Bundessozialgericht, Urteil vom 16.06.2015, Az. B 4 AS 44/14 R

4. Senat | REWIS RS 2015, 9758

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der Unterkunftskosten - Fehlen eines schlüssigen Konzepts - Erkenntnisausfall - Rückgriff auf die Wohngeldtabelle - Ermittlung der Mietenstufe bei Gemeinden mit einer Einwohnerzahl unter 10.000


Leitsatz

Erfolgt eine Begrenzung der Unterkunftsleistungen durch die Werte der Wohngeldtabelle plus Zuschlag und ist für die Wohnortgemeinde im Vergleichsraum keine eigene Mietenstufe festgelegt, ist unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Mietenstufe einer anderen Gemeinde im Vergleichsraum zugrunde zu legen.

Tenor

Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des [X.] vom 26. März 2014 - L 2 AS 3878/11 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig sind höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft (KdU) und Heizung in der [X.] vom 15.4. bis [X.].

2

Die 1978 geborene Klägerin zu 1 ist die Ehefrau des 1982 geborenen [X.], der als Student vom [X.] ausgeschlossen ist. Gemeinsam mit dem im Jahre 2007 geborenen [X.] (Kläger zu 2) und der am [X.] geborenen Tochter M. (Klägerin zu 3) lebten die Eheleute bis Mitte April 2009 in [X.] Die Kläger erhielten zunächst von der Arbeitsgemeinschaft Stadt [X.] ([X.]) [X.] II-Leistungen. Wegen der Schwangerschaft der Klägerin zu 1 bestätigte die [X.] die Notwendigkeit eines Wohnungswechsels. Die Familie bezog Mitte 2009 eine 85,75 qm große Vier-Zimmer-Wohnung in dem ca 10 km entfernt liegenden [X.]./Landkreis [X.]. Die Miete hierfür betrug 910 Euro einschließlich nicht aufgeschlüsselter Neben-, Betriebs-, Heizungs- und Warmwasserkosten in Höhe von 210 Euro. Der vorab beteiligte Beklagte (bis zum 31.12.2010 noch die vormalige [X.] [X.], im Folgenden Beklagter) lehnte die Erteilung einer Zusicherung zum Umzug ab, weil die Wohnung nicht angemessen sei.

3

Der Beklagte berücksichtigte - wegen der Schwangerschaft der Klägerin zu 1 bereits ab [X.] - eine Wohnfläche von 90 qm für einen Vier-Personen-Haushalt und legte für die Bedarfsgemeinschaft und den Ehemann als angemessene Unterkunfts- und Heizkosten 713,38 Euro, also jeweils 178,35 Euro für die Kläger zu 1 bis 3, zugrunde (Bescheide vom [X.], 19.8.2009 und 12.1.2010, Widerspruchsbescheid vom [X.], [X.] vor dem [X.] vom [X.]). Dem lagen eine Mietobergrenze für die Kaltmiete in Höhe von 519,30 Euro, Heizkosten in Höhe von 86 Euro (1 Euro je qm) abzüglich einer Warmwasserpauschale in Höhe von insgesamt 15,92 Euro und Nebenkosten in Höhe von 124 Euro zugrunde. Zur Festlegung der angemessenen Unterkunftskosten in dem vom Beklagten bestimmten Vergleichsraum "Umland [X.]", der die Gemeinden [X.]., [X.]., [X.], [X.], [X.]., [X.]. und U. umfasst, hat der Beklagte die tatsächlichen Quadratmeterpreise auf der Datengrundlage Bestandswohnungen der Leistungsbezieher nach dem [X.] II, [X.] XII und [X.] ermittelt.

4

Das [X.] hat die Klagen abgewiesen (Urteil vom 8.8.2011). Im Berufungsverfahren hat das L[X.] dem Beklagten aufgegeben, ergänzend die Unterkunftskosten der [X.] einzubeziehen, [X.] ausgehend vom arithmetischen Mittelwert zu eliminieren und den dann ermittelten Spannenoberwert zu benennen. Dem ist der Beklagte nachgekommen; er hat nach Bildung von Korridoren von plus und minus 20 % aus den verbleibenden Datensätzen wiederum Durchschnittswerte gebildet und für einen Vier-Personen-Haushalt in [X.]. eine Kaltmietobergrenze von 512,40 Euro festgestellt. Eine weitere Nachberechnung unter Zugrundelegung des Spannenoberwerts hat er ebenso wie die Vorlage seiner Daten abgelehnt.

