Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.06.2017, Az. 8 B 66/16

8. Senat | REWIS RS 2017, 8949

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Gegenstand

Bruchteilsrestitutionsanspruch wegen Schädigung mittelbarer Kleinstbeteiligungen


Gründe

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung, ihr stehe ein Anspruch auf Einräumung von [X.]ruchteilseigentum an [X.]etriebsgrundstücken der [X.] (im Folgenden: [X.]) zu. [X.]ei der Veräußerung ihres [X.]ankgeschäfts am 18./19. Februar 1938 habe sie neben ihrer unmittelbaren [X.]eteiligung von 7,797 % an der [X.] auch eine mittelbare [X.]eteiligung an dieser verloren. Die Veräußerung habe nämlich ihre eigene 4,26 %ige [X.]eteiligung an der [X.] (im Folgenden: [X.]) erfasst, die im Schädigungszeitpunkt zu (mindestens) 16,493 % an der [X.] beteiligt gewesen sei; zusätzlich habe die [X.] über eine Konsortialbeteiligung von 5,818 % an der [X.] verfügt, die zwar für den Schädigungszeitpunkt nicht mehr belegt werden könne, von deren vorheriger verfolgungsbedingter Entziehung jedoch auszugehen sei. Damit sei eine [X.]eteiligungsquote von mehr als 20 % erreicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

2

Die dagegen erhobene [X.]eschwerde, die sich auf die grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache beruft (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und Verfahrensmängel geltend macht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), hat keinen Erfolg.

3

1. Die erhobenen Verfahrensrügen können mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zur Zulassung der Revision führen. Da die angegriffene Entscheidung sich auf zwei voneinander unabhängige, jeweils selbstständig tragende Erwägungen stützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn für jede dieser Erwägungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 9. April 1981 - [X.] 8 [X.] - [X.] 310 § 132 VwGO Nr. 197 und vom 4. Juli 2007 - 8 [X.] 8.07 - insoweit nicht abgedruckt in [X.] 428 § 1 Abs. 6 [X.] Nr. 44 - juris Rn. 11 m.w.N.). Daran fehlt es hier.

4

a) Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung zum einen mit der Erwägung begründet, im maßgeblichen Zeitpunkt der Schädigung am 18./19. Februar 1938 sei die von der Klägerin zu 4,26 % gehaltene [X.] nicht mehr an der [X.] beteiligt gewesen, ohne dass sich der vorherige Abgang der entsprechenden Aktien als verfolgungsbedingter Vermögensverlust im Sinne des § 1 Abs. 6 [X.] darstelle. Die geltend gemachte mittelbare [X.]eteiligung der Klägerin über die [X.] an der [X.] sei daher nicht mehr Gegenstand der Schädigung gewesen. Dazu verweist das Urteil auf das in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen enthaltene, mit diesen zum Gegenstand der vorinstanzlichen mündlichen Verhandlung gemachte Protokoll der ordentlichen Hauptversammlung der [X.] vom 29. Januar 1938, in dem die von der [X.] vertretenen Aktien an der [X.] als "[X.]" gemäß § 110 Aktiengesetz vom 30. Januar 1937 ([X.] <127>; dazu vgl. [X.], [X.]eschluss vom 29. Juli 2005 - 7 [X.] 21.05 - juris Rn. 2) gekennzeichnet waren.

5

Außerdem hat das Verwaltungsgericht sein Urteil - bei unterstelltem Fortbestehen der geltend gemachten [X.]eteiligung der [X.] an der [X.] im Schädigungszeitpunkt - auf die Erwägung gestützt, dieser Anteil habe mangels Nachweisbarkeit der zusätzlichen Konsortialbeteiligung nur 16,493 % und damit nicht die nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 3 [X.] erforderliche Mindestquote von mehr als 20 % erreicht. Dabei ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 3 [X.] in allen Fällen der Schädigung einer mittelbaren [X.]eteiligung anzuwenden ist, also auch dann, wenn dem [X.]erechtigten daneben eine unmittelbare [X.]eteiligung am selben Unternehmen - hier in Höhe von 7,797 % - entzogen wurde. Für die Erfüllung des [X.] sei nur die Höhe der Anteile der [X.]eteiligungsgesellschaft am Unternehmen maßgeblich; ein Hinzurechnen der Quote der unmittelbaren [X.]eteiligung komme nicht in [X.]etracht. Diese [X.]egründung stellt eine selbstständig tragende Alternativerwägung zur ersten [X.]egründung dar, weil sie - im Gegensatz zu dieser - vom Fortbestehen einer [X.]eteiligung der [X.] an der [X.] im Schädigungszeitpunkt ausgeht.

