Bundessozialgericht, Urteil vom 12.06.2013, Az. B 14 AS 60/12 R

14. Senat | REWIS RS 2013, 5110

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Unangemessenheit der Heizkosten - Funktion des Grenzwertes eines Heizkostenspiegels - Kostensenkungsverfahren - Zumutbarkeit eines Umzugs - Wirtschaftlichkeitsvergleich - Revision - fehlende Beschwer des Grundsicherungsträgers


Leitsatz

1. Dem Grenzwert aus einem bundesweiten oder kommunalen Heizkostenspiegel kommt nicht die Funktion eines Quadratmeterhöchstwerts für angemessene Aufwendungen im Sinne des SGB 2 zu.

2. Ein Wohnungswechsel als Kostensenkungsmaßnahme wegen unangemessen hoher Aufwendungen für Heizung ist nur dann zumutbar, wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt niedrigere Bruttowarmkosten entstehen.

Tenor

Die Revision des Beklagten wird als unzulässig verworfen.

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des [X.] vom 14. Mai 2012 und des [X.] vom 13. Oktober 2011 sowie der Bescheid des Beklagten vom 21. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2010 geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin für die [X.] vom 1. Juni 2010 bis zum 31. August 2010 monatlich weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 59,07 Euro zu zahlen.

Wegen der Ansprüche auf weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung für die [X.] vom 1. September 2010 bis zum 30. November 2010 wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die [X.]öhe von Leistungen für Unterkunft und [X.]eizung für den [X.]raum von Juni 2010 bis November 2010 streitig.

2

Die 1970 geborene, erwerbsfähige und alleinstehende Klägerin bezog im streitigen [X.]raum Leistungen nach dem [X.] ([X.]). Sie bewohnte seit 2004 in [X.] eine Mietwohnung mit einer Wohnfläche von 48 qm in einem 1900 errichteten [X.]aus mit einer Gesamtwohnfläche von etwa 300 qm, die mit einem Gasetagenheizofen beheizt wurde. Die Zubereitung des Warmwassers erfolgte nicht über diese [X.]eizung. Sie zahlte an die Vermieterin eine Bruttokaltmiete in [X.]öhe von 203,64 [X.] monatlich und an das Energieversorgungsunternehmen eine Vorauszahlung für die Belieferung mit Gas in [X.]öhe von 127 [X.] monatlich (insgesamt 330,64 [X.] monatlich), die das beklagte Jobcenter als Leistungen für Unterkunft und [X.]eizung zunächst vollständig bewilligte.

3

Mit Schreiben vom [X.] teilte der [X.] der Klägerin mit, die Prüfung der [X.]eizkosten habe ergeben, dass diese mit einem Jahresverbrauch in [X.]öhe von 399,7 kWh pro qm unangemessen hoch seien, und wies sie darauf hin, dass - sollte sie sich nicht bemühen, die [X.]eizkosten zu senken - ab dem [X.] nur noch die als angemessenen angesehenen Kosten für einen jährlichen Verbrauch von 148 kWh pro qm übernommen werden würden. Tatsächlich senkte er die Leistungen nach Juni 2009 zunächst nicht ab.

4

Im [X.] an die Vorlage der Jahresabrechnung 2009, aus der sich ein nur wenig niedrigerer Verbrauch (etwa 395 kWh pro qm und Jahr) ergab, teilte der [X.] der Klägerin mit Schreiben vom [X.] mit, die Kosten seien nach wie vor unangemessen hoch, worauf sie - die Klägerin - bereits mit Schreiben vom [X.] hingewiesen worden sei. Zur Prüfung, ob die [X.]eizkosten - wie von ihr vorgetragen - baubedingt so hoch seien, werde der Bedarfsermittlungsdienst die Wohnung in Augenschein nehmen. Bei dieser Besichtigung im März 2010 stellte der Bedarfsermittlungsdienst des [X.]n fest, es handele sich um eine unterkellerte Wohnung im Erdgeschoss, die Außenwände seien nicht gedämmt und die Fenster nur teilweise isolierverglast.

5

Für die [X.] vom [X.] bis zum 30.11.2010 bewilligte der [X.] neben der Regelleistung Leistungen für Unterkunft und [X.]eizung in [X.]öhe von insgesamt 252,18 [X.] monatlich, nämlich neben der Bruttokaltmiete in [X.]öhe von 203,64 [X.] lediglich noch 48,54 [X.] für [X.]eizkosten (Bescheid vom [X.]; Widerspruchsbescheid vom [X.]).

6

Das hiergegen angerufene Sozialgericht ([X.]) Gelsenkirchen hat Beweis durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erhoben, wonach in der innegehabten Wohnung nach dem "Bundesweiten [X.]eizspiegel" ein jährlicher Wärmeverbrauch von 10 032 kWh und nach der Richtlinie 2067 des [X.] ein jährlicher Wärmeverbrauch von 12 921 kWh zu erwarten sei. Das [X.] hat daraufhin den [X.]n verurteilt, "der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom [X.] Leistungen für [X.]eizkosten in der [X.] vom [X.] bis zum 30.11.2010 in [X.]öhe von monatlich 67,93 [X.] unter Beachtung der bereits hierfür bewilligten Leistungen zu gewähren" (Urteil vom 13.10.2011). Es sei von einem angemessenen jährlichen Verbrauch von 10 032 kWh im Jahr (= 209 kWh im Jahr je qm) auszugehen, sodass sich unter Orientierung an den Preisen des bisherigen Energieversorgungsunternehmens der tenorierte Betrag (<209 kWh/12 Monate x 6,62 Cent/kWh> / 100 x 48 qm zuzüglich 12,59 [X.] Grundkosten pro Monat) ergebe.