5

Das L[X.] hat die Berufungen der Kläger zurückgewiesen (Urteil vom [X.] - L 2 AS 378/11). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Kläger hätten im streitigen [X.]raum vom [X.] bis [X.] keinen Anspruch auf (weitere) höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung. Bei der Bestimmung der angemessenen KdU sei wegen der Schwangerschaft der Klägerin zu 1 bereits ab [X.] als angemessene Wohnungsgröße eine solche für einen Vier-Personen-Haushalt von 90 qm zu berücksichtigen. Auch sei es sachgerecht, als maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum die Raumschaft "Umland [X.]" zu wählen. Grundsätzlich nicht zu beanstanden sei es, dass der Beklagte mit seinem seit [X.] in [X.] getretenen Konzept auf Bestandsmieten von Leistungsempfängern nach dem [X.] II, [X.] XII, [X.] in seinem Bezirk zurückgreife. Allerdings sei die Bildung eines Durchschnittswertes bei Wohnungen des unteren Preissegments rechtlich nicht zulässig, wenn - wie hier - nur die Wohnungen der Leistungsempfänger nach dem [X.] II und dem [X.] XII als Datengrundlage herangezogen würden. Der [X.] habe erfolglos versucht, das Konzept vom Beklagten schlüssig machen zu lassen. Den Vorgaben entsprechend habe er zwar die bereits erhobenen Daten um diejenigen von Wohngeldbeziehern ergänzt, jedoch erneut einen Durchschnittswert gebildet, der dem unteren Preissegment zugeordnet werden müsse. Zur Vermeidung eines Zirkelschlusses hätte vom Spannenoberwert ausgegangen werden müssen. Ferner fehle es an einem einheitlichen Mietbegriff, weil der Beklagte hinsichtlich der Wohnungen von [X.]n - anders als bei den übrigen Wohnungen - nicht nach Brutto- und [X.] unterschieden habe. Da er eine weitere Mitwirkung ablehne, könne ein schlüssiges Konzept nicht mehr erstellt werden und sei von einem Erkenntnisausfall bei der Ermittlung der Höhe der angemessenen Unterkunftskosten auszugehen. Zur Bestimmung der Angemessenheitsobergrenze erfolge daher ein Rückgriff auf die Höchstbeträge der [X.] nach § 12 [X.] zuzüglich eines "[X.]" von 10 %. Für die Wohnung der Kläger (vier Personen) ergebe sich für die Wohngemeinde [X.]., die nach der Anlage zu § 1 Abs 3 der Wohngeldverordnung (WoGV) im Kreis [X.] der [X.] zugeordnet sei, ein Betrag in Höhe von 556 Euro zuzüglich 10 %. Die tatsächlichen Heizkosten seien nicht bestimmbar. Es sei nicht nachgewiesen, dass diese höher gewesen seien, als vom Beklagten pauschal mit 86 Euro (86 qm x 1 Euro) zugrunde gelegt. Da die Kläger keine Betriebs- und Nebenkostenabrechnungen vorgelegt hätten, könne nicht ersatzweise auf den niedrigsten Grenzbetrag des bundesweiten Heizkostenspiegels von 2010 (Abrechnungsjahr 2009) zurückgegriffen werden, wonach sich maximal abstrakte angemessene Heizkosten für eine 90 qm Wohnung in Höhe von 108,90 Euro monatlich errechneten und zudem ein weiterer Abzug für die Warmwasserbereitung nicht gerechtfertigt sei. Unabhängig davon, ob die Kosten in Höhe von 20 Euro für einen Stellplatz zu übernehmen seien, seien die tatsächlichen Unterkunfts- und Heizungskosten in Höhe von 910 Euro nicht angemessen. Auch eine temporäre Übernahme der tatsächlichen Kosten komme nicht in Betracht, weil die Kläger keine Zusicherung für den Umzug erhalten hätten und über die Unangemessenheit der Kosten informiert gewesen seien.

6

Mit ihrer Revision machen die Kläger geltend, der für die Anwendbarkeit der Angemessenheitsobergrenze nach § 12 [X.] konstitutive Erkenntnisausfall liege nicht vor, weil aus den vorhandenen Daten ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung entwickelt werden könne. Unabhängig hiervon sei bei der Heranziehung des Wertes nach § 12 [X.] nicht die Mietenstufe der Wohngemeinde (Stufe III), sondern die höchste im [X.] vorkommende Mietenstufe (Stufe VI) zu berücksichtigen. Die Bestimmung der Höhe des [X.] bedürfe einer kritischen Überprüfung. Die Schätzung der Heizkosten sei in rechtswidriger Weise zu ihren Lasten erfolgt.

7

Die Kläger beantragen,
die Urteile des [X.] vom 26. März 2014 - L 2 AS 3878/11 - und des [X.] vom 8. August 2011 - [X.] AS 1218/10 - aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, ihnen unter Abänderung des Bescheides vom 8. April 2009 in der Fassung der [X.] vom 19. August 2009 und 12. Januar 2010, diese in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 2010 sowie des [X.]ses vom 23. [X.]i 2011, für den [X.]raum vom 15. April bis zum 30. September 2009 Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen monatlichen Aufwendungen zu erbringen.

8

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Er trägt vor, entgegen der Ansicht der Kläger bestehe keinerlei Möglichkeit, das im Streit stehende Konzept schlüssig zu machen. Die vom L[X.] vorgeschlagenen Neuauswertungen und Berechnungsvarianten seien insofern nicht zielführend. Im Übrigen seien die einschlägigen Datengrundlagen für die Raumschaft "Umland [X.]" bereits in der ersten Instanz vollumfänglich vorgelegt worden. Die Angemessenheitsobergrenze müsse sich an der Wohngemeinde und deren Mietenstufe nach dem [X.] orientieren. [X.]ngels Kenntnis der tatsächlich anfallenden Heizkosten und angesichts vergeblicher Versuche, diese in Erfahrung zu bringen, habe er eine Pauschalierung der Heizkosten entsprechend der einschlägigen Richtlinien des Städte- und Landkreistages Baden-Württemberg zu den KdU vornehmen dürfen.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Der [X.] kann nicht abschließend entscheiden, in welcher Höhe den Klägern in der [X.] vom 15.4. bis [X.] weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung zustehen. Zwar ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) nicht zu beanstanden, dass es von einem Erkenntnisausfall hinsichtlich der Ermittlung der angemessenen [X.] ausgegangen ist (siehe hierzu 5), der nach der Rechtsprechung der beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen [X.]e des [X.] den Rückgriff auf die Tabellenwerte des § 12 [X.] im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze erforderlich macht. Aufgrund der Gegebenheiten in dem örtlich maßgebenden [X.] Raumschaft "Umland [X.]" (vgl hierzu 4) ist die Angemessenheitsobergrenze jedoch unter Berücksichtigung der [X.] zu bestimmen (vgl hierzu 6). Eine abschließende Entscheidung über die Höhe der angemessenen KdU kann der [X.] dennoch nicht treffen, weil weitere Ermittlungen des [X.] insbesondere zur Festlegung der neben der Bruttokaltmiete zu übernehmenden Heizkosten sowie einer eventuellen (vorübergehenden) Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit einer Kostensenkung erforderlich sind (vgl hierzu 7 bis 9).

