteil des [X.] vom 16.5.2008 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 1.12.2006 und den Widerspruchsbescheid vom 20.6.2007 abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Er ist der Auffassung, das es sich bei den Beratungs- und Vermittlungsleistungen um eine Maßnahme der Wiedereingliederung iS des § 33 [X.] gehandelt habe, sodass ein Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 [X.]B II gerechtfertigt sei.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der [X.] ist iS der Zurückverweisung an das [X.] begründet.

[X.] wird durch den Bescheid vom 1.12.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom [X.] begrenzt. Der genannte Bescheid trifft eine Regelung für die Leistungsbewilligung in der [X.] bis 31.5.2007. Der Kläger hat den Streitgegenstand zusätzlich insoweit in zulässiger Weise beschränkt, als Kosten der Unterkunft nicht in Streit stehen. Jedoch lassen sich darüber hinaus - entgegen der Auffassung des [X.] - die weiteren Regelungen der [X.] zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht in rechtlich zulässiger Weise in unterschiedliche Streitgegenstände aufspalten (vgl zuletzt [X.] AS 28/09 R - Rd[X.]1 mwN) . Die Höhe der weiteren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist deshalb unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Das [X.] wird im wiedereröffneten Berufungsverfahren die erforderlichen Feststellungen nachzuholen haben.

Der Senat kann jedoch auch hinsichtlich der Voraussetzungen des vom Kläger beanspruchten Mehrbedarfs auf der Grundlage der vom [X.] getroffenen Feststellungen nicht abschließend entscheiden. Der Kläger kann einen Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 [X.] in Höhe von [X.] der nach § 20 [X.] maßgebenden Regelleistung nur beanspruchen, wenn er im streitigen Zeitraum an einer regelförmigen Maßnahme teilgenommen hat.

Nach § 21 Abs 4 Satz 1 [X.] erhalten erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 [X.] sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben nach § 54 Abs 1 Satz 1 [X.] bis 3 [X.] erbracht werden, einen Mehrbedarf von [X.] der nach § 20 maßgebenden Regelleistung. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen dieser Normen insofern, als er zum Kreis der erwerbsfähigen behinderten Hilfebedürftigen gehört. Ob das vom Kläger in Anspruch genommene Vermittlungs- und Beratungsangebot des [X.] den im Rahmen des § 21 Abs 4 [X.] zu stellenden Anforderungen genügt, kann derzeit nicht beurteilt werden.

[X.] ist insoweit allerdings die von der [X.] problematisierte Frage der Beauftragung bzw Kostenträgerschaft für die hier fraglichen Leistungen der Vermittlung und Beratung. Denn den in § 21 [X.] geregelten Mehrbedarfen liegt übereinstimmend der Gedanke zu Grunde, dass bei bestimmten Gruppen von Hilfebedürftigen und besonderen [X.] von vornherein feststeht, dass der in der Regelleistung pauschalierte Bedarf den besonderen Verhältnissen nicht gerecht wird ([X.] in jurisPK-[X.], 2. Aufl 2007, § 21 Rd[X.]5; Lang/[X.] in [X.]/Spellbrink, 2. Aufl 2008, § 21 Rd[X.] 4) . Trotz der pauschalierenden Betrachtungsweise der Norm setzen die Mehrbedarfe allein bei der Situation des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen an, dem in Fällen bestimmter festgelegter Bedarfslagen zusätzliche Leistungen gewährt werden sollen. Dies schließt es aus, hinsichtlich des Anspruchs auf den Mehrbedarf nach § 21 Abs 4 [X.] auf die Frage der Beauftragung bzw Kostenträgerschaft abzustellen. Denn bei der Beauftragung bzw Kostenträgerschaft handelt es sich um Umstände, die außerhalb der Sphäre des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen liegen und seine Bedarfslage nicht beeinflussen. Auch soweit die hier fraglichen Vermittlungs- und Beratungsleistungen aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe finanziert worden sein sollten (vgl § 113 [X.]) , steht allein dies einer Leistungsgewährung nicht entgegen.