7

Das [X.] (L[X.]) [X.] hat die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückgewiesen, "dass der [X.] verurteilt wird, (…) Kosten für Unterkunft und [X.]eizung für die [X.] vom [X.] bis 30.11.2010 in [X.]öhe von monatlich 271,57 [X.] zu bewilligen" (Urteil vom 14.5.2012). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Soweit das [X.] lediglich über die [X.]öhe der [X.]eizkosten entschieden habe, sei dies unzulässig und der Tenor entsprechend zu ändern gewesen. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf höhere Leistungen für Unterkunft und [X.]eizung zu als das [X.] zugesprochen habe. Ihr Anspruch belaufe sich auf monatlich 203,64 [X.] Kosten der Unterkunft und 67,50 [X.] [X.]eizkosten. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius verbleibe es aber - ausgehend von dem vom [X.] errechneten [X.]eizkostenbetrag in [X.]öhe von monatlich 67,93 [X.] - bei zu gewährenden Kosten der Unterkunft und [X.]eizung von insgesamt 271,57 [X.]. Wegen der Bestimmung der angemessenen [X.]eizkosten sei mangels kommunalem [X.]eizspiegel der "Bundesweite [X.]eizspiegel" heranzuziehen und zwar aus Gründen der Rechtssicherheit der zum [X.]punkt der behördlichen Entscheidung veröffentlichte [X.]eizspiegel 2010. Etwaige Nachforderungen bei zu niedrig bemessenen Werten des bisherigen [X.]eizspiegels könne der Leistungsberechtigte bei dem Leistungsträger gesondert geltend machen. Weil die Wohnung der Klägerin mit einer Etagenheizung beheizt werde, sei es gerechtfertigt, den Wert für eine Gebäudefläche von 100 bis 250 qm zugrunde zu legen. Daher ergäben sich monatlich angemessene [X.]eizkosten in [X.]öhe von 67,50 [X.] (= 50 qm vervielfältigt mit 16,20 [X.]/qm geteilt durch 12 Monate). Die von der Klägerin begehrte Übernahme der tatsächlichen - unangemessen hohen - [X.]eizkostenvorauszahlungen scheide demgegenüber aus. Eine Übernahme komme insbesondere nicht aufgrund des § 22 Abs 1 Satz 3 [X.] in Betracht, weil der [X.] die Klägerin wirksam zur Senkung der [X.]eizkosten aufgefordert habe.

8

[X.]iergegen haben die Klägerin und der [X.] die vom L[X.] zugelassene Revision eingelegt.

9

Die Klägerin rügt die Verletzung von § 22 Abs 1 [X.] und macht geltend, unter Zugrundelegung des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens sei ein Wärmeverbrauch von 13 000 kWh je Jahr angemessen und der Berechnung zugrunde zu legen. Im Übrigen habe das L[X.] zu Unrecht den [X.]eizspiegel 2010 herangezogen. Es hätte vielmehr den [X.]eizspiegel 2011, der die Werte des [X.] enthalte, zugrunde legen müssen, der zum [X.]punkt seiner Entscheidung bereits bekannt gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des [X.]s [X.] vom 14. Mai 2012 und des [X.] vom 13. Oktober 2011 und den Bescheid des [X.]n vom 21. April 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Mai 2010 abzuändern und den [X.]n zu verurteilen, ihr weitere Leistungen für Unterkunft und [X.]eizung von monatlich 59,07 [X.] für die [X.] vom 1. Juni 2010 bis 30. November 2010 zu zahlen sowie die Revision des [X.]n zurückzuweisen.

Der [X.] beantragt,
die Urteile des [X.]s [X.] vom 14. Mai 2012 und des [X.] vom 13. Oktober 2011 abzuändern, soweit er verurteilt wurde, der Klägerin Leistungen für Unterkunft und [X.]eizung monatlich von 271,57 [X.] für die [X.] vom 1. Juni 2010 bis 30. November 2010 zu bewilligen, und die Klage auch insofern abzuweisen
sowie die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

Er rügt ebenfalls die Verletzung von § 22 Abs 1 [X.] und macht geltend, das L[X.] habe bei der Berechnung zu Unrecht eine Wohnfläche von 50 qm und nicht die tatsächliche Wohnfläche zugrunde gelegt. Richtigerweise ergäben sich Kosten der Unterkunft und [X.]eizung lediglich in [X.]öhe von 268,44 [X.] (203,64 [X.] Bruttokaltmiete und 64,80 [X.] [X.]eizkosten). Er - der [X.] - sei durch das Urteil des L[X.] auch beschwert, weil die Leistungsverpflichtung durch das zweitinstanzliche Urteil zu seinen Lasten erweitert worden sei.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.]n ist unzulässig und daher zu verwerfen (§ 169 Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>). Für die [X.] ab dem 1.9.2010 ist die zulässige Revision der Klägerin im Sinne der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 [X.]G). Es fehlen ausreichende Feststellungen um beurteilen zu können, ob der Klägerin angesichts der offensichtlich überhöhten Energiekosten die Kostensenkung insbesondere durch einen Umzug in eine insgesamt kostengünstigere Wohnung möglich und zuzumuten war. Für den vorangehenden [X.]raum vom [X.] bis [X.] besteht ein Anspruch auf weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 59,07 [X.] monatlich schon deshalb, weil der [X.] nach Aufforderung zur Kostensenkung mit Schreiben vom [X.] jedenfalls vor dem 1.9.2010 zur entsprechenden Absenkung der Leistungen nicht berechtigt war. Insoweit kann der [X.] in der Sache entscheiden (§ 170 Abs 2 Satz 1 [X.]G).

