(Sozialgeld - Mehrbedarf bei Gehbehinderung eines vierjährigen Kindes - Kind vor Vollendung des 15. Lebensjahrs ist keine nichterwerbsfähige Person iS des § 28 Abs 1 S 3 Nr 4 SGB 2 - kein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger, besonderer Bedarf)
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