1. Streitgegenstand sind höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung im [X.]raum vom 15.4. bis [X.], als sie der [X.] mit den Bescheiden vom [X.], 19.8.2009 und [X.] in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom [X.] sowie des [X.] vom [X.] anerkannt hat. Die Kläger haben den Streitgegenstand zulässigerweise auf die Leistungen der Unterkunft und Heizung beschränkt. Bei diesen handelt es sich um abtrennbare Verfügungen der hier erfassten Bescheide (stRspr seit [X.], 217 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]8 f; Urteil des [X.]s vom [X.] [X.]/12 R - [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]6).

2. Die Klägerin zu 1 sowie ihre 2007 und im Juli 2009 geborenen Kinder (Kläger zu 2 und 3), die ihre Bedarfe nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können, bilden eine Bedarfsgemeinschaft 7 Abs 3 [X.], 4 [X.]) und sind Berechtigte iS des § 7 Abs 1 [X.], weil sie im streitigen [X.]raum nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des [X.] die Voraussetzungen des § 7 Abs 1 [X.] [X.] erfüllten.

Zu den nach dem [X.] zu erbringenden Leistungen gehören auch solche für Unterkunft und Heizung, die in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht werden, soweit diese angemessen sind (vgl § 22 Abs 1 [X.] [X.]). Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche [X.] zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist ([X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.]/06 R - [X.], 231 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]4; [X.] vom 17.12.2009 - [X.] AS 27/09 R - [X.]-4200 § 22 [X.]7 Rd[X.]5; vgl zuletzt Urteile des [X.]s vom [X.] [X.]/12 R - [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]9 ff und vom 18.11.2014 - [X.] [X.]/14 R - [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]3 ff).

3. Als angemessene Wohnfläche im hier streitigen [X.]raum hat das [X.] in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht in [X.] eine solche von 90 qm Wohnfläche für einen Vier-Personen-Haushalt zugrunde gelegt. Allerdings ist die angemessene Wohnungsgröße nach der Rechtsprechung des [X.] auch bei Bewohnern einer Familie nicht nach der Größe des Haushalts (hier: vier Personen), sondern an der Größe der Bedarfsgemeinschaft zu orientieren. Die absolute Zahl der Nutzer einer Wohnung erlangt Bedeutung bei der Aufteilung der tatsächlichen Wohnkosten nach Kopfzahl. Die auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft danach entfallenden tatsächlichen Kosten sind an den abstrakt angemessenen Kosten zu messen ([X.] Urteil vom [X.] - [X.] [X.]/08 R - [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]3 f). Dies wird das [X.] bei seiner erneuten Entscheidung zu berücksichtigen haben, ohne dass dies Einfluss auf die Zurückverweisungsentscheidung des [X.]s hat (vgl hierzu unter 7). In zeitlicher Hinsicht ist - entsprechend den Ausführungen des [X.] - bereits ab [X.] die abstrakt angemessene Wohnungsgröße für eine aus drei Personen bestehende Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen. Die Notwendigkeit des [X.] aus der alten Wohnung ist durch die ARGE [X.] bestätigt worden und der Umzug wegen der Schwangerschaft der Klägerin zu 1 nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) bereits ab [X.] erforderlich gewesen.

Es ist nicht zu beanstanden, dass das [X.] für die Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße auf die Werte der Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums [X.] zur Sicherung von Bindungen in der [X.] Wohnraumförderung ([X.]) vom 12.2.2002 ([X.], 240) idF vom 22.1.2004 ([X.], 248) zurückgegriffen hat. Hiernach ist für einen Vier-Personen-Haushalt eine Wohnungsgröße von bis zu 90 qm, für einen [X.] eine solche von bis zu 75 qm angemessen. Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die [X.] für [X.] im [X.] Mietwohnungsbau abzustellen (stRspr des [X.]; vgl nur Urteil vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - [X.], 254 = [X.]-4200 § 22 [X.]). Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich grundsätzlich nach den Werten, welche die Länder aufgrund des § 10 Wohnraumförderungsgesetz vom 13.9.2001 ([X.]) festgelegt haben (vgl nur [X.] vom [X.] [X.]/12 R - [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]0). Das Landesgesetz zur Förderung von Wohnraum und Stabilisierung von Quartierstrukturen in [X.] ([X.] <[X.]>) vom 11.12.2007 ([X.]) enthält im Zusammenhang mit den [X.] bei gefördertem Mietwohnraum keine gesetzlich festgelegten und nach Personenzahl differenzierten [X.] angemessener Wohnungen (vgl § 15 [X.]). Die Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße in Anlehnung an die [X.] ist daher mangels anderweitiger gesetzlicher Ausführungsbestimmungen (vgl [X.] [X.] Urteil vom 28.11.2014 - L 12 A[X.]547/14 - Juris Rd[X.]6) nicht zu beanstanden ist, wenngleich diese Verwaltungsvorschrift bereits im Jahre 2009 außer [X.] getreten ist (zur grundsätzlichen Anwendbarkeit der [X.] vgl [X.] vom [X.] - [X.] A[X.]6/11 R - [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]4; [X.] Urteil vom 13.4.2011 - [X.] [X.]6/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]0).

