Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR 46/12
vom
19. Dezember 2013
in dem
Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.],
die
Richterin [X.], [X.]
[X.], Dr.
Pape und die Richterin Möhring
am
19. Dezember
2013
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] in [X.] des [X.] vom 12. Januar 2012 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 41.302,81
fest-gesetzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs. 1 Satz
1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz
2 Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Der Zurechnungszusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt wird bei einem Verhalten Dritter nur dann unterbrochen, wenn eine gänzlich ungewöhnliche Beeinflussung des Geschehensablaufs vor-1
2
-
3
-
liegt. Daher scheidet grundsätzlich eine Unterbrechung aus, wenn nach dem pflichtwidrig handelnden
Rechtsberater eine andere rechtskundige Person mit der Angelegenheit befasst worden ist und noch in der Lage gewesen wäre, den Schadenseintritt zu verhindern, wenn sie die ihr obliegende Sorgfalt beachtet hätte. Nur dann, wenn der zweite Berater eine Entschließung trifft oder einen Hinweis erteilt, die schlechterdings unverständlich sind, also gemessen an sachgerechter Berufsausübung sachfremd und nicht nachvollziehbar erschei-nen, hat der erste Rechtsberater dafür nicht einzustehen (vgl. [X.],
Urteil vom 10.
Mai 1990 -
IX
ZR 113/89,
NJW 1990, 2882, 2884; vom 14. Juli 1994 -
IX
ZR 204/93, [X.], 2162, 2163; vom 13.
März 2003 -
IX
ZR 181/99, NJW-RR 2003, 850, 853
f;
Beschluss vom 26.
Januar 2012 -
IX
ZR 54/09, Rn.
3, nv;
G.
[X.] in [X.]/[X.]/[X.]/D.
[X.]/[X.]/[X.], Handbuch der Anwaltshaftung, 3.
Aufl.,
Rn.
1138). Von diesen Grundsätzen ist das [X.] ausgegangen.
Es konnte annehmen, dass eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs im Hinblick auf die erneute Nichtbeachtung des Erfordernisses einer Bescheinigung zur Umsatzsteuerbefreiung nach §
4 Nr. 21a bb UStG vorliegend ausschied.
Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der verletzten vertraglichen Pflicht. Auch insoweit ist ein innerer Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Erstberaters und dem eingetre-tenen Schaden anzunehmen (vgl. [X.]/G.
[X.], aaO Rn.
1153).
Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten (Art. 103 Abs.
1 GG) hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
3
-
4
-
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Kayser
[X.]
[X.]
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom [X.] -
13 [X.]/08 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.01.2012 -
22 [X.] -
4
Meta
19.12.2013
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2013, Az. IX ZR 46/12 (REWIS RS 2013, 89)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 89
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZR 99/10 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 46/12 (Bundesgerichtshof)
Steuerberaterhaftung: Zurechnungszusammenhang bei Pflichtverletzung sowohl des zuerst beauftragten als auch des nachfolgend tätigen Steuerberaters
IX ZR 149/10 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 86/10 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 135/13 (Bundesgerichtshof)
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.