Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2012, Az. IX ZR 125/10

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 6537

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IX ZR 125/10

Verkündet am:

10. Mai 2012

Kirchgeßner

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
BGB § 675 Abs. 1; [X.] § 287; HGB § 128; [X.] § 51a Abs. 2 Satz 1, § 59a Abs. 1 Satz 1
a)
Eine
Rechtsanwaltssozietät
ist
auch
dann
verpflichtet,
über
die
Erfolgsaussichten
eines
von
der
Mandantin
beabsichtigten
Rechtsstreits
zu
belehren,
wenn
das
Mandat
von
einer
Gesellschaft
mit
beschränkter
Haftung
erteilt
worden
ist,
deren
Geschäftsführer
und
Gesellschafter
selbst
Rechtsanwälte
und
Mitglieder
der
be-auftragten
Sozietät
sind.
Auch
in
diesem
Fall
kann
vermutet
werden,
die
Mandan-tin
hätte
sich
bei
pflichtgemäßer
Belehrung
beratungsgerecht
verhalten
und
wäre
dem
anwaltlichen
Rat
gefolgt.
b)
Wird ein Anwaltsvertrag mit einer Sozietät geschlossen, der neben Rechtsanwäl-ten auch Steuerberater angehören, so haften für einen Regressanspruch wegen Verletzung anwaltlicher Beratungspflichten auch diejenigen [X.] persönlich, die selbst nicht Rechtsanwälte sind.

[X.], Urteil vom 10. Mai 2012 -
IX ZR 125/10 -

[X.]

[X.]

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
10. Mai 2012
durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. [X.],
den
Richter
Raebel, die Richterin [X.], [X.] Pape und die Richterin [X.]

für Recht erkannt:

Auf die Revision
der [X.]n wird das Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 25. Juni 2010
aufgeho-ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger macht als Verwalter in dem am 20.
Juni 2005 eröffneten [X.] über das Vermögen der W.

GmbH (nachfol-gend: Schuldnerin)
Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages geltend.

Die [X.] zu
1 ist eine Rechtsanwalts-
und Steuerberaterkanzlei in der Rechtsform einer [X.], deren Gesellschafter in 1
2
-
3
-
der Vergangenheit die [X.]n zu
2 bis
8 waren. Die [X.]n zu 2 bis
7 sind Rechtsanwälte, der [X.] zu
8 ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer.
Die [X.] zu 1
beriet mehrere Aktionäre der S.

AG
zu
der Frage, ob wegen eines behaupteten
Verstoßes gegen kapitalmarktrecht-liche Anlegerschutzbestimmungen von
zwei kreditgebenden
Banken
Scha-densersatz für den Wertverlust der
Aktien verlangt werden könne.
Die [X.] zu 1 schlug den Aktionären vor, deren Schadensersatzansprüche an eine neu zu gründende Gesellschaft
mit beschränkter Haftung
abzutreten mit dem Ziel, die Ansprüche durch diese Gesellschaft gerichtlich geltend zu machen. Um die-ses Modell umzusetzen, wurde die Schuldnerin
gegründet. Gründungsgesell-schafterin der Schuldnerin war die [X.]

(nachfolgend: [X.]

),
deren Alleingesellschafter der [X.] zu
3 war, [X.] der Schuldnerin waren die [X.]n zu 2 und 3. Nach einer zwi-schen der [X.]

und vier Aktionären (nachfolgend: Aktionäre) geschlossenen Vereinbarung
hielt jene die Geschäftsanteile an der Schuldnerin
treuhänderisch für die Aktionäre.

Am
2.
Dezember 2002
traf die Schuldnerin, vertreten durch den [X.] zu 2, mit den Aktionären
folgende, im Wesentlichen
gleichlautende
Verein-barungen:

"[Aktionär] verkauft hiermit seine Schadensersatzansprüche (...) und tritt diese unwiderruflich an die diese Abtretung annehmende [Schuldnerin] ab mit der Maßgabe, dass diese die Schadensersatzansprüche entweder gerichtlich oder außergerichtlich in eigenem Namen nur für [Aktionär]
oder im Verbund mit Schadensersatzforderungen anderer Aktionäre gel-tend macht.

Es besteht Einigkeit zwischen den Vertragsparteien, dass die [[X.]] bis auf die Gerichtskosten, die bezogen auf seine Forderung anteilig von [Aktionär] zu tragen sind, im eigenen Namen und auf eigenes Risiko geltend macht.
3
-
4
-

Über den Kaufpreis in Gestalt einer Beteiligung an eventuellen Erlösen aus den hiermit abgetretenen Schadensersatzforderungen erfolgt eine gesonderte Vereinbarung."

Am 3.
Dezember 2002
erhob die von der [X.]n zu 1 anwaltlich ver-tretene Schuldnerin aus abgetretenem Recht eine Schadensersatzklage
in Hö-he von zunächst 6.109.040

Dezember 2002 teilte die [X.] zu 1 der Schuldnerin unter anderem mit:

"Da die Rechtsverfolgung der Forderungen durch die Bündelung in der Gesellschaft und die letztendliche treuhänderische Beteiligung der [X.] eine Rechtsverfolgung eigener Interessen der Zedenten darstellt, und eine weitergehende gewerbliche Tätigkeit nicht beabsichtigt ist -
soweit weitere Kläger gefunden werden, sollten diese im gleichen Umfange des Verhältnisses der zedierten Forderungen indirekt gesellschaftsrechtlich beteiligt werden
-
dürften etwaige [X.] zu Vorbehalten bei der Prozessfinanzierung und/oder Rechtsbera-tung oder der formalen Gesellschaftsbeteiligung von Anwälten in der [X.] in vertretbarer Weise auszuräumen sein."

Durch notarielle Urkunde vom 1.
Juni 2004 teilte die [X.]

ihren Ge-schäftsanteil an der Schuldnerin in vier Geschäftsanteile auf und übertrug diese Anteile
unter Auflösung des bisher bestandenen Treuhandverhältnisses
an die Aktionäre. Mit Schreiben vom 29.
Juni 2004 legten die [X.]n zu 2 und 3 ihr Amt als Geschäftsführer der Schuldnerin nieder.

Mit Urteil vom 13.
Juli 2004 wies das [X.] die im Vorprozess er-hobene Klage mit der Begründung ab, die Schuldnerin sei nicht Inhaberin der geltend gemachten Ansprüche, weil die Abtretungen durch die Aktionäre wegen Verstoßes gegen das [X.] unwirksam seien. Mit dieser Be-gründung wurde auch die von der [X.]n zu 1 in Vertretung der Schuldnerin eingelegte Berufung durch
Urteil vom 15.
März 2005 zurückgewiesen.
4
5
6
-
5
-

Der Kläger verlangt
von den [X.]n Schadensersatz für die Gerichts-kosten des [X.] und die gegen die Schuldnerin festgesetzten außer-gerichtlichen Kosten der [X.]n des [X.] in Höhe
von insgesamt 142.952,97

d-gericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.]n zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision ver-folgen die [X.]n ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:

Die in vollem Umfang zulässige Revision ist
begründet.
Sie führt zur Auf-hebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, durch die Vereinbarung mit den Aktionären habe die Schuldnerin die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten übernommen, ohne die gemäß Art.
1 §
1 [X.] erfor-derliche Erlaubnis
zu besitzen. Die Forderungsabtretungen
an die Schuldnerin seien daher gemäß §
134 BGB unwirksam gewesen.
Auf diese klare Rechtsla-ge hätte die [X.] zu 1 hinweisen und von einer Erhebung der Klage sowie der Einlegung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil
erster Instanz abraten müssen. Die [X.] zu 1 könne sich nicht darauf berufen, die Schuldnerin habe keiner Beratung bedurft, weil deren frühere Geschäftsführer -
die [X.]n zu
2 und 3
-
ihrerseits Rechtsanwälte gewesen seien. Es sei zu 7
8
9
-
6
-
vermuten, dass sich die Schuldnerin im Falle pflichtgemäßer Beratung über die Aussichtslosigkeit des Rechtsstreits beratungsgerecht
verhalten und weder die Klage erhoben noch die Berufung eingelegt hätte.
Der [X.] sei auch hinsichtlich der in erster Instanz angefallenen Kosten des [X.] nicht verjährt, weil die [X.]n die Schuldnerin nicht auf den Ab-lauf der [X.]sfrist hingewiesen hätten und daher jedenfalls ein Se-kundäranspruch bestehe.
Nach der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der [X.] bürgerlichen Rechts sei die Sozietät auch dann als Vertragspartnerin des [X.] anzusehen, wenn dieser neben Rechtsanwälten [X.] weiterer Berufsgruppen angehörten. Für den Schadensersatzanspruch ge-gen die [X.] zu 1 als Vertragspartnerin hafteten daher alle Gesellschafter in entsprechender Anwendung des §
128 HGB, auch soweit diese nicht Rechtsanwälte
seien. Die Revision sei zuzulassen, weil die Frage der Haftung nichtanwaltlicher Sozietätsmitglieder grundsätzliche Bedeutung habe.