4. Bei der Festlegung der Raumschaft "Umland [X.]" als örtlich maßgebenden [X.] zur Ermittlung der abstrakt angemessenen Bruttokaltmiete hat das [X.] die Vorgaben des [X.] beachtet. Nach der Rechtsprechung der beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen [X.]e des [X.] sind bei der Bestimmung des [X.] ausreichend große Räume der Wohnbebauung aufgrund räumlicher Nähe, mit zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit festzulegen. Der [X.] muss insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen.

Ausgehend von dem rechtlich zutreffenden Prüfungsmaßstab zur Bildung von [X.] hat das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt und gewürdigt (vgl zum eingeschränkten Prüfungsumfang [X.] vom 18.11.2014 - [X.] [X.]/14 R - [X.]-4200 § 22 [X.]), dass sich die Gemeinde [X.]. mit 8614 Einwohnern (Stand 31.12.2008) im ländlichen Raum ca 10 km von [X.] entfernt befindet und zu klein ist, um einen eigenen Mietwohnungsmarkt abbilden zu können. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn der [X.] in seinem Flächenlandkreis mit 1378,33 qkm und vielen Klein- und Kleinstgemeinden, in denen Mietspiegel nicht vorliegen, Gemeinden im Umkreis von 10 bis 20 km im ländlichen Raum in [X.] "[X.]" zusammengefasst hat. Die Raumschaft "Umland [X.]" umfasst nach den für den [X.] bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 SGG) jeweils gut durch ein öffentliches Verkehrsnetz angebundene Gemeinden um die Stadt [X.] Es ist auch nicht zu erkennen, dass der [X.] den [X.] "Umland [X.]" hinsichtlich der dahinter stehenden Einwohnerzahl (Stand Dezember 2008: 36 709) mit den einbezogenen Gemeinden [X.]. (3052), [X.]. (11 554), [X.]. (2501), [X.] (1020), [X.]. (8614), [X.]. (4751) und U. (5217) zu eng bestimmt hat ([X.] vom 19.2.2009 - [X.] A[X.]0/08 R - [X.], 263 = [X.]-4200 § 22 [X.]9, Rd[X.]1; [X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.] - [X.], 254 = [X.]-4200 § 22 [X.]; [X.] vom [X.] [X.]/12 R - [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]2).

5. Das [X.] ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass das für diesen [X.] erstellte Konzept des [X.]n nicht den Mindestanforderungen an die Schlüssigkeit von Konzepten zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten nach dem [X.] entspricht und im Ergebnis eine Nachbesserung wegen [X.]ablaufs nicht mehr erfolgen kann.

Nach den Grundsätzen, welche die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen [X.]e des [X.] im Zusammenhang mit der Feststellung eines Ausfalls der lokalen Erkenntnismöglichkeiten entwickelt haben, ist die umfassende Ermittlung der Daten sowie deren Auswertung im Sinne der Erstellung eines schlüssigen Konzepts Angelegenheit des Grundsicherungsträgers und bereits für die sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig. Im Rechtsstreit muss der Grundsicherungsträger sein Konzept auf Anforderung durch das Gericht vorlegen. Entscheidet er ohne ein solches schlüssiges Konzept, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 [X.] 2. Halbs SGG gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen ([X.] vom 12.12.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 73 Rd[X.]4; vgl [X.] vom 20.12.2011 - [X.] A[X.]9/11 R - [X.], 52 = [X.]-4200 § 22 [X.] 51, Rd[X.]1; [X.] vom 17.12.2009 - [X.] [X.]/09 R - [X.]-4200 § 22 [X.]9 Rd[X.]5). Liegen dennoch keine ausreichenden Daten vor, brauchen insbesondere für weit zurückliegende [X.]räume nicht unverhältnismäßig aufwändige Ermittlungen durchgeführt zu werden. Die Amtsermittlungspflicht der Tatsacheninstanzen ist in diesen Fällen begrenzt, sofern nachvollziehbare Darlegungen dazu erfolgen, warum ein schlüssiges Konzept auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten nicht (mehr) entwickelt werden kann.

Bei seiner revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Wertung hat das [X.] die Rechtsprechung des erkennenden [X.]s berücksichtigt, nach der ein Konzept zur Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete ein planmäßiges Vorgehen im Sinne einer systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenn auch orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Raum erfordert ([X.] vom 22.9.2009 - [X.] A[X.]8/09 R - [X.], 192 = [X.]-4200 § 22 [X.]0, Rd[X.]9). Von der Schlüssigkeit eines Konzepts ist nach ständiger Rechtsprechung des [X.] auszugehen, sofern die folgenden Mindestvoraussetzungen erfüllt sind (vgl zuletzt [X.] vom [X.] [X.]/12 R - [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]8 mwN):
- [X.] darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten [X.] erfolgen;
- Es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung (Art von Wohnungen, Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete/Vergleichbarkeit, Differenzierung nach Wohnungsgröße);
- Angaben über den Beobachtungszeitraum;
- Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel);
- Repräsentativität des Umfangs der einbezogenen Daten;
- Validität der Datenerhebung;
- Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung;
- Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB [X.] oder Kappungsgrenze).