1. Die Revision des [X.]n ist unzulässig. Die aufgrund der Zulassung durch das [X.] statthafte Revision kann wie jedes Rechtsmittel zulässig nur in dem Umfang eingelegt werden, in dem der jeweilige Rechtsmittelführer durch die angegriffene Entscheidung beschwert ist. Maßgebend für die Beschwer ist der Inhalt der Entscheidung, soweit er der Rechtskraft fähig ist, also der Tenor, zu dessen Auslegung die Entscheidungsgründe heranzuziehen sind (vgl [X.], 1, 3 = [X.] 1500 § 131 [X.]).

An einer solchen Beschwer durch das Urteil des [X.] fehlt es hier für den [X.]n. Das [X.] hat den Tenor des [X.] zwar geändert und den [X.]n zu einer einheitlichen Leistung für Kosten der Unterkunft und Heizung verurteilt, weil es sich nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen [X.]e des [X.] ( vgl nur Urteil vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - B[X.]E 97, 217 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.]8 f) bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung um einen einheitlichen Streitgegenstand handele. Eine Erweiterung der Leistungsverpflichtung gegenüber der Entscheidung des [X.] durch das Urteil des [X.] liegt in der Korrektur des Tenors aber nicht. Da bereits das [X.] zu Leistungen verurteilt hat, die insgesamt 19,39 [X.] monatlich höher sind als die von dem [X.]n ursprünglich bewilligten, hat das [X.] den der Rechtskraft fähigen Inhalt der Entscheidung nicht zu dessen Lasten erweitert. Soweit der [X.] schließlich mit seiner Revision einwendet, dass der Klägerin lediglich ein geringerer Gesamtbetrag zustünde, ist das Urteil des [X.] insoweit bereits in Rechtskraft erwachsen und bindet die Beteiligten (vgl § 141 Abs 1 [X.] [X.]G). Der [X.] hat trotz des teilweisen Unterliegens vor dem [X.] nicht selbst Berufung eingelegt, sondern lediglich beantragt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] zurückzuweisen.

2. Die zulässige Revision der Klägerin hat den Bescheid des [X.]n vom [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] zum Gegenstand, mit dem der [X.] der Klägerin im streitigen [X.]raum ua Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von lediglich monatlich 252,18 [X.] (203,64 [X.] und 48,54 [X.] Heizkosten) bewilligt hat. Hiergegen wendet sich die Klägerin zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage 54 Abs 1 und 4 [X.]G) und macht höhere Leistungen geltend. Sie hat den Streitgegenstand dabei zulässigerweise auf die Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt (stRspr seit B[X.] Urteil vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - B[X.]E 97, 217 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.]8 f). Nachdem der [X.] das Urteil des [X.] nicht mit der Berufung angegriffen hat, sind nur noch die über 271,57 [X.] (monatlich) hinausgehenden Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 59,07 [X.] im Streit.

3. Die Klägerin, die nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]G) im streitigen [X.]raum zum leistungsberechtigten Personenkreis iS des § 7 Abs 1 Satz 1 [X.]B II (in der ab dem 1.1.2008 geltenden Fassung des [X.] an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 20.4.2007, [X.]) gehört, hat nach § 19 Satz 1 [X.]B II (in der ab dem 1.8.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.] - [X.]) iVm § 22 Abs 1 [X.]B II (in der ab dem 1.1.2009 geltenden Fassung des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom [X.], [X.] 2917) Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung. Die Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II).Die auch für Heizkosten vorgesehene Prüfung ihrer Angemessenheit hat nach Wortlaut und Systematik der Norm, wie der [X.] bereits im Einzelnen dargelegt hat(stRspr seit B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] AS 36/08 R - B[X.]E 104, 41 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]), grundsätzlich getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des B[X.] ist die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft iS des § 22 Abs 1 Satz 1 [X.]B II unter Zugrundelegung der sog Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren: Zunächst ist zu überprüfen, ob die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft dem entsprechen, was für eine nach abstrakten Kriterien als angemessen geltende Wohnung auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzubringen ist (abstrakte Angemessenheitsprüfung). Übersteigen die tatsächlich aufzubringenden Wohnkosten die abstrakt ermittelte [X.], ist zu überprüfen, ob eine Wohnung, die den abstrakten Kriterien entspricht, für den Leistungsberechtigten auf dem Mietmarkt tatsächlich verfügbar und konkret anmietbar ist, es ihm also konkret möglich ist, die Kosten für die Unterkunft auf das abstrakt angemessene Maß zu senken (konkrete Angemessenheit). Wegen der Aufwendungen der Unterkunft sind vorliegend alle berücksichtigungsfähigen Kosten der Klägerin, nämlich die Miete einschließlich der kalten Betriebskosten als "tatsächliche Aufwendungen" vom [X.]n in voller Höhe von 203,64 [X.] erbracht worden. Anhaltspunkte dafür, dass diese unangemessen hoch wären, ergeben sich nicht.