II.

Die Revision ist aufgrund der Zulassung durch das Berufungsgericht im Hinblick auf sämtliche [X.] statthaft

543 Abs.
1 Nr. 1 [X.]).

Zwar kann die
Zulassung der Revision
im Falle einer nicht notwendigen Streitgenossenschaft auf einen der Streitgenossen beschränkt werden ([X.], Urteil vom 17.
April 1952 -
III
ZR 182/51, [X.] §
546 [X.] Nr.
9; vom 7.
Juli 1983 -
III
ZR 119/82, NJW 1984, 615 [insoweit nicht in [X.]Z 88, 85 abgedruckt]; [X.]/[X.], 3.
Aufl., §
543 Rn.
38; Hk-[X.]/[X.], 4.
Aufl., §
543 Rn.
60; [X.]/[X.], [X.], 29.
Aufl., §
543 Rn.
21; vgl. auch [X.], Urteil vom 5.
November 2003 -
VIII
ZR 320/02, [X.], 853), so dass die Be-10
11
-
7
-
schränkung der Revisionszulassung auf den [X.]n zu 8 rechtlich möglich
wäre, weil bei gleichzeitiger
Inanspruchnahme einer [X.] sowie von deren Gesellschaftern keine notwendige Streitgenossen-schaft vorliegt ([X.], Urteil vom 29.
Januar 2001 -
II
ZR 331/00, [X.]Z 146, 341, 348
ff). Dem Berufungsurteil kann jedoch nicht entnommen werden, die Zulassung der Revision beschränke
sich auf den [X.]n zu 8. Lässt das [X.] die Revision im Urteilsausspruch
unbeschränkt zu, so kann sich aus der Begründung, die das Berufungsurteil für die Zulassungsentscheidung gibt, eine beschränkte
Zulassung nur dann ergeben, wenn sich die [X.] den Entscheidungsgründen klar und eindeutig entnehmen lässt ([X.], Urteil vom 3.
Dezember 1987 -
VII
ZR 374/86, [X.]Z 102, 293, 295; vom 29.
Januar 2003 -
XII
ZR 92/01, [X.]Z 153, 358, 361; vom 3.
März 2005
-
IX
ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716; Hk-[X.]/[X.], [X.]O §
543 Rn.
62).
Hieran fehlt es, weil der Regressanspruch gegen den [X.]n zu 8 von sämt-lichen Haftungsvoraussetzungen abhängt, die auch für den Anspruch gegen die [X.]n zu 1 bis 7 maßgeblich sind, und lediglich die weitere Frage zu prüfen ist, ob auch Steuerberater als nichtanwaltliche Sozietätsmitglieder entspre-chend §
128 HGB haften. Da eine auf den [X.]n zu 8 beschränkte Zulas-sung folglich nicht dazu führte, die im Revisionsverfahren zu klärenden Rechts-fragen einzugrenzen, kann der vom Berufungsgericht gegebenen
Begründung eine Beschränkung der Zulassung nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnom-men werden.
Die vorsorglich eingelegte Beschwerde der [X.]n gegen die Nichtzulassung der Revision ist damit gegenstandslos (vgl. [X.], Urteil vom 10.
Mai 2005 -
XI
ZR 128/04, [X.], 427, 428).

-
8
-
III.

Die Entscheidung
des Berufungsgerichts hält rechtlicher Nachprüfung
nicht stand.

1.
Das Berufungsgericht hat die Erklärungen der Parteien ohne Rechts-fehler dahingehend ausgelegt (§§
133, 157 BGB), dass die [X.] zu [X.] des streitgegenständlichen [X.] geworden ist.

a) Eine Anwaltssozietät ist eine [X.], sofern nicht ausdrücklich eine andere Rechtsform gewählt worden ist ([X.], Urteil vom 3.
Mai 2007 -
IX
ZR 218/05, [X.]Z 172, 169 Rn.
11), wofür im Streitfall keine Anhaltspunkte bestehen. Vor der Anerkennung der eigenständigen Rechtsper-sönlichkeit der [X.] hat der [X.] angenommen, dass ein Sozietätsanwalt ein ihm angetragenes Mandat im Zweifel zugleich im Namen der übrigen Sozietätsmitglieder annimmt,
im Falle von Sozietäten unter-schiedlicher [X.] jedoch nach dem Parteiwillen regelmäßig nur diejenigen [X.] in den Vertrag einbezogen werden sollen, die auf dem zu bearbeitenden Rechtsgebiet tätig werden dürfen ([X.], Urteil vom 16.
Dezem-ber 1999 -
IX
ZR 117/99, [X.], 963, 964; vom 17.
Februar 2000 -
IX
ZR 50/98, [X.], 1342, 1344 f).

b) Diese Grundsätze sind hier nicht mehr anzuwenden, weil
der von der Schuldnerin geschlossene Anwaltsvertrag nach dem Erlass der Grundsatzent-scheidung des [X.] vom 29.
Januar 2001 (II
ZR 331/00, [X.]Z 146, 341) geschlossen worden ist
(vgl. [X.], Urteil vom 26.
Juni 2008 -
IX
ZR 145/05, [X.], 1563 Rn.
10; vom 5.
Februar 2009 -
IX
ZR 18/07, [X.], 669 Rn.
10). Die eigenständige Rechtspersönlichkeit der Gesellschaft bürgerli-12
13
14
15
-
9
-
chen Rechts hat zur Folge, dass eine Sozietät selbst Partnerin
eines Bera-tungsvertrages sein kann ([X.], Urteil vom 26.
Januar 2006 -
IX
ZR 225/04, [X.], 830 Rn.
9; vom 5.
Februar 2009, [X.]O; vgl. auch §
51a
Abs.
2 Satz
1 [X.]). Dabei kann sich
auch
eine sogenannte
gemischte Sozietät, der neben Rechtsanwälten auch Mitglieder anderer Berufsgruppen angehören, zur Erbrin-gung anwaltlicher Beratungsleistungen verpflichten ([X.], Urteil vom
9.
De-zember 2010 -
IX
ZR 44/10, [X.], 1770 Rn.
7
ff).

Wie sich aus der Auslegungsregel
des §
164 Abs.
2 BGB ergibt, wird eine Erklärung in
eigenem
Namen abgegeben, wenn die Umstände nicht hinrei-chend deutlich ergeben, dass sie in fremdem Namen abgegeben werden
soll ([X.], Urteil vom 13.
Oktober 1994 -
IX
ZR 25/94, [X.], 2233, 2334; vom 27.
Oktober 2005 -
III
ZR 71/05, NJW-RR 2006, 109 Rn.
6
f). Die vom [X.] bislang offen gelassene Frage (Urteil vom 9.
Dezember 2010, [X.]O Rn.
15), ob
der Vertragsschluss durch einen Sozietätsanwalt nach dem Parteiwillen typi-scherweise die Sozietät verpflichten soll, bedarf auch hier keiner Entscheidung. Die von der Revision nicht angegriffene Würdigung des Berufungsgerichts, die [X.] zu 1 sei Vertragspartnerin geworden, liegt schon deshalb nahe, weil das Mandat von mehreren [X.] bearbeitet und auch ein
bei der [X.]n zu
1 angestellter
Rechtsanwalt hiermit befasst
worden ist. Eine Auslegung, wo-nach an Stelle eines [X.] ein Einzelmandat eines Sozietätsmit-glieds begründet
werden sollte, kommt unter diesem Gesichtspunkt nicht in [X.].

2.
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die [X.] zu
1 aus dem mit der Schuldnerin geschlossenen Anwaltsvertrag verpflichtet war, die Schuldnerin über die Erfolgsaussichten des [X.] zu belehren.
16
17
-
10
-
Die hiergegen von der Revision vorgebrachten Gesichtspunkte greifen nicht
durch.

a) Der Umstand, dass die Aktionäre bereits vor der Gründung der Schuldnerin beschlossen hatten, das von der [X.]n zu 1 entwickelte [X.] zur Durchsetzung der Ansprüche im Vorprozess umzusetzen, steht einer
eigenständigen Beratungspflicht
der [X.]n zu 1
im Verhältnis zur [X.] nicht entgegen.
Die Entscheidung der Aktionäre, ihre Ansprüche durch die Schuldnerin einziehen zu lassen, machte wegen deren eigener Rechtspersön-lichkeit eine gesonderte Entscheidung der Schuldnerin nicht entbehrlich, die beabsichtigte Klage tatsächlich zu erheben. Die Beratung der Schuldnerin bei dieser Entscheidung war Gegenstand des zwischen der Schuldnerin und der [X.]n zu 1 geschlossenen
[X.]. Auch
wenn die Schuldnerin gegenüber der [X.]n zu 1 schon bei
Abschluss des [X.] die Weisung erteilt haben sollte, die im Vorprozess erhobene Klage anhängig zu machen, hätte die [X.] zu 1 prüfen müssen, ob der Schuldnerin durch das Befolgen dieser Weisung Nachteile drohten (vgl. [X.], Urteil vom 13.
März 1997 -
IX
ZR 81/96, [X.], 1392, 1393 f; [X.] in [X.]/G.
Fischer/
[X.]/D.
Fischer/[X.]/[X.], Handbuch der Rechtsanwaltshaftung, 3.
Aufl., Rn.
845).