        

Das [X.] ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind. Ausgehend vom ursprünglichen Ansatz des [X.]n zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts auf der Grundlage von Bestandsdatensätzen der Bedarfs- bzw [X.] mit Leistungsbezug nach dem [X.] bzw [X.] im [X.] ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es sich hierbei um einen Rückgriff auf Daten aus dem [X.]enannten einfachen Segment handelt und bei diesem Auswertungsdatensatz der Spannenoberwert, dh der obere Wert der ermittelten [X.], zu berücksichtigen ist. Dies gilt auch nach der - auf Veranlassung des [X.] erfolgten - Einbeziehung von [X.]. [X.] nur diese Wohnungen von Leistungsempfängern als Datengrundlage herangezogen und wird von den so erhaltenen Werten nochmals der Durchschnitt gebildet, so errechnet sich ein [X.], der unter dem Wert liegt, der für einen Teil der Leistungsempfänger als angemessen akzeptiert wird. Um diesen Zirkelschluss zu vermeiden, ist bei einer Dateneinbeziehung von Wohnungen nur einfachen Standards als [X.] dann aber die obere Preisgrenze dieses Segments zu wählen ([X.] vom 23.8.2011 - [X.] [X.]1/10 R - Juris Rd[X.]4; vgl zu Mietspiegeldatensätzen [X.] vom 20.12.2011 - [X.] A[X.]9/11 R - [X.], 52 = [X.]-4200 § 22 [X.] 51, Rd[X.]3).

Unabhängig hiervon führt jedoch bereits die alleinige Anknüpfung an den Bezug von [X.]- bzw [X.]-Leistungen bzw Wohngeld hier bereits deshalb zu einer unzureichenden Datenbasis, weil von vornherein kein realitätsgerechtes Abbild der aktuellen Situation bei Neuanmietungen ermöglicht wird. Es ist nicht erkennbar, ob und inwieweit die einbezogenen Daten auch für die Höhe des Mietpreises bei Neuvermietungen repräsentativ sein konnten. Bei der Festlegung der Angemessenheitsobergrenze müssen auch Angebotsmieten einbezogen werden. Anders ist dies nur bei einem Rückgriff auf Mietspiegeldaten, weil hier von vornherein nur solche Mieten berücksichtigt werden, die in den letzten vier Jahren vor dem Stichtag der Datenerhebung geändert oder neu vereinbart worden sind (vgl zur Aktualität von Mietspiegeldaten: [X.] vom [X.] [X.]/12 R - [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]0 mwN; vgl zur Vermeidung eines Zirkelschlusses durch Einbeziehung sowohl der Daten der Bestandsmieten der Leistungsempfänger nach dem [X.] und [X.] als auch der Daten eines qualifizierten Mietspiegels sowie dem Erfordernis regelmäßiger Nacherhebungen [X.] vom 18.11.2014 - [X.] [X.]/14 R - [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]2, 30). Insofern ist auch für die Festlegung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung durch Satzungsregelung in § 22c Abs 1 [X.] [X.] idF des Gesetzes zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] in der Neufassung des [X.] Buches Sozialgesetzbuch vom 13.5.2011 ([X.]) nunmehr ausdrücklich bestimmt, dass in die Auswertung sowohl [X.] als auch Bestandsmieten einfließen sollen. Weitere Selektionsschritte, die hier zudem eine weitere Verringerung des ohnehin geringen Datenbestands zur Folge hätten, hat der [X.] nicht durchgeführt. Die von ihm vorgenommene [X.] durch Auswertung der Wohnungsangebote in den unentgeltlichen Anzeigeblättern "Schnapp" und "Zypresse" in den Monaten Oktober bis Dezember 2008 kann eine systematische Einbeziehung des Faktors der Neuvertragsmieten von vornherein, dh bereits bei den Grundlagen der Datenerhebung, nicht ersetzen.

Ferner fehlt es - auch dies hat das Berufungsgericht zu Recht hervorgehoben - im Konzept des [X.]n an einer Vergleichbarkeit der einbezogenen Daten, weil er keinen einheitlichen Begriff der Miete verwendet hat. Auch wenn davon auszugehen ist, dass es in dem hier streitigen [X.]raum noch zulässig war, den von ihm gewählten Vergleichsmaßstab einer Nettokaltmiete zugrunde zu legen (vgl Urteil des [X.]s vom [X.] [X.]/12 R - [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.] 43 mwN), entstehen vorliegend Verzerrungen durch die unterschiedlichen [X.]ßstäbe bei der Absetzung der kalten Nebenkosten zur Ermittlung der tatsächlich aufgewandten [X.]. Während der [X.] die [X.] von [X.] fiktiv unter Heranziehung des Betriebskostenspiegels des [X.] bestimmt hat, sind bei den [X.]/[X.]-Leistungsberechtigten jeweils neben den von ihm als angemessen angesehenen Nettokaltmiete die kalten und warmen Nebenkosten in tatsächlicher Höhe übernommen und entsprechend abgesetzt worden. Nachträglich, also im Jahre 2015 für das [X.], diesen [X.]ßstab auch bei den Mieten von [X.] zugrunde zu legen, also die tatsächlich aufgewandten kalten Nebenkosten abzusetzen erscheint - unbesehen des erheblichen Aufwandes - schon deshalb nicht möglich, weil im Rahmen der Wohngeldstatistik nur Bruttokaltmieten erhoben werden.

Insoweit kann dahingestellt bleiben, welche Konsequenzen eine fehlende Mitwirkung des Grundsicherungsträgers bei der Erstellung eines schlüssigen Konzepts hat und ob die Datenbasis hier insgesamt zu gering war (vgl allgemein zum Umfang der Datenerhebung unter Berücksichtigung des Datenmaterials und der örtlichen Gegebenheiten [X.] vom 18.6.2008 - [X.]/7b [X.] - Juris Rd[X.]5, 17; [X.] vom [X.] [X.]/12 R - [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]0 zur grundsätzlichen Eignung der hinter einem Mietspiegel liegenden Daten, die grundsicherungsrechtliche [X.] zu bestimmen).