b) Auch der Anspruch auf Leistungen für Heizung als Teil der Gesamtleistung besteht grundsätzlich in Höhe der [X.] geltend gemachten Aufwendungen, soweit sie angemessen sind (vgl nur B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] AS 36/08 R - B[X.]E 104, 41 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]).

aa) Als berücksichtigungsfähige Kosten insoweit macht die Klägerin die monatlichen Abschlagszahlungen gegenüber ihrem Energieversorgungsunternehmen in Höhe von 127 [X.] geltend. Weitere berücksichtigungsfähige Bedarfe sind nicht ersichtlich. Im streitigen [X.]raum gehörten entsprechend den normativen Vorgaben in § 20 Abs 1, § 22 Abs 1 [X.]B II (in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung) die Kosten für die Erzeugung von Warmwasser nicht zu den Kosten der Unterkunft und Heizung.

bb) Eine getrennte Prüfung der Angemessenheit von Aufwendungen für Heizung von denen der Unterkunft folgt neben den dargelegten rechtlichen Überlegungen zumindest derzeit aus praktischen Gründen, die einer einheitlichen Beurteilung der Angemessenheit von Aufwendungen für Unterkunft und Heizung und also der Bildung einer abstrakten Gesamtangemessenheitsgrenze entgegenstehen. Ein abstrakt angemessener Heizkostenpreis pro Quadratmeter für eine "einfache" Wohnung (gestaffelt nach abstrakt angemessenen Wohnungsgrößen) im unteren Segment des Wohnungsmarktes müsste ausgehend von einem als angemessen anzusehenden Heizverhalten des Einzelnen noch klimatische Bedingungen, wechselnde Energiepreise, die "typischen" Energieträger, vor allem aber den im entsprechenden Mietsegment "typischen" Gebäudestandard und den technischen Stand einer als "typisch" anzusehenden Heizungsanlage erfassen. Entsprechend differenzierte Daten, die einen solchen Rückschluss auf einen abstrakt angemessenen, dh für alle Wohnungen im [X.] geltenden Heizkostenwert zuließen, liegen für den maßgeblichen Wohnungsmarkt am Wohnort der Klägerin nicht vor, wie sich aus den Feststellungen des [X.] und dem Vorbringen des [X.]n ergibt.Der Rückgriff auf einen weniger ausdifferenzierten Wert als [X.], wie ihn der [X.] in den angefochtenen Bescheiden mit den Kosten für einen Energieverbrauch von 148 kWh pro Jahr und Quadratmeter Wohnfläche beschrieben hat, würde eine unzulässige Pauschalierung von Heizkosten bedeuten (B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] AS 36/08 R - B[X.]E 104, 41 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.]9; B[X.] Urteil vom 22.9.2009 - [X.] [X.]/08 R - Juris Rd[X.]9). Solche Schätzungen eines pauschalen Wertes "ins Blaue hinein" ohne gesicherte empirische Grundlage sind bei Bestimmung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums nicht zulässig (vgl [X.] Urteil vom [X.] - 1 BvL 1/09 ua, [X.]E 125, 175 Rd[X.]71); dies gilt für Regelbedarfe und Bedarfe für Unterkunft und Heizung gleichermaßen.

cc) Da gleichwohl auch hinsichtlich der Aufwendungen für Heizung unangemessen hohe Kosten vom Träger der Grundsicherung nicht gezahlt werden müssen, eine abstrakte Festlegung dieser "angemessenen Aufwendungen" aber nicht möglich erscheint, hat eine Prüfung der Heizkosten auf ihre Angemessenheit hin allein orientiert an den Verhältnissen des Einzelfalles zu erfolgen. Der [X.] hat dabei ausgeführt, dass regelmäßig dann von unangemessen hohen Heizkosten auszugehen ist, wenn bestimmte, von den Vorinstanzen in Bezug genommenen Grenzwerte überschritten werden, die der [X.] den von der [X.] in Kooperation mit dem [X.] erstellten und durch das [X.] geförderten "Kommunalen Heizspiegeln" bzw dem "[X.]" entnimmt ( B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] AS 36/08 R - B[X.]E 104, 41 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.] 21). Dem hat sich der 4. [X.] angeschlossen (B[X.] Urteil vom 22.9.2009 - [X.] [X.]/08 R - Juris Rd[X.]9). Trotz der Kritik insbesondere der Herausgeber des [X.] an der von der Rechtsprechung aus diesen Werten abgeleiteten Funktion für das [X.]B II (vgl die Stellungnahme der [X.] vom 12.10.2012 unter [X.]), hält der [X.] an dieser Rechtsprechung fest. Solange der jeweils örtlich zuständige Träger der Grundsicherung keine im dargestellten Sinne differenzierte Datenermittlung für den konkreten [X.] durchgeführt hat, die zuverlässige Schlüsse auf einen Wert für grundsicherungsrechtlich angemessene Heizkosten in seinem Zuständigkeitsbereich zulassen, ist die Heranziehung eines Grenzwertes aus Gründen der Praktikabilität geboten; dementsprechend ist die Rechtsprechung des B[X.] in der Folge vom Gesetzgeber nicht korrigiert worden. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass der hohe Grenzwert der energiepolitischen Zielsetzung eines [X.] zuwiderläuft. Solche Zielsetzungen sind im Anwendungsbereich des [X.]B II aber nach den gesetzgeberischen Vorgaben unbeachtlich.