6

b) Die gegen die erste tragende Erwägung erhobene Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Es ist nicht dargetan, weshalb sich dem Verwaltungsgericht auch ohne förmlichen [X.]eweisantrag der bereits in der Vorinstanz anwaltlich vertretenen Klägerin eine [X.]eweiserhebung zum Fortbestehen der [X.]eteiligung der [X.] in Höhe von (mindestens) 16,493 % hätte aufdrängen müssen, obwohl es darauf nach seiner materiell-rechtlichen Rechtsauffassung nicht ankam.

7

c) Ob die darüber hinaus erhobene Gehörsrüge (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend substantiiert und gegebenenfalls auch begründet ist, kann offenbleiben. So muss nicht geklärt werden, ob die Klägerin den Vorwurf der Überraschungsentscheidung mit ihrer Unkenntnis des "[X.]"-Vermerks im Protokoll der Hauptversammlung vom 29. Januar 1938 begründen kann, obwohl ihr die Existenz des Protokolls ausweislich ihrer Klagebegründung (Seite 5) bekannt war und sie lediglich davon abgesehen hatte, vor der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Akteneinsicht zu nehmen. Insbesondere muss nicht der Frage nachgegangen werden, ob ein kundiger Prozessbeteiligter bei gewissenhafter Vorbereitung keinen Anlass gehabt hätte, sich des Inhalts des Protokolls zu vergewissern, wenn die [X.]eklagte diesem Dokument eine Eigenbeteiligung der [X.] in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe entnommen hatte und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Würdigung vom Verwaltungsgericht vor seiner Entscheidung in Frage gestellt worden wäre. Auf diese Fragen kommt es nicht an, weil jedenfalls die gegen die zweite selbstständig tragende Urteilserwägung erhobene Grundsatzrüge nicht durchgreift.

8

2. Grundsätzliche [X.]edeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die höchstrichterlicher Klärung bedarf und der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung zukommt.

9

Die von der Klägerin aufgeworfene Frage:

"Gilt § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 3 [X.] auch in den Fällen, in denen der [X.]erechtigte neben der mittelbaren [X.]eteiligung an dem Unternehmen zusätzlich eine unmittelbare [X.]eteiligung an demselben Unternehmen verfolgungsbedingt verlor?"

bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie bereits ohne Weiteres anhand der üblichen Methoden der Gesetzesauslegung unter [X.]erücksichtigung der bisherigen einschlägigen Rechtsprechung - bejahend - zu beantworten ist.

a) Der Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 3 [X.] (dazu vgl. [X.], [X.]eschluss vom 5. August 2004 - 7 [X.] 9.04 - insoweit nicht abgedruckt in [X.] 428 § 3 [X.] Nr. 51 - juris Rn. 19) gibt keine Anhaltspunkte für die von der Klägerin befürwortete Einschränkung seines Anwendungsbereichs. Wie die bisherige Rechtsprechung erläutert, knüpft § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 3 [X.] an Teilsatz 2 der Vorschrift an, der klarstellt, dass der Anspruch auf [X.]ruchteilsrestitution unter den näher geregelten Voraussetzungen nicht nur bei der Schädigung eines Unternehmens besteht, sondern auch bei der Schädigung einer unmittelbaren oder mittelbaren [X.]eteiligung an einem Unternehmen (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - [X.] 428 § 3 [X.] Nr. 18 LS 2 und S. 16 f.). Nach Teilsatz 3 gilt dies "in Fällen der mittelbaren [X.]eteiligung" jedoch nur, wenn die gesetzliche Mindestbeteiligungsquote erreicht wird. Zu den "Fällen der mittelbaren [X.]eteiligung" zählen nach dem Wortsinn alle Schädigungen, die - mindestens auch - eine mittelbare [X.]eteiligung betrafen. Neben den Fällen, in denen nur eine solche [X.]eteiligung geschädigt wurde, gehören dazu auch die Fälle, in denen zu dieser Schädigung noch die Schädigung einer unmittelbaren [X.]eteiligung des [X.]erechtigten am selben Unternehmen hinzutrat. Hätte der Gesetzgeber das Mindestquotenerfordernis nur auf die erstgenannte Fallgruppe beziehen wollen, hätte er eine entsprechend restriktivere Formulierung des Tatbestands gewählt, beispielsweise: "In den Fällen der nur mittelbaren" oder "... ausschließlich mittelbaren [X.]eteiligung".