Ausgehend vom genannten Zweck der Mehrbedarfe ist ferner nicht zwingend erforderlich, dass die fragliche Leistungsgewährung auf [X.] beruht. Der 11b. Senat hat zur Anwendung des § 21 Abs 4 [X.] bereits entschieden, dass für die Erfüllung des Merkmals "erbracht werden" zu fordern ist, dass eine in der Regelung bezeichnete [X.] tatsächlich durchgeführt wird ([X.] 101,79 = [X.] 4-3500 § 54 [X.], jeweils Rd[X.] 22) . Darüber hinaus ist unerheblich, ob die Leistung durch den Grundsicherungsträger durch Verwaltungsakt bewilligt worden ist (vgl aber auch [X.] in [X.] - [X.], 3. Aufl 2009, § 21 Rd[X.] 21) . Ausreichend ist vielmehr, dass die Leistungsgewährung auf Veranlassung des Grundsicherungsträgers erfolgt. Letzteres ist der Fall, wenn - wie vorliegend - dem Hilfebedürftigen in einer Eingliederungsvereinbarung tatsächlich aufgegeben wird, an einer [X.] teilzunehmen.

Andererseits kann der Kläger einen Anspruch auf den Mehrbedarf auch nicht daraus herleiten, dass ihm im vorangehenden Bewilligungsabschnitt ein derartiger Anspruch nach § 21 Abs 4 [X.] zugebilligt worden war. Bereits für die Arbeitslosenhilfe hatte das BSG mit Rücksicht auf den einjährigen Bewilligungszeitraum erkannt, dass für einen neuen Bewilligungsabschnitt alle Voraussetzungen der Leistung dem Grunde und der Höhe nach neu zu überprüfen waren (BSG [X.] 4-4300 § 200 [X.] 2; Voelzke in [X.]/[X.], [X.], [X.] Rd[X.] 65) . Für die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem [X.] gilt angesichts des Bewilligungszeitraums nach § 41 Abs 1 Satz 4 und 5 [X.] nichts anderes, denn auch hier soll die zeitliche Beschränkung der Bewilligung eine regelmäßige Überprüfung der Anspruchsvoraussetzungen ermöglichen ([X.] in [X.]/Spellbrink, [X.], 2. Aufl 2008, § 41 Rd[X.] 6; Hängelhaupt in [X.]/[X.], [X.], § 41 Rd[X.]1) .

Der Anspruch des [X.] setzt jedoch die Teilnahme an einer regelförmigen besonderen Maßnahme voraus, die grundsätzlich geeignet ist, einen Mehrbedarf beim Betroffenen auszulösen (so ausdrücklich bereits [X.] 101, 79 = [X.] 4-3500 § 54 [X.], jeweils Rd[X.] 22) . Diese einschränkende Auslegung folgt aus dem Wortlaut und dem aus der Entstehungsgeschichte der Norm herzuleitenden spezifischen Sinn und Zweck des Mehrbedarfs.

Allerdings ergibt sich noch kein Hinweis auf das Erfordernis einer regelförmigen Maßnahme aus dem Wortlaut des § 21 Abs 4 Satz 1 [X.], denn danach wird darauf abgestellt, dass "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des [X.] sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs 1 Satz 1 [X.] bis 3 des [X.] erbracht werden". Eine Begrenzung des aufgeführten Leistungsspektrums folgt jedoch aus Satz 2 der Vorschrift, denn danach wird eine weitere Gewährung dieses Mehrbedarfs während einer angemessenen Übergangszeit nach Beendigung der in Satz 1 "genannten Maßnahmen" eröffnet. Die Formulierung des Satzes 2 weist dementsprechend aus, dass sich die Leistungserbringung innerhalb eines organi-satorischen Rahmens vollziehen muss, der eine Bezeichnung als "Maßnahme" rechtfertigt.