b) Auch der Umstand, dass in dem Mandatsverhältnis der Aktionäre mit der [X.]n zu 1 bereits eine rechtliche Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage stattgefunden hatte, ließ die Prüfungspflicht aus dem mit der Schuldnerin bestandenen Anwaltsvertrag nicht entfallen.
Die anwaltsvertraglichen Pflichten eines Rechtsanwalts werden nicht dadurch geschmälert, dass mit [X.]elben Angelegenheit noch ein weiterer Rechtsanwalt betraut worden ist ([X.], Urteil vom 24.
März 1988 -
IX
ZR 114/87, NJW 1988, 3013, 3014; vom 8.
Juli 1993
18
19
-
11
-
-
IX
ZR 242/92, NJW 1993, 2676, 2677). Ebenso wenig wird
die Prüfungspflicht eines Rechtsanwalts dadurch eingeschränkt, dass er die zu klärenden Rechts-fragen bereits in einem anderen Mandatsverhältnis untersucht hat.

c) Die [X.] zu 1 war der Pflicht zur Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage auch nicht deshalb enthoben, weil die Geschäftsführer der [X.] Rechtsanwälte waren. Die rechtliche Bearbeitung des ihm anvertrauten [X.] obliegt dem Rechtsanwalt auch im Verhältnis zu einem rechtskundigen Mandanten ([X.], Urteil vom 19.
Dezember 1991 -
IX
ZR 41/91, [X.], 739, 740; vom 29.
April 1993 -
IX
ZR 101/92, [X.], 1508, 1511; vom 26.
Oktober 2000 -
IX
ZR 289/99, [X.], 98, 99 f). Der anwaltsvertragliche Anspruch des Mandanten auf umfassende Beratung wird nicht dadurch einge-schränkt, dass der Mandant die gerade einem Dritten in Auftrag gegebene rechtliche Prüfung auch selbst hätte vornehmen können.

3. Die [X.] zu
1 hat ihre gegenüber der Schuldnerin bestehenden Pflichten verletzt, indem sie nicht davon abgeraten hat, den Vorprozess zu [X.], ohne zuvor den satzungsmäßigen Gesellschaftszweck der Schuldnerin neu gefasst zu haben.

a) Der Rechtsanwalt
muss die Erfolgsaussichten des Begehrens
seines Mandanten umfassend prüfen und den Mandanten hierüber belehren. Dazu hat er dem Auftraggeber den sichersten und gefahrlosesten Weg vorzuschlagen und ihn über mögliche Risiken aufzuklären, damit der Mandant zu einer sachge-rechten Entscheidung in der Lage ist ([X.], Urteil vom 1.
März 2007 -
IX
ZR 261/03, [X.]Z 171, 261 Rn.
9; vom 7.
Februar 2008 -
IX
ZR 149/04, [X.], 946 Rn.
12). Die mit der Erhebung einer Klage verbundenen Risiken muss der Rechtsanwalt nicht nur benennen, sondern auch deren
ungefähres
Ausmaß 20
21
22
-
12
-
abschätzen
([X.], Urteil vom 8.
Dezember 1983 -
I
ZR 183/81, [X.]Z 89, 178, 182; vgl.
auch [X.], Urteil vom 6.
Februar 1992 -
IX
ZR 95/91, [X.], 742, 743). Ist eine Klage praktisch aussichtslos, muss der Rechtsanwalt dies klar herausstellen und darf sich nicht mit dem Hinweis
begnügen, die [X.] seien offen ([X.], Urteil vom 8.
Dezember 1983, [X.]O; vom 17.
April 1986 -
IX
ZR 200/85, [X.]Z 97, 372, 376; vom 13.
März 1997 -
IX
ZR 81/96, [X.], 1392, 1393; vom 29.
April 2003 -
IX
ZR 54/02, [X.], 1628, 1629; vgl. auch zur steuerlichen Beratung
[X.], Urteil vom 23.
Februar 2012
-
IX
ZR 92/08, [X.], 758 Rn.
11).

b) Die [X.]n, die
hinsichtlich des Inhalts ihrer Belehrung eine sekun-däre Darlegungslast trifft (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Juni 1994 -
IX
ZR 125/93, [X.]Z 126, 217, 225), haben in den Tatsacheninstanzen vorgetragen, die Schuldnerin sei "mit aller Deutlichkeit darauf hingewiesen worden, die rechtli-chen Risiken, dass ein Gericht die Verfolgung der Schadensersatzansprüche auf dem erörterten [X.] für nicht zulässig erachte, könne nicht ausge-schlossen werden",
allerdings "bestünden durchaus rechtliche Möglichkeiten, die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens zu bejahen, wenngleich natürlich auch eine andere Möglichkeit der rechtlichen Beurteilung bestehe."
Diese Be-lehrung finde auch ihren Nie[X.]chlag in dem -
nach
Einreichung der Klage ge-fertigten
-
Schreiben der [X.]n an die Schuldnerin vom 10.
Dezember
2002.

c) Auf der Grundlage ihres als zutreffend zu unterstellenden Vorbringens hat die [X.] zu 1
zwar richtig
erkannt, das ein Verstoß gegen das [X.] die Unwirksamkeit der Abtretungen an die Schuldnerin gemäß §
134 BGB nach sich zöge
(vgl. [X.], Urteil vom 18.
April 1967 -
VI
ZR 188/65, [X.]Z 47, 364, 369; Beschluss vom 8.
November 1993 -
II
ZR 249/92, ZIP 23
24
-
13
-
1993, 1708, 1709; Urteil vom 25.
November 2008 -
XI
ZR 413/07, [X.], 259 Rn.
14);
über die Vereinbarkeit des von der Schuldnerin beabsichtigten Modells der Forderungseinziehung mit dem [X.] hat die [X.] zu
1 die Schuldnerin aber fehlerhaft belehrt.
Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass die [X.] zu 1 ihren Pflichten nicht genügt hat,
indem sie auf Risiken des [X.] hingewiesen hat.

[X.])
Die [X.] zu 1 hat verkannt, dass die Schuldnerin fremde Rechtsangelegenheiten im Sinne des Art.
1 §
1 Abs.
1 Satz
1 [X.] aF ([X.] durch Art.
20 Nr.
1 des [X.] des [X.] vom 12.

Dezember 2007, BGBl. I S.
2840)
wahrnahm.

Die von der
[X.]n
zu 1
im Schreiben vom 10.
Dezember 2002 ver-tretene Auffassung,
im Sinne des [X.]es nehme die Schuld-nerin eigene Rechtsangelegenheiten der Aktionäre wahr, weil diese an der Schuldnerin treuhänderisch beteiligt seien, war verfehlt. Die Wahrnehmung von Angelegenheiten der Aktionäre konnte für die Schuldnerin wegen deren [X.] Rechtspersönlichkeit gerade keine eigene
Angelegenheit
sein. Der [X.], dass die Geschäftsanteile an der Schuldnerin von deren Alleingesell-schafterin treuhänderisch für die Aktionäre gehalten wurden, änderte hieran nichts.

Auch die von den [X.]n im Regressprozess
vertretene Auffassung, die Geltendmachung der Forderungen sei eine eigene Angelegenheit der Schuldnerin gewesen, ist unzutreffend. Die Regelung des Art.
1 §
1 Abs.
1 Satz
1 [X.] aF erfasst als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten aus-drücklich auch die Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetrete-ner Forderungen.
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, erfolgte die 25
26
27
-
14
-
Abtretung an die Schuldnerin trotz deren Bezeichnung als "Kauf"
zu Einzie-hungszwecken, weil ein Kaufpreis nur für den Fall des Erfolgs der Klage bezahlt und die Zedenten
an den eingezogenen Beträgen beteiligt werden sollten (vgl.
[X.], Urteil vom 28.
Februar 1985 -
I
ZR 191/82, [X.], 1214, 1215; vom 27.
November 2000
-
II
ZR
190/99, [X.], 310 f; Beschluss vom 5.
Novem-ber 2004 -
BLw
11/04, [X.], 102; Urteil vom 25.
November 2008 -
XI ZR 413/07, [X.], 259 Rn.
16 f; vom 12.
April 2011
-
II
ZR 197/09, [X.], 1076 Rn.
15).

[X.])
Die Belehrung der Schuldnerin durch die [X.] zu 1 im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen das [X.] war auch nicht im Ergebnis zutreffend, weil das Merkmal der Geschäftsmäßigkeit im Sinne des Art.
1 §
1 Abs.
1 Satz
1 [X.] aF sicher zu verneinen gewesen wäre.