6. Der Erkenntnisausfall hinsichtlich der angemessenen [X.] macht den Rückgriff auf die Tabellenwerte des § 12 [X.] zzgl eines "Sicherheitszuschlags" nach generell-abstrakten Kriterien im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze erforderlich. Insofern gehen die Kläger zu Recht davon aus, dass aufgrund der Gegebenheiten in dem örtlich maßgebenden [X.] Raumschaft "Umland [X.]" die [X.] und nicht die von dem [X.]n berücksichtigte [X.] heranzuziehen ist. Die [X.] spiegelt das [X.] für den gesamten [X.] wider, nicht jedoch für den um ein Vielfaches kleineren [X.] Raumschaft "Umland [X.]", in dem die Wohngemeinde des Klägers [X.]. liegt.

Die hier erforderliche Berücksichtigung der [X.] beruht im Ergebnis auf dem Verfahren der Festlegung der Mietenstufen nach dem [X.] und den vorliegend besonderen regionalen Gegebenheiten. § 12 Abs 1 [X.] sieht monatliche Höchstbeträge für Miete und Belastung nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder und der jeweils gültigen Mietenstufe vor. Das [X.] wird vom [X.] allerdings nur für Gemeinden mit einer Einwohnerzahl von 10 000 und mehr gesondert festgestellt und einer Einwohnerzahl von weniger als 10 000 und gemeindefreien Gebieten nach Kreisen zusammengefasst ausgewiesen (vgl § 12 Abs 3 [X.] [X.] und 2 [X.]). Dem folgend hat die Bundesregierung mit Zustimmung des [X.] in der WoGV idF der Bekanntmachung vom 19.10.2001 ([X.] 2722) für alle Gemeinden in der [X.] Mietenstufen festgelegt (vgl § 38 [X.] [X.]). Das [X.] ist die durchschnittliche prozentuale Abweichung der [X.] in Gemeinden (bzw [X.]) vom Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im [X.] (§ 12 Abs 4 [X.] [X.]). Die insgesamt sechs Mietenstufen für Gemeinden unterscheiden sich damit nach bestimmten, unterschiedlichen Abweichungsstufen der [X.] in den Gemeinden (bzw Kreisen) nach Abs 3 [X.] vom Durchschnitt der Quadratmetermieten des Wohnraums im [X.] ([X.]/[X.]tekunst/Dietrich/Fröba, [X.], § 12 Rd[X.]1, Stand August 2014).

Bezogen auf den hier maßgebenden örtlichen [X.] ist ausschließlich für die Gemeinde [X.]. als [X.] aufgrund der Auswertung der Wohngeldstatistik durch das [X.] (vgl § 12 Abs 4 [X.]) die [X.] gesondert festgestellt worden. Entsprechend § 12 Abs 3 [X.] [X.] [X.] ist (wegen einer Einwohnerzahl von unter 10 000) weder für die Wohngemeinde der Kläger in [X.]. noch für eine der anderen Gemeinden des [X.]s ([X.]., [X.]., [X.], [X.]., U.) ein eigenständiges [X.] bestimmt worden. Vielmehr wird jeweils das [X.] für den gesamten [X.], also die [X.], zugrunde gelegt.

Unter Berücksichtigung der hier gegebenen regionalen Verhältnisse kann allein die in den [X.] einbezogene Gemeinde [X.]. und deren [X.] als für die Verhältnisse im [X.] repräsentativ angesehen werden. Der erkennende [X.] hat bereits darauf hingewiesen, dass die regionalen Verhältnisse auch bei einem Rückgriff auf die Tabelle zu § 12 [X.] durch die Bildung von Mietenstufen einfließen ([X.] vom 12.12.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 73 Rd[X.]8-29; [X.] vom [X.] - [X.] A[X.]6/11 R - [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]2). Es ist allerdings wertend einzubeziehen, dass die Bemessung der zuschussfähigen Höchstbeträge für die Miete im Rahmen des [X.]s - anders als bei den angemessenen KdU nach dem [X.] - nicht allein nach dem [X.] im [X.] bzw den regionalen Wohnungsmärkten erfolgt, sondern maßgeblich (auch) von der Zuordnung zu [X.] abhängig ist (vgl zu [X.] beim [X.] bereits BT-Drucks 10/1144 [X.]; zur Ablehnung einer Begrenzung der angemessenen KdU auf die monatlichen Höchstbeträge nach § 12 Abs 1 [X.] im Gesetzgebungsverfahren zum Gesetz zur Ermittlung von [X.] und zur Änderung des [X.] und [X.] Sozialgesetzbuch - BT-Drucks 17/3982 [X.] f).

Die in den [X.] einbezogene Gemeinde [X.]. kann sowohl hinsichtlich ihrer Einwohnerzahl (Stand Dezember 2008: 11 554) als auch für die tatsächlichen, durch die Nähe zur Stadt [X.] geprägten Verhältnisse im [X.] mit insgesamt 36 709 Einwohnern (Stand Dezember 2008) als repräsentativ angesehen werden. Demgegenüber ist die [X.] des gesamten [X.] mit insgesamt 250 132 Einwohnern (Stand Dezember 2008) in deutlich geringerem Umfang repräsentativ für die Bestimmung der Angemessenheitsobergrenze im [X.]. Die [X.] ist daher auch für die weiteren Gemeinden in dem gebildeten [X.], also auch die Gemeinde [X.]., heranzuziehen. Insofern konkretisiert der [X.] die bisherige Rechtsprechung des [X.] zur hilfsweisen Heranziehung der Tabellenwerte des § 12 [X.] bezogen auf [X.], in denen für die Wohngemeinde nicht zugleich eine eigene Mietenstufe festgelegt worden ist.