b) Die Gesetzessystematik spricht eindeutig gegen die vorgeschlagene Einschränkung des Anwendungsbereichs der Norm. In der bisherigen Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass die Regelungen zur [X.]ruchteilsrestitution wegen Anteilsschädigungen die Schädigung einer bestimmten - entweder mittelbaren oder unmittelbaren - [X.]eteiligung voraussetzen und die Restitutionsvoraussetzungen konsequent nach beiden [X.]eteiligungsformen differenzieren. Während die Schädigung einer unmittelbaren [X.]eteiligung unabhängig von deren Umfang - und damit auch bei [X.] - zur [X.]ruchteilsrestitution führen kann, sucht § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 3 [X.] dies bei der Schädigung einer mittelbaren [X.]eteiligung zu verhindern, indem er eine Mindestquote des [X.]eteiligungsunternehmens am betroffenen (Tochter-)Unternehmen verlangt (vgl. [X.], Urteile vom 26. Juni 1997 - 7 C 53.96 - [X.] 428 § 3 [X.] Nr. 18 LS 2 und S. 16 f. und vom 19. Februar 2009 - 8 C 4.08 - [X.] 428 § 2 [X.] Nr. 92 Rn. 27 und 29). Nach der Gesetzessystematik ist der [X.]ruchteilsrestitutionsanspruch offenkundig gesondert für jeden geschädigten Vermögenswert zu prüfen.

c) Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt dies. Die Gesetzesbegründung stellt unmissverständlich klar, dass [X.]ruchteilsrestitutionsansprüche wegen der Schädigung mittelbarer [X.] ausgeschlossen sein sollen (vgl. [X.]eschlussempfehlung und [X.]ericht des Rechtsausschusses des Deutschen [X.]undestages vom 20. März 1997, [X.]T-Drs 13/7275 S. 44). Die Mindestbeteiligungsquote für mittelbare [X.]eteiligungen wurde für erforderlich gehalten, um den "doppelten Durchgriff" auf Vermögenswerte von mittelbar gehaltenen (Tochter-)Unternehmen sinnvoll zu begrenzen (vgl. bereits [X.], Urteil vom 19. Februar 2009 - 8 C 4.08 - [X.] 428 § 2 [X.] Nr. 92 Rn. 29). Der Gesetzgeber wollte eine der Rückerstattung nach alliierten und westdeutschen Vorschriften im Ergebnis gleichwertige Wiedergutmachung erreichen, ohne [X.]ehinderungen des [X.]s und [X.]elastungen der Verfügungsberechtigten herbeizuführen, die außer Verhältnis zum Wert der erreichbaren Restitutionsleistung standen (vgl. [X.]T-Drs 13/7275 S. 3 unter 5., S. 17, 44 und die Empfehlungen der Ausschüsse des [X.]undesrates vom 14. April 1997 - [X.]R-Drs 223/1/97 S. 3 unter 3.). Daraus ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Ausnahme vom [X.] in Fällen, in denen zur Schädigung der mittelbaren [X.]eteiligung die Schädigung einer unmittelbaren [X.]eteiligung hinzutrat.

d) Den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 3 [X.] im von der Klägerin dargelegten Sinne durch eine teleologische Reduktion der Norm einzuschränken, ist methodisch unzulässig.

Eine planwidrige Regelungslücke liegt offenkundig nicht vor. Dass der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Zusammentreffens von unmittelbarer und mittelbarer [X.]eteiligung nicht übersehen hat, ergibt sich bereits aus der Verweisung des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 3 [X.] auf die konzernrechtlichen Vorschriften zur Anteilsberechnung (§ 16 Abs. 2 und 4 AktG). Wie sich bereits aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt, erlaubt die Zurechnungsregel eine Addition von unmittelbarer [X.]eteiligung und mittelbaren [X.]eteiligungen jedoch ausschließlich zur Ermittlung des Anteilsumfangs der [X.]eteiligungsgesellschaft am betroffenen Unternehmen ([X.], Urteil vom 19. Februar 2009 - 8 C 4.08 - [X.] 428 § 2 [X.] Nr. 92 Rn. 27; [X.]eschluss vom 27. April 2011 - 8 [X.] 56.10 - [X.] 2011, 136 <137>).