Dem Grenzwert aus einem (bundesweiten oder kommunalen) Heizkostenspiegel kommt aber - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen - nicht die Funktion einer [X.] zu mit der Folge, dass bei unangemessen hohen Heizkosten die Aufwendungen für Heizung bis zu dieser Höhe, aber nur diese übernommen werden müssten. Auch diesem Wert liegt nämlich keine Auswertung von Daten zugrunde, die den Schluss zuließe, es handele sich insoweit um angemessene Kosten. Soweit der [X.] (Urteil vom [X.] - [X.] AS 36/08 R - B[X.]E 104, 41 = [X.] 4-4200 § 22 [X.], Rd[X.] 22) formuliert hat, der Grundsicherungsempfänger könne "im Regelfall die tatsächlichen Heizkosten nur bis zur Obergrenze aus dem Produkt des Wertes für extrem hohe Heizkosten mit der angemessenen Wohnfläche (in Quadratmetern) geltend machen", folgt hieraus nichts anderes. Wie sich bereits aus dieser Entscheidung des [X.]s ergibt, markiert der Grenzwert nicht angemessene Heizkosten, sondern gibt einen Hinweis darauf, dass von unangemessenen Heizkosten auszugehen ist; das Überschreiten des Grenzwertes kann lediglich als Indiz für die fehlende Angemessenheit angesehen werden ("im Regelfall"). Dies hat im Streitfall zur Folge, dass es dem hilfebedürftigen Leistungsempfänger obliegt vorzutragen, warum seine Aufwendungen gleichwohl als angemessen anzusehen sind (aaO Rd[X.]). Insofern führt das Überschreiten des Grenzwertes zu einem Anscheinsbeweis zu Lasten des hilfebedürftigen Leistungsempfängers dahin, dass von unangemessen hohen Kosten auszugehen ist. Lässt sich nicht feststellen, dass im Einzelfall höhere Aufwendungen gleichwohl angemessen sind, treffen ihn die Folgen im Sinne der materiellen Beweislast.

Gegen die Heranziehung des [X.] zur Bestimmung des Grenzwertes kann vorliegend nicht eingewandt werden, dass Wohnungen, die nicht durch eine zentrale Heizungsanlage, sondern durch Heizöfen beheizt werden, vom Heizspiegel nicht erfasst werden (so aber [X.]/[X.], info also 2011, 28). Mit dem Grenzwert soll nur ermittelt werden, ob von einem Heizkostenverbrauch ausgegangen werden muss, der vom Verbraucher üblicherweise als überhöht angesehen wird (vgl bereits B[X.] aaO Rd[X.]). Dabei können als "Standardverhältnisse" durchaus die Werte für die drei am weitesten verbreiteten Energieträger bei einer zentralen Beheizung herangezogen werden.

dd) Im vorliegenden Fall ist der maßgebliche Grenzwert überschritten. Dieser Grenzwert errechnet sich - wie der [X.] bereits entschieden hat - aus der abstrakt angemessenen Wohnfläche (dagegen nicht aus der Wohnfläche der konkret innegehabten Wohnung, vgl im Einzelnen B[X.] aaO Rd[X.] 20) und - weil vorliegend ein kommunaler Heizspiegel nicht existiert - den entsprechenden Werten der Spalte "zu hoch" für Erdgas des "[X.]s", der zum [X.]punkt der behördlichen Entscheidung veröffentlicht war (hier der Heizspiegel 2010). Da eine Absenkung auch bei Überschreiten des Grenzwertes nur aufgrund einer Angemessenheitsprüfung im Einzelfall erfolgen kann und sich die in Folge dieser Einzelfallprüfung zu zahlenden Heizkosten ohnehin nicht aus dem Heizspiegel (im Sinne eines abstrakt angemessenen Quadratmeterhöchstwerts) ergeben, kommt den Werten des Heizkostenspiegels aus späteren Jahren keine Bedeutung zu. Ohne dass dies vorliegend abschließend entschieden werden muss, neigt der [X.] wie das [X.] dazu, bei Wohnungen, die mit einer Etagenheizung beheizt werden, zugunsten der Hilfebedürftigen den Wert für eine Gebäudefläche von 100 bis 250 qm zugrunde zu legen, weil diese den Verbrauchswerten einer Einzelheizanlage am nächsten kommen. Schließlich liegt nahe, für Energieträger, die im Heizspiegel nicht gesondert aufgeführt sind (Strom, Holz, Solarenergie oä), den jeweils kostenaufwändigsten Energieträger des [X.] vergleichend zugrunde zu legen. Auch dies ist abschließend aber nicht zu entscheiden. Der Grenzwert bei der Beheizung einer Wohnung mit Gas (215 kWh pro qm x 50 = 10750 kWh) ist vorliegend - bei einem Gesamtverbrauch der Klägerin von nahezu 19 000 kWh pro Jahr und Kosten von etwa 1500 [X.] im Jahr - in jedem Fall überschritten.