Dieses Ergebnis wird durch den aus der Entstehungsgeschichte herzuleitenden Zweck der Regelung bestätigt. Vorgängervorschrift für § 21 Abs 4 [X.] war die in § 23 Abs 3 [X.] getroffene Regelung (vgl BT-Drucks 15/1516 [X.]), nach dessen Satz 1 für Behinderte, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und denen Eingliederungshilfe nach § 40 Abs 1 [X.] 3 bis 5 [X.] gewährt wird, ein Mehrbedarf von [X.] des maßgebenden Regelsatzes anerkannt wurde, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf bestand. Durch den Verweis auf § 40 Abs 1 Satz 1 [X.] 3 (idF durch Art 67 des [X.], [X.] 1046) waren bereits die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 [X.] sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben erfasst. § 23 Abs 3 [X.] geht wiederum zurück auf das [X.] vom 22.12.1981 ( 2. Haushaltsstrukturgesetz, [X.] 1523 ) und schloss eine Lücke, die ansonsten durch die Aufhebung der Mehrbedarfsregelung im Rahmen der Eingliederungshilfe entstanden wäre (vgl [X.]/[X.], Kommentar zum [X.], 11. Aufl 1984, § 23 Rd[X.]5). Das zuvor geltende Recht der Eingliederungshilfe hatte in § 41 Abs 2 Satz 2 [X.] (idF des Bundessozialhilfegesetzes vom [X.], [X.] 815) vorgesehen, dass für Behinderte, die nicht mehr im volksschulpflichtigen Alter waren, für den laufenden Lebensunterhalt ein Mehrbedarf von [X.] des maßgebenden Regelsatzes anzuerkennen war, wenn der Lebensunterhalt nach Regelsätzen zu bemessen war. Sie lehnte sich an die Regelungen über die [X.] an ( vgl BT-Drucks 3/1799 [X.] zu § 39) , die in der Parallelregelung des § 33 Abs 2 Satz 2 [X.] ebenfalls einen entsprechenden Mehrbedarf vorgesehen hatte. Diese enge Anlehnung der Sätze an die [X.] belegt, dass der Mehrbedarf an strukturierte Maßnahmen geknüpft war, die über bloße Kontaktaufnahmen mit Beratung hinausgehen mussten und jedenfalls vom Grundsatz her geeignet waren, einen zusätzlichen Bedarf hervorzurufen.

Es kann nicht beurteilt werden, ob die danach zu stellenden erforderlichen Anforderungen an den organisatorischen Mindestrahmen der [X.] durch die dem Kläger gewährten Beratungs- und Vermittlungsleistungen ausgefüllt werden. Das [X.] hat lediglich festgestellt, dass der Kläger vom [X.] bei der Arbeitssuche unterstützt wurde und ihm auch tatsächlich Angebote vermittelt worden sind. Ferner habe der Kläger den [X.] zweimal monatlich aufgesucht. Ob es sich ausschließlich um Vermittlungsleistungen handelte und ob sich diese Leistungen innerhalb der Spannbreite dessen hielten, was auch nicht behinderten erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Rahmen der Vermittlung und Beratung durch den Grundsicherungsträger abverlangt wird, kann anhand dieser Feststellungen nicht beurteilt werden.

Das [X.] wird dementsprechend aufzuklären haben, ob sich die Vermittlungs- und Beratungstätigkeit in einem organisatorischen Mindestrahmen vollzogen hat, der die Zuerkennung des Mehrbedarfs wegen der Teilnahme an einer Maßnahme rechtfertigt. Es kann hierbei auf die Grundsätze zurückgreifen, die vom BSG zum Begriff der förderungsfähigen Maßnahme im Recht der Weiterbildungsförderung entwickelt worden sind (vgl etwa BSG [X.] 4150 Art 1 § 2 [X.] 4) . Die Anforderungen würden danach nicht erfüllt, wenn lediglich kurze Gespräche durchgeführt worden sein sollten, wie sie auch im Rahmen der "regulären" Arbeitsvermittlung durch den Grundsicherungsträger mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen geführt werden. Eine Mehrheit von Teilnehmern ist demgegenüber nicht erforderlich (BSG [X.] 4100 § 41 [X.] 34) . Unerheblich ist mit Rücksicht auf die dem Mehrbedarf zugrunde liegende Betrachtungsweise schließlich auch, ob die Leistung im konkreten Einzelfall geeignet war, zusätzliche Aufwendungen beim Kläger auszulösen.

[X.] folgt aus § 193 SGG.

Meta

B 4 AS 59/09 R

22.03.2010

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Köln, 16. Mai 2008, Az: S 20 AS 84/07, Urteil

§ 21 Abs 4 S 1 SGB 2, § 21 Abs 4 S 2 SGB 2, § 33 Abs 3 Nr 1 SGB 9, § 23 Abs 3 BSHG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 22.03.2010, Az. B 4 AS 59/09 R (REWIS RS 2010, 8209)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 8209

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