Entfiele das [X.] für die [X.]ruchteilsrestitution wegen der Schädigung mittelbarer [X.]eteiligungen, sofern daneben auch eine unmittelbare [X.]eteiligung des [X.]erechtigten am selben Unternehmen geschädigt wurde, würde der vom Gesetz bezweckte Ausschluss von Splitterrestitutionen vereitelt. Wie sich aus dem oben zitierten Urteil vom 19. Februar 2009 ergibt, führt die Schädigung einer unmittelbaren [X.]eteiligung unabhängig vom [X.]eteiligungsumfang zur [X.]ruchteilsrestitution in entsprechender - gegebenenfalls auch minimaler - Höhe. Wäre das [X.] auf eine gleichzeitig geschädigte mittelbare [X.]eteiligung des [X.]erechtigten am selben Unternehmen nicht anzuwenden, würde die [X.]ruchteilsrestitution wegen dieser Schädigung ebenfalls unabhängig vom [X.]eteiligungsumfang eröffnet. Damit entstünden - entgegen dem entstehungsgeschichtlich belegten Gesetzeszweck - Ansprüche auf [X.]ruchteilsrestitution auch wegen der Schädigung mittelbarer [X.]. Da die [X.] wegen der Schädigung einer mittelbaren [X.]eteiligung sich durch die Multiplikation des Prozentsatzes der [X.]eteiligung des [X.]erechtigten an der [X.]eteiligungsgesellschaft mit dem Prozentsatz von deren [X.]eteiligung am (Tochter-)Unternehmen bestimmt ([X.], Urteil vom 5. April 2017 - 8 C 10.16 - Rn. 46 ff.), ergäbe sich schon bei [X.] von je knapp 10 % und darunter ein Anspruch auf Einräumung von [X.]ruchteilseigentum im Promillebereich. [X.]ei einer zusätzlichen geringfügigen unmittelbaren [X.]eteiligung des [X.]erechtigten am Unternehmen würde die [X.] allenfalls in den Prozentbereich, aber nicht zwangsläufig über den [X.]agatellbereich hinaus angehoben.

Der Zweck des [X.]ses wäre auch nicht dadurch zu wahren, dass bei paralleler Schädigung einer mittelbaren und unmittelbaren [X.]eteiligung des [X.]erechtigten am Unternehmen darauf abgestellt würde, ob die Summe beider [X.] oder die nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 3 [X.] ermittelte Quote des [X.]eteiligungsunternehmens und die unmittelbare [X.]eteiligung des [X.]erechtigten am Unternehmen in der Summe die Quote von 20 % überschreiten. Eine solche Modifizierung des [X.], die über den möglichen Wortsinn der Vorschrift hinausginge und deren Systematik und Entstehungsgeschichte widerspräche, wäre methodisch nicht mehr als teleologische Reduktion zu rechtfertigen. Sie würde sich nicht auf eine durch den Gesetzeszweck geforderte [X.]egrenzung des Anwendungsbereichs einer inhaltlich sonst unveränderten Norm beschränken, sondern [X.] in Anspruch nehmen, die nur dem Gesetzgeber zustehen.

e) Das angegriffene Urteil ist zu Recht davon ausgegangen, dass Art. 3 Abs. 1 GG keine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 3 [X.] im von der Klägerin geforderten Sinne verlangt. Der Ausschluss der [X.]ruchteilsrestitution wegen der Schädigung mittelbarer [X.] ist sachlich gerechtfertigt, weil der "doppelte Durchgriff" den [X.] wegen des wesentlich höheren Ermittlungsaufwandes bei mehrstufigen Unternehmensverflechtungen und wegen der daraus resultierenden geringeren Vorhersehbarkeit von Restitutionsansprüchen ungleich stärker beeinträchtigt als die [X.]ruchteilsrestitution wegen der üblicherweise einfacher aufzuklärenden Schädigungen unmittelbarer [X.]eteiligungen. Dass § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 3 [X.] zu einer gleichheitswidrigen Schlechterstellung der [X.]erechtigten im Vergleich zur rückerstattungsrechtlichen Wiedergutmachung entsprechender Schädigungen führen würde, legt die [X.]eschwerdebegründung nicht dar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

8 B 66/16

28.06.2017

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Berlin, 1. September 2016, Az: 29 K 47.15, Urteil

Art 3 Abs 1 GG, § 3 Abs 1 S 4 Halbs 3 VermG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.06.2017, Az. 8 B 66/16 (REWIS RS 2017, 8949)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8949

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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