(1)
Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten erfolgt nach ständi-ger Rechtsprechung geschäftsmäßig, wenn der Handelnde beabsichtigt, sie -
sei es auch nur bei sich bietender Gelegenheit
-
in gleicher Art zu wiederholen und dadurch zu einem dauernden und wiederkehrenden Teil seiner Beschäfti-gung zu machen ([X.], Urteil vom
28.
Februar 1985, [X.]O; vom
17.
Februar 2000 -
IX
ZR 50/98, [X.], 1343, 1345; vom 27.
November 2000, [X.]O S.
311; vom 14.
November 2006 -
XI
ZR 294/05, [X.]Z 170, 18 Rn.
8; vom 12.
April 2011, [X.]O Rn.
17).
Die tatrichterliche Würdigung, wonach keine [X.] besteht, ist vom [X.] gebilligt worden,
wenn auf einem einheitlichen Lebenssachverhalt beruhende Forderungen eines grö-ßeren Personenkreises nach Abtretung durch den Zessionar geltend gemacht werden
([X.], Urteil vom 1.
Dezember 1994 -
III
ZR 93/93, [X.], 344, 347; vom 27.
November 2000, [X.]O S.
311; Beschluss vom 5.
November 2004, [X.]O S.
103).
Die Abtretung von
Forderungen
zur Einziehung
erfolgt hingegen ge-28
29
-
15
-
schäftsmäßig, wenn
der Zessionar diese Tätigkeit für eine nicht zu [X.] Vielzahl von Personen anbietet ([X.], Urteil vom 25.
November 2008, [X.]O Rn.
24; vom 12.
April 2011, [X.]O Rn.
18
f).

Die Einziehung von Forderungen erfolgt stets geschäftsmäßig, wenn der [X.] sich nicht auf die einmalige Bündelung der Forderungen meh-rerer Gläubiger aus einem einheitlichen Lebenssachverhalt beschränken will, sondern beabsichtigt, dieses Inkassomodell auch bei
anderen geeigneten [X.] einzusetzen.
Die Geltendmachung von Schadensersatzforderungen von Aktionären durch eine Anlegervereinigung ist daher von einem anderen [X.] des Berufungsgerichts als geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangele-genheiten angesehen worden, weil der klagende Verein von der inneren [X.] getragen war, in künftigen Fällen ähnlicher Art auf dieselbe Weise vor-zugehen ([X.], [X.], 347, 350). Die hiergegen eingelegte Re-vision der Anlegervereinigung hat der [X.] mit der Begründung nicht zur Entscheidung angenommen, die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten sei zutreffend bejaht worden (Beschluss vom 8.
November 1993 -
II
ZR 249/92, [X.], 1708, 1709). Die Verfassungsbe-schwerde der Aktionärsvereinigung ist nicht zur Entscheidung angenommen worden ([X.], [X.], 183).

(2) Es kann offen bleiben, ob die [X.] zu 1 auf der Grundlage der bis zur Klageerhebung im Vorprozess ergangenen höchstrichterlichen Rechtspre-chung, welche die [X.] ihrer Beratung zu Grunde zu legen hatte (vgl. [X.], Urteil vom 28.
September 2000 -
IX
ZR 6/99, [X.]Z 145, 256, 263), allein [X.] das Merkmal der Geschäftsmäßigkeit bejahen musste, weil die Beteiligung weiterer Aktionäre an dem von der Schuldnerin betriebenen Modell der Forde-rungseinziehung
beabsichtigt war. Die [X.] zu 1 musste die Schuldnerin 30
31
-
16
-
jedenfalls darauf hinweisen, dass deren weit gefasster Satzungszweck ein er-hebliches Prozessrisiko begründete, welches sich leicht hätte ausräumen [X.].

Der Gesellschaftsvertrag zur Gründung der Schuldnerin vom 29.
No-vember 2002 bezeichnet als deren Unternehmensgegenstand "die Wahrneh-mung von Treuhand-
und Geschäftsbesorgungsaufgaben, die Unternehmens-
und Wirtschaftsberatung, die Vermittlung oder das Halten von Unternehmens-beteiligungen, Immobilien oder sonstigen Vermögenswerten sowie deren Be-treuung und Verwaltung". Der satzungsmäßige Zweck der Schuldnerin be-schränkte sich damit nicht auf die Geltendmachung der Ansprüche von Aktionä-ren der S.

AG gegen die im Vorprozess beklagten [X.] aufgrund des dort behaupteten Verstoß gegen kapitalmarktrechtliche [X.]. Das
Berufungsgericht
hat -
ebenso wie das Berufungsgericht im Vorprozess
-
hieraus die Zielrichtung
der Schuldnerin
geschlossen, die Ge-schäftsbesorgung für andere regelmäßig wiederholen zu wollen.

Es kann dahinstehen, ob diese revisionsrechtlich nur beschränkt über-prüfbare tatrichterliche Würdigung (vgl. [X.], Urteil vom 26.
Juli 2001 -
III
ZR 172/00, [X.]Z 148, 313, 317
f; Beschluss vom 5.
November 2004 -
BLw 11/04, [X.], 102, 103) rechtlich fehlerfrei ist.
Auch
wenn tatsächlich keine Absicht der Schuldnerin bestanden haben sollte, über die Geltendmachung der [X.] von Aktionären der S.

AG gegen die im Vorprozess beklagten Banken hinaus in weiteren Fällen fremde Forderungen im Wege der Inkassozession einzuziehen,
wäre die Beratung der [X.]n zu 1 gegenüber der Schuldnerin pflichtwidrig gewesen. Die [X.] hätte erkennen
und die Schuldnerin darüber aufklären müssen, dass deren weit gefasster Gesell-schaftszweck einen Anhaltspunkt für die Absicht der Wiederholung und damit 32
33
-
17
-
die Geschäftsmäßigkeit ihres Vorgehens darstellte. Wenn neben der Klageer-hebung im Vorprozess keine weitere Inkassotätigkeit der Schuldnerin beabsich-tigt gewesen sein sollte, hätte einem möglichen Verstoß gegen das [X.] auf leichte Weise begegnet werden können, indem der Satzungs-zweck der Schuldnerin auf die Geltendmachung der Forderungen der vier am Vorprozess wirtschaftlich beteiligten Aktionäre beschränkt worden wäre. Für die Schuldnerin stand damit ein sichererer Weg zur Verfügung, auf den die [X.] zu 1 hätte hinweisen müssen.

[X.]) Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung durfte die [X.] zu 1 auch nicht deshalb von der Zulässigkeit des [X.] der Schuldnerin ausgehen, weil es aus Gründen der Postulationsfähigkeit (§
78 Abs.
1 Satz 1 [X.]) erforderlich war, Rechtsanwälte einzuschalten. Ein
Verstoß gegen Art.
1 §
1 Abs.
1 Satz 1
[X.]
aF
liegt auch dann vor, wenn derjenige, welcher ohne eigene Befugnis fremde Rechtsangelegenheiten besorgt, sich dabei der Hilfe eines Rechtsanwalts bedient ([X.], Urteil vom 24.
Juni 1987
-
I
ZR 74/85, [X.], 1144, 1146; vom 8.
Oktober 2004 -
V
ZR 18/04, [X.], 2349, 2352; vom 3.
Juli 2008 -
III
ZR 260/07, [X.], 1609 Rn.
19; vom 29.
Juli 2009 -
I
ZR 166/06, [X.], 1953 Rn.
23; vgl. auch zum Steuer-berater [X.], Urteil vom 21.
März 1996 -
IX
ZR 240/95, [X.]Z 132, 229, 232). Auch der Umstand, dass der Geschäftsführer einer
Gesellschaft, die fremde Rechtsangelegenheit besorgt, als Rechtsanwalt zugelassen ist, begründet die Zulässigkeit der Geschäftsbesorgung nicht ([X.], Urteil vom 22.
Februar 2005
-
XI
ZR 41/04, [X.], 786, 787; vom 25.
April 2006 -
XI
ZR 29/05, [X.]Z 167, 223 Rn.
12).
34
-
18
-

4. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler
angenommen, dass die Belastung der Schuldnerin mit den Kosten des [X.] bei [X.] nicht eingetreten wäre.

a)
Die Frage, wie sich der
Mandant bei vertragsgerechter Belehrung durch den
rechtlichen Berater verhalten hätte, zählt zur haftungsausfüllenden Kausalität, die der Mandant nach dem Maßstab des §
287 [X.] zu beweisen hat ([X.], Urteil vom 11.
Mai 1995 -
IX
ZR 140/94, [X.]Z 129, 386, 399; vom 13.
Januar 2005 -
IX
ZR 455/00, [X.], 1615, 1616). Zu Gunsten des [X.] ist jedoch zu vermuten, dieser wäre bei pflichtgemäßer Beratung den Hinweisen des Rechtsanwalts gefolgt, sofern im Falle sachgerechter Aufklärung aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegen hätte. Eine solche Vermutung
kommt hin-gegen nicht in Betracht, wenn nicht nur eine einzige verständige Entschluss-möglichkeit bestanden hätte, sondern nach pflichtgemäßer Beratung verschie-dene Handlungsweisen ernsthaft in Betracht gekommen wären, die unter-schiedliche Vorteile und Risiken in sich geborgen hätten
([X.], Urteil vom 30.
September 1993 -
IX
ZR 73/93, [X.]Z 123, 311, 314 f, 319; vom
19.
Januar 2006 -
IX
ZR 232/01, [X.], 927 Rn. 26; vom
23.
November 2006 -
IX
ZR 21/03, [X.], 419 Rn.
23). Greift die Vermutung beratungsgerechten [X.] ein, so liegt hierin keine Beweislastumkehr, sondern ein Anscheinsbe-weis, der durch den Nachweis von Tatsachen entkräftet werden kann, die für ein atypisches Verhalten des Mandanten im Falle pflichtgemäßer Beratung sprechen ([X.], Urteil vom 30.
September 1993, [X.]O S.
315; vom 13.
März 2008 -
IX
ZR 136/07, [X.], 1560 Rn.
19).
35
36
-
19
-

b) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Vermu-tung beratungsgerechten Verhaltens zu Gunsten des [X.] eingreift.