Der [X.] hat bereits entschieden, dass wegen der nur abstrakten, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im [X.] losgelösten Begrenzung der angemessenen Bruttokaltmiete im [X.] (§ 9 Abs 1 [X.]) auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle, also die rechte Spalte, zurückzugreifen und ein "Sicherheitszuschlag" unter Berücksichtigung genereller, abstrakter Kriterien in Höhe von 10 % festzulegen ist ([X.] vom 12.12.2013 - [X.] [X.]/12 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 73 Rd[X.]5 f; [X.] vom [X.] - [X.] A[X.]6/11 R - [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]0 ff). Unter Berücksichtigung der [X.] ergibt sich eine Angemessenheitsobergrenze für die Bruttokaltmiete für den [X.] der Kläger (vgl oben unter 3) von 653,40 [X.] (594 [X.] zzgl eines Sicherheitszuschlags von 10 %) bzw 217,80 [X.] je Bedarfsgemeinschaftsmitglied (für den vom [X.] zu Unrecht bei der Bestimmung der angemessenen Wohnungsgröße zugrunde gelegten Vier-Personen-Haushalt von 762,30 [X.] <693 [X.] zzgl eines Sicherheitszuschlags von 10 %> ergäbe sich ein kopfteiliger angemessener Leistungsbetrag von 190,58 [X.]).

7. Eine abschließende Entscheidung über die Höhe der angemessenen Leistungen nach § 22 Abs 1 [X.] [X.] konnte der [X.] jedoch nicht treffen, weil insbesondere weitere Ermittlungen - die Beträge nach § 12 [X.] ergänzend - zur Festlegung der tatsächlich zu tragenden Heizkosten erforderlich sind.

Die Prüfung der Angemessenheit der Heizkosten muss getrennt von derjenigen der Bruttokaltmiete erfolgen ([X.] vom [X.] - [X.] A[X.]6/08 R - [X.], 41 = [X.]-4200 § 22 [X.]3, Rd[X.]8). Auch bei nicht näher aufgeschlüsselten monatlichen Betriebs- und Heizkosten gilt der Grundsatz, dass ein Anspruch auf Leistungen für Heizung als Teil der Gesamtleistung grundsätzlich in Höhe der [X.] geltend gemachten tatsächlichen Aufwendungen besteht, soweit diese angemessen sind. [X.] sind allein die zu leistenden Vorauszahlungen für Miete und Heizung (vgl hierzu grundlegend [X.] vom 18.11.2014 - [X.] [X.]/14 R - [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.] f). Da nachträgliche Betriebs- oder Heizkostenabrechnungen keine Auswirkungen auf die allein bedarfsrelevanten Vorauszahlungen haben (vgl [X.] vom 18.11.2014 - [X.] [X.]/14 R - [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]5; [X.] vom 24.2.2011 - [X.] [X.]/09 R - Juris Rd[X.]3), kommt der fehlenden Vorlage der späteren Heiz- und Betriebskostenabrechnungen durch die Kläger - unbesehen einer konkreten Anrechnung von Betriebs- und Heizkostennachzahlungen im jeweils aktuellen Bewilligungsabschnitt (vgl hierzu § 22 Abs 3 [X.]) - keine Bedeutung für den hier streitigen [X.]raum zu. Dabei ist die Angemessenheit der Aufwendungen für die Heizung so lange zu bejahen, wie die Kosten unter dem Grenzbetrag eines kommunalen oder bundesweiten Heizspiegels liegen ([X.] vom [X.] - [X.] A[X.]6/08 R - [X.], 41 = [X.]-4200 § 22 [X.]3; [X.] vom 13.4.2011 - [X.] [X.]6/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.] 41 ff mwN).

Da die Höhe der [X.]en Aufwendungen für die Heizung aufgrund der einheitlichen Vorauszahlung der monatlichen Betriebs- und Heizkosten im streitigen [X.]raum vorliegend nicht beziffert waren, sind in einem ersten Schritt als aufgewandt anzusehende Heizkosten in der Weise zu ermitteln, dass von den [X.] - hier in Höhe von 210 [X.] - die abstrakt angemessenen Betriebskosten (je qm) abzusetzen sind ([X.] vom 18.11.2014 - [X.] [X.]/14 R - [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.]). Ausgehend von seinem rechtlichen Standpunkt hat das Berufungsgericht keine Feststellungen zu den abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten für eine [X.] im streitigen [X.]raum getroffen. Den Feststellungen des [X.] ist lediglich zu entnehmen, dass der [X.] den Betrag in Höhe von 210 [X.] für die Neben- und Betriebskosten sowie die Heizungs- und Warmwasserkosten in der Weise "aufgeteilt" hat, dass er einen Betrag in Höhe von 124 [X.] den kalten Nebenkosten zugeordnet und den Restbetrag in Höhe von 86 [X.] als Heizkosten berücksichtigt hat. Auf welcher Grundlage der [X.] die Höhe der kalten Nebenkosten festgelegt hat und ob es sich hierbei um die abstrakt angemessenen Betriebskosten handelt, ist den Feststellungen des [X.] nicht zu entnehmen. Bei den noch erforderlichen Feststellungen kann auf bereits vorliegende Daten aus Betriebskostenübersichten zurückgegriffen werden, wegen der regionalen Unterschiede insbesondere bei Ver- und [X.] allerdings im Ausgangspunkt auf örtliche Übersichten und insoweit auf die sich daraus ergebenden Durchschnittswerte (vgl hier näher [X.] vom 19.10.2010 - [X.] [X.]/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.] 42 Rd[X.]). Ist vorliegend ein geringerer Betrag für die abstrakt angemessenen kalten Betriebskosten anzusetzen, könnten sich bei einer Absetzung derselben von den Vorauszahlungen höhere Heizkosten ergeben, die zugunsten der [X.] ergänzend neben dem Wert der [X.] nach § 12 [X.] in Höhe von 653,40 [X.] für den [X.] zu berücksichtigen wären.