ee) Das Überschreiten des Grenzwertes hat zunächst zur Folge, dass die Klägerin die Gründe dafür vorbringen muss, dass ihre Aufwendungen im Einzelfall gleichwohl als angemessen anzusehen sind. Personenbedingte Gründe (zB Bettlägerigkeit eines Angehörigen der [X.], Zugehörigkeit kleiner Kinder zur Bedarfsgemeinschaft oä), die die Rechtsprechung bislang in erster Linie als erheblich angesehen hat (B[X.]E 104, 41 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] Rd[X.] 25; vgl auch B[X.] Urteil vom 20.8.2009 - [X.] [X.]/08 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 26 Rd[X.] 28), sind vorliegend nicht vorgetragen und auch nicht erkennbar.

Der ungünstige energetische Standard einer Wohnung, den die Klägerin geltend macht und den die innegehabte Wohnung hier nach den Feststellungen des Gutachters (auch) ausweist, ist für sich genommen kein Grund im Einzelfall, der den Träger der Grundsicherung zur dauerhaften Übernahme von hohen Heizkosten als "angemessene" Aufwendungen verpflichtet. Soweit der [X.] ein "unwirtschaftliches Heizverhalten" als Anknüpfungspunkt für eine Pflicht zur Kostensenkung angesehen hat, ist dies nicht dahin zu verstehen, dass nur "unvernünftiges", objektiv nicht [X.] Verhalten des hilfebedürftigen Leistungsempfängers eine Pflicht zur Kostensenkung nach sich zieht. Auch unangemessen hohe (und damit unwirtschaftliche) Kosten, die der hilfebedürftige Leistungsempfänger nicht beeinflussen kann, berechtigten den Träger der Grundsicherung im Grundsatz nicht anders als bei überhöhten Unterkunftskosten [X.] einzufordern.

c) Stellen sich die tatsächlich wegen der Heizung anfallenden Aufwendungen damit auch unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände der Klägerin im Einzelfall als unangemessen hoch dar, ist in einem abschließenden Schritt zu prüfen, ob daraus eine Pflicht zur Senkung der Kosten folgt (vgl zur Kostensenkungsobliegenheit grundlegend B[X.] Urteil vom 19.2.2009 - [X.] AS 30/08 R - B[X.]E 102, 263 = [X.] 4-4200 § 22 [X.]9, Rd[X.] 29 und im [X.] etwa Urteil des [X.]s vom [X.] - [X.] AS 14/08 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 20 Rd[X.] 28; B[X.] Urteil vom 17.12.2009 - [X.] AS 19/09 R - B[X.]E 105, 188 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 28, Rd[X.]4; B[X.] Urteil vom [X.] - [X.] AS 78/09 R - B[X.]E 106, 155 = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 36, Rd[X.]4). Dies ergibt sich - auch wegen der bis zum 31.12.2010 nicht ausdrücklich genannten Aufwendungen für die Heizung (vgl Urteil des [X.]s vom 19.9.2008 - [X.] [X.]/07 R - FEVS 60, 490 = Juris Rd[X.] 22 und B[X.] Urteil vom 6.4.2011 - [X.] AS 12/10 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]5 Rd[X.]8) - aus § 22 Abs 1 Satz 3 [X.]B II, wonach die Aufwendungen für die Unterkunft, soweit sie den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen, als Bedarf des alleinstehenden Hilfebedürftigen so lange zu berücksichtigen sind, wie es ihm nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

aa) Wenn in einem Abrechnungszeitraum trotz eines vorangegangenen Hinweises (hier vom [X.]) eine maßgebliche Kostensenkung durch Energieeinsparung nicht erzielt wird, kommt bei unangemessen hohen Aufwendungen für Heizung - wie bei überhöhten Kosten der Unterkunft auch - vor allem der in § 22 Abs 1 Satz 3 [X.]B II ausdrücklich genannte Wohnungswechsel als Maßnahme zur Kostensenkung in Betracht. Denn eine Kostensenkung durch Energieeinsparung ist dann entweder vom hilfebedürftigen Leistungsberechtigten nicht ernsthaft gewollt (und kann aber vom Träger der Grundsicherung nicht im Einzelfall "kontrolliert" und durchgesetzt werden) oder ist in der Wohnung aufgrund gebäude- und/oder wohnungsspezifischer Faktoren objektiv nicht zu erreichen oder macht Investitionen vor allem des Vermieters notwendig, die der hilfebedürftige Leistungsberechtigte als Mieter nicht erzwingen kann (und die überdies zu einer Erhöhung der Miete führen können).