[X.]) Für eine wirtschaftlich denkende Partei hätte
es
im Falle pflichtge-mäßer Aufklärung durch die [X.] zu 1 allein nahe gelegen, den [X.] Gesellschaftszweck der Schuldnerin auf die Einziehung der im [X.] geltend gemachten Forderungen zu beschränken. Wie vom Regress-gericht selbständig zu beurteilen ist (vgl. [X.], Urteil vom 15.
November 2007 -
IX
ZR 44/04, [X.]Z 174, 205 Rn.
9 mwN), hätte nach einer solchen Sat-zungsänderung die Klage im Vorprozess nicht wegen der Unwirksamkeit der Forderungsabtretungen gemäß §
134 BGB in Verbindung mit Art.
1 §
1 Abs.
1 Satz
1 [X.] aF abgewiesen werden dürfen.

[X.]) Der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens
steht nicht der [X.] entgegen, dass die Geschäftsführer der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Vorprozess selbst Rechtsanwälte waren.

Die Revision meint, die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens sei darauf zugeschnitten, dass der Mandant als juristischer Laie dem Rat seines Rechtsanwalts regelmäßig folgen werde. Für eine solche Annahme sei [X.] kein Raum, wenn sich der Prozessanwalt sowie zwei Rechtsanwälte als Geschäftsführer der beratenen Gesellschaft "auf Augenhöhe"
gegenüberstün-den.
Diese Auffassung trifft nicht zu.
Ein Mandant, der selbst Jurist ist, wird ei-nem rechtlich zutreffenden Hinweis seines Rechtsanwalts auf einen Gesichts-punkt, den er
selbst übersehen hat, im eigenen Interesse regelmäßig ebenso folgen wie ein juristischer Laie, der wegen fehlender
Rechtskenntnis keine ei-genständige Prüfung der Rechtslage vorgenommen hat.
37
38
39
40
-
20
-

[X.]) Entgegen der Auffassung der Revision ist für die Anwendbarkeit die-ser Beweisgrundsätze unerheblich, dass die Geschäftsführer der Schuldnerin
zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Vorprozess [X.] der [X.]n zu
1 waren.

Soweit das von der Schuldnerin erteilte Mandat durch einen anderen So-zius oder einen bei der [X.]n zu 1 angestellten Rechtsanwalt bearbeitet worden ist, kann bei den [X.]n zu 2 und 3 in deren Eigenschaft als [X.] der Schuldnerin ebenso wie bei einem außenstehenden [X.] angenommen werden, diese hätten sich typischerweise der Über-zeugungskraft zutreffender rechtlicher Beratung nicht verschlossen. Soweit die [X.]n zu 2 und 3 das Mandat selbst bearbeitet haben, hätten sie als beauf-tragte Rechtsanwälte ihren Irrtum erkennen müssen, wodurch zugleich ihre un-zutreffende Auffassung in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der Schuldnerin berichtigt worden wäre.

Der von den [X.]n vorgebrachte Einwand, die [X.]n zu 2 und 3 hätten in ihrer Eigenschaft als [X.] der [X.]n zu 1 keine andere Rechts-auffassung vertreten können als in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer der Schuldnerin, liefe demgegenüber darauf hinaus, die Haftung einer beauftragten Rechtsanwaltssozietät allein deshalb zu verkürzen, weil das Mandat durch ei-nen Sozius in fremdem Namen erteilt worden ist. Es gibt jedoch keinen Sach-grund für die Einschränkung der anwaltlichen Berufshaftung, wenn das Mandat
einer Sozietät durch einen
ihrer [X.]
erteilt worden ist, der dabei für einen Dritten gehandelt hat.
41
42
43
-
21
-

c) Die von den [X.]n dargelegten Umstände entkräften den [X.] nicht, die Schuldnerin hätte bei pflichtgemäßer Beratung durch die [X.] zu 1 den Vorprozess
ohne vorherige Änderung der Satzung
nicht geführt.

Zwar hatten die wirtschaftlich an der Schuldnerin beteiligten Aktionäre die [X.] zu 1 schon vor der Gründung der Schuldnerin beauftragt, das Konzept zur Einziehung mutmaßlicher Schadensersatzforderungen umzuset-zen.
Allein der Umstand, dass die Aktionäre beschlossen hatten, ihre mutmaßli-chen Forderungen über die Schuldnerin einziehen zu lassen, erschüttert aber nicht die Vermutung, die
Schuldnerin wäre pflichtgemäßer Beratung gefolgt. Vielmehr hätte die Schuldnerin eine pflichtgemäße Aufklärung über die Erfolgs-aussichten der beabsichtigten Klage an die Aktionäre weiterleiten und die Rich-tigkeit des entwickelten Konzepts überdenken müssen.
Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass durch eine satzungsmäßige Beschränkung des [X.] der Schuldnerin ein Verstoß gegen das [X.] hätte vermieden werden können.

5. Aufgrund der pflichtwidrigen Beratung der Schuldnerin haftet die [X.] zu 1 dem Kläger in voller Höhe auf Ersatz der Kosten des [X.], soweit diese von der Schuldnerin zu tragen sind.

a) Der Schaden der Schuldnerin besteht in dem Gerichtskostenvor-schuss für die erste Instanz des [X.], soweit er von der Schuldnerin aufgebracht worden ist, sowie in den
weiteren Prozesskosten, die gegen die Schuldnerin festgesetzt worden sind.
Als adäquat-kausal verursachter und [X.] Nachteil erfasst der Schadensersatzanspruch auch die Kosten des 44
45
46
47
-
22
-
Berufungsverfahrens (vgl. [X.], Urteil vom 3.
Februar 2011 -
IX
ZR 105/10, [X.], 796 Rn.
10
f). Der Kläger
kann dabei
Schadensersatz in Geld unab-hängig davon verlangen, ob die Schuldnerin ihrerseits bereits eine Zahlung auf die im Vorprozess gegen
sie ergangenen [X.] ge-leistet hat. Auch wenn der Schuldnerin vor der Eröffnung des Insolvenzverfah-rens über ihr Vermögen nur ein Anspruch auf Befreiung von den Kostenforde-rungen zugestanden haben sollte, hätte sich der Befreiungsanspruch mit der Insolvenzeröffnung in einen Zahlungsanspruch in Höhe der zu [X.] umgewandelt, der in die Masse fällt (vgl. [X.], Urteil vom 7.
Juni 2001 -
IX
ZR 195/00, [X.], 1476, 1477; vom 17.
März 2011 -
IX
ZR 166/08, [X.], 803 Rn.
15).

b) Der Anspruch auf Ersatz der gegen die Schuldnerin festgesetzten Prozesskosten ist nicht wegen des von den [X.]n vorgebrachten Einwands des Mitverschuldens (§
254 BGB) zu kürzen.

[X.]) Der Einwand der Revision geht fehl, der in der mündlichen Verhand-lung vor dem Berufungsgericht im Vorprozess anwesende Geschäftsführer der Schuldnerin K.

hätte den Auftrag zur Rücknahme der Berufung erteilen müssen, nachdem dies vom [X.]svorsitzenden empfohlen worden war, um hierdurch die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren zu verringern. Dass der für die [X.] zu 1 in der mündlichen Berufungsverhandlung anwesende [X.] zu 4 die Rücknahme der Berufung empfohlen hätte, behaupten auch die [X.]n nicht. Ein Mitverschulden der Schuldnerin kommt
daher nicht in Betracht, weil es gerade die Aufgabe der [X.]n zu 1 war, die Schuldnerin rechtlich zu beraten (vgl. [X.], Urteil vom 24.
Mai 2005 -
IX
ZR 276/03, [X.], 1902, 1903; vom 18.
Dezember 2008 -
IX
ZR 12/05, [X.], 369 Rn.
21).
48
49
-
23
-

[X.]) Der Ersatzanspruch des [X.] ist auch nicht deshalb zu kürzen, weil er seine
Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Land-gerichts im Vorprozess zurückgenommen hat.

