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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 72/11
vom
20. Dezember 2012
in dem Rechtsstreit
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2
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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
[X.], die Richter
Vill, Dr. Fischer,
Grupp
und die Richterin Möhring
am
20. Dezember 2012
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts [X.]
vom 6.
April
2011
wird auf Kosten der
Klägerin
zurückgewiesen.
Der Streitwert des Verfahrens
der Nichtzulassungsbeschwerde
wird auf 88.650,64
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1
ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch
in der Sache
keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch [X.] die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz
1 ZPO).
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]
zu §
211
Abs.
2 Satz 1 BGB aF
kann
es
zu einer Beendigung der Unterbrechung
der Verjährung im Regelfall nicht kommen, wenn und solange die Leitung des Ver-fahrens beim Gericht liegt
([X.], Urteil vom 13. April 1994 -
VIII
ZR 50/93, 1
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NJW-RR 1994, 889; vom 8. Februar 1995 -
XII ZR 24/94, NJW-RR 1995, 770, 771;
vom 12. Oktober 1999 -
VI ZR 19/99, [X.], 132, 133). Dass diese Rechtsprechung Geltung auch für § 204 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dessen gegen-über § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB aF noch verdeutlichtem
Wortlaut ["dass die [X.] es nicht betreiben"] beansprucht, kann nicht zweifelhaft sein und wird auch von der Klägerin nicht in Frage gestellt.
Die gegen die vorgenannte Rechtsprechung von der Beschwerde angeführte Ansicht (Grunsky, [X.] [1980], 179 ff) ist vereinzelt geblieben und vermag daher einen Klärungsbedarf nicht zu begründen (vgl. [X.], Beschluss vom 8. Februar 2010 -
II
ZR 54/09, [X.], 936 Rn. 3; vom 8. Februar 2010 -
II
ZR 156/09, [X.], 1080 Rn.
3; Hk-ZPO/[X.], 4. Aufl., § 543 Rn. 9).
2. Der Mandant hat sich den [X.] eines weiteren Rechtsan-walts als Mitverschulden entgegenhalten
zu lassen, wenn der Zweitanwalt [X.] wurde, einen erkannten oder
für möglich gehaltenen Fehler des Erst-anwaltes zu beheben ([X.], Urteil vom 20. Januar 1994 -
IX
ZR 46/93, [X.], 948, 949 f; vom 29. November 2001 -
IX ZR 278/00, [X.], 504, 509;
vom 13. März 2003 -
IX ZR 181/99, NJW-RR 2003, 850, 856;
vom 7.
April 2005 -
IX
ZR 132/01, [X.], 1812, 1813;
vom 24. Mai
2005 -
IX
ZR 276/03, [X.], 1902, 1904;
vom 17. November 2005 -
IX
ZR 8/04, [X.], 592, 595; Beschluss vom 19. April 2012 -
IX
ZR 99/10 Rn. 5; [X.], Anwalts-
und Steuerberaterhaftung, 2. Aufl., [X.]; Zugehör,
[X.], [X.], S.
26;
D. Fischer
in [X.], 2010,
S. 471, 483
f).
Hiervon ist auch das Berufungs-gericht ausgegangen. Der in diesem Zusammenhang von der Beschwerde gel-tend gemachte Rechtsfehler stellt daher lediglich einen
unter [X.] nicht beachtlichen
Anwendungsfehler dar.
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3. Die geltend gemachten
Verletzungen des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) hat der Senat geprüft. Diese
liegen ebenso wenig vor, wie der von der Klägerin angeführte Verstoß gegen das
Will-kürverbot
(Art. 3 Abs. 1 GG).
4. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß § 544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen, weil
diese
nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
[X.]
Vill
Fischer
Grupp
Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.04.2010 -
15 O 451/09 -
OLG [X.], Entscheidung vom 06.04.2011 -
11 [X.]/10 -
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5
Meta
20.12.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2012, Az. IX ZR 72/11 (REWIS RS 2012, 89)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 89
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