Der demnach verbleibende Betrag, der den Heizungskosten zuzurechnen ist, ist mit den Grenzwerten aus den bundesweiten [X.] für 2009 für öl-, erdgas- und fernwärmebeheizte Wohnungen abzugleichen, soweit keine "kommunalen Heizspiegel" existieren. Der Grenzwert errechnet sich als Produkt aus dem Wert, der auf extrem hohe Heizkosten bezogen auf den jeweiligen Energieträger und die Größe der Wohnanlage hindeutet, und dem Wert, der sich für den Haushalt des Hilfebedürftigen als abstrakt angemessene Wohnfläche ergibt (vgl [X.] vom [X.] - [X.] A[X.]6/08 R - [X.], 41 = [X.]-4200 § 22 [X.]3, Rd[X.]2; [X.] vom 13.4.2011 - [X.] [X.]6/10 R - [X.]-4200 § 22 [X.] Rd[X.] 42). Bei einer Warmwasserzubereitung über die Heizung ist derjenige Anteil, der für die Warmwasserbereitung im Rahmen der Haushaltsenergie in der Regelleistung enthalten ist, abzusetzen. Der von dem [X.]n bei den Klägern bisher - gleichfalls ohne weitere Begründung und Angabe der Heizungsart und der beheizten Gesamtwohnfläche des Hauses - zugrunde gelegte Wert für Heizkosten von 1 [X.] je qm liegt jedenfalls unterhalb der Grenzwerte für sämtliche Heizarten aus dem bundesweiten Heizspiegel für 2009.

8. Bei seiner erneuten Prüfung der Angemessenheit der KdU für den hier streitigen [X.]raum wird das [X.] auch über die bisher offen gelassene Frage entscheiden müssen, ob die Kosten in Höhe von 20 [X.] für einen Stellplatz von dem [X.]n zu übernehmen sind. Ausgangspunkt ist dabei die mietvertragliche Vereinbarung der Klägerin zu 1 und ihres Ehemannes. Abzustellen ist auf dasjenige, was zu Wohnzwecken angemietet wurde oder untrennbarer Gegenstand der Mietvereinbarung ist ([X.] vom 6.8.2014 - [X.] A[X.]7/13 R - FEVS 66, 348 ff). Dabei ist zu prüfen, ob es sich bei den geltend gemachten Kosten um solche Betriebskosten handelt, die von § 2 der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten - Betriebskostenverordnung - ([X.] 2003, 2346) erfasst sind. Für die vergleichbare Fallgestaltung einer Garage hat das [X.] eine Ausnahme nur für Fallgestaltungen angenommen, in denen die Wohnung ohne eine solche nicht anmietbar ist und der Mietpreis sich bei fehlender "Abtrennbarkeit" der Garage noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort bewegt ([X.] vom 7.11.2006 - B 7b [X.]/06 R - [X.], 231 = [X.]-4200 § 22 [X.], Rd[X.]8).

9. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das [X.] weiter zu prüfen haben, ob die ggf zu hohen tatsächlichen Unterkunftskosten für eine Übergangszeit zu übernehmen sind, weil den Klägern eine Kostensenkung nicht möglich oder nicht zumutbar war. Nach § 22 Abs 1 [X.] [X.] idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom [X.] ([X.] 1706) sind auch unangemessene Unterkunftskosten vom Grundsicherungsträger zu übernehmen, wenn es dem Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Von einer Kostensenkung kann für eine Übergangszeit unter der Voraussetzung abgesehen werden, dass eine solche nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar ist (vgl zum Ausnahmecharakter der Regelung und den Anforderungen an die Auslegung der Tatbestandsmerkmale der Unmöglichkeit und der Unzumutbarkeit: [X.] vom 19.2.2009 - [X.] A[X.]0/08 R - [X.], 263 = [X.]-4200 § 22 [X.]9, Rd[X.]2 ff). Eine vorübergehende subjektive Unzumutbarkeit eines erneuten Umzugs könnte sich aus der Schwangerschaft der Klägerin zu 1 und der Geburt der Klägerin zu 3 nur drei Monate nach dem von der ARGE [X.] für erforderlich gehaltenen Umzugs aus der alten Wohnung ergeben. Insofern fehlt es an Feststellungen des [X.] zu den näheren Umständen des Zusammenwirkens der ARGE [X.] und des [X.]n bei der Anmietung der neuen Wohnung.

10. Das [X.] wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Meta

B 4 AS 44/14 R

16.06.2015

Bundessozialgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AS

vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 8. August 2011, Az: S 7 AS 1218/10, Urteil

§ 22 Abs 1 S 1 SGB 2, § 12 WoGG vom 24.09.2008

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 16.06.2015, Az. B 4 AS 44/14 R (REWIS RS 2015, 9758)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 9758

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