Das Berufungsgericht hat angenommen, dieser von den [X.]n erst im Berufungsverfahren erhobene
Einwand sei nicht hinreichend substantiiert. Die [X.]n hätten nicht dargelegt, weshalb die Prozessgebühr für die Pro-zessbevollmächtigten der [X.]n des [X.] richtigerweise nur aus dem verminderten Streitwert nach teilweiser Klagerücknahme festzusetzen war, so dass die vom Kläger eingelegte Beschwerde
hätte Erfolg haben müssen. Diese Ausführungen enthalten keinen Rechtsfehler.

Die Revision zeigt keinen weiteren Sachvortrag der [X.]n in den Tatsacheninstanzen auf zur Frage, dass die Beschwerde gegen den Kosten-festsetzungsbeschluss hätte Erfolg haben müssen. Die Darlegung der Revision,
wonach die Klageforderung im Vorprozess zwar nach deren Einreichung beim [X.], jedoch noch vor der Zustellung vermindert worden sei, kann ge-mäß §
559 Abs.
1 Satz
1 [X.]
im Revisionsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden.
Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung oblag es dem Berufungsgericht
auch nicht, aus der Akte des [X.] von Amts wegen die Erfolgsaussichten
der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestset-zungsbeschluss zu ermitteln. Die Frage, ob die Verringerung der Klageforde-rung vor der Zustellung der Klageschrift einer Festsetzung der Prozessgebühr aus dem ursprünglichen Streitwert nach der im Vorprozess noch anzuwenden
Vorschrift des §
31 Abs.
1 Nr.
1 [X.] entgegenstand, bedarf daher keiner Entscheidung.

50
51
52
-
24
-

6. Das Berufungsurteil kann jedoch insoweit keinen Bestand haben, als das Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch gegen die [X.]n
als nicht verjährt angesehen hat.

a) Die von den [X.]n erst in der Berufungsinstanz erhobene Einrede der Verjährung ist zu beachten. Die
Einrede der Verjährung kann im [X.] unabhängig
davon erhoben werden, ob die Voraussetzungen
zur
Zu-lassung neuer Angriffs-
und Verteidigungsmittel gemäß §
531 Abs.
2 [X.] [X.]. Dies gilt auch dann, wenn hierdurch eine Beweisaufnahme erforderlich wird ([X.], Urteil vom 18.
November 2004 -
IX
ZR 229/03, [X.]Z 161, 138, 144
f; vom 16.
Oktober 2008 -
IX
ZR 135/07, [X.], 2307 Rn.
22;
Hk-[X.]/
[X.], 4.
Aufl., §
531 Rn.
5; offen gelassen bei [X.], Beschluss vom 23.
Juni 2008 -
GSZ 1/08, [X.]Z 177, 212 Rn.
10).

b) Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen dessen Auffassung nicht, der Regressanspruch des [X.] sei nicht verjährt.

[X.]) Die Verjährung des primären Schadensersatzanspruchs des [X.] bestimmt sich gemäß Art.
229 §
12 Abs.
1 Nr.
3, §
6 Abs.
1 EGBGB nach der mit Wirkung zum 15.
Dezember 2004 aufgehobenen Vorschrift
des §
51b [X.]. Die
dreijährige Verjährungsfrist ab [X.] gemäß §
51b Fall
1 [X.] beginnt bei einem Regressanspruch auf Ersatz des [X.], der dem Mandanten aus einer Klage erwachsen ist,
die er bei pflichtge-mäßer Beratung nicht erhoben hätte, bereits mit der Erhebung
der Klage, weil hiermit ein erster Teil des Schadens in Form der Gerichtskosten entsteht (vgl. [X.], Urteil vom 21.
Juni 2001 -
IX
ZR 73/00, [X.], 1677, 1680 [insoweit nicht in [X.]Z 148, 156 abgedruckt]; vom 13.
November 2008 -
IX
ZR 69/07, [X.], 283 Rn.
9; vom 3.
Februar 2011 -
IX
ZR 105/10, [X.], 796 53
54
55
56
-
25
-
Rn.
10). Hat die Pflichtverletzung des Rechtsanwalts zu einem ersten
Teilscha-den geführt, so beginnt damit die Verjährung des Regressanspruchs auch im Hinblick auf voraussehbare künftige Nachteile des Mandanten ([X.], Urteil vom 21.
Februar 2002 -
IX
ZR 127/00, [X.], 1078, 1080; vom 3.
Februar 2011, [X.]O; vom 24.
März 2011 -
IX
ZR 197/09, NJW-RR 2011, 858 Rn.
19). Der [X.] auf Ersatz der Kosten eines verlorenen Rechtsstreits, den der Mandant bei pflichtgemäßer Beratung nicht geführt hätte, unterliegt daher auch im Hinblick auf die Kosten der Rechtsmittelinstanz einer einheitlichen [X.]. Die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das in erster Instanz er-gangene Urteil begründet keinen gesonderten, einer eigenständigen Verjährung unterliegenden Primäranspruch ([X.], Urteil vom 13.
November 2008, [X.]O; vom 3.
Februar 2011, [X.]O Rn.
11).

[X.]) Da die Klage im Vorprozess am 3.
Dezember 2002 erhoben worden ist, war die dreijährige
[X.]sfrist gemäß
§
51b Fall
1 [X.] bei Eingang des
gegen die [X.]n zu 1 bis 8 gerichteten
Prozesskostenhilfege-suchs des
[X.] am 8.
Dezember 2005 (§
204 Abs.
1 Nr.
14 BGB) bereits verstrichen, sofern nicht in der Zwischenzeit die Verjährung gehemmt gewesen ist. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die zwischen den Parteien im August/Oktober 2005
geführte Korrespondenz als Verhandlungen im Sinne des §
203 BGB zu werten ist, weil jedenfalls ein [X.] bestehe. Diese Auffassung hält den Angriffen der Revision nicht stand.

(1) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon [X.], dass die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur [X.] weiterhin anwendbar sind, wenn sich die Verjährung des
pri-mären Regressanspruchs nach dem vor dem 15.
Dezember 2004 geltenden Recht bestimmt ([X.], Urteil vom 13.
November 2008, [X.]O Rn.
8; vom 57
58
-
26
-
3.
Februar 2011, [X.]O Rn.
9; vom 24.
März 2011, [X.]O Rn.
11).
Hat der [X.] vor der Verjährung des Primäranspruchs Anlass zu prüfen, ob er durch einen Fehler dem Mandanten Schaden zugefügt hat, kommt ein Sekundäran-spruch in Betracht, wenn der Rechtsanwalt die gebotene Überprüfung seiner Tätigkeit unterlässt, trotz der Überprüfung seinen Fehler nicht erkennt oder trotz Erkenntnis des Fehlers die gebotene Aufklärung des Mandanten unterlässt ([X.], Urteil vom 23.
Mai 1985 -
IX
ZR 102/84, [X.]Z 94, 380, 386; vom 13.
November 2008, [X.]O Rn.
11; vom 24.
März 2011, [X.]O Rn.
14).

(2) Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, dass die Pflicht des Rechtsanwalts
oder Steuerberaters, den Mandanten bei begründetem Anlass über den gegen sich bestehenden Schadensersatzanspruch sowie dessen [X.] Verjährung zu belehren, entfällt, wenn der Mandant rechtzeitig vor Ablauf der [X.] einen Rechtsanwalt damit beauftragt hat, einen möglichen Regressanspruch zu prüfen
([X.], Urteil vom 14.
November 1991 -
IX
ZR 31/91, [X.], 579, 581 f; vom 11.
Mai 1995 -
IX
ZR 140/94, [X.]Z 129, 386, 392; vom 14.
Dezember 2000 -
IX
ZR 332/99, [X.], 736, 739; vom 21.
Juni 2001 -
IX
ZR 73/00, [X.], 1677, 1678
[insoweit nicht in [X.]Z 148, 156 abgedruckt]; vom 13.
April 2006 -
IX
ZR 208/02, [X.], 1450 Rn.
9). Ausweislich der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Korres-pondenz
haben die Prozessbevollmächtigten des [X.] mit Schreiben vom 13.
Oktober 2005 dessen Vertretung angezeigt und die [X.]n zur Zahlung aufgefordert. Jedenfalls nach dem Zugang dieses Schreibens bestand keine Verpflichtung der [X.]n mehr, den Kläger auf
die Möglichkeit eines Re-gressanspruchs sowie dessen Verjährung hinzuweisen.