Der Wohnungswechsel als Kostensenkungsmaßnahme wegen überhöhter Heizkosten ist aber nur zumutbar, wenn in einer alternativ zu beziehenden Wohnung insgesamt keine höheren Kosten als bisher anfallen. Nur ein Wohnungswechsel, mit dem dieses Ziel erreicht werden kann, ist das von dem hilfebedürftigen Leistungsempfänger geforderte "wirtschaftliche Verhalten". Ein Wohnungswechsel, der zwar zu niedrigeren Heizkosten, nicht aber zu niedrigeren Gesamtkosten führt, wäre seinerseits unwirtschaftlich und deshalb nicht zumutbar. Gegenüber dem grundsätzlich schützenswerten individuellen Interesse des hilfebedürftigen Leistungsempfängers am Verbleib in seiner Wohnung überwiegt das Interesse der Allgemeinheit an deren Aufgabe nur für den Fall eines wirtschaftlich sinnvollen Umzuges. Stehen auf dem in Bezug zu nehmenden Wohnungsmarkt keine Wohnungen zur Verfügung, in denen von dem Träger der Grundsicherung insgesamt niedrigere Kosten aufzubringen sind, bleibt es der Entscheidung des Einzelnen überlassen, ob er weiterhin in einer Wohnung, die entsprechende Nachteile eines ungünstigen energetischen Standards mit sich bringt, aus anderen Gründen (etwa wegen ihrer Lage oder ihres Zuschnitts) verbleiben will. Ein ungünstiger energetischer Standard der Wohnung bleibt insofern bei Prüfung der Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht unbeachtlich.

In diesem Ergebnis sieht sich der [X.] durch die Neuregelung in § 22 Abs 1 Satz 4 [X.]B II zum 1.1.2011 (mit dem Gesetz zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] <[X.] 453>) bestätigt. Danach muss eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre. Auch wenn im Gesetzgebungsverfahren andere Beispielsfälle zur Diskussion standen (vgl BT-Drucks 17/3404 [X.]), bestätigt Satz 4 in der neuen Fassung die Möglichkeit eines zusammenfassenden Wirtschaftlichkeitsvergleichs hinsichtlich der gesamten Bruttowarmkosten (so auch [X.] in [X.], [X.]B II, 4. Aufl 2011, § 22 Rd[X.] 92; [X.] in [X.]/[X.], [X.]B II, Stand Oktober 2012, § 22 Rd[X.]66), ohne dass über die Einzelheiten der Regelung, die vorliegend unmittelbar noch nicht zur Anwendung kommt, zu entscheiden wäre.

Im vorliegenden Fall wird das [X.] nach Zurückverweisung also zu prüfen haben, welche [X.] für Unterkunft und Heizung sich auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt ergeben, die der [X.] nach einem Wohnungswechsel als angemessen zu zahlen hätte. Neben dem (gerichtlich voll zu überprüfenden) Wert, der sich für die Kosten der Unterkunft einer alleinstehenden Person als abstrakt angemessen ergibt, kann wegen der Kosten der Heizung im Ausgangspunkt auf die vom [X.]n in seiner Verwaltungspraxis als angemessen angesehenen (durchschnittlichen) Heizkosten zurückgegriffen werden. Jedenfalls vorliegend erscheinen diese mit rund 1 [X.] pro qm und Monat insbesondere im Vergleich mit Durchschnittskosten aus den Betriebskostenübersichten des [X.]es (0,84 [X.] Kosten für Heizung im [X.] für das der streitigen Kostensenkung vorangegangene Abrechnungsjahr 2009) nicht unrealistisch niedrig. Die Werte des [X.], die nicht das tatsächliche Preisniveau auf dem Wohnungsmarkt widerspiegeln, sind bei dieser Prüfung nicht heranzuziehen.

Ergibt sich - was vorliegend angesichts der recht geringen Bruttokaltmiete möglich ist -, dass die tatsächlichen Gesamtaufwendungen der Klägerin diese [X.] nicht übersteigen, sind der Klägerin [X.] iS des § 22 Abs 1 Satz 3 [X.]B II nicht zumutbar. Die tatsächlich anfallenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sind dann weiterhin zu übernehmen. Übersteigen die tatsächlichen Gesamtkosten die genannten Vergleichswerte für Unterkunft und Heizung, ist eine Kostensenkung durch Wohnungswechsel im Grundsatz abzuverlangen, wenn im maßgeblichen [X.] Wohnungen zu diesem Gesamtpreis zur Verfügung stehen, wofür der [X.] die materielle Beweislast trägt. Bei zutreffender Ermittlung eines abstrakt angemessenen Wertes für die Unterkunftskosten kann zwar davon ausgegangen werden, dass es in ausreichendem Maße Wohnungen zu dieser abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete im örtlichen [X.] gibt (vgl B[X.] Urteil vom 13.4.2011 - [X.] [X.]/10 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]6). Solange aber ein Umzug wegen der Höhe der Kosten der Heizung notwendig wird und die vom [X.]n als angemessen angesehenen Heizkosten (mangels entsprechend differenzierter Datenerhebung) einen abstrakt angemessenen Wert nicht wiedergeben, kann diese Vermutung nicht gelten. Es bleibt (ähnlich wie dies § 22a [X.]B II in der seit dem 1.4.2011 geltenden Fassung vorgibt) dem kommunalen Träger überlassen, eine Datenermittlung zur Bestimmung eines differenzierten abstrakt angemessenen Wertes der Heizkosten im in Bezug zu nehmenden [X.] durchzuführen oder entsprechende Wohnungen nachzuweisen.

bb) Für die [X.] bis zum [X.] besteht ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Kosten für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe (mithin in Höhe von weiteren 59,07 [X.] monatlich), sodass die Revision der Klägerin insoweit in der Sache erfolgreich war. Erst mit dem 1.9.2010 war das einer Kostensenkung durch den Träger der Grundsicherung vorausgehende Kostensenkungsverfahren abgeschlossen; während der sechs vorangegangenen Monate war der Klägerin die Möglichkeit einzuräumen, die Kosten entsprechend den Vorgaben im Schreiben vom [X.] und vom [X.] zu senken. In dieser [X.] waren die tatsächlichen Kosten zu zahlen; erst danach kann der [X.] - das Vorliegen der übrigen, oben dargelegten Voraussetzungen unterstellt - die Kosten rechtmäßig auf die angemessene Höhe senken.

Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 22 Abs 1 Satz 3 [X.]B II, aus dem nach der Rechtsprechung beider [X.]e (über den Wortlaut hinaus) neben der Obliegenheit zur Kostensenkung auch folgt, dass die Absenkung auf die nach Ansicht des Grundsicherungsträgers angemessenen Kosten ein Kostensenkungsverfahren voraussetzt, das den Hilfebedürftigen in die Lage versetzt, diesen Kostensenkungsobliegenheiten - regelmäßig innerhalb von sechs Monaten - nachzukommen (vgl insbesondere zur Kostensenkungsaufforderung wegen der Aufwendungen für Heizung B[X.] Urteil vom 19.9.2008 - [X.] [X.]/07 R - FEVS 60, 490 - Juris Rd[X.] 22 und B[X.] Urteil vom 6.4.2011 - [X.] AS 12/10 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.]5 Rd[X.]8 mwN ).

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen genügte die am [X.] ausgesprochene Aufforderung zur Senkung der Kosten für die vorliegend streitige Absenkung ab dem [X.] nicht. Dies liegt schon deshalb nahe, weil eine Kostensenkung vorrangig durch Energieeinsparungen bei jährlicher Abrechnung der entsprechenden Kosten durch ein Energieversorgungsunternehmen nicht innerhalb von sechs Monaten realisierbar ist und es angezeigt erscheinen könnte, wegen der Kostensenkung durch Einsparung von Energie (die wegen der Regelung in § 22 Abs 1 Satz 4 [X.]B II aF § 22 Abs 3 [X.]B II> jedenfalls dem Träger der Grundsicherung zugutekommt) regelmäßig einen längeren [X.]raum zur Änderung des Verbrauchsverhaltens zuzubilligen. Eine abschließende Entscheidung braucht hierüber aber nicht zu erfolgen, denn jedenfalls hat der [X.] die zum [X.] angekündigte Absenkung von Kosten der Heizung nicht durchgeführt. Da auf die erste Kostensenkungsaufforderung hin über längere [X.] hinweg gleichwohl die Kosten der Unterkunft und Heizung vollständig übernommen worden sind, durfte allein auf Grundlage dieser Kostensenkungsaufforderung eine Absenkung nicht mehr erfolgen (vgl im Einzelnen B[X.] Urteil vom 22.11.2011 - [X.] AS 219/10 R = [X.] 4-4200 § 22 [X.] 57 Rd[X.] 21).

Erst mit der Kostensenkungsaufforderung vom [X.] ist damit das für den vorliegend streitigen [X.]raum maßgebliche Kostensenkungsverfahren eingeleitet worden. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass der [X.] inhaltlich auf die Anforderungen zur Kostensenkung im Schreiben vom [X.] Bezug genommen hat und das Schreiben vom [X.] weitergehende Hinweise nicht enthält. Es brauchten die weiteren Möglichkeiten zur Kostensenkung - insbesondere auch eine ggf bestehende Verpflichtung zum Wohnungswechsel - nicht im Einzelnen aufgezeigt werden. Der Klägerin war zuzumuten, die notwendigen Entscheidungen auf der Grundlage der bis dahin erteilten Hinweise zu treffen und verbliebende Zweifel durch entsprechende Rückfragen zu klären (vgl bereits B[X.] Urteil vom 27.2.2008 - [X.]/7b [X.]/06 R - [X.] 4-4200 § 22 [X.] 8 Rd[X.]5).

Die Kostensenkungsaufforderung vom [X.] setzte damit eine Frist zur Senkung von Kosten innerhalb der folgenden sechs Monate in Gang. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, weshalb die mit der erneuten Kostensenkungsaufforderung ausgelöste Frist vorliegend nur verkürzt gelten sollte. Da eine Kostensenkung durch Energieeinsparung sich entgegen den Erwartungen des [X.]n nicht hatte realisieren lassen, musste der Klägerin - wollte sie einer Absenkung von Leistungen entgehen - andere Möglichkeiten der Kosteneinsparung prüfen. Insbesondere ein von ihr ggf zu erwartender Wohnungswechsel bedarf aber eines erneuten zeitlichen Vorlaufs, für den sechs Monate ohne Weiteres notwendig erscheinen.

4. Das [X.] wird abschließend ggf über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 14 AS 60/12 R

12.06.2013

Bundessozialgericht 14. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Gelsenkirchen, 13. Oktober 2011, Az: S 6 AS 1052/10, Urteil

§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 22 Abs 1 S 3 SGB 2, § 22 Abs 1 S 4 SGB 2 vom 24.03.2011, § 160 SGG, § 54 Abs 1 S 2 SGG, § 141 Abs 1 Nr 1 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 12.06.2013, Az. B 14 AS 60/12 R (REWIS RS 2013, 5110)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5110

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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