Soweit der Kläger hiergegen im Revisionsverfahren vorgebracht hat, die Belehrungspflicht eines vom Mandanten beauftragten weiteren Rechtsanwalts 59
60
-
27
-
trete erst dann an die Stelle der Hinweispflicht des früheren Rechtsanwalts, wenn der
neue Rechtsanwalt
den Fristablauf erkenne oder dieser für ihn [X.] sei, geht dies fehl. Die von der Revisionserwiderung herangezogenen Grundsätze zur Belehrungspflicht
eines in anderer Sache beauftragten [X.]s ([X.], Urteil vom 13.
April 2006, [X.]O Rn.
11) sind hier nicht anwend-bar, weil die vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des [X.] von diesem gerade mit dem Ziel der Geltendmachung des Regressanspruchs beauftragt worden sind. Im Übrigen waren der Zeitpunkt der Erhebung der Klage im [X.] und damit der Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist offenkundig.

IV.

Wegen des [X.] ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§
562 Abs.
1, §
563 Abs.
1 Satz
1 [X.]). Die Sache ist insgesamt
nicht zur Endentscheidung (§§
561, 563 Abs.
3 [X.]) reif.

1. Die gegen die erstbeklagte Sozietät erhobene Klage ist nicht wegen Verjährung abzuweisen, weil die Verjährung möglicherweise durch
außerge-richtliche Verhandlungen der Parteien gehemmt worden ist (§
203 BGB).

a)
Für ein Verhandeln im Sinne des §
203 BGB genügt jeder [X.] über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem [X.], sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. [X.] schweben schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklä-rungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprü-61
62
63
-
28
-
chen ein. Dafür kann genügen, dass der Anspruchsgegner mitteilt, er habe die Angelegenheit seinem
Haftpflichtversicherer
zur Prüfung übersandt ([X.], Urteil vom 1.
Februar 2007 -
IX
ZR 180/04, [X.], 801 Rn.
32; vom
3.
Februar 2011 -
IX
ZR 105/10, [X.], 796 Rn.
14). Der Begriff der Verhandlungen setzt hingegen nicht voraus, dass die Bereitschaft zum Abschluss eines Ver-gleichs oder zum Entgegenkommen signalisiert wird ([X.], Urteil vom 14.
Juli 2009 -
XI
ZR 18/08, [X.]Z 182, 76 Rn.
16).

Der Erklärung, den Vorgang an den
eigenen
Haftpflichtversicherer weiter geleitet zu haben, ist nicht notwendig zu entnehmen, der in Anspruch [X.] lasse sich auf die Erörterung des geltend gemachten Anspruchs ein. Die Einschaltung des [X.] kann allein durch die [X.] Obliegenheiten des [X.] bedingt sein, weshalb eine solche Mitteilung nicht als Beginn von Verhandlungen zu werten sein kann, wenn die erhobenen Ansprüche zugleich zurückgewiesen werden ([X.], Urteil vom 3.
Februar 2011, [X.]O Rn.
16
f).

b)
Das Berufungsgericht hat auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung offen lassen
können, ob zwischen den Parteien Verhandlungen im Sinne des §
203 BGB stattgefunden haben. Der [X.] kann diese Beurteilung wegen feh-lender tatrichterlicher Feststellungen nicht nachholen. Die vom [X.] in Bezug genommenen Schreiben vom 12.
August 2005 und vom 13.
Oktober 2005 sind beide von der [X.]eite verfasst und lassen nicht er-kennen, wie sich die [X.]n zu den Zahlungsaufforderungen verhalten ha-ben.
Das von der Revisionserwiderung vorgelegte Schreiben vom 7.
Oktober 2005, in welchem die [X.]n eine Stellungnahme nach einem abschließen-den Gespräch mit dem Haftpflichtversicherer ankündigen, ist als neuer Sach-64
65
-
29
-
vortrag im Revisionsverfahren gemäß §
559 Abs.
1 Satz
1 [X.] nicht berück-sichtigungsfähig.

c) Aufgrund der vom Berufungsgericht geäußerten Rechtsauffassung, die von den [X.]n erhobenen Einwendungen hätten keine Aussicht auf Erfolg, musste der Kläger nicht mit der Abweisung der Klage wegen Verjährung rech-nen. Dem Kläger ist daher gemäß §
139 Abs.
2 [X.] Gelegenheit zu ergänzen-dem Sachvortrag zu geben, weshalb eine Abweisung der Klage durch das Re-visionsgericht nicht
in Betracht
kommt
(vgl.
[X.], Urteil vom 20.
Februar 1997
-
I
ZR 13/95, [X.]Z 135, 1, 8; Hk-[X.]/[X.], [X.]O
§
563 Rn.
3). Das [X.] wird im zweiten Berufungsdurchgang zu prüfen haben, ob der Klä-ger den Erklärungen
der [X.]n
zu 1
die Bereitschaft entnehmen durfte, die Berechtigung des geltend gemachten Anspruchs zu erörtern (§§
133, 157 BGB).

2. Da ein unverjährter Regressanspruch gegen die [X.] zu 1 in [X.] kommt, ist auch die gegen die [X.]n zu 2 bis 8 erhobene Klage nicht entscheidungsreif.

a)
Die [X.]n zu 2 bis 8 haften für den Regressanspruch gegen die [X.] zu 1 entsprechend §
128 Satz
1 HGB.

Im Falle eines mit einer Sozietät geschlossenen [X.] [X.] die [X.] für den gegen die Gesellschaft gerichteten Anspruch wegen Schlechterfüllung in entsprechender Anwendung des §
128 Satz
1, §
129 HGB persönlich ([X.], Urteil vom 29.
Januar 2001
-
II
ZR 331/00, [X.]Z 146, 341,
358; vom 7.
April 2003 -
II
ZR 56/02, [X.]Z 154, 370, 372
ff, 376
f; vom 22.
Januar 2004 -
IX
ZR 65/01, [X.]Z 157, 361, 364). Die persönliche Haftung 66
67
68
69
-
30
-
erstreckt sich dabei auch auf die berufshaftungsrechtlichen Verbindlichkeiten ([X.], Urteil vom 3.
Mai 2007 -
IX
ZR 218/05, [X.]Z 172, 169 Rn.
29). Ob [X.] einer Sozietät, der Mitglieder unterschiedlicher Berufsgrup-pen angehören (gemischte Sozietät, vgl. § 59a Abs. 1 Satz 1 [X.]) auch die-jenigen [X.] trifft, die in eigener Person die vertraglich geschuldete Beratung nicht vornehmen dürfen, hat der [X.] bislang offen gelassen ([X.], Urteil vom 9.
Dezember 2010 -
IX
ZR 44/10, [X.], 1770 Rn.
10). Die Frage ist zu be-jahen, so dass auch der
[X.] zu 8 persönlich haftet.

[X.])
Auf der Grundlage der früheren Rechtsprechung,
wonach ein [X.] regelmäßig nur mit denjenigen [X.] zustande kommt, die selbst auf dem zu bearbeitenden Rechtsgebiet tätig werden dürfen
([X.], Urteil vom 16.
Dezember 1999 -
IX
ZR 117/99, [X.], 963, 964; vom 17.
Februar 2000
-
IX
ZR 50/98, [X.], 1342, 1344 f), erfasste die Haftung wegen
Schlechter-füllung eines [X.] nicht die berufsfremden [X.], weil diese nicht Vertragspartner wurden. Diese Auffassung beruhte auf der früher zur Gesell-schaft bürgerlichen Rechts in ständiger Rechtsprechung angenommenen [X.], wonach durch den Abschluss eines Rechtsgeschäfts im Namen einer [X.] zugleich eine Haftung der Ge-samthand und eine persönliche Haftung der Gesellschafter begründet werden
([X.], Urteil vom 15.
Juli 1997 -
XI
ZR 154/96, [X.]Z
136, 254, 258
f).

Nachdem durch das Grundsatzurteil vom 29.
Januar 2001 (II
ZR 331/00, [X.]Z 146, 341) die eigene Rechtspersönlichkeit der [X.] anerkannt und die Doppelverpflichtungslehre aufgegeben worden ist, kann -
wie ausgeführt
-
die Sozietät selbst Partei eines [X.] sein
([X.], Urteil vom 26.
Januar 2006 -
IX
ZR 225/04, [X.], 830 Rn.
9; vom 5.
Februar 2009 -
IX
ZR 18/07, [X.], 669 Rn.
10), und zwar auch dann,
70
71
-
31
-
wenn dieser neben Rechtsanwälten auch [X.] anderer Berufsgruppen ange-hören ([X.], Urteil vom 9.
Dezember 2010 -
IX
ZR 44/10, [X.], 1770 Rn.
7
ff).
Damit ist auch die auf der früheren
Doppelverpflichtungslehre beru-hende Beschränkung der Haftung auf diejenigen [X.], die in eigener Person berufsrechtlich zur Bearbeitung des Mandats befugt sind, überholt (Vollkommer/
[X.], [X.], 3.
Aufl., §
4 Rn.
20; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Die Haftung des Rechtsanwalts, 8.
Aufl., Rn.
123; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl., §
36 Rn.
23; [X.] in Kilian/Offermann-Burckart/vom [X.], [X.], 2.
Aufl., §
9 Rn.
40; [X.], DStR 2008, 1981, 1982
f; Schodder, [X.], 523, 524). Das Vertrauen der nicht-anwaltlichen [X.], für die Schlecht-erfüllung eines [X.]
nicht zu haften, wird dadurch geschützt, dass die auf der Doppelverpflichtungslehre beruhenden Grundsätze auf solche [X.] weiterhin anwendbar sind, die vor dem Erlass der Grundsatzent-scheidung des [X.] vom 29.
Januar 2001 ([X.]O) geschlossen worden sind ([X.], Urteil vom 26.
Juni 2008 -
IX
ZR 145/05, [X.], 1563 Rn.
10; vom 5.
Februar 2009, [X.]O).

[X.]) Entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung ([X.] in
[X.]/G.
Fischer/[X.]/D.
Fischer/[X.]/[X.], Handbuch der [X.], 3.
Aufl., Rn.
397)
kann
der nach früherer Rechtsprechung bestandene Aus-schluss der Haftung berufsfremder [X.] nicht dadurch aufrecht erhalten wer-den, dass dem
Anwaltsvertrag die konkludente Vereinbarung entnommen wird, die Haftung berufsfremder [X.] werde ausgeschlossen.

Auch wenn die Beschränkung der Haftung auf diejenigen Mitglieder einer Sozietät, die das Mandat selbst bearbeiten, unter gesetzlich näher bezeichne-ten Voraussetzungen selbst
durch vorformulierte Vertragsbedingungen zulässig 72
73
-
32
-
ist (§
51a Abs.
2 Satz
2 und 3 [X.], §
67a Abs.
2 StBerG, §
54b Abs.
2 [X.]), kann ohne konkrete Anhaltspunkte den Erklärungen der Parteien ein solcher Wille zur Haftungsbeschränkung nicht entnommen werden. Die Haftung derje-nigen [X.], die mit dem Mandat nicht selbst befasst gewesen sind, stellt sich nur dann, wenn die Auslegung der Parteierklärungen (§§
133, 157 BGB) ergibt, dass der Anwaltsvertrag mit der Sozietät selbst geschlossen worden ist und kein Einzelmandat des sachbearbeitenden Sozietätsmitglieds vorliegt. Ist nach dem Parteiwillen gerade ein Sozietätsmandat
einer aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestehenden Sozietät
gewollt, so gibt es regelmäßig keinen Grund für die Annahme, die persönliche
Haftung solle sich auf einzelne Sozie-tätsmitglieder beschränken.

[X.]) Soweit angenommen wird, die Regelung des §
8 Abs.
2 [X.] kön-ne auf Sozietäten in der Rechtsform von Gesellschaften bürgerlichen Rechts übertragen werden ([X.]/[X.], [X.]O Rn.
398; [X.] in Henssler/Strohn, Gesellschaftsrecht, §
8 [X.] Rn.
1; offen gelassen bei [X.], Urteil vom 7.
April 2003 -
II
ZR 56/02, [X.]Z 154, 370, 377), kommt dies nicht in Betracht. Eine solche Analogie setzte
nicht nur die auf der Grundlage der [X.] vorgenommene Beschränkung der Haftung auf die anwaltli-chen [X.] fort, sondern führte weiter
gehend -
entgegen der Regelung des §
51a Abs.
2 Satz 1 [X.]
-
eine Haftungskonzentration auf die mit dem Man-dat befassten [X.] auch insoweit ein, als diese Rechtsanwälte sind. Ein sol-cher Analogieschluss ist zudem wegen des Fehlens einer Regelungslücke un-zulässig, weil die Haftungskonzentration im Falle der Partnerschaftsgesellschaft gesetzlich gerade nur für diese Rechtsform geschaffen worden ist (vgl. [X.], NJW 2003, 2806, 2807; [X.], [X.] 2003, 1084, 1086; [X.]., [X.], 1560, 1561; K.
Schmidt, [X.], 2801, 2805) und zudem im Gegenzug für 74
-
33
-
dieses Haftungsprivileg die Publizität der [X.] gemäß §
4 Abs.
1, §
7 Abs.
1 [X.] verlangt wird ([X.], [X.] 2003, 1166, 1167).

b) Da eine Hemmung der Verjährung des gegen die [X.] zu
1 ge-richteten Regressanspruchs in Betracht kommt, ist auch die gegen die [X.] zu 2 bis 8 gerichtete Klage nicht unter dem Gesichtspunkt der Verjährung abweisungsreif.

[X.]) Die Hemmung der Verjährung gegenüber der Gesellschaft erfasst
nach §
129 HGB grundsätzlich auch die akzessorische Haftung der Gesell-schafter ([X.], Urteil vom 11.
Dezember 1978 -
II
ZR 235/77, [X.]Z 73, 217, 223
f; vom 22.
September 1980 -
II
ZR 204/79, [X.]Z 78, 114, 119 f; vom 22.
März 1988 -
X
ZR 64/87, [X.]Z 104, 76, 81
f; vom 9.
Juli 1998 -
IX
ZR 272/96, [X.]Z 139, 214, 217 f
[jeweils zur Verjährungsunterbrechung]; vgl. auch [X.], Urteil vom 3.
April 2006 -
II
ZR 40/05, [X.], 994 Rn.
15; vom 12.
Januar 2010 -
XI
ZR 37/09, [X.], 308 Rn.
41 f; vom 29.
November 2011 -
X
ZR 23/11, [X.], 698 Rn.
12). Wenn die Verjährung des Regress-anspruchs gegen die [X.] zu
1 wegen Verhandlungen gehemmt worden ist, müssen sich die [X.]n zu
2 bis
8 die Verjährungshemmung daher im Ausgangspunkt ebenfalls entgegenhalten lassen, ohne dass es darauf ankäme, ob die Verhandlungen zugleich über die Haftung der [X.]n zu
2 bis 8 ge-führt worden sind.

[X.]) Die im Verhältnis zur Gesellschaft eingetretene Hemmung der [X.] erstreckt sich jedoch nur auf diejenigen Gesellschafter, die der Gesell-schaft zum Zeitpunkt der Hemmung angehören ([X.], Urteil vom 11.
Dezember 1978, [X.]O S.
224
f; [X.]/K.
Schmidt, 3.
Aufl., §
129 Rn.
8;
[X.] in [X.]/Boujong/[X.]/Strohn, HGB, 2.
Aufl., §
129 Rn.
4;
75
76
77
-
34
-
Emmerich, HGB, 2.
Aufl., §
129 Rn.
10; [X.]/Bosche, HGB, 2.
Aufl., §
129 Rn.
4)
und erfasst damit nicht die -
gemäß §
736 Abs.
2 BGB in Verbindung mit §
160 HGB begrenzte
-
Nachhaftung ausgeschiedener [X.]
(vgl. dazu
[X.]/[X.], [X.]O Rn.
408
ff). Aus dem Berufungsurteil kann zwar entnom-men werden, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr alle
[X.]n zu 2 bis 8
vor dem Berufungsgericht Gesellschafter der [X.]n zu
1 waren.
Das Berufungsgericht hat jedoch nicht festgestellt, welche der in Anspruch genommenen [X.] zu welchem Zeitpunkt ausgeschieden sind. Sollten Verhandlungen über den Regressanspruch stattgefunden haben, ist daher
aufzuklären, welche [X.] der [X.]n zu 1 zum Zeitpunkt der [X.] noch angehört haben und -
soweit die [X.] zu diesem Zeitpunkt bereits ausgeschieden waren
-
ob die Verhandlungen sich auch auf deren per-sönliche Inanspruchnahme erstreckt haben.

V.

Für das weitere Verfahren weist der [X.] darauf hin, dass das [X.] die Klageforderung der Höhe nach zu überprüfen haben wird, so-fern die Klage nicht wegen Verjährung abzuweisen ist.

1. Nach der Fassung der Urteilsformel des [X.]s sind die [X.] verurteilt worden, in der Hauptsache einen Betrag von 142.952,97

h-len sowie zusätzlich Ersatz für außergerichtliche Kosten zu leisten. Damit ist dem Antrag des [X.] in vollem Umfang stattgegeben worden, der die von der Schuldnerin zu tragenden Kosten des [X.] mit 142.952,97

f-fert hat. Die Zurückweisung der Berufung in vollem Umfang erfordert daher die Feststellung, dass die Schuldnerin in dieser Höhe mit Kosten belastet worden 78
79
-
35
-
ist. Im Berufungsurteil wird der Kostenschaden der Schuldnerin aus dem [X.] demgegenüber mit einem Betrag von
141.618,56

beziffert.

2. Im Hinblick auf den geltend gemachten Ersatz für außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, dass der Kläger diese Kosten aus einer Hauptforderung in Höhe von 175.445,71

gemacht hat.

[X.]
Raebel
[X.]

Pape
[X.]

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
2b [X.]/05 -

[X.], Entscheidung vom 25.06.2010 -
16 U 31/09 -

80

Meta

IX ZR 125/10

10.05.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2012, Az. IX ZR 125/10 (REWIS RS 2012, 6537)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6537

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

VI R 58/14

20 U 36/21

Zitiert

IX ZR